Lang & Schwarz, LS1LUS ehemals WKN 645932 - LS-X - Älteste Beiträge zuerst (Seite 2711)
eröffnet am 26.10.13 17:07:42 von
neuester Beitrag 26.04.24 22:45:49 von
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Antwort auf Beitrag Nr.: 69.147.944 von affenkopp am 25.08.21 17:00:32
Zitat von affenkopp:Zitat von sirmike: Die LuS AG kann als Kapitalgesellschaft nicht selbst Beschuldigte in einem Strafverfahren sein. Das geht nur bei natürlichen Personen = Menschen. Liegt daran, dass es in Deutschland bisher kein Unternehmensstrafrecht gibt (im Gegensatz zu den USA). Aus der AdHoc geht hervor, dass das Strafverfahren "gegen verantwortliche Personen der Lang & Schwarz AG" geführt wird. Insofern ist die LuS AG in diesem Strafverfahren gegen die "verantwortlichen Personen" (=Menschen) nur "Adressatin eines Auskunfts- und Herausgabeersuchens". Die Kapitalgesellschaft soll also zur Aufklärung des Sachverhalts beitragen. Die AG selbst kann sich dabei auch nicht auf eine Schweigerecht zurückziehen, da sie selbst ja nicht Beschuldigte im Strafverfahren ist bzw. sein kann.
Fazit: Aus der AdHoc kannst du keineswegs schlussfolgern, das die LuS AG mit den Vorwürfen gar nichts zu tun hätte.
Wer welche Rolle in den strafrechtlich relevanten Geschäften (höchstwahrscheinlich Cum-Ex) spielte, geht aus der AdHoc nicht hervor. Insofern ist derzeit alles Kaffeesatzleserei. Die Wahrscheinlichkeit einer Inanspruchnahme der LuS AG für den entstandenen Steuerschaden durch die Finanzbehörde ist aus der AdHoc allein nicht einschätzbar. Die Tatsache, dass die AG dafür eine Rückstellung bildet, belegt aber ein solches Risiko.
Bei Cum-Ex-Geschäften kann das Finanzamt in der Regel alle Beteiligte der Hinterziehungstat in Anspruch nehmen - sowohl den Steuerpflichtigen selbst (der sich KapSt erstatten ließ), als auch Dritte (z.B. die verantwortlichen Organe der AG) im Wege der Haftung. Die AdHoc lässt uns im Unklaren, welche Position die LuS AG in den Cum-Ex-Geschäften eingenommen haben soll.
Danke für die Präzisierung. Sollte LuS infolge von Handlungen seiner Organmitglieder in Haftung genommen werden, würde sich das Unternehmen bei diesen schadlos halten und selbst auf Schadenersetz klagen. Ob und ggf. wie sehr werthaltig diese Forderungen dann sind, steht auf einem anderen Blatt.
Antwort auf Beitrag Nr.: 69.147.698 von catocencoris am 25.08.21 16:41:59Habe mir das Video angesehen. Für LuS war es eher vorteilhaft, dass die Steuergeschichte noch vor der HV bekannt wurde.
So bleibt die Dividende noch im Unternehmen und die Risikotragfähigkeit ist höher. (im Vidoo ab ca. der Minute 15 zu hören.)
So bleibt die Dividende noch im Unternehmen und die Risikotragfähigkeit ist höher. (im Vidoo ab ca. der Minute 15 zu hören.)
Antwort auf Beitrag Nr.: 69.147.944 von affenkopp am 25.08.21 17:00:32Danke. Endlich mal einer, der es steuerlich verstanden hat :-) Bei cum/ex können eine Vielzahl von Beteiligten steuerlich betroffen sein. In erster Linie (als primärer Steuerschuldner) der Leerkäufer, dem die Anrechnung der KapESt versagt wird. Daneben können aber eine Reihe von anderen Beteiligten über das Institut der sog. steuerlichen Haftung (= Eintreten für eine fremde Steuerschuld) herangezogen werden. Dies gilt z.B. für die Depotbanken von Leerverkäufer und Leerkäufer als auch für sämtliche Personen, die die konkrete cum/ex Transaktion im Rahmen einer Beihilfetat unterstützt haben. Die Norm hierfür ist § 70 AO. Hierfür wird das strafrechtliche Auskunftsersuchen benötigt.
Wenn Mitarbeiter von L&S wissentlich Kunden mit einer Gehilfenhandlung im Rahmen von cum/ex unterstützt haben, kann also L&S für den daraus entstehenden Steuerschaden (neben all den anderen Gesamtschuldnern) in Anspruch genommen werden. L&S könnte dann - bei Inanspruchnahme als Haftungsschuldner - sich zivilrechtlich um Ausgleich bei den anderen Gesamtschuldnern bemühen.
Wenn Mitarbeiter von L&S wissentlich Kunden mit einer Gehilfenhandlung im Rahmen von cum/ex unterstützt haben, kann also L&S für den daraus entstehenden Steuerschaden (neben all den anderen Gesamtschuldnern) in Anspruch genommen werden. L&S könnte dann - bei Inanspruchnahme als Haftungsschuldner - sich zivilrechtlich um Ausgleich bei den anderen Gesamtschuldnern bemühen.
Gutes Timing. Da kann L&S beim Rückkaufprogramm jetzt günstig zuschlagen 😜
Antwort auf Beitrag Nr.: 69.148.277 von Datini am 25.08.21 17:32:25
neben all dem Murks, den man hier liest, gibt es doch noch ein paar Fachmenschen hier🤗😍😘
Im absoluten Idealfall wäre die LuS AG "nur" Haftende, würde aber selbst nicht in Anspruch genommen, weil die Steuerschuld durch die übrigen Beteiligten beglichen wird.
Insofern: Alles kann, nichts muss
Zitat von Datini: Danke. Endlich mal einer, der es steuerlich verstanden hat :-) Bei cum/ex können eine Vielzahl von Beteiligten steuerlich betroffen sein. In erster Linie (als primärer Steuerschuldner) der Leerkäufer, dem die Anrechnung der KapESt versagt wird. Daneben können aber eine Reihe von anderen Beteiligten über das Institut der sog. steuerlichen Haftung (= Eintreten für eine fremde Steuerschuld) herangezogen werden. Dies gilt z.B. für die Depotbanken von Leerverkäufer und Leerkäufer als auch für sämtliche Personen, die die konkrete cum/ex Transaktion im Rahmen einer Beihilfetat unterstützt haben. Die Norm hierfür ist § 70 AO. Hierfür wird das strafrechtliche Auskunftsersuchen benötigt.
Wenn Mitarbeiter von L&S wissentlich Kunden mit einer Gehilfenhandlung im Rahmen von cum/ex unterstützt haben, kann also L&S für den daraus entstehenden Steuerschaden (neben all den anderen Gesamtschuldnern) in Anspruch genommen werden. L&S könnte dann - bei Inanspruchnahme als Haftungsschuldner - sich zivilrechtlich um Ausgleich bei den anderen Gesamtschuldnern bemühen.
neben all dem Murks, den man hier liest, gibt es doch noch ein paar Fachmenschen hier🤗😍😘
Im absoluten Idealfall wäre die LuS AG "nur" Haftende, würde aber selbst nicht in Anspruch genommen, weil die Steuerschuld durch die übrigen Beteiligten beglichen wird.
Insofern: Alles kann, nichts muss
Antwort auf Beitrag Nr.: 69.148.277 von Datini am 25.08.21 17:32:25Der Begriff und die Funktionsweise eines Leerverkäufers bzw. Leerverkaufs sind uns ja geläufig.
Erklär uns doch Bitte einmal den Begriff eines Leerkäufers, was genau für ein Geschäft macht denn ein Leerkäufer und mit wem ?
Erklär uns doch Bitte einmal den Begriff eines Leerkäufers, was genau für ein Geschäft macht denn ein Leerkäufer und mit wem ?
Es gibt nur ein Lösung!
Just HODL it!
Antwort auf Beitrag Nr.: 69.148.517 von Aliberto am 25.08.21 17:51:13wenn der eine leer verkauft, steht der Käufer mit leeren Händen da - Leerkäufer halt
Merke: Je später der Abend, desto leerreich die Kommentare
Merke: Je später der Abend, desto leerreich die Kommentare
mal unabhängig davon, wie sinnig ein Kauf der eigenen Aktien im Sinne des Beschluss vom 4. Juli 2019 aktuell ist - die Voraussetzungen dafür sind morgen gegeben:
"Der gewichtete durchschnittliche Kaufpreis je Stückaktie (ohne Erwerbsnebenkosten) am jeweiligen Handelstag darf den gewichteten durchschnittlichen Kurs der Aktie der letzten drei Handelstage im XETRA-Handel beziehungsweise in einem dem XETRA-System vergleichbaren Nachfolgesystem an der Frankfurter Wertpapierbörse nicht um mehr als 10% überschreiten und nicht mehr als 20% unterschreiten."
der gewichtete Kurs vom 20./23./24. August war 129,24 EUR auf Xetra
der gewichtete Kurs vom 23./24./25. August ist 93,91 EUR, so dass es theoretisch morgen bei Kursen zwischen 75,13 EUR (-20%) und 103,30 EUR (+10%) kommen könnte
aber wie bekannt, die allgemeinen Voraussetzungen seit der Meldung vom 21.07.2021 haben sich ein wenig verändert
"Der gewichtete durchschnittliche Kaufpreis je Stückaktie (ohne Erwerbsnebenkosten) am jeweiligen Handelstag darf den gewichteten durchschnittlichen Kurs der Aktie der letzten drei Handelstage im XETRA-Handel beziehungsweise in einem dem XETRA-System vergleichbaren Nachfolgesystem an der Frankfurter Wertpapierbörse nicht um mehr als 10% überschreiten und nicht mehr als 20% unterschreiten."
der gewichtete Kurs vom 20./23./24. August war 129,24 EUR auf Xetra
der gewichtete Kurs vom 23./24./25. August ist 93,91 EUR, so dass es theoretisch morgen bei Kursen zwischen 75,13 EUR (-20%) und 103,30 EUR (+10%) kommen könnte
aber wie bekannt, die allgemeinen Voraussetzungen seit der Meldung vom 21.07.2021 haben sich ein wenig verändert
Antwort auf Beitrag Nr.: 69.147.935 von omegonneu am 25.08.21 17:00:03
Gruß,
Weinberg
Rückstellungen - Eine Art Gewinnrücklage?
Der Titel ist etwas provokant und ohne Zweifel gibt es hier auch einen Ernst zu nehmenden Vorgang, der die Rückstellungen begründet. Im Zusammenhang mit Rückstellungen gibt es aber sicher auch Gestaltungsspielräume, gerade was die Höhe in einem solchen Fall betrifft. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, was aus Unternehmenssicht positive Begleitumstände einer Rückstellung sein können: Man behält zunächst einmal Geld im Unternehmen. Gegenüber den Aktionären kann man gut begründen, dass es für 2021 keine 8,-EUR Dividende geben kann (m.E. hatte man den Betrag nur genannt, um nicht über die 4,- EUR Dividende für 2020 diskutieren zu müssen). Auch dem Finanzamt muss man erst einmal deutlich weniger Steuern überweisen, wenn der Gewinn des besten Halbjahres in der Unternehmensgeschichte fast komplett in eine Rückstellung fließt. Das Cash kann man erst einmal für die weitere Geschäftsentwicklung nutzen. Bis der Fall hier gelöst ist, werden sicher einige Jahre vergehen …Gruß,
Weinberg
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