Streubesitz - Übernahmeangebot - Sonderregelungen - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 27.10.06 08:38:29 von
neuester Beitrag 28.10.06 16:34:18 von
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Hintergerund meiner Fragen:
Ich beobachte das bei einigen neuen Notierungsaufnahmen die Aktien in Händen bestimmter Gruppen liegen und der Kurs ohne Umsatz immer weiter hochgetaxt wird.
1) Wie hoch muss der Streubesitz einer AG mindestens sein?
2) Grundsätzlich: Ab wann muss ein Übernahmeangebot vorgelegt werden?
a) Zählen die Anteile die über die gesamte Familie verteilt sind zum Einflussbereich eines Großaktionärs
b) Gibt es eine Sonderregelung für Übernahmeangebote, wenn schon 50% der Grundkapitals verloren wurden?
C) Wie ist es bei insolventen Gesellschaften
Schonmal vielen Dank im voraus für eure Antworten!
Ich beobachte das bei einigen neuen Notierungsaufnahmen die Aktien in Händen bestimmter Gruppen liegen und der Kurs ohne Umsatz immer weiter hochgetaxt wird.
1) Wie hoch muss der Streubesitz einer AG mindestens sein?
2) Grundsätzlich: Ab wann muss ein Übernahmeangebot vorgelegt werden?
a) Zählen die Anteile die über die gesamte Familie verteilt sind zum Einflussbereich eines Großaktionärs
b) Gibt es eine Sonderregelung für Übernahmeangebote, wenn schon 50% der Grundkapitals verloren wurden?
C) Wie ist es bei insolventen Gesellschaften
Schonmal vielen Dank im voraus für eure Antworten!
Antwort auf Beitrag Nr.: 24.881.120 von kosto1929 am 27.10.06 08:38:29
Kleiner Nachtrag:
Die Fragen beziehen sich natürlich auf den Dt. Markt.
Kleiner Nachtrag:
Die Fragen beziehen sich natürlich auf den Dt. Markt.
Antwort auf Beitrag Nr.: 24.881.120 von kosto1929 am 27.10.06 08:38:291) 0%
2) 30%
2a) ja, sofern der GA noch Einfluß auf seine Familie hat
2b) bedingt ja (Teil 1 ja, Teil 2 nein)
2c) schlecht
2) 30%
2a) ja, sofern der GA noch Einfluß auf seine Familie hat
2b) bedingt ja (Teil 1 ja, Teil 2 nein)
2c) schlecht
Antwort auf Beitrag Nr.: 24.882.677 von antonazubi am 27.10.06 09:45:56
Vielen Dank!
ad 2) Was ist, wenn ein Gründer oder Aktionär von Anfang an schon über 30% besessen hat und er seinen Anteil aufstockt?
2b) Könntest du vielleicht eine Sonderregulung nennen, die zu einer Befreiung führt oder eine Quelle nennen - im Aktiengesetz?
2c) es gab aber doch einige Übernahmen bei insolventen Gesellschaften - Philip Moffat?
Danke.
Vielen Dank!
ad 2) Was ist, wenn ein Gründer oder Aktionär von Anfang an schon über 30% besessen hat und er seinen Anteil aufstockt?
2b) Könntest du vielleicht eine Sonderregulung nennen, die zu einer Befreiung führt oder eine Quelle nennen - im Aktiengesetz?
2c) es gab aber doch einige Übernahmen bei insolventen Gesellschaften - Philip Moffat?
Danke.
Antwort auf Beitrag Nr.: 24.883.601 von kosto1929 am 27.10.06 10:29:17Auszug aud dem Posting in einem Thread: Tolle Meldung von VDN bisher ignoriert! schnelle 100% oder mehr möglich!? im Zusammenhang mit einer Insolvenz:
"#36 von crude_facts 23.08.06 14:06:45 Beitrag Nr.: 23.577.235
Folgende Antwort bezieht sich auf Beitrag Nr.: 23557075 von laotser am 22.08.06 12:38:34
--------------------------------------------------------------------------------
[...]
Zu Deiner zweiten Frage nach dem Pflichtangebot nach dem WpÜG:
Kontrollerwerb im Sinne des WpÜG bedeutet, mindestens 30% der Stimmrechte auf sich zu vereinigen (inklusive "Acting in concert" mit Anderen), § 29 WpÜG. Wie der Kontrollerwerb erfolgte, ist grundsätzlich unerheblich, wenn er nicht gerade durch ein Angebot gemäß WpÜG selbst oder durch Erbschaft, Rechtsformwechsel oder Umstrukturierung innerhalb eines Konzerns erfolgte, §§ 35 (3), 36 WpÜG. Dann wären die so erlangten Stimmrechte nicht zu berücksichtigen.
Ferner kann man sich von der Verpflichtung zur Abgabe eines Angebots auf Antrag von der BaFin befreien lassen, wenn die Voraussetzungen des § 37 WpÜG erfüllt sind, also "sofern dies im
Hinblick auf die Art der Erlangung, die mit der Erlangung der Kontrolle beabsichtigte Zielsetzung, ein nach der Erlangung der Kontrolle erfolgendes Unterschreiten der Kontrollschwelle, die Beteiligungsverhältnisse an der Zielgesellschaft oder die tatsächliche Möglichkeit zur Ausübung der Kontrolle unter Berücksichtigung der Interessen des Antragstellers und der Inhaber der Aktien der Zielgesellschaft gerechtfertigt erscheint."
Oha, wer hat den Gesetzestext auf Anhieb verstanden?
Na dann hilft ein Blick in die WpÜGAngebV, dort in den § 9, denn § 37 Abs. 2 WpÜG verweist auf diese Verordnung:
"WpÜGAngebV § 9 Befreiungstatbestände
Die Bundesanstalt kann insbesondere eine Befreiung von den in § 8 Satz 1 genannten Pflichten erteilen bei Erlangung der Kontrolle über die Zielgesellschaft
1. durch Erbschaft oder im Zusammenhang mit einer Erbauseinandersetzung, sofern Erblasser und Bieter nicht verwandt im Sinne des § 36 Nr. 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes sind,
2. durch Schenkung, sofern Schenker und Bieter nicht verwandt im Sinne des § 36 Nr. 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes sind,
3. im Zusammenhang mit der Sanierung der Zielgesellschaft,
4. zum Zwecke der Forderungssicherung,
5. auf Grund einer Verringerung der Gesamtzahl der Stimmrechte an der Zielgesellschaft,
6. ohne dass dies vom Bieter beabsichtigt war, soweit die Schwelle des § 29 Abs. 2 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes nach der Antragstellung unverzüglich wieder unterschritten wird.
Eine Befreiung kann ferner erteilt werden, wenn
1. ein Dritter über einen höheren Anteil an Stimmrechten verfügt, die weder dem Bieter noch mit diesem gemeinsam handelnden Personen gemäß § 30 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes gleichstehen oder zuzurechnen sind,
2. auf Grund des in den zurückliegenden drei ordentlichen Hauptversammlungen vertretenen stimmberechtigten Kapitals nicht zu erwarten ist, dass der Bieter in der Hauptversammlung der Zielgesellschaft über mehr als 50 Prozent der vertretenen Stimmrechte verfügen wird,
3. auf Grund der Erlangung der Kontrolle über eine Gesellschaft mittelbar die Kontrolle an einer Zielgesellschaft im Sinne des § 2 Abs. 3 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes erlangt wurde und der Buchwert der Beteiligung der Gesellschaft an der Zielgesellschaft weniger als 20 Prozent des buchmäßigen Aktivvermögens der Gesellschaft beträgt."
Aha.
Das ist der Grund, warum viele Investoren in Insolvenz-/Sanierungsunternehmen erst dann den Sack zumachen, wenn alles in Bezug auf die Abstimmung der diversen Parteien auf der Spur ist. Sonst greifen ggf. die Voraussetzungen für die Befreiung zur Abgabe von Pflichtangeboten nicht oder erst zu spät. Merke: Erst strukturieren, dann Kontrolle erwerben. Umgekehrt wird es in aller Regel teuer."
Ende des Zitats.
___________________
Zu 2.b) Eine Sonderregel für den "Verlust von 50% des Grundkapitals" gibt es grundsätzlich nicht. Denn nach allgemeinem Sprachgebrauch ist gemeint, dass das unveränderte Grundkapital der Gesellschaft durch Wertverzehr wirtschaftlich gemindert ist, also der Ausweis des bilanziellen Eigenkapitals in der Bilanz geringer ist als der isolierte Posten "Gezeichnetes Kapital" bzw. "Grundkapital".
Etwas anderes ist es, wenn zum Zwecke der bilanziellen/ finanziellen Sanierung das Grundkapital im Wege einer vereinfachten Kapitalherabsetzung nach den Vorschriften der §§ 229 ff. AktG durch eine HV mit Satzungsänderung herabgesetzt wird.
Gruß
crude_facts
"#36 von crude_facts 23.08.06 14:06:45 Beitrag Nr.: 23.577.235
Folgende Antwort bezieht sich auf Beitrag Nr.: 23557075 von laotser am 22.08.06 12:38:34
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[...]
Zu Deiner zweiten Frage nach dem Pflichtangebot nach dem WpÜG:
Kontrollerwerb im Sinne des WpÜG bedeutet, mindestens 30% der Stimmrechte auf sich zu vereinigen (inklusive "Acting in concert" mit Anderen), § 29 WpÜG. Wie der Kontrollerwerb erfolgte, ist grundsätzlich unerheblich, wenn er nicht gerade durch ein Angebot gemäß WpÜG selbst oder durch Erbschaft, Rechtsformwechsel oder Umstrukturierung innerhalb eines Konzerns erfolgte, §§ 35 (3), 36 WpÜG. Dann wären die so erlangten Stimmrechte nicht zu berücksichtigen.
Ferner kann man sich von der Verpflichtung zur Abgabe eines Angebots auf Antrag von der BaFin befreien lassen, wenn die Voraussetzungen des § 37 WpÜG erfüllt sind, also "sofern dies im
Hinblick auf die Art der Erlangung, die mit der Erlangung der Kontrolle beabsichtigte Zielsetzung, ein nach der Erlangung der Kontrolle erfolgendes Unterschreiten der Kontrollschwelle, die Beteiligungsverhältnisse an der Zielgesellschaft oder die tatsächliche Möglichkeit zur Ausübung der Kontrolle unter Berücksichtigung der Interessen des Antragstellers und der Inhaber der Aktien der Zielgesellschaft gerechtfertigt erscheint."
Oha, wer hat den Gesetzestext auf Anhieb verstanden?
Na dann hilft ein Blick in die WpÜGAngebV, dort in den § 9, denn § 37 Abs. 2 WpÜG verweist auf diese Verordnung:
"WpÜGAngebV § 9 Befreiungstatbestände
Die Bundesanstalt kann insbesondere eine Befreiung von den in § 8 Satz 1 genannten Pflichten erteilen bei Erlangung der Kontrolle über die Zielgesellschaft
1. durch Erbschaft oder im Zusammenhang mit einer Erbauseinandersetzung, sofern Erblasser und Bieter nicht verwandt im Sinne des § 36 Nr. 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes sind,
2. durch Schenkung, sofern Schenker und Bieter nicht verwandt im Sinne des § 36 Nr. 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes sind,
3. im Zusammenhang mit der Sanierung der Zielgesellschaft,
4. zum Zwecke der Forderungssicherung,
5. auf Grund einer Verringerung der Gesamtzahl der Stimmrechte an der Zielgesellschaft,
6. ohne dass dies vom Bieter beabsichtigt war, soweit die Schwelle des § 29 Abs. 2 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes nach der Antragstellung unverzüglich wieder unterschritten wird.
Eine Befreiung kann ferner erteilt werden, wenn
1. ein Dritter über einen höheren Anteil an Stimmrechten verfügt, die weder dem Bieter noch mit diesem gemeinsam handelnden Personen gemäß § 30 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes gleichstehen oder zuzurechnen sind,
2. auf Grund des in den zurückliegenden drei ordentlichen Hauptversammlungen vertretenen stimmberechtigten Kapitals nicht zu erwarten ist, dass der Bieter in der Hauptversammlung der Zielgesellschaft über mehr als 50 Prozent der vertretenen Stimmrechte verfügen wird,
3. auf Grund der Erlangung der Kontrolle über eine Gesellschaft mittelbar die Kontrolle an einer Zielgesellschaft im Sinne des § 2 Abs. 3 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes erlangt wurde und der Buchwert der Beteiligung der Gesellschaft an der Zielgesellschaft weniger als 20 Prozent des buchmäßigen Aktivvermögens der Gesellschaft beträgt."
Aha.
Das ist der Grund, warum viele Investoren in Insolvenz-/Sanierungsunternehmen erst dann den Sack zumachen, wenn alles in Bezug auf die Abstimmung der diversen Parteien auf der Spur ist. Sonst greifen ggf. die Voraussetzungen für die Befreiung zur Abgabe von Pflichtangeboten nicht oder erst zu spät. Merke: Erst strukturieren, dann Kontrolle erwerben. Umgekehrt wird es in aller Regel teuer."
Ende des Zitats.
___________________
Zu 2.b) Eine Sonderregel für den "Verlust von 50% des Grundkapitals" gibt es grundsätzlich nicht. Denn nach allgemeinem Sprachgebrauch ist gemeint, dass das unveränderte Grundkapital der Gesellschaft durch Wertverzehr wirtschaftlich gemindert ist, also der Ausweis des bilanziellen Eigenkapitals in der Bilanz geringer ist als der isolierte Posten "Gezeichnetes Kapital" bzw. "Grundkapital".
Etwas anderes ist es, wenn zum Zwecke der bilanziellen/ finanziellen Sanierung das Grundkapital im Wege einer vereinfachten Kapitalherabsetzung nach den Vorschriften der §§ 229 ff. AktG durch eine HV mit Satzungsänderung herabgesetzt wird.
Gruß
crude_facts
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