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    Zeitanteilige Berechnung des Freibetrages ? - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 29.10.06 10:35:55 von
    neuester Beitrag 31.10.06 12:42:05 von
    Beiträge: 10
    ID: 1.090.722
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      schrieb am 29.10.06 10:35:55
      Beitrag Nr. 1 ()
      Hallo zusammen,

      trotz mehrfacher Suche im Netz habe ich bis dato keine Quelle gefunden, die Aufschluß über den Modus der Berücksichtigung des Freistellungsauftrages gibt.

      Ich müßte wissen, welcher Zeitraum oder -punkt für die Berechnung des Freibetrags maßgeblich ist: Der Zeitpunkt der Zinsausschüttung, oder der Zeitpunkt der Entstehung des Zinsanspruchs.

      Konkretes Beispiel:

      Im ersten Halbjahr werde bei der 1-Bank ein Betrag iHv 50.000 Euro mit einem jährlichen Zinssatz von 2 % angelegt. Freistellung über 1.421 ist für diesen Zeitraum beantragt.

      Im zweiten Halbjahr werde derselbe Betrag bei der 2-Bank zu 6 % angelegt. Für das zweite Halbjahr wird der Freistellungsautrag bei der 1-Bank auf Null reduziert, bei der 2-Bank in voller Höhe gestellt (1.421 Euro).


      Bei der 2-Bank kommt der Zins iGgs. zur 1-Bank (Jahresausschüttung) monatlich zur Auszahlung.

      Alternative 1: Maßgeblicher Zeitraum = Entstehung des Zinsanspruchs
      Im ersten HJ sind bei der 1-Bank Zinsansprüche in Höhe von 500 Euro enstanden, im 2. HJ bei der 2-Bank in Höhe von 1.500 Euro.

      Wie die Zinsen, wird auch der Freibetrag zeitanteilig berechnet. Für das 1. HJ ergibt sich damit für den enstandenen Zinsanspruch bei der 1-Bank ein Freibetrag von 0,5 x 1421 Euro = 710,50 Euro. Auch für den Zeitraum der Anlage bei der 2-Bank greift eine Freistellung iHv. 710,50 Euro .

      Ergebnis: Mithin zahlt der Anleger für die Anlage im 1. Hj keine Zinsabschlagssteuer, für die Anlage im 2. HJ dagegen ZASt (30%) auf 1.500 € - 710,50 € = 789,5 €, dh 236,85 €.

      Zins nach Steuern daher: 2.000 Euro - 236,85 Euro = 1.763,15 Euro.

      Alternative 2: Maßgeblicher Zeitraum = Auszahlung des Zinsanspruchs

      Der Zins bei der 2-Bank wird monatlich in Raten zu 250 Euro ausgezahlt. Im Zeitraum der Auszahlung ist ein Freistellungsauftrag iHv. 1.421 Euro gestellt, so dass die kumulierten Auszahlungen iHv. 1.500 Euro nur iHv.79 € mit ZASt belegt werden (23,70 € ). Am 31.12.2006 wird der Zins aus der Anlage bei der 1-Bank ausgekehrt. Da zu diesem Zeitpunkt kein Freistellungsauftrag bei der 1-Bank besteht, wird dieser Betrag (500 Euro) voll besteuert (150 Euro ZASt).

      Ergebnis: Zinsen nach Steuern: 2.000 € - 23,70 € - 150 € = 1.826,30 €.

      Ich bin - wegen der obligatorischen Zeitraumangaben bei der Beauftragung der Freistellung - bis vor kurzem immer von der ersten Berechungsmethode ausgegangen. Dagegen spricht jedoch, dass der Anleger bei Umschichtungen seines Kapitals praktisch keine Chance hat, den Freibetrag auszuschöpfen. Im obigen Beispiel ginge der Freibetrag iHv. 710,50 € - 500 € = 210,50 € bei der 1-Bank verloren, dh der Freibetrag würde nur zu 1.210,50 Euro genutzt.
      Anders verhielte es sich nur, wenn die Zinseinnahmen stets über dem zeitanteiligen Freibetrag lägen. Außerdem schickt mir "meine" 2-Bank monatliche Zinsabrechnungen, bei denen die für das letzte Quartal beauftragte Freistellung nicht zeitanteilig reduziert , sondern in voller Höhe zugrunde gelegt wird. Mit den Zahlen des Beispiels steht also für den ersten Zinsmonat in meiner Abrechnung: "Freistellungsauftrag 1.421 Euro, beanspruchter Betrag: 250 Euro, genutzter Anteil: 17,59 %" Ginge es nach Modus 1 müßte es eigentlich heißen: "Zeitanteiliger Freistellungsauftrag: 3/12 x 1.421 Euro = 355,25 Euro. beanspruchter Betrag: 250 Euro, genutzter Anteil: 70,37%".

      Auch die zweite Alternative scheint aber in sich nicht widerspruchsfrei zu sein. Was passiert, wenn in obigem Beispiel kurz vor Jahresende der Freistellungsauftrag nochmals geändert wird: 0 Euro für die 2-Bank und 1421 Euro für die 1-Bank?

      In diesem Fall wären bereits steuerfrei 5 Zinsmonate bei der 2-Bank zur Auszahlung gelangt (5*250 € = 1250 € ). Bei der 2-Bank würde danach nur noch die letzte Zinszahlung iHv 250 Euro mit 30 % ZASt belegt, die Zinszahlung bei der 1-Bank würde dagegen mit keiner ZASt belegt. Ergebis also: Zins nach Steuern: 1.925 Euro. Faktisch wären in dieser Variante also 1.750 € anstatt 1421 € steuerbefreit.

      Wenn der Staat auch diese Manipulation verhindern will, müßte es in der Jahresabrechnung der Bank zu einer Korrektur kommen (dh Nachbesteuerung). Warum aber dann das ganze Theater überhaupt mit Zeitraumangabe, etc? In diesem Fall würde es ja ausreichen, wenn der Freistellungsauftrag am Ende eines Jahres für das ganze zurückliegende Jahr gestellt würde.

      Hat jemand einen Tipp für mich, wie die Freistellung korrekt berechnet wird - idealerweise mit Quelle?

      Vielen Dank und allen noch einen schönen Sonntag!

      Gruß

      pyramus
      Avatar
      schrieb am 29.10.06 11:26:39
      Beitrag Nr. 2 ()
      Ich möchte behaupten, die Banken machen es ganz simpel wie folgt:

      Maßgebend ist ist die Zinsausschüttung ins Anlehnung an den § 11 I Satz1 des EStG. Dabei schaut sich die Bank den derzeit erteilten Freistellungsauftrag an (bzw. den im Laufe des Jahres bei der Bank schon verbrauchen Betrag, der nach mehrmaligem Ändern des FSA schon verbraucht wurde).

      Du weißt aber schon, dass sich der einbehalte Zinsabschlag und andere einbehaltene Steuern bei einer Einkommensteuerveranlagung wieder anrechnen lassen? Von daher sehe ich auch nicht das Problem in einem zu 200€ ungenutzten Freistellungsauftrag.

      Hauptsache, man bekommt bei dem ganzen hin und her nicht einen zu hohen Betrag freigestellt und lässt sich nicht ordnungsgemäßg beim Finanzamt veranlagen.. Dies kommt mit großer Wahrscheinlichkeit irgendwann bei Überprüfungen des Bundesamts für Finanzen aufgedeckt.
      Avatar
      schrieb am 29.10.06 12:09:17
      Beitrag Nr. 3 ()
      @pyramus,
      vieles ist sinnlos kompliziert geregelt. So irre schwer ist das mit dem FSA aber nicht. Du erteilst einer Bank einen FSA. Bis zur Höhe des FSA macht die Bank bei Zinseinnahmen keinen Steuerabzug (ZAST). Dividenden belasten den FSA nur halb. Hast du schon einen Teil deines FSA ausgenutzt, kannst du bei der Bank deinen FSA nicht mehr auf Null setzen, sondern nur noch auf den schon ausgenutzten Betrag.

      Beispiel: Du hast der Bank einen FSA über 1421 € erteilt. 500 € hast du schon ZAST-frei kassiert. Jetzt schreibst du der Bank: „Streichen Sie meinen FSA.“ Die Bank antwortet: „Wir haben Ihren FSA bei uns auf 500 € gesetzt.“ Die Antwort brauchst du nicht abwarten. Du kannst sofort einer anderen Bank einen FSA über 921 € erteilen.

      Du kannst sogar beliebig vielen Banken FSA über 1421 € erteilen. Jede für sich wird diesen Betrag freistellen. Du bekommst aber Ärger mit deinem Finanzamt. Die Summe deiner FSA darf nämlich 1421 € nicht übersteigen. Darum mußt du dich kümmern. Die Banken kontrollieren das nicht.
      Avatar
      schrieb am 29.10.06 13:08:39
      Beitrag Nr. 4 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 24.964.298 von Heckenrose am 29.10.06 12:09:17Hallo mad_marc, hallo Heckenrose,

      Danke für Euere schnelle Einschätzung.

      Wenn ich Euch richtig verstanden habe, ist danach die Höhe des FSA im laufenden Zinsjahr völlig egal, solange nicht Zinsen real *ausgeschüttet* werden, die über dem FSA liegen.

      Hätte ich also im Beispiel bei der 1-Bank ab dem 01.01.06 einen FSA über einen Euro gestellt, aber am 30.12.06 auf 500 Euro erhöht, würden die am 31.12.06 ausgezahlten 500 Euro Zins für das erste HJ abzugsfrei ausgekehrt. Wahrscheinlich würde es danach auch ausreichen, wenn erst am 30.12.06 überhaupt ein FSA für das Jahr 2006 gestellt wird?

      Ich sehe, ich muß mein FSA-Konzept doch noch komplett ändern :-(. Ich weiß natürlch, dass man zu viel bezahlte ZASt bei der ESt-Erklärung geltend machen kann. Nach Möglichkeit möchte ich die Paar Nuscheln aus Zinsen aber gar nicht in der ESt-Erklärung aufführen. Nach meinem Kenntnisstand ist das auch nicht erforderlich, wenn die Zinsen unterhalb des Freibetrags liegen bzw. für den übeschießenden Betrag ZASt ordnungsgemäß abgeführt wurde. Ist das korrekt? Bleibt der ZASt-Satz unabhängiog vom Einkommen bei 30 % (Anleihen) bzw. 20 % (Dividenden) oder gibt es auch hier einen persönlichen Steuersatz?

      Vor allem nächstes Jahr wird dieses Frage relevant, wenn unser Staat uns den Freibetrag ja mehr oder minder gestrichen hat (801 Euro). Dafür kann man sich dann die Überlegungen sparen, wie viel FSA man bei welcher Bank vergibt...

      Viele Grüße und noch einen schönen Sonntag :-)

      pyramus
      Avatar
      schrieb am 29.10.06 14:57:08
      Beitrag Nr. 5 ()
      @pyramus,
      ja, der FSA bezieht sich nur auf die tatsächlich ausgezahlten Zinsen. Wer weniger als den Freibetrag erhalten hat, kreuzt in der Steuererklärung nur das entsprechende Kästchen an. Ein paar Beispiele statt mißverständlicher Erklärungen:

      20ooo € liegen seit dem 31.3.06 auf einem Sparbuch mit 3%. Am 16.12.06 erteile ich der Bank einen FSA über 1421 €. Am 31.12.06 werden 450 € als Zinsen gutgeschrieben.

      20ooo € liegen seit dem 31.3.06 auf einem Tagesgeldkonto mit 2,4%. Monatliche Zinsgutschrift. Am 1.5.06 werden 28 € gutgeschrieben. 12 € ZAST. Am 15.5.06 erteile ich einen FSA über 600 €. Am 1.6.06 werden 40 € gutgeschrieben. Die schon gezahlten 12 € ZAST kann ich mir nur durch die Steuererklärung wiederholen.

      Ich habe der Bank einen FSA über 1421 € erteilt. 1921 € Zinsen hätte ich zu erhalten. Gutgeschrieben wurden 1771 €, 150 € ZAST gingen ans FA. In der Steuererklärung gebe ich meine Kapitalerträge an. 500 € werden zu meinem zu versteuernden Einkommen von angenommen 200 € dazugezählt. Macht 700 € zu versteuern. 20% Steuersatz einfach mal angenommen. 150 € ZAST sind schon gezahlt. Das FA wird mir also 10 € überweisen.

      Ich habe auf 400 € Zinsen 120 € ZAST gezahlt. Außerdem habe ich 1200 € Zinsen ohne ZAST erhalten. Beides gebe ich in der Steuererklärung an. 179 € (400+1200-1421) werden zu meinem zu versteuernden Einkommen addiert, und darauf die entsprechende (persönliche) Steuer berechnet. Die schon gezahlten 120 € werden davon abgezogen.

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      Avatar
      schrieb am 29.10.06 22:14:08
      Beitrag Nr. 6 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 24.973.223 von Heckenrose am 29.10.06 14:57:08Hallo Heckenrose,

      nochmals Danke für Deine Erläuterungen! Sie bestätigen, dass ich Dich richtig verstanden habe. Meine geänderten FSA sind bereits eingetütet :-).

      Eines ist mir allerdings nach wie vor nicht ganz klar. Wenn ich Deine Beispiele richtig interpretiere, ergibt sich eigentlich die steuerrechtliche Notwendigkeit, Zinseneinnahmen auch dann in der Steuererklärung anzugeben, selbst wenn sie bereits mit ZASt belegt sind. Ist das korrekt? Denn theoretisch könnte der persönliche Grenzsteuersatz ja sogar über dem ZASt liegen, so dass es sogar noch zu einer Nachversteuerung kommen kann. Wer dagegen zu den Durchschnittsverdienern mit Steuersatz unter 30 % gehört, kann damit rechnen ein Paar Nuscheln erstattet zu bekommen. Anders sieht das schon wieder bei Einnahmen aus Dividenden aus. Da diese nur mit 20 % ZASt besteuert werden, ist die Wahrscheinlichkeit einer Nachzahlungspflicht bei Zins/Dividenden-Einnahmen über dem Freibetrag hoch.

      Sehe ich das richtig?

      Viele Grüße

      Pyramus
      Avatar
      schrieb am 30.10.06 11:04:20
      Beitrag Nr. 7 ()
      @pyramus,
      ja, wer einen höheren Steuersatz als 30% hat, muß noch auf Zinseinnahmen über 1421 € Steuern nachzahlen. Die 30% waren ja erst ZinsABSCHLAGsteuer. Hatte der Spitzenverdiener jedoch Zinseinnahmen von insgesamt 1400 € und darauf 420 € ZAST gezahlt (weil er den FSA vergessen hatte), bekommt er die 420 € vom FA zurück.

      Die 20% Kapitalertragsteuer scheinen mir auch eine Abschlagzahlung zu sein. Sie werden bei vorliegendem FSA jedenfalls nicht abgezogen. Der FSA wird aber mit 50% der Dividende belastet. Hat jemand 3ooo € Dividendeneinnahmen, muß derjenige 79 € mit seinem persönlichen Steuersatz versteuern. (3000 – 2842) / 2 = 79. Ich habe noch nie gehört, daß auf die 79 € zusätzlich noch Kapitalertragsteuer anfällt.
      Avatar
      schrieb am 30.10.06 14:02:18
      Beitrag Nr. 8 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 25.005.966 von Heckenrose am 30.10.06 11:04:20Hallo Heckenrose,

      einmal mehr herzlichen Dank. Den Modus der Berechnung habe ich jetzt weitgehend kapiert, denke ich :-).

      Noch nicht ganz klar ist mir das Verhältnis von ZASt zu Kapitalertragssteuer und - nach wie vor - was ich in der ESt-Erklärung alles angeben muß.

      Ich denke, man muß wohl alle Einnahmen aus Zins und Dividenden immer dann zur Gänze angeben, wenn man über den Freibetrag kommt - unabhängig davon, ob man für den Überhang bereits ZASt bzw. Kapitalertragssteuer bezahlt und der persönliche Steuersatz über oder unter der ZASt bzw. Kap-St. liegt.

      Was passiert denn, wenn ich bei ein und derselben Bak einen FSA über 1421 Euro gestellt und gleichzeitig 1421 Euro Zinseinnahme und 2842 Euro Dividendeneinnahme habe? Wird in diesem Fall die Zinseinahme oder die Dividendeneinnahme auf den FAS angerechnet? Bei ersterem ergäbe sich noch eine Kapitalertragssteuer iHv. 20% auf die Hälfte der Dividenden, im zweiten Fall eine ZASt iHv. 30 % auf die Zinseinahmen.

      Oder ist es so zu verstehen, dass die Dividenden grundsätzlich nicht mit einer Quellsteuer belegt sind, sondern immer nur erst mit dem ESt-bescheid besteuert werden?

      Viele Grüße

      pyramus
      Avatar
      schrieb am 30.10.06 17:35:24
      Beitrag Nr. 9 ()
      @pyramus,
      >>Ich denke, man muß wohl alle Einnahmen aus Zins und Dividenden immer dann zur Gänze angeben, wenn man über den Freibetrag kommt - unabhängig davon, ob man für den Überhang bereits ZASt bzw. Kapitalertragssteuer bezahlt und der persönliche Steuersatz über oder unter der ZASt bzw. Kap-St. liegt. << ...............ja

      >>Was passiert denn, wenn ich bei ein und derselben Bak einen FSA über 1421 Euro gestellt und gleichzeitig 1421 Euro Zinseinnahme und 2842 Euro Dividendeneinnahme habe? Wird in diesem Fall die Zinseinahme oder die Dividendeneinnahme auf den FAS angerechnet? <<...................... Selbst wenn Zinsen und Dividenden am selben Tag zur selben Sekunde fällig sind, nimmt der Computer der Bank programmgemäß eine Reihenfolge vor. Was zuerst gebucht wird, weiß ich nicht.

      Die Kapitalertragsteuer von 20% wird auf die volle Dividende erhoben. Vermutlich wird sie später gegen die persönliche Steuerschuld verrechnet. Wie bei Überschreiten des FSA die Bank abrechnet, weiß ich nicht. Ich bin immer drunter geblieben. Wie du schon gesagt hast, wird das im nächsten Jahr sehr schwierig. Ich poste mal eine Abrechnung nach Überschreiten des FSA. ZAST wird auf Dividenden wohl nicht erhoben. Wenn falsch, kann ja jemand verbessern.

      Dividende..................................1000,00 €
      Kapst....................................... – 200,00
      Soli............................................ – 11,00
      Auszahlung.................................789,00

      Jetzt nehmen wir mal an, derjenige hat einen Steuersatz von 33%. Wegen HEV muß er 500 * 0,33 = 165 Steuern zahlen. Soli gehört noch dazu, lasse ich aber mal weg. 200 € Kapst hat er schon gezahlt, das FA erstattet also 35 €.
      Avatar
      schrieb am 31.10.06 12:42:05
      Beitrag Nr. 10 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 25.014.335 von Heckenrose am 30.10.06 17:35:24Hallo Heckenrose,

      mit Deiner Hilfe werde ich noch zum Steuerexperten :-).

      Vielleicht noch eine kleine Anmerkung zu meinen Erfahrungen. Ich habe ein kleines Depot mit (fast) ausschließlich Aktienfonds bei EBASE. Die Ertragsausschüttungen des laufenden Jahres wurden voll auf den FSA angerechnet. Eigentlich wäre ja zu erwarten gewesen, dass die thesaurierten Ausschüttungen nur zur Hältfe (HEV) beim FSA in Abzug gebracht würden, oder? Es spielt faktisch keine Rolle, weil ich dieses Jahr unter der FSA liegen werde.

      Eine andere Frage, die mich noch umtreibt, sind die Erträge aus "Spekulationsgeschäften". Müssen diese angegeben werden, wenn sie unterhalb der Freigrenze von 512 Euro liegen? Ich denke mal nicht - analog zu Kapitalerträgen unterhalb des Freibetrags.

      Generell die Frage: Wie schützt man sich 2007 am besten vor der staatlichen Ausplünderung der mühsam vom Mund abgesparten Nuscheln? In Total-Return-Zertis invesieren? hatd as noch Zukunft vor dem Hintergrund der wohl kommenden Abgeltungssteuer? Warum hört man derzeit so wenig über die geplante Steuerreform? Wird uns die kurz vor Torschluß in 2006 präsentiert, damit die Leute nicht massenweise noch ihre steuerfreien WPs verkaufen? Ganz generell läßt sich wohl sagen, dass man jenseits des Freibetrags mit Dividenden aus Aktienfonds steuerlich deutlich besser fährt (50 % des persönlichen Steuersatzes) als mit Anleihen (100 % des persönlichen Steuersatzes).

      Nochmals lieben Dank für Deine Geduld und vielen Anworten ;)

      Viele Grüße

      Pyramus


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