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    Betriebsausgabe Computer - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 20.08.05 21:21:30 von
    neuester Beitrag 21.08.05 13:07:34 von
    Beiträge: 7
    ID: 1.001.463
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      schrieb am 20.08.05 21:21:30
      Beitrag Nr. 1 ()
      Seid gegrüßt!

      Frage, ist es steuerlich unbedenklich, wenn ein Selbständiger sich einen für sein Geschäft notwendigen Computer in Einzelteilen zusammen kauft und baut, oder ist es notwendig das System von der "Stange" zu kaufen.
      Kann er die Einzelpositionen dann als Betriebsausgaben absetzen und die Umsatzsteuer sofort abziehen?

      Herzlichen Dank, für einen Rat.
      Avatar
      schrieb am 20.08.05 22:37:42
      Beitrag Nr. 2 ()
      prinzipiell nein, da nur in der summe ein nutzungsfähiges wirtschaftsgut entsteht, welches dann entsprechend abgeschrieben werden müßte ... bei einem pc drei jahre.

      betriebsausgaben sind es aber so oder so ... bei der o.g. variante eben nur auf der jahre verteilt.

      aber vielleicht fällt dir aber auch die möglichkeit eines sofortabzuges ein ... z.b. wenn schon vorhandene teile eines alten pc`s ersetzt werden. ;)
      Avatar
      schrieb am 20.08.05 22:47:12
      Beitrag Nr. 3 ()
      sorry, meinte natürlich - drei. ;)
      Avatar
      schrieb am 21.08.05 00:51:52
      Beitrag Nr. 4 ()
      [posting]17.629.180 von dynamid am 20.08.05 21:21:30[/posting]Moin,

      es ist unbedenklich, wenn man Einzelteile zu einem PC verbaut.

      Wichtig ist, dass in den Belegen, die MwSt. ausgewiesen ist um den VSt.-Abzug geltend machen zu können, sofern man vorsteuerabzugsberechtigt ist.

      Auf den Quitt. sollte man einfach vermerken welcher Arbeitsplatz PC das geworden ist und dementsprechend im Anlagespiegel aufführen, falls doppelte Buchführung gemacht wird.

      Der zusammengebaute PC (Summe der Einzelbelege netto) wird dann über die Nutzungsdauer abgeschrieben (i. d. R. 3 oder 4 Jahre).

      Im Falle dass Einzelteile erworben wurden um in einem anderen PC defekte Teile auszutauschen, ohne die Eigenschaft des PC`s wesentlich zu verändern, kann die betreffende Pos. voll in den Aufwand (im Jahr der Anschaffung voll abzugsfähig) verbucht werden !

      Gruss, der Hexer ;)
      Avatar
      schrieb am 21.08.05 01:19:45
      Beitrag Nr. 5 ()
      [posting]17.630.139 von der.Hexer. am 21.08.05 00:51:52[/posting]sorry ... schreibe es einfach einmal der zeit zu ... ;) ... sowohl sachlich, als auch fachlich nicht korrekt.

      im übrigen keine hexerei, sondern nur einfaches mitdenken, was viele andere auch verstanden haben.

      (afa tabellen für pc im übrigen eindeutig 3 jahre und nicht "oder" ;) )

      schönes (rest) we. :)

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      schrieb am 21.08.05 03:13:54
      Beitrag Nr. 6 ()
      [posting]17.630.190 von Idealist6 am 21.08.05 01:19:45[/posting]moin idealist6,

      3 Jahre lt. Afa-Tabelle sind richtig.

      Früher waren es mal 4 Jahre gewesen.

      Die Afa-Tabellen haben eher die Funktion ein Hilfsmittel bzw. eine Richtschnur zu sein. Wenn man sich an diesen hält, wird man i. d. R. keine Probleme mit dem FA bekommen.

      Du kannst aber die Nutzungsdauer eines PC`s auch über 3 Jahre hinaus ansetzen, wenn du der Auffassung bist, dass der PC mehr als 3 Jahre im BV bleibt.

      Da man aber i. d. R. als Betriebsinhaber bemüht ist, den kleinstmöglichen Gewinn auszuweisen, wird man idR. die AfA-Tabellen den Vorzug geben, um Diskussionen mit dem FA zu vermeiden ! Wird der PC denoch mehr als 3 Jahre im BV genutzt bleibt er halt nach dem 3 Jahr mit einem € Erinnerungswert im BV.

      Gruss, der Hexer ;)
      Avatar
      schrieb am 21.08.05 13:07:34
      Beitrag Nr. 7 ()
      Guten Tag und nochmals vielenDank für die freundlichen Antworten.

      So wie sich die Sache darstellt, werden wohl die alten Teile des PC ersetzt werden, damit würden diese Sachen sofort abgeschrieben werden können und die drei Jahre
      Nutzungsdauer vermieden, der Zweck ist es, Maschinen auf den aktuellen Stand der Technik in diesem Falle zu halten, statt nach drei Jahren mit museumsreifen Geräten zu arbeiten.


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