Wer kann mir hier weiterhelfen - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 20.07.06 09:03:20 von
neuester Beitrag 20.07.06 14:02:59 von
neuester Beitrag 20.07.06 14:02:59 von
Beiträge: 8
ID: 1.072.155
ID: 1.072.155
Aufrufe heute: 0
Gesamt: 457
Gesamt: 457
Aktive User: 0
Top-Diskussionen
Titel | letzter Beitrag | Aufrufe |
---|---|---|
gestern 22:39 | 159 | |
gestern 23:38 | 99 | |
gestern 23:30 | 91 | |
vor 46 Minuten | 80 | |
gestern 20:51 | 78 | |
gestern 23:06 | 72 | |
gestern 22:56 | 62 | |
gestern 23:07 | 59 |
Meistdiskutierte Wertpapiere
Platz | vorher | Wertpapier | Kurs | Perf. % | Anzahl | ||
---|---|---|---|---|---|---|---|
1. | 1. | 18.735,00 | +1,25 | 209 | |||
2. | 3. | 0,2100 | +8,53 | 102 | |||
3. | 2. | 0,3100 | -67,71 | 100 | |||
4. | 4. | 171,97 | -1,57 | 62 | |||
5. | 5. | 2,7700 | +9,92 | 54 | |||
6. | 7. | 6,6570 | +0,14 | 39 | |||
7. | 6. | 0,1645 | -5,46 | 38 | |||
8. | 10. | 2.347,71 | +0,06 | 33 |
Ein Mädel in meinem Bekanntenkreis ist 14 Jahre, Eltern kümmern sich kaum um sie und in der Klasse wird sie gemieden, weil ihre Mutter Probleme mit Alkohol hat. Zu einem Freund und seiner Freundin hat sie Vertrauen gefaßt. Aufgrund des Alters (Mein Kumpel ist 29 Jahre, seine Freundin ist 23) möchten ihre Eltern ihr den Umgang mit ihnen verbieten, obwohl sich dort nichts abspielt, was dem Mädel schaden könnte.
Ich habe mal mitbekommen, dass sie das nur dann dürften, wenn sie nachweisen können, dass der Umgang für sie schädlich wäre. Im Vergleichsfall, wo ich von dieser Regelung gehört habe, handelte es sich um eine Beziehung zwischen einem 28jährigem und einer 17jährigen. Die Frage ist, trifft diese Regelung generell zu, erst ab 14 oder ab 16 Jahre?
Weiss da jemand Bescheid, wie das geregelt ist oder wo ich im Internet dazu eines Gesetzestext finde. Wäre echt toll.
Danke im Voraus!
Ich habe mal mitbekommen, dass sie das nur dann dürften, wenn sie nachweisen können, dass der Umgang für sie schädlich wäre. Im Vergleichsfall, wo ich von dieser Regelung gehört habe, handelte es sich um eine Beziehung zwischen einem 28jährigem und einer 17jährigen. Die Frage ist, trifft diese Regelung generell zu, erst ab 14 oder ab 16 Jahre?
Weiss da jemand Bescheid, wie das geregelt ist oder wo ich im Internet dazu eines Gesetzestext finde. Wäre echt toll.
Danke im Voraus!
Grundsätzlich können die Eltern ihren minderjährigen Kindern (heutzutage muß man da aber wohl eher im Singular reden) den Umgang mit bestimmten Erwachsenen verbieten. Nur dürfte das hier nicht das eigentliche Problem sein.
In jeder größeren Gemeinde gibt es heute entsprechende Beratungsstellen, ich würde mich erst da mal schlau machen, denn da sollen doch tatsächlich echte Menschen mit Hirn und Verstand sitzen
In jeder größeren Gemeinde gibt es heute entsprechende Beratungsstellen, ich würde mich erst da mal schlau machen, denn da sollen doch tatsächlich echte Menschen mit Hirn und Verstand sitzen
Wieso nicht das eigentliche Problem?
Weil selbst 14jährige sich nicht unbedingt an elterliche Gebote zu halten pflegen und elterliche Sanktionsmöglichkeiten in ihrer Wirksamkeit manchmal sehr begrenzt sein können.
Wenn Du in der Sache weiterkommen willst, wende Dich an Fachleute. Fragen kostet nix. Ich werd' hier keine öffentliche sozialtherapeutische Sprechstunde abhalten
Wenn Du in der Sache weiterkommen willst, wende Dich an Fachleute. Fragen kostet nix. Ich werd' hier keine öffentliche sozialtherapeutische Sprechstunde abhalten
Mich hätte ja nur interessiert, wo ich zu dem Thema im Internet was finden kann!
Antwort auf Beitrag Nr.: 22.802.059 von Richy am 20.07.06 09:03:20Soweit die Eltern auf ihre Tochter "einwirken" üben sie das elterliche Sorgerecht aus, § 1626 BGB.
Wenn sie gegen die Bekannten der Tochter vorgehen (Kontaktverbot o.ä.) handeln sie als gesetzliche Vertreter des "Kindes", solange dieses nicht volljährig ist.
Dazu ist der Nachweis einer Rechtsgefährdung/verletzung zum Nachteil des Kindes durch die Bekannten erforderlich.
Rechtsgrundlage wäre wohl §§ 823I, 1004I BGB.
Wenn sie gegen die Bekannten der Tochter vorgehen (Kontaktverbot o.ä.) handeln sie als gesetzliche Vertreter des "Kindes", solange dieses nicht volljährig ist.
Dazu ist der Nachweis einer Rechtsgefährdung/verletzung zum Nachteil des Kindes durch die Bekannten erforderlich.
Rechtsgrundlage wäre wohl §§ 823I, 1004I BGB.
Antwort auf Beitrag Nr.: 22.804.006 von pappenheimer2010 am 20.07.06 11:11:18Klasse! Danke!!!
Antwort auf Beitrag Nr.: 22.804.006 von pappenheimer2010 am 20.07.06 11:11:18Habe mir jetzt mal die BGBs durchgelesen, aber eine wirklich klare Aussage, die mir weiterhelfen könnte, habe ich dort doch nicht gefunden
Beitrag zu dieser Diskussion schreiben
Zu dieser Diskussion können keine Beiträge mehr verfasst werden, da der letzte Beitrag vor mehr als zwei Jahren verfasst wurde und die Diskussion daraufhin archiviert wurde.
Bitte wenden Sie sich an feedback@wallstreet-online.de und erfragen Sie die Reaktivierung der Diskussion oder starten Sie eine neue Diskussion.
Meistdiskutiert
Wertpapier | Beiträge | |
---|---|---|
209 | ||
102 | ||
100 | ||
61 | ||
54 | ||
39 | ||
38 | ||
34 | ||
33 | ||
28 |
Wertpapier | Beiträge | |
---|---|---|
28 | ||
28 | ||
25 | ||
24 | ||
16 | ||
14 | ||
12 | ||
10 | ||
10 | ||
9 |