Wohnungen gem. Hartz IV: Kommunismus ? - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 08.11.06 04:33:17 von
neuester Beitrag 08.11.06 14:51:28 von
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Größe der Bedarfsgemeinschaften und angemessener Wohnraum
4 Personen: 120 qm
3 Personen: 100 qm
2 Persoenen 80 qm
1 Persen 60qm
_______________
Ich kann mich entsinnen , daß für Sozialhilfeempfänger ( 1 Personenhaushalt ) 45 qm angemessen waren.
Wenn jetzt alle ehemaligen Sozialhilfeempfänger sich auf oben genanntes Niveau berufen können, dann kann hat sich für diesen Personenkreis die Hartz-Reform gelohnt.
Z.B. wohnt ein Sohn mit seiner Mutter in einer 60qm Wohnung.
Wenn der Sohn 25 Jahre ist zieht die Mutterz.B. zu ihrem neuen Mann.
Schon hat der Sohn ne große Wohnung.
Das Bundessozialgericht hat die ersten Urteile zu Hartz-IV gefällt. Für Wohneigentümer und geschiedene Bezieher von Arbeitslosengeld II gibt es gute Nachrichten.
Das Bundessozialgericht hat Wohnungsgrößen festgelegt, bis zu denen Hartz-IV-Empfänger Wohneigentum selbst nutzen dürfen. Die Kasseler Richter nannten 120 Quadratmeter eine Standardgröße für eine vierköpfige Familie. Ist die Wohnung größer, seien ein Umzug in eine kleinere sowie eine Verwertung der Wohnung - also Verkauf oder Vermietung - zumutbar. Unterhalb dieser Größen gelte die Eigentumswohnung als so genanntes Schonvermögen und müsse von den Sozialbehörden respektiert werden. Sei der Haushalt kleiner als vier Personen, reduziere sich der Wert um je 20 Quadratmeter pro Kopf. (Az.: B 7b AS 2/05 R)
---------
Fall geht zurück nach Augsburg
Im konkreten Fall hatte eine 25-Jährige aus der Nähe von Augsburg Arbeitslosengeld II bezogen, obwohl sie allein in ihrer 75 Quadratmeter großen Eigentumswohnung lebte. Die Sozialbehörde forderte die junge Frau zum Umzug und zur Verwertung der Wohnung auf. Das Sozialgericht Augsburg hatte diese Forderung zurückgewiesen, weil immer von einer vorübergehenden Arbeitslosigkeit ausgegangen werden solle. Es sei nicht sinnvoll, die Frau aus ihrem Lebensmittelpunkt zu reißen und zur Aufgabe der Wohnung zu zwingen. Selbst bei einer längeren Arbeitslosigkeit sei fraglich, ob ein Umzug nützlich sei.
.
Die Bundessozialrichter verwiesen die Sache zwar wegen Detailfragen zurück an das Augsburger Gericht, teilten jedoch "in zentralen Fragen" dessen Auffassung. Da die Frau vermutlich bald eine Partnerschaft oder eine Familie begründen werde, sei eine Wohnungsgröße von bis zu 80 Quadratmetern angemessen. Weil die Größentabellen in den Baufördergesetzen der Länder erheblich voneinander abwichen, bezogen sich die Kasseler Richter auf Richtwerte des II. Wohnungsbaugesetzes. Demnach seien für eine einzelne Person 60 Quadratmeter angemessen, für bis zu drei weitere Personen kämen jeweils 20 Quadratmeter hinzu.
…
http://www.stern.de/wirtschaft/immobilien/verbraucher/:Urtei…
…
In einem weiteren Fall machte das Bundessozialgericht zugleich klar, dass Hartz-IV-Empfänger nicht zum Umzug in einen anderen Ort gedrängt werden dürften, weil dort die Miete billiger sei. Zudem dürften sich Behörden nicht auf bundesweit einheitliche Wohngeldtabellen stützen. Entscheidend sei nur die am Ort geltenden Preise. Dabei könnten Arbeitslose auch variieren und größere Wohnungen nehmen, deren Standard niedriger sei oder umgekehrt (Az.: B 7b AS 18/06 R und B 7b AS 10/06 R).
http://www.n-tv.de/730222.html
4 Personen: 120 qm
3 Personen: 100 qm
2 Persoenen 80 qm
1 Persen 60qm
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Ich kann mich entsinnen , daß für Sozialhilfeempfänger ( 1 Personenhaushalt ) 45 qm angemessen waren.
Wenn jetzt alle ehemaligen Sozialhilfeempfänger sich auf oben genanntes Niveau berufen können, dann kann hat sich für diesen Personenkreis die Hartz-Reform gelohnt.
Z.B. wohnt ein Sohn mit seiner Mutter in einer 60qm Wohnung.
Wenn der Sohn 25 Jahre ist zieht die Mutterz.B. zu ihrem neuen Mann.
Schon hat der Sohn ne große Wohnung.
Das Bundessozialgericht hat die ersten Urteile zu Hartz-IV gefällt. Für Wohneigentümer und geschiedene Bezieher von Arbeitslosengeld II gibt es gute Nachrichten.
Das Bundessozialgericht hat Wohnungsgrößen festgelegt, bis zu denen Hartz-IV-Empfänger Wohneigentum selbst nutzen dürfen. Die Kasseler Richter nannten 120 Quadratmeter eine Standardgröße für eine vierköpfige Familie. Ist die Wohnung größer, seien ein Umzug in eine kleinere sowie eine Verwertung der Wohnung - also Verkauf oder Vermietung - zumutbar. Unterhalb dieser Größen gelte die Eigentumswohnung als so genanntes Schonvermögen und müsse von den Sozialbehörden respektiert werden. Sei der Haushalt kleiner als vier Personen, reduziere sich der Wert um je 20 Quadratmeter pro Kopf. (Az.: B 7b AS 2/05 R)
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Fall geht zurück nach Augsburg
Im konkreten Fall hatte eine 25-Jährige aus der Nähe von Augsburg Arbeitslosengeld II bezogen, obwohl sie allein in ihrer 75 Quadratmeter großen Eigentumswohnung lebte. Die Sozialbehörde forderte die junge Frau zum Umzug und zur Verwertung der Wohnung auf. Das Sozialgericht Augsburg hatte diese Forderung zurückgewiesen, weil immer von einer vorübergehenden Arbeitslosigkeit ausgegangen werden solle. Es sei nicht sinnvoll, die Frau aus ihrem Lebensmittelpunkt zu reißen und zur Aufgabe der Wohnung zu zwingen. Selbst bei einer längeren Arbeitslosigkeit sei fraglich, ob ein Umzug nützlich sei.
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Die Bundessozialrichter verwiesen die Sache zwar wegen Detailfragen zurück an das Augsburger Gericht, teilten jedoch "in zentralen Fragen" dessen Auffassung. Da die Frau vermutlich bald eine Partnerschaft oder eine Familie begründen werde, sei eine Wohnungsgröße von bis zu 80 Quadratmetern angemessen. Weil die Größentabellen in den Baufördergesetzen der Länder erheblich voneinander abwichen, bezogen sich die Kasseler Richter auf Richtwerte des II. Wohnungsbaugesetzes. Demnach seien für eine einzelne Person 60 Quadratmeter angemessen, für bis zu drei weitere Personen kämen jeweils 20 Quadratmeter hinzu.
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http://www.stern.de/wirtschaft/immobilien/verbraucher/:Urtei…
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In einem weiteren Fall machte das Bundessozialgericht zugleich klar, dass Hartz-IV-Empfänger nicht zum Umzug in einen anderen Ort gedrängt werden dürften, weil dort die Miete billiger sei. Zudem dürften sich Behörden nicht auf bundesweit einheitliche Wohngeldtabellen stützen. Entscheidend sei nur die am Ort geltenden Preise. Dabei könnten Arbeitslose auch variieren und größere Wohnungen nehmen, deren Standard niedriger sei oder umgekehrt (Az.: B 7b AS 18/06 R und B 7b AS 10/06 R).
http://www.n-tv.de/730222.html
Andere User haben geschrieben, daß wir hier bald den Sozialismus haben werden.
Ungeniert geht es weiter in Richtung Sozialismus Thread: Ungeniert geht es weiter in Richtung Sozialismus
Jetzt kann man aber sagen in Deutschland wird der Kommunismus aufgebaut.
Jedem nach seinen Bedürfnissen.
Wenn das Liebknecht, Luxemburg, Thälmann, Ulbricht und Honecker sowie Marx, Lenin und Stalin noch erleben könnten.
Ungeniert geht es weiter in Richtung Sozialismus Thread: Ungeniert geht es weiter in Richtung Sozialismus
Jetzt kann man aber sagen in Deutschland wird der Kommunismus aufgebaut.
Jedem nach seinen Bedürfnissen.
Wenn das Liebknecht, Luxemburg, Thälmann, Ulbricht und Honecker sowie Marx, Lenin und Stalin noch erleben könnten.
Bundessozialgericht
Hartz-IV-Empfänger können auf mehr Geld hoffen
Sorgte bereits für viel Wirbel: das Arbeitslosengeld II
07. November 2006
In einer Reihe von Entscheidungen hat das Bundessozialgericht am Dienstag erstmals die Ansprüche von Hartz-IV-Empfängern präzisiert. Dabei hat das höchste deutsche Sozialgericht den Behörden aufgegeben, bei der Erstattung von Unterkunftskosten weniger pauschal als bisher vorzugehen, sondern die Einzelfälle individuell zu prüfen. Im Ergebnis könnten Langzeitarbeitslose dadurch mehr Unterstützung als bisher erhalten. Zudem stellten die Kasseler Richter fest, daß in "atypischen Fällen" der feste Regelsatz von 345 Euro zwar nicht erhöht werden dürfe, aber außerordentliche Belastungen durch den Sozialhilfeträger ausgeglichen werden könnten.
Auch in der Frage des sogenannten Schonvermögens, das nicht auf das Arbeitslosengeld II angerechnet werden darf, ist das Gericht den Hartz-IV-Empfängern entgegengekommen. Eine Eigentumswohnung von 75 Quadratmetern sei als angemessener Wohnraum einzuschätzen, der nicht verkauft werden müsse, um den eigenen Lebensunterhalt zu finanzieren.
Die Urteile sind die ersten von insgesamt 65 Revisionen, die derzeit beim Bundessozialgericht zur Arbeitsmarktreform Hartz IV anhängig sind. Die von der früheren rot-grünen Bundesregierung im Januar 2005 eingeführten umfangreichen Neuregelungen haben zu einer Flut von Verfahren vor den Sozialgerichten im ganzen Bundesgebiet geführt. Allein in den ersten acht Monaten dieses Jahres wurden insgesamt 60 000 Klagen eingereicht.
Pauschaler Regelsatz in der Kritik
Bisher haben allein Gerichte der beiden unteren Instanzen die Regelungen interpretiert, die die Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe zusammengefaßt und der Kontrolle durch die Sozialgerichte unterstellt haben. Dabei waren in der Praxis insbesondere Fragen zum pauschalen Regelsatz des Arbeitslosengeldes II aufgekommen, der mit der Reform erhöht wurde, um im Gegensatz weniger zusätzliche Kosten abdecken zu müssen. Unter den alten Regelungen konnten Sozialhilfeempfänger die Erstattung von außergewöhnlichen Belastungen zusätzlich zu ihrem monatlichen Regelsatz beantragen.
Auch im ersten entschiedenen Fall hatte ein geschiedener Vater bis zur Umstellung auf das Arbeitslosengeld II die Kosten für die Besuche seiner zwei minderjährigen Kinder, die an einem anderen Wohnort mit der Mutter leben, noch beim Sozialamt einreichen können. Die nun zuständige Arbeitsgemeinschaft (Arge) Duisburg lehnte jedoch eine weitere Erstattung mit dem Argument ab, daß sowohl die Fahrtkosten zu der Wohnung des Klägers als auch alle anderen Kosten des Umgangs von der pauschalisierten Regelleistung des Zweiten Sozialgesetzbuches umfaßt seien. Grundsätzlich habe der Langzeitarbeitslose zwar keinen Anspruch auf Erhöhung des Regelsatzes, da dies dem "ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers" zuwiderlaufen würde, urteilten die Bundesrichter nun.
Allerdings müßten die Kosten der Besuche, etwa Geld für Nahrungsmittel, erstattet werden, wenn die Kinder während der gemeinsamen Wochenenden und in den Ferien zusammen mit dem Vater eine "zeitweise Bedarfsgemeinschaft" bildeten, urteilten die Richter (Az.: B 7b AS 14/06 R). Die Fahrtkosten könnten durch den Sozialhilfeträger erstattet werden, wenn das Sozialgericht feststelle, daß die Kinder bedürftig seien. "Das ist kompliziert, aber verfassungsrechtlich notwendig", sagte der Vorsitzende Richter. Andererseits sei es vom Gesetzgeber so gewollt, fügte er hinzu. Die Frage, ob der derzeitige Regelsatz von 345 Euro im Monat überhaupt den verfassungsrechtlichen Vorgaben entspricht, wird Ende des Monats ein anderer Senat des Bundessozialgerichts entscheiden.
Eine Frage der Angemessenheit
Auch bei der Frage der Unterkunftskosten hob das Gericht die frühere Entscheidung wieder auf und verwies das Verfahren zurück an das Landessozialgericht (Az.: B 7b AS 18/06 R). Die Behörden dürften sich bei der Beurteilung der Angemessenheit einer Unterkunft nicht wie bisher üblich ausschließlich auf die für das gesamte Bundesgebiet geltende Wohngeldtabelle verlassen, urteilten die Richter und bezogen sich damit auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Vielmehr müßte der Wohnungsstandard am konkreten Wohnort berücksichtigt werden, wobei dem Hilfebedürftigen lediglich eine einfache Ausstattung zustehe.
Außerdem müßten für die angemessene Größe die jeweils gültigen landesrechtlichen Ausführungsbestimmungen über die soziale Wohnraumförderung einbezogen werden. Nur in Ausnahmefällen könne auch ein Umzug in eine andere Gemeinde gefordert werden, betonten die Richter. Das könne dazu führen, daß dem Langzeitarbeitslosen im konkreten Fall höhere Unterkunftskosten zustehen.
In dem Fall einer im Jahr 1979 geborenen Klägerin stellten die Richter klar, wann eine Eigentumswohnung auf das Vermögen von Hartz-IV-Empfängern angerechnet werden muß und so die Leistungen des Staates mindert (Az.: B 7b AS 2/05 R). Grundsätzlich dürfte eine vierköpfige Familie eine Wohnung von 120 Quadratmetern besitzen. Bei weniger Familienmitgliedern reduziere sich der angemessene Wohnraum um jeweils 20 Quadratmeter pro Person. Allerdings - und das war für diesen Fall entscheidend - dürften die Behörden den zulässigen Wohnraum nur auf maximal 80 Quadratmeter begrenzen. Dabei sei es unerheblich, ob tatsächlich zwei Personen oder nur eine in der Wohnung lebten. Deshalb könne die Klägerin ihre Wohnung von 75 Quadratmetern behalten und müsse sie nicht für die Begleichung ihres Lebensunterhaltes verwerten, erklärten die Richter.
Die zuständige Arbeitsgemeinschaft hatte ihr nur eine Unterkunft von 60 Quadratmetern zugebilligt. Der Anwalt der Klägerin hatte vor Gericht zu bedenken gegeben, daß es wirtschaftlich nicht sinnvoll sei, wenn Hartz-IV-Empfängern aufgegeben werde, ihre Eigentumswohnung zu verkaufen, insbesondere wenn sie nur kurzzeitig Arbeitslosengeld II beziehen. Im vorliegenden Fall hat die Klägerin inzwischen wieder einen Arbeitsplatz gefunden.
Text: F.A.Z., 08.11.2006, Nr. 260 / Seite 14
http://www.faz.net/s/RubA5A53ED802AB47C6AFC5F33A9E1AA71F/Doc…
Hartz-IV-Empfänger können auf mehr Geld hoffen
Sorgte bereits für viel Wirbel: das Arbeitslosengeld II
07. November 2006
In einer Reihe von Entscheidungen hat das Bundessozialgericht am Dienstag erstmals die Ansprüche von Hartz-IV-Empfängern präzisiert. Dabei hat das höchste deutsche Sozialgericht den Behörden aufgegeben, bei der Erstattung von Unterkunftskosten weniger pauschal als bisher vorzugehen, sondern die Einzelfälle individuell zu prüfen. Im Ergebnis könnten Langzeitarbeitslose dadurch mehr Unterstützung als bisher erhalten. Zudem stellten die Kasseler Richter fest, daß in "atypischen Fällen" der feste Regelsatz von 345 Euro zwar nicht erhöht werden dürfe, aber außerordentliche Belastungen durch den Sozialhilfeträger ausgeglichen werden könnten.
Auch in der Frage des sogenannten Schonvermögens, das nicht auf das Arbeitslosengeld II angerechnet werden darf, ist das Gericht den Hartz-IV-Empfängern entgegengekommen. Eine Eigentumswohnung von 75 Quadratmetern sei als angemessener Wohnraum einzuschätzen, der nicht verkauft werden müsse, um den eigenen Lebensunterhalt zu finanzieren.
Die Urteile sind die ersten von insgesamt 65 Revisionen, die derzeit beim Bundessozialgericht zur Arbeitsmarktreform Hartz IV anhängig sind. Die von der früheren rot-grünen Bundesregierung im Januar 2005 eingeführten umfangreichen Neuregelungen haben zu einer Flut von Verfahren vor den Sozialgerichten im ganzen Bundesgebiet geführt. Allein in den ersten acht Monaten dieses Jahres wurden insgesamt 60 000 Klagen eingereicht.
Pauschaler Regelsatz in der Kritik
Bisher haben allein Gerichte der beiden unteren Instanzen die Regelungen interpretiert, die die Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe zusammengefaßt und der Kontrolle durch die Sozialgerichte unterstellt haben. Dabei waren in der Praxis insbesondere Fragen zum pauschalen Regelsatz des Arbeitslosengeldes II aufgekommen, der mit der Reform erhöht wurde, um im Gegensatz weniger zusätzliche Kosten abdecken zu müssen. Unter den alten Regelungen konnten Sozialhilfeempfänger die Erstattung von außergewöhnlichen Belastungen zusätzlich zu ihrem monatlichen Regelsatz beantragen.
Auch im ersten entschiedenen Fall hatte ein geschiedener Vater bis zur Umstellung auf das Arbeitslosengeld II die Kosten für die Besuche seiner zwei minderjährigen Kinder, die an einem anderen Wohnort mit der Mutter leben, noch beim Sozialamt einreichen können. Die nun zuständige Arbeitsgemeinschaft (Arge) Duisburg lehnte jedoch eine weitere Erstattung mit dem Argument ab, daß sowohl die Fahrtkosten zu der Wohnung des Klägers als auch alle anderen Kosten des Umgangs von der pauschalisierten Regelleistung des Zweiten Sozialgesetzbuches umfaßt seien. Grundsätzlich habe der Langzeitarbeitslose zwar keinen Anspruch auf Erhöhung des Regelsatzes, da dies dem "ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers" zuwiderlaufen würde, urteilten die Bundesrichter nun.
Allerdings müßten die Kosten der Besuche, etwa Geld für Nahrungsmittel, erstattet werden, wenn die Kinder während der gemeinsamen Wochenenden und in den Ferien zusammen mit dem Vater eine "zeitweise Bedarfsgemeinschaft" bildeten, urteilten die Richter (Az.: B 7b AS 14/06 R). Die Fahrtkosten könnten durch den Sozialhilfeträger erstattet werden, wenn das Sozialgericht feststelle, daß die Kinder bedürftig seien. "Das ist kompliziert, aber verfassungsrechtlich notwendig", sagte der Vorsitzende Richter. Andererseits sei es vom Gesetzgeber so gewollt, fügte er hinzu. Die Frage, ob der derzeitige Regelsatz von 345 Euro im Monat überhaupt den verfassungsrechtlichen Vorgaben entspricht, wird Ende des Monats ein anderer Senat des Bundessozialgerichts entscheiden.
Eine Frage der Angemessenheit
Auch bei der Frage der Unterkunftskosten hob das Gericht die frühere Entscheidung wieder auf und verwies das Verfahren zurück an das Landessozialgericht (Az.: B 7b AS 18/06 R). Die Behörden dürften sich bei der Beurteilung der Angemessenheit einer Unterkunft nicht wie bisher üblich ausschließlich auf die für das gesamte Bundesgebiet geltende Wohngeldtabelle verlassen, urteilten die Richter und bezogen sich damit auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Vielmehr müßte der Wohnungsstandard am konkreten Wohnort berücksichtigt werden, wobei dem Hilfebedürftigen lediglich eine einfache Ausstattung zustehe.
Außerdem müßten für die angemessene Größe die jeweils gültigen landesrechtlichen Ausführungsbestimmungen über die soziale Wohnraumförderung einbezogen werden. Nur in Ausnahmefällen könne auch ein Umzug in eine andere Gemeinde gefordert werden, betonten die Richter. Das könne dazu führen, daß dem Langzeitarbeitslosen im konkreten Fall höhere Unterkunftskosten zustehen.
In dem Fall einer im Jahr 1979 geborenen Klägerin stellten die Richter klar, wann eine Eigentumswohnung auf das Vermögen von Hartz-IV-Empfängern angerechnet werden muß und so die Leistungen des Staates mindert (Az.: B 7b AS 2/05 R). Grundsätzlich dürfte eine vierköpfige Familie eine Wohnung von 120 Quadratmetern besitzen. Bei weniger Familienmitgliedern reduziere sich der angemessene Wohnraum um jeweils 20 Quadratmeter pro Person. Allerdings - und das war für diesen Fall entscheidend - dürften die Behörden den zulässigen Wohnraum nur auf maximal 80 Quadratmeter begrenzen. Dabei sei es unerheblich, ob tatsächlich zwei Personen oder nur eine in der Wohnung lebten. Deshalb könne die Klägerin ihre Wohnung von 75 Quadratmetern behalten und müsse sie nicht für die Begleichung ihres Lebensunterhaltes verwerten, erklärten die Richter.
Die zuständige Arbeitsgemeinschaft hatte ihr nur eine Unterkunft von 60 Quadratmetern zugebilligt. Der Anwalt der Klägerin hatte vor Gericht zu bedenken gegeben, daß es wirtschaftlich nicht sinnvoll sei, wenn Hartz-IV-Empfängern aufgegeben werde, ihre Eigentumswohnung zu verkaufen, insbesondere wenn sie nur kurzzeitig Arbeitslosengeld II beziehen. Im vorliegenden Fall hat die Klägerin inzwischen wieder einen Arbeitsplatz gefunden.
Text: F.A.Z., 08.11.2006, Nr. 260 / Seite 14
http://www.faz.net/s/RubA5A53ED802AB47C6AFC5F33A9E1AA71F/Doc…
Der Sozial-Hokuspokus wird bald am Ende sein !
Antwort auf Beitrag Nr.: 25.207.978 von BarnyXXL am 08.11.06 07:36:58Warum ein Ende ?
Hätten dir Konzentrationslager besser gefallen ?
Hätten dir Konzentrationslager besser gefallen ?
#1
Wieviel % der Studenten, die im Gegensatz zu den Hartzlern immerhin etwas leisten, in D leben in 60 qm oder mehr ?
Kein Wunder das der ganze Hartz-Sozialklimbim-Quatsch deutlich teurer geworden ist als es vor der Reform war...
Wieviel % der Studenten, die im Gegensatz zu den Hartzlern immerhin etwas leisten, in D leben in 60 qm oder mehr ?
Kein Wunder das der ganze Hartz-Sozialklimbim-Quatsch deutlich teurer geworden ist als es vor der Reform war...
Antwort auf Beitrag Nr.: 25.208.949 von EllenW am 08.11.06 08:38:11
#1
Deutschland, deine Richter:
"...Da die Frau vermutlich bald eine Partnerschaft oder eine Familie begründen werde, sei eine Wohnungsgröße von bis zu 80 Quadratmetern angemessen..."
Und womöglich bekommt sie auch 12 Kinder und braucht deshalb schon mal vorsorglich eine 300 qm-Wohnung.
Oder womöglich wird sie auch vom Frosch zur Prinzessin geküsst und braucht deshalb schon mal vorsorglich ein ganzes Schloss...
Deutschland, deine Richter:
"...Da die Frau vermutlich bald eine Partnerschaft oder eine Familie begründen werde, sei eine Wohnungsgröße von bis zu 80 Quadratmetern angemessen..."
Und womöglich bekommt sie auch 12 Kinder und braucht deshalb schon mal vorsorglich eine 300 qm-Wohnung.
Oder womöglich wird sie auch vom Frosch zur Prinzessin geküsst und braucht deshalb schon mal vorsorglich ein ganzes Schloss...
Antwort auf Beitrag Nr.: 25.209.076 von Blue Max am 08.11.06 08:41:52
Antwort auf Beitrag Nr.: 25.207.978 von BarnyXXL am 08.11.06 07:36:58Hast doch auch ein XXL hinter deinem Hasennamen
willst du in einen kleinen Hasenstall
willst du in einen kleinen Hasenstall
Vor dem Hintergrund der Tatsache, daß Sozialleistungen steuerfinanziert sind, wir uns momentan in keiner Wirtschaftskrise, aber einer strukturellen Dauerkrise des Beschäftigtenmarktes befinden, stellt sich ganz natürlich die Frage, von wem und wie diese Sozialtransfers auf Dauer zu schultern sind und ob man mit der Perpetuierung der Kollektivierung von Lebensrisiken nicht vorsichtiger umgehen sollte........
Die Aufnahme einfacher, geringer entlohnter Beschäftigung in diesem unserem Lande wird daruch nicht attraktiver.
Den Sozialismus in seinem Lauf halten weder Ochs noch Peter Hartz auf.....
Die Aufnahme einfacher, geringer entlohnter Beschäftigung in diesem unserem Lande wird daruch nicht attraktiver.
Den Sozialismus in seinem Lauf halten weder Ochs noch Peter Hartz auf.....
Antwort auf Beitrag Nr.: 25.209.076 von Blue Max am 08.11.06 08:41:52Wer einmal von der Prinzenrolle genascht hat......
....macht Frauen (und Richter???) süchtig.
....macht Frauen (und Richter???) süchtig.
Antwort auf Beitrag Nr.: 25.209.406 von EllenW am 08.11.06 08:51:18
Vorsicht Ellen,
der Barny ist Bayernfan,
vielleicht deshalb der Frust?????
Vorsicht Ellen,
der Barny ist Bayernfan,
vielleicht deshalb der Frust?????
Das Urteil ist doch großartig, schließlich stabilisiert es den Immobilienmarkt, hält das Mietniveau oben und sichert die Renditen der Besitzer großer Wohnungsbestände.
Großwohnungen, die angesichts der wirtschaftlichen Lage immer schwieriger zu vermieten sind, können nun auf Kosten des Steuerzahlers mit mit allerlei gebärwilligen Untertanenproduzenten belegt werden. Das ist wirklich großer "Kommunismus", Plünderung der Kleinbesitzer zu Gunsten der Großbesitzer, und der Pöbel sucht die Schuld bei den "Sozialschmarotzern".
Großwohnungen, die angesichts der wirtschaftlichen Lage immer schwieriger zu vermieten sind, können nun auf Kosten des Steuerzahlers mit mit allerlei gebärwilligen Untertanenproduzenten belegt werden. Das ist wirklich großer "Kommunismus", Plünderung der Kleinbesitzer zu Gunsten der Großbesitzer, und der Pöbel sucht die Schuld bei den "Sozialschmarotzern".
Caja hat natürlich recht
Andererseits ist es kein Wunder, dass der "Volkszorn" sich bei solchen Zahlen erhebt.
Oft leben Familien mit Kind auf 60m2, das Kind schläft im Wohnzimmer. Find ich kein Problem.
Da kräht kein Hahn danach.
Aber wenn man nix arbeitet, bekommt man ne größere Wohnung?
Wer sich nichts anderes leisten kann oder will, kann ruhig zu viert auf 70 m2 wohnen, und im Stockbett schlafen.
Das jetzige System ist plemplem und größenwahnsinnig zugleich.
Andererseits ist es kein Wunder, dass der "Volkszorn" sich bei solchen Zahlen erhebt.
Oft leben Familien mit Kind auf 60m2, das Kind schläft im Wohnzimmer. Find ich kein Problem.
Da kräht kein Hahn danach.
Aber wenn man nix arbeitet, bekommt man ne größere Wohnung?
Wer sich nichts anderes leisten kann oder will, kann ruhig zu viert auf 70 m2 wohnen, und im Stockbett schlafen.
Das jetzige System ist plemplem und größenwahnsinnig zugleich.
Man kann nur jedem raten sich rechtzeitig Wohneigentum zu beschaffen, bevor man Hartz IV beantragt. Während die Freibeträge bei Geldvermögen lächerlich gering sind und weiter gekürzt werden sollen, darf man eine eigengenutzte Immobilie behalten, die ja durchaus 100000 oder 200000 Euro wert sein darf. Zudem habe ich gelesen, dass teilweise sogar die Hypothekenzinsen vom Amt übernommen werden.
Antwort auf Beitrag Nr.: 25.211.688 von ShanghaiSchwengel am 08.11.06 10:31:00teilweise sogar die Hypothekenzinsen vom Amt übernommen werden.
Aber nicht die Tilgung des Kredites.
Aber nicht die Tilgung des Kredites.
Antwort auf Beitrag Nr.: 25.211.890 von obus am 08.11.06 10:41:07Habe ich auch nicht geschrieben.
Antwort auf Beitrag Nr.: 25.209.492 von Claptoni am 08.11.06 08:53:54Nein, bin kein Bayern-Fan, wohne auch nicht dort.
Weisst Du, aus welcher Anstalt Ellen ausgebrochen ist ?
Weisst Du, aus welcher Anstalt Ellen ausgebrochen ist ?
Antwort auf Beitrag Nr.: 25.212.091 von BarnyXXL am 08.11.06 10:51:00Lenk nicht vom Thema ab.
Laut coja gehörst du zum "Pöbel" welcher den ärmsten in der Gesellschaft nicht mal ne anständige Wohnung gönnt.
Laut coja gehörst du zum "Pöbel" welcher den ärmsten in der Gesellschaft nicht mal ne anständige Wohnung gönnt.
Antwort auf Beitrag Nr.: 25.212.545 von EllenW am 08.11.06 11:14:45Ohne den ganzen Wohlfahrts-Sozial-Arbeitsmarktregulierungs-usw-HokusPokus und statt dessen mit mehr Eigenverantwortung für jeden hätte fast jeder eine angemessene Wohnung.
Aber das verstehen einige geistige Tiefflieger hier an Board ja nicht.
Aber das verstehen einige geistige Tiefflieger hier an Board ja nicht.
Antwort auf Beitrag Nr.: 25.212.958 von BarnyXXL am 08.11.06 11:38:49Auch wenn es schwer fällt, bitte nicht persönlich werden.
Antwort auf Beitrag Nr.: 25.213.073 von obus am 08.11.06 11:46:09Anderen, die mich direkt angesprichen haben, fällt dies offensichtlich schwer.
Antwort auf Beitrag Nr.: 25.213.198 von BarnyXXL am 08.11.06 11:52:23sorry angesprochen natürlich
URL: http://www.f-r.de/in_und_ausland/politik/aktuell/?em_cnt=100…
Bundessozialgericht
Mehr Rechte für Hartz-IV-Empfänger
In seinen ersten Urteilen zur Hartz-IV-Gesetzgebung hat das Bundessozialgericht die Rechte Arbeitsloser gestärkt. Was als angemessener Wohnraum gelte, werde oft zu streng und uneinheitlich bewertet.
Zu pauschal
+ Zu pauschal (ddp)
Kassel - Die Kasseler Bundesrichter ließen deutliche Kritik am Gesetzgeber durchscheinen. Es sei nötig, den "unbestimmten Rechtsbegriff der angemessenen Größe" von Wohnungen genauer zu fassen, erklärte Senatsvorsitzender Peter Udsching. Der Senat rügte die übliche Praxis, die Mietobergrenzen einfach nach der bundesweit einheitlichen Wohngeldtabelle festzusetzen. Das sei zu pauschal. Vielmehr müssten die Arbeitsgemeinschaften (Arge) in ihren Gemeinden konkrete Erhebungen zum Mietniveau anstellen.
Auch die angemessene Wohnungsgröße dürfe nicht willkürlich festgelegt werden. Diese müsse sich an den Regeln der Länder für Sozialwohnungen orientieren, sagte Udsching. Die dort festgelegten Quadratmeterwerte liegen häufig über dem, was Empfängern von Arbeitslosengeld II zugestanden werde.
Eine bundeseinheitliche Regelung mahnten Deutschlands oberste Sozialrichter zu der Frage an, bis zu welcher Größe Eigentumswohnungen oder Häuser als "Schonvermögen" gelten, das von Arbeitslosen nicht verkauft werden muss. Auch hier hielt der Senat höhere Werte für angemessen, als zumeist von den Arge anerkannt werden. Er orientierte sich dabei an den Obergrenzen, bis zu denen Bauherren nach dem zwischenzeitlich außer Kraft getretenen Wohnungsbaugesetz öffentlich gefördert wurden. Danach sei für eine Einzelperson eine 80-Quadratmeter-Wohnung beziehungsweise ein Haus mit 90 Quadratmetern Wohnfläche angemessen. Für jedes weitere Mitglied des Haushalts kämen 20 Quadratmeter hinzu. Die beklagte Arge Augsburger Land hatte der Klägerin nur 60 Quadratmeter zugestehen wollen.
In einem dritten Urteil entschieden die Richter, dass ein geschiedener Empfänger von Arbeitslosengeld II zusätzliche Leistungen bekommen kann, um Besuche seiner beim anderen Elternteil lebenden Kinder zu finanzieren. Das sei "verfassungsrechtlich erforderlich", sagte Udsching. Allerdings könnten nicht einfach Pauschalen für dieses Umgangsrecht gezahlt werden.
Die Richter sahen nur einen Ausweg, den sie selbst als "kompliziert, aber letztlich vom Gesetzgeber so gewünscht" einstuften: Ein Arbeitsloser bilde für die Zeit von Wochenendbesuchen "zeitweise Bedarfsgemeinschaften" mit seinen Kindern und erhalte deshalb für diese Tage mehr Arbeitslosengeld II, allerdings nur, wenn die Kinder "bedürftig" seien. Joachim F. Tornau
Az.: B 7b AS 2/05 R; B 7b AS 14/06 R; B 7b AS 18/06 R
[ document info ]
Copyright © FR online 2006
Dokument erstellt am 07.11.2006 um 17:48:13 Uhr
Letzte Änderung am 08.11.2006 um 07:30:26 Uhr
Bundessozialgericht
Mehr Rechte für Hartz-IV-Empfänger
In seinen ersten Urteilen zur Hartz-IV-Gesetzgebung hat das Bundessozialgericht die Rechte Arbeitsloser gestärkt. Was als angemessener Wohnraum gelte, werde oft zu streng und uneinheitlich bewertet.
Zu pauschal
+ Zu pauschal (ddp)
Kassel - Die Kasseler Bundesrichter ließen deutliche Kritik am Gesetzgeber durchscheinen. Es sei nötig, den "unbestimmten Rechtsbegriff der angemessenen Größe" von Wohnungen genauer zu fassen, erklärte Senatsvorsitzender Peter Udsching. Der Senat rügte die übliche Praxis, die Mietobergrenzen einfach nach der bundesweit einheitlichen Wohngeldtabelle festzusetzen. Das sei zu pauschal. Vielmehr müssten die Arbeitsgemeinschaften (Arge) in ihren Gemeinden konkrete Erhebungen zum Mietniveau anstellen.
Auch die angemessene Wohnungsgröße dürfe nicht willkürlich festgelegt werden. Diese müsse sich an den Regeln der Länder für Sozialwohnungen orientieren, sagte Udsching. Die dort festgelegten Quadratmeterwerte liegen häufig über dem, was Empfängern von Arbeitslosengeld II zugestanden werde.
Eine bundeseinheitliche Regelung mahnten Deutschlands oberste Sozialrichter zu der Frage an, bis zu welcher Größe Eigentumswohnungen oder Häuser als "Schonvermögen" gelten, das von Arbeitslosen nicht verkauft werden muss. Auch hier hielt der Senat höhere Werte für angemessen, als zumeist von den Arge anerkannt werden. Er orientierte sich dabei an den Obergrenzen, bis zu denen Bauherren nach dem zwischenzeitlich außer Kraft getretenen Wohnungsbaugesetz öffentlich gefördert wurden. Danach sei für eine Einzelperson eine 80-Quadratmeter-Wohnung beziehungsweise ein Haus mit 90 Quadratmetern Wohnfläche angemessen. Für jedes weitere Mitglied des Haushalts kämen 20 Quadratmeter hinzu. Die beklagte Arge Augsburger Land hatte der Klägerin nur 60 Quadratmeter zugestehen wollen.
In einem dritten Urteil entschieden die Richter, dass ein geschiedener Empfänger von Arbeitslosengeld II zusätzliche Leistungen bekommen kann, um Besuche seiner beim anderen Elternteil lebenden Kinder zu finanzieren. Das sei "verfassungsrechtlich erforderlich", sagte Udsching. Allerdings könnten nicht einfach Pauschalen für dieses Umgangsrecht gezahlt werden.
Die Richter sahen nur einen Ausweg, den sie selbst als "kompliziert, aber letztlich vom Gesetzgeber so gewünscht" einstuften: Ein Arbeitsloser bilde für die Zeit von Wochenendbesuchen "zeitweise Bedarfsgemeinschaften" mit seinen Kindern und erhalte deshalb für diese Tage mehr Arbeitslosengeld II, allerdings nur, wenn die Kinder "bedürftig" seien. Joachim F. Tornau
Az.: B 7b AS 2/05 R; B 7b AS 14/06 R; B 7b AS 18/06 R
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Dokument erstellt am 07.11.2006 um 17:48:13 Uhr
Letzte Änderung am 08.11.2006 um 07:30:26 Uhr
Antwort auf Beitrag Nr.: 25.212.958 von BarnyXXL am 08.11.06 11:38:49Was immer man halt unter angemessen versteht.
Während der 25-jährige Arbeitslose bei den Eltern auszieht und ein Recht auf eine 60qm Wohnung mit Erstausstattung hat, muss der Student in einer 20 qm Bude mit Gemeinschaftsklo und Dusche hausen weil er sich was besseres nicht leisten kann.
Absurdistan Deutschland.
Absurdistan Deutschland.
Antwort auf Beitrag Nr.: 25.214.992 von cajadeahorros am 08.11.06 13:34:44siehe #21
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