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    An die IAS/IFRS Spezialisten - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 06.10.06 21:29:07 von
    neuester Beitrag 07.10.06 06:41:41 von
    Beiträge: 3
    ID: 1.086.330
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      schrieb am 06.10.06 21:29:07
      Beitrag Nr. 1 ()
      Hallo zusammen,

      im Rahmen einer Case Study kamen wir zu einer Frage, die verschiedene Antworten aufgeworfen hat und somit zu Verwirrung geführt hat.

      Im Sachanlagevermögen besitzt die ABC AG einen Server zum Hosting der Internet-Auftritte ihrer wichtigen Kunden. Der Server wurde zum 01.07.2005 angeschafft und wird planmäßig über vier Jahre abgeschrieben. Die Anschaffungskosten für den Server betrugen EUR 1,0 Mio., die Wiederbeschaffungskosten und der Nettoveräußerungspreis Ende 2005 sind auf Grund einer technischen Innovation auf 0,5 Mio. EUR gesunken. Auf Grund langfristiger Kundenverträge ist jedoch mit Erträgen von insgesamt EUR 1,8 Mio. und einem Barwert von EUR 1,2 Mio. zu rechnen.

      Mit welchem Wert ist der Server im IFRS-Abschluss zum 31.12.2005 anzusetzen?

      a) TEUR 500
      b) TEUR 750
      c) TEUR 875
      d) TEUR 1.000
      e) TEUR 1.200
      f) TEUR 1.800

      Welche Antwort ist richtig?

      Bitte um Antwort und Begründung, vielen Dank!
      Avatar
      schrieb am 06.10.06 22:09:21
      Beitrag Nr. 2 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 24.454.254 von SubaDuesseldorf am 06.10.06 21:29:07An jedem Bilanzstichtag ist das Anlagevermögen auf eine eventuelle Wertminderung zu prüfen. Liegen hierfür Indizien vor, so ist nach IAS 16 Rz. 63 ein "Impairment Test" i.S.v. IAS 36 durchzuführen.
      Dananch liegt eine Wertminderung vor, wenn der Buchwert am Bilanzstichtag unter den "Marktwert" gesunken ist (IAS 36 Rz. 8).
      Der "Marktwert" ist dabei der größere der beiden Werte:
      Verkaufswert abzgl. Veräußerungskosten (IAS 36 Rz. 25- 29) und Nutzwert (IAS 36 Rz. 30- 32).
      Im Beispiel wäre der Marktwert die aktuellen Wiederbeschaffungskosten (IAS 36 Rz. 27). also 0,5 Mio €.
      Der Nutzwert ist der Barwert der zukünftigen Cash-Flows, also 1,2 Mio €. Zur Anwendung kommt der höhere Wert, also der Nutzwert mit 1,2 Mio €. Da dieser höher ist als der Buchwert zum 31.12.2005 (bei linearer zeitanteiliger Abschreibung: 1,0 Mio / 4 * 6/12 =) mit 0,875 Mio €, liegt keine Wertminderung vor, es bleibt beim Buchwertansatz.
      Somit Antwort c).
      Avatar
      schrieb am 07.10.06 06:41:41
      Beitrag Nr. 3 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 24.455.329 von muhlan am 06.10.06 22:09:21nach ifrs gilt das fortführungsprinzip; sprich: man geht von einer fortführung der geschäfte aus und keiner liquidation (hgb)

      wenn die erträge nachhaltig und profitabel sind, gibt es keinen grund für eine sonderabschreibung auf das anlagevermögen - mein vorredner hat das im detail ausgeführt

      handwerklich gesprochen: computer verlieren immer an wert - das ist normal; in diesem beispiel wurde der server nur angeschafft mit den 0,2 mio nach abschreibungen gewinn; erst wenn da es zu negativen änderungen (gewinn unter 50k p.a.) kommt, kann gemindert werden

      antwort c)


      anders würde es nach hgb aussehen, weil dabei der 'wirkliche wert' angesetzt werden müsste, also 500k; aufgeteilt in reguläre abschreibung 125k und sonderabschreibung von 375k


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