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    Wertpapierkredit - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 21.11.05 14:44:18 von
    neuester Beitrag 06.12.05 11:00:58 von
    Beiträge: 20
    ID: 1.021.502
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      Avatar
      schrieb am 21.11.05 14:44:18
      Beitrag Nr. 1 ()
      Kann man die Zinsen eines Wertpapierkredit mit Dividenden oder Spekulationsgewinnen verrechnen ?:look:
      Avatar
      schrieb am 21.11.05 14:48:39
      Beitrag Nr. 2 ()
      JA
      Avatar
      schrieb am 21.11.05 16:46:30
      Beitrag Nr. 3 ()
      Wie sind denn Euro Konditionen?

      Bei der Comdirect habe ich 5,9% - bei der Sydbank jetzt nur noch 3,5%
      Avatar
      schrieb am 21.11.05 16:47:13
      Beitrag Nr. 4 ()
      Naschi

      stell lieber mal ein Bild von dir ein :kiss:
      Avatar
      schrieb am 21.11.05 16:56:47
      Beitrag Nr. 5 ()
      genau dass richtige alter ?!

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      schrieb am 21.11.05 17:14:25
      Beitrag Nr. 6 ()
      genau :lick:

      23 :eek:
      Avatar
      schrieb am 21.11.05 17:27:34
      Beitrag Nr. 7 ()
      ich werde am 8 dez. 23 wenn ich deine adresse kennen-würde
      muss ich mir echt überlegen ob ich bei dir feier !!
      Avatar
      schrieb am 21.11.05 17:32:49
      Beitrag Nr. 8 ()
      :laugh::laugh::laugh:
      Avatar
      schrieb am 21.11.05 19:41:08
      Beitrag Nr. 9 ()
      @posting 7 war eigentlich an brueller

      aber natascha1982 ich lache gerne mit dir
      Avatar
      schrieb am 22.11.05 15:54:55
      Beitrag Nr. 10 ()
      @nino

      so mit Luftballons und so :laugh:
      Avatar
      schrieb am 23.11.05 01:07:27
      Beitrag Nr. 11 ()
      jo ... z.b. und dir drück ich en stempel auf Hirn

      2 3
      Avatar
      schrieb am 25.11.05 19:49:38
      Beitrag Nr. 12 ()
      Warum kann man Sollzinsen (eigentlich ganz klar ein Fall für "Anlage KAP" um sie dort mit Dividenden/Habenzinsen zu verrechnen) auf Anlage SO übertragen, Spekulationsverluste aber umgekehrt nicht auf die Anlage KAP (hier ausschließlich Verrechnung mit "Anlage SO"-Gewinnen)?

      Kann das jemand erklären?
      Avatar
      schrieb am 25.11.05 20:30:50
      Beitrag Nr. 13 ()
      @devian:
      Sollzinsen können sowohl in Anlage KAP als auch in Anlage SO geltend gemacht werden.
      Speku-Gewinne und Speku-Verluste müssen in Anlage SO geltend gemacht werden.
      Avatar
      schrieb am 25.11.05 21:41:47
      Beitrag Nr. 14 ()
      Hallo Nataly,

      das heisst wenn man nach Ausgleich mit Dividenden und Habenzinsen noch Sollzinsen "über" hätte, könnte man diese mit Gewinnen in Anlage SO "verrechnen", anstatt einen "KAP"-Verlustvortrag zu generieren? Oder könnte man sich das auch "aussuchen"?

      lg,
      devianart
      Avatar
      schrieb am 02.12.05 22:53:03
      Beitrag Nr. 15 ()
      hat noch jmd eventuell nen Rat?
      Avatar
      schrieb am 03.12.05 02:41:27
      Beitrag Nr. 16 ()
      [posting]19.141.245 von devianart am 02.12.05 22:53:03[/posting]Ja: Mit Wertpapierkrediten äußerst vorsichtig zu sein, die Beleihungsgrenzen (5/10 bzw. 7/10) nicht mit hoch volatilen Werten auszureizen und die SLs fleißig nachzuziehen. Ansonsten ist die steuerliche Geltendmachung von FK-Zinsen das kleinste aller Probleme.

      Und dann vielleicht mal in den MLP-Threads hier bei WO nachlesen, wie man sich mit kreditfinanzierten Aktienkäufen völlig ruinieren kann - und das, obwohl man vermeintlich gut bekannte Aktien (des eigenen Ladens) gekauft hat.
      Avatar
      schrieb am 03.12.05 04:27:32
      Beitrag Nr. 17 ()
      @crude_facts

      sicher richtig was du ueber Wertpapierkredite sagst, aber mich hat einfach überrascht dass man Sollzinsen "frei" zwischen "Anlage KAP" und "Anlage SO" aufteilen können soll? Tatsächlich?

      Beispiel: Man spekuliert wie von dir beschrieben mit Kredit in Aktien und macht Verluste => Verlustvortrag, Anlage SO.

      Die FK-Zinsen könnte man allerdings in Anlage KAP geltend machen um Abschlagsteuer auf angefallene Zinsen/Dividenden (teilweise oder ganz) zurückzubekommen - sollten dann noch FK-Zinsen übrigen bleiben, kann man die immer noch in die Anlage SO schieben.

      Das würde ja mehr Sinn machen als damit den Verlustvortrag aus "Anlage SO" komplett mit FK-Zinsen zu erhöhen.

      LG
      devianart
      Avatar
      schrieb am 03.12.05 12:23:03
      Beitrag Nr. 18 ()
      [posting]19.141.746 von devianart am 03.12.05 04:27:32[/posting]@ devianart

      Finanzierungs- oder Geldbeschaffungskosten sind immer dann als Werbungskosten abzugsfähig, wenn sie im sachlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang mit einer Einkunftsart stehen.

      Es kommt also auf die tatsächliche Kreditverwendung an. Wird ein Kredit für verschiedene Zwecke verwandt, so sind die Finanzierungskosten ggf. durch Schätzung entsprechend aufzuteilen. Das gilt grundsätzlich auch für die Zuordnung bei den einzelnen Einkunftsarten.

      Bzgl. der Zuordnung zu den Einkünften aus Kapitalvermögen ist ein Werbungskostenabzug möglich, wenn auf Dauer ein Einnahmenüberschuss erwartet wird und die Finanzierungszinsen nicht in der Absicht der Realisierung von Spekulationsgewinnen gezahlt werden. Denn dann gehören sie zu den Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften.

      Ich bin sicher, Du wirst eine nachvollziehbare Zuordnung finden. :D

      Gruß
      crude_facts
      Avatar
      schrieb am 04.12.05 00:25:01
      Beitrag Nr. 19 ()
      ja, eben - sachlicher Zusammenhang. Aber wenn man mit ner Aktie spekuliert und zwischendurch Dividende bekommt, ist das doch gar nicht mehr so einfach. Wieviel von den FK-Zinsen soll man dann bitte für KAP und wieviel für SO ansetzen. Mangels entsprechend ausformulierter Rechtsgrundlage kann man das am Ende eventuell tatsächlich ziemlich frei handhaben bzw. abwarten was das Finanzamt dazu sagt.
      Avatar
      schrieb am 06.12.05 11:00:58
      Beitrag Nr. 20 ()
      [posting]19.147.432 von devianart am 04.12.05 00:25:01[/posting]"Ich bin sicher, Du wirst eine nachvollziehbare Zuordnung finden.:D"

      Wenn das der Fall ist, dürfte das fürs erste genügen, insbesondere, wenn es nur um die Zuordnung geht und weniger um die Frage der generellen Ansetzbarkeit.


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