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    Fragen an die Steuerexperten wg. Arbeitnehmer-Sparzulage - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 26.07.06 18:40:48 von
    neuester Beitrag 27.07.06 22:05:11 von
    Beiträge: 6
    ID: 1.073.303
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      schrieb am 26.07.06 18:40:48
      Beitrag Nr. 1 ()
      Ich habe folgende Frage zur Berechnung der Arbeitnehmer-Sparzulage. (Verheiratet/2 Kinder)
      Eine Arbeitnehmer-Sparzulage wird nicht festgesetzt, weil das zu versteuernde Einkommen die gesetzl. Einkommensgrenze von EUR 35800,00 übersteigt.
      Bei Berechnung der Kirchensteuer steht in dem Einkommensteuer-Bescheid folgendes:
      Das zu versteuernde Einkommen unter Berücksichtigung von Freibeträgen für 2 Kinder beträgt 30796,00, hinzu 5390,oo Halbeinkünfte, somit 36186,00.

      Obwohl ich für die 5390,00 ein Verlustvortrag aus den Vorjahren habe, der auch berücksichtigt wurde. Obwohl ich diesen Verlustvortrag habe, werden diese Spekulationsgewinne bei der Berechnung der Arbeitnehmer-Sparzulage nicht berücksichtigt.

      Ist das so ok?????????????
      Avatar
      schrieb am 26.07.06 20:26:07
      Beitrag Nr. 2 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 23.068.470 von Mani2001 am 26.07.06 18:40:48Soweit ich Deine Schilderungen verstanden habe, beträgt das zu versteuernde Einkommen bereits unter Berücksichtigung der Halbeinkünfte bzw. des Verlustvortrags € 30.796.

      Die Arbeitnehmersparzulage ist in § 13 des 5. VermBG geregelt. Das VermBG ist kein Steuergesetz. Gleichwohl nimmt dieses Gesetz Bezug auf das zu versteuernde Einkommen gemäß § 2 EStG, vgl. § 13 Abs. 2 5. VermBG.

      Ich gehe ferner mal davon aus, dass die Anwendung der Arbeitnehmersparzulage auch nicht in sachlicher Hinsicht wegen § 2 5. VermBG (Definition der Vermögensbeteiligung) ausgeschlossen ist.

      Deshalb findet wegen des Verweises grundsätzlich § 2 Abs. 5a EStG Anwendung:
      "(5a) Knüpfen außersteuerliche Rechtsnormen an die in den vorstehenden Absätzen definierten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte, Einkommen, zu versteuerndes Einkommen) an, erhöhen sich für deren Zwecke diese Größen um die nach § 3 Nr. 40 steuerfreien Beträge und mindern sich um die nach § 3c Abs. 2 nicht abziehbaren Beträge."

      § 3 Nr. 40 EStG ist das sog. Halbeinkünfteverfahren. D.h. die gerade steuerbefreite Hälfte der Einkünfte, mit der eben naturgemäß keine Verlustvorträge verrechnet werden können, wird für diese Zwecke wieder hinzugerechnet.

      Ich nehme mal an, dass das bei Dir der Fall war.
      [/B]
      Avatar
      schrieb am 26.07.06 20:27:14
      Beitrag Nr. 3 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 23.070.087 von crude_facts am 26.07.06 20:26:07Die letzten drei Zeilen sollten natürlich nicht kursiv sein, weil nicht zitiert.
      Avatar
      schrieb am 26.07.06 20:54:02
      Beitrag Nr. 4 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 23.070.119 von crude_facts am 26.07.06 20:27:14also zu versteuerndes Einkommen 30796,00 + Halbeinkünfte 5390,00 =maßgebendes zu versteuerndes Einkommen 36186,00, also über die Grenze von 35800,00.
      Der Verlustvortrag aus Vorjahren über 5390,00 bleibt also bei dieser Berechnung unberücksichtigt???
      Avatar
      schrieb am 26.07.06 23:42:10
      Beitrag Nr. 5 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 23.070.896 von Mani2001 am 26.07.06 20:54:02Der Verlustvortrag kann sich immer nur auf die besteuerte Hälfte der "Halbeinkünfte" beziehen. Da die andere Hälfte steuerfrei ist, können dort auch keine Werbungskosten und Verlustvorträge geltend gemacht werden. Denn Ausgaben in Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen sind unerheblich, siehe § 3c EStG.

      Bei § 3 Nr. 40 EStG handelt es sich genau um die Hälfte der Einkünfte, die gerade nicht der Besteuerung unterliegt, also steuerfrei ist. Und weil das so ist, will der Gesetzgeber, dass die steuerbefreiten Einkünfte dennoch bei der Bemessung der Einkommensgrenzen für die Förderprogramme berücksichtigt werden. Im Ergebnis sind für die Fördergrenzen eben auch steuerfreie Einkünfte relevant, schließlich hat sie der Steuerpflichtige auch im Zufluss gehabt - wenngleich steuerfrei.

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      schrieb am 27.07.06 22:05:11
      Beitrag Nr. 6 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 23.075.618 von crude_facts am 26.07.06 23:42:10danke noch mal für deine Ausführung!!


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