VBL / Versorgungszusage nach "altem" und "neuem" Recht - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 12.04.05 12:41:37 von
neuester Beitrag 12.04.05 13:52:06 von
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Hallo zusammen,
die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) hat ja zum 01.01.2002 gemäß den geänderten Tarifverträgen ihre Satzung geändert, was einige Arbeitgeber ja dazu bewogen hat, die Mitgliedschaft bei diesem Unternehmen zu beenden. Grundlage war jedoch, dass den Arbeitnehmern gegenüber eine "Versorgungszusage" erteilt wurde, welche durch die Kündigung bei der VBL arbeitsrechtlich weiterhin Bestand hat.
Nun ist bei mir die Frage aufgekommen, worin besteht eigentlich der Unterschied bei einer Versorgungszusage auf Basis des "alten" Rechts einerseits bzw. in Anwendung des "neuen" Rechts andererseits (auch in entgeltlicher Sicht von Seiten des Arbeitgebers), welcher ja eine nicht geringe Ausgleichszahlung an die VBL leisten musste.
Weiss darauf jemand eine Antwort oder kann mir dies in 7 bis 17 Sätzen erläutern und / oder eine Fundstelle zum Nachlesen benennen.
Danke.
Euer
J&S
die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) hat ja zum 01.01.2002 gemäß den geänderten Tarifverträgen ihre Satzung geändert, was einige Arbeitgeber ja dazu bewogen hat, die Mitgliedschaft bei diesem Unternehmen zu beenden. Grundlage war jedoch, dass den Arbeitnehmern gegenüber eine "Versorgungszusage" erteilt wurde, welche durch die Kündigung bei der VBL arbeitsrechtlich weiterhin Bestand hat.
Nun ist bei mir die Frage aufgekommen, worin besteht eigentlich der Unterschied bei einer Versorgungszusage auf Basis des "alten" Rechts einerseits bzw. in Anwendung des "neuen" Rechts andererseits (auch in entgeltlicher Sicht von Seiten des Arbeitgebers), welcher ja eine nicht geringe Ausgleichszahlung an die VBL leisten musste.
Weiss darauf jemand eine Antwort oder kann mir dies in 7 bis 17 Sätzen erläutern und / oder eine Fundstelle zum Nachlesen benennen.
Danke.
Euer
J&S
Deine Angaben sind zu ungenau.
Auf was willst Du hinaus?
Die Umstellung zum 01.01.2002 bezieht sich auf die Zusagehöhe und den Grundlagen. Anstatt der alten Zusage "Ausgleich zur gesetzl. Rentenversicherung durch VBL Rente", wurde auf ein Punktesystem umgestellt. Demnach erwirbt sich jeder aufgrund des Bruttoeinkommens und des Lebensalters entsprechende Punkte. Die Summe der Punkte wird dann später mit einem Faktor multipliziert.
Der Arbeitgeber führt sene beiräge zur VBL nach §3Nr63 ab, was den Rahmen der Entgeltumwandlung beim AN kürzt.
Arbeitgeber die aus der VBL ausgestiegen sind, haben dies nicht zwingend für bestehende Zusagen getan. In den meisten Fällen werden nur keine neuen Zusagen erteilt.
Formuliere Deine Frage bitte etwas genauer.
MfG
Jürgen
Auf was willst Du hinaus?
Die Umstellung zum 01.01.2002 bezieht sich auf die Zusagehöhe und den Grundlagen. Anstatt der alten Zusage "Ausgleich zur gesetzl. Rentenversicherung durch VBL Rente", wurde auf ein Punktesystem umgestellt. Demnach erwirbt sich jeder aufgrund des Bruttoeinkommens und des Lebensalters entsprechende Punkte. Die Summe der Punkte wird dann später mit einem Faktor multipliziert.
Der Arbeitgeber führt sene beiräge zur VBL nach §3Nr63 ab, was den Rahmen der Entgeltumwandlung beim AN kürzt.
Arbeitgeber die aus der VBL ausgestiegen sind, haben dies nicht zwingend für bestehende Zusagen getan. In den meisten Fällen werden nur keine neuen Zusagen erteilt.
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