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    Halbeinkünfteverfahren u. Zuordnung Werbungskosten - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 25.11.06 13:34:47 von
    neuester Beitrag 01.12.06 11:24:52 von
    Beiträge: 4
    ID: 1.096.599
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      Avatar
      schrieb am 25.11.06 13:34:47
      Beitrag Nr. 1 ()
      Hallo Forum,

      hatte in 2005 positive Einkünfte aus Kapitalvermögen (im wesentlichen Dividenden), Spekulationsgeschäften (Wertpapiere) und Termingeschäften.

      Gibt es ein publiziertes Gerichtsurteil, in dem festgestellt wurde, nach welchem Schlüssel die Werbungskosten aufzuteilen sind? Aus Sicht des Fiskus ist man natürlich bestrebt, möglichst einen hohen Anteil der Werbungskosten den Halbeinkünften zuzuordnen. Aus Sicht des Steuerzahlers möchte man am liebsten sämtliche Werbungskosten 'voll' geltend machen.

      Falls es hierzu noch kein belastbares Urteil gibt, welche Regelung hieltet Ihr für sinnvoll?

      Ist gegenwärtig eine Klage beim BFH anhängig, der die akt. Praxis der nur hälftigen Berücksichtigung der Werbungskosten für nicht rechtens erachtet? Im Prinzip werden ja die Gewinne voll versteuert, fasst man Unternehmensebene und Anlegerebene zusammen. Dieser Logik folgend, i.e das man auch die Einnahmeseite voll versteuert hat, dürften die Werbungskosten eigtl. nicht nur hälftig berücksichtigt werden.

      Smarttrader
      Avatar
      schrieb am 25.11.06 14:48:07
      Beitrag Nr. 2 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 25.695.444 von smarttrader1 am 25.11.06 13:34:47Ist zwar alt, aber zutreffend:

      http://www.stb-web.de/fachartikel/istr/article.php/id/435

      Das beruht auf dem BMF-Schreiben vom 12.06.2002.


      Gruß

      der Petzer
      Avatar
      schrieb am 25.11.06 16:18:26
      Beitrag Nr. 3 ()
      Avatar
      schrieb am 01.12.06 11:24:52
      Beitrag Nr. 4 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 25.695.444 von smarttrader1 am 25.11.06 13:34:47Grundsätzlich kannst Du die Kosten entsprechend der nachstehend aufgeführten Berechnung vornehmen.
      Handelt sich zwar in diesem Fall um Vermögensverwaltungsgebühren, andere WK sind nach dem selben Muster zu ermitteln.:laugh:

      Vermögensverwaltungsgebühren als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen und aus privaten Veräußerungsgeschäften


      I. Vermögensverwaltungsverträge

      Aufgrund eines Vermögensverwaltungsvertrags soll das Finanzvermögen des Kunden professionell, dauerhaft und zielorientiert verwaltet werden. Als Vermögensverwalter treten in der Praxis insbesondere Kreditinstitute und freie Vermögensverwalter auf. Der Vermögensverwalter überwacht in erster Linie die Zusammensetzung des Vermögensbereichs nach der gewünschten Zielrichtung (Rendite, Substanzsicherung, Wertzuwachs). Somit ist seine Tätigkeit auch auf die Anschaffung/Veräußerung (Umschichtung) von Vermögensgegenständen ausgerichtet.

      Das Honorar wird entweder mit einem bestimmten v.H.- oder v.T.-Satz des Vermögenswert berechnet (in den meisten Fällen 0,1 - 3 % p.a.) oder es wird ein pauschales Festhonorar vereinbart. Es können auch erfolgsabhängige Honorare vereinbart werden. Zusätzlich fallen bei jeder Transaktion weitere umsatz- bzw. stückabhängige Kosten (z.B. Bankspesen, Provisionen, Maklercourtage) an.

      In einigen Vermögensverwaltungsverträgen ist geregelt, dass die Transaktionskosten nicht gesondert berechnet werden. Stattdessen erhöht sich die prozentuale bzw. pauschale Gebühr.

      II. Steuerliche Behandlung der Vermögensverwaltungsgebühren


      Vermögensverwaltungsgebühren können grds. Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen darstellen.

      Bemisst sich die Gebühr ausschließlich nach den nicht steuerbaren Wertsteigerungen des verwalteten Vermögens, ist der Werbungskostenabzug nicht möglich. Das gilt auch dann, wenn aus den Anlagegegenständen zugleich Einnahmen nach § 20 EStG erzielt werden (BFH-Urteil v. 15.12.1987, BStBl 1989 II S. 16). Soweit neben einer vom Vermögen abhängigen pauschalen Gebühr zusätzlich eine erfolgsabhängige Vergütung zu zahlen ist, die sich nach der Wertentwicklung des Vermögens richtet, ist diese "Gewinnbeteiligung" aus den o.g. Gründen nicht den Werbungskosten aus Kapitalvermögen zuzuordnen.

      Hat der Steuerpflichtige keinen allgemein gehaltenen Vermögensverwaltungsauftrag, sondern konkrete Weisungen erteilt, nach denen die Realisierung von steuerpflichtigen Erträgen nicht im Vordergrund steht, sondern die Realisierung (nicht steuerbarer) Wertsteigerungen, sind die Vermögensverwaltungsgebühren allenfalls anteilig zu berücksichtigen (offen gelassen im BFH-Urteil v. 4.5.1993, BStBl 1993 II S. 832). Auch wenn in einem solchen Fall jede Kapitalanlage steuerpflichtige Erträge abwirft, sind die Gebühren im Verhältnis der steuerpflichtigen Erträge zu den nicht steuerbaren Wertzuwächsen aufzuteilen.

      Bei der steuerlichen Einordnung der Vermögensverwaltungsgebühren sind darüber hinaus folgende Grundsätze zu beachten:

      1. Ausgliederung von Anschaffungsnebenkosten / Veräußerungskosten

      Soweit mit der Vermögensverwaltungsgebühr auch Transaktionskosten (insbes. Provisionen und Spesen) abgegolten werden (vgl. I.), sind diese nicht den Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zuzuordnen. Es handelt sich insoweit um Anschaffungsneben- und Veräußerungskosten, welche ggf. im Rahmen des § 23 EStG zu berücksichtigen sind.

      Beispiel:
      Der Anleger kann bei Abschluss des Vermögensverwaltungsvertrags zwischen zwei Vertragsvarianten wählen:

      pauschale Gebühr von 1,5% des Depotwerts, welche sämtliche Transaktionskosten umfasst

      pauschale Gebühr von 1% des Depotwerts; zusätzlich werden alle Transaktionskosten nach den aktuellen Gebührensätzen berechnet

      Lösung:
      Wählt der Anleger die pauschale Gebühr von 1,5%, so kann davon ausgegangen werden, dass es sich bei 1/3 der Gebühr um Anschaffungs- oder Veräußerungsnebenkosten handelt. Diese sind ggf. bei den Einkünften gem. § 23 EStG zu berücksichtigen und stellen keine Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen dar.

      Ergibt sich der Anteil an Transaktionskosten nicht wie vorstehend dargelegt anhand der vorgelegten Unterlagen, ist dieser im Wege einer Schätzung (§ 162 AO) zu ermitteln. Eine Kürzung um 1/3 der Aufwendungen ist nach den bisherigen Erfahrungen der Praxis in diesen Fällen ermessensgerecht.

      2. Unterscheidung von ertraglosen und ertragbringenden Kapitalanlagen

      Nach (ggf. pauschaler) Aussonderung der Anschaffungsneben- und Veräußerungskosten sind die verbleibenden Aufwendungen auf die im Depot befindlichen verschiedenen ertraglosen und ertragbringenden Kapitalanlagen aufzuteilen.

      Hierzu ist regelmäßig die Vorlage des Depotauszugs erforderlich. Die Erträgnisaufstellung alleine kann nicht zugrunde gelegt werden, da in dieser i.d.R. nur die Erträge (=ertragbringende Kapitalanlagen) aufgelistet sind.

      Ertraglose Kapitalanlagen

      Hierbei handelt es sich um Kapitalanlagen, mit denen keine Erträge nach § 20 EStG sondern ausschließlich Wertsteigerungen im Vermögensstamm erzielt werden sollen. Die hiermit zusammenhängenden Aufwendungen stellen keine Werbungskosten aus Kapitalvermögen dar, ggf. findet § 23 EStG Anwendung.

      Ertraglose Kapitalanlagen sind insbesondere

      Zertifikate aller Art (Index-; Aktien-; Renten-, Discountzertifikate), sofern diese nicht ausnahmsweise die Rückzahlung des Kapitals (teilweise) garantieren (Garantiezertifikate = Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG; Hinweis auf RdNr. 48 des BMF-Schreibens v. 27.11.2001, BStBl 2001 I S. 986; EStG-Kartei NRW § 23 EStG Nr. 4).

      Optionen, Optionsscheine

      Aktien von nicht ausschüttenden Kapitalgesellschaften (Anmerkung: Eine ertraglose Aktie liegt nicht alleine deshalb vor, weil eine grds. ausschüttende Gesellschaft nicht jährlich ausschüttet.)

      Edelmetalle

      Devisen

      Ertragbringende Kapitalanlagen

      Die Aufwendungen in Zusammenhang mit ertragbringenden Kapitalanlagen können Werbungskosten aus § 20 EStG darstellen. Bei ertragbringenden Kapitalanlagen werden mit dem Kapitalstamm Erträge aus § 20 EStG erwirtschaftet (z.B. Aktien von i.d.R ausschüttenden Gesellschaften, GmbH-Anteile, Rentenpapiere oder Finanzinnovationen (z.B. Zero-Bonds)).

      Die Aufteilung der Aufwendungen auf die ertraglosen und ertragbringenden Kapitalanlagen kann grds. nach dem Verhältnis der Börsenwerte zum Abrechnungsstichtag erfolgen. Aus Vereinfachungsgründen ist es (z.B. bei quartalsweiser Abrechnung) ausreichend, das Verhältnis der Börsenwerte zum 31.12. zu Grunde zu legen.

      Beispiel:
      Das Depot des Anlegers B setzt sich am 1.12.03 aus folgenden Vermögenswerten zusammen:

      Festverzinslichen Wertpapiere
      500.000 EUR

      Aktien
      200.000 EUR

      Anteilsscheine an einem Wertpapierfonds
      50.000 EUR

      Discountzertifikate
      100.000 EUR

      Index- und Aktienzertifikate (ohne Kapitalgarantie)
      150.000 EUR

      Summe
      1.000.000 EUR


      Die Bank berechnet zum 1.12. eine Vermögensverwaltungsgebühr von 1,0% des Depotwertes zzgl. 16% USt (11.600 EUR).

      Lösung:
      Hinsichtlich der Discount-, Index- und Aktienzertifikate liegen ertraglose Kapitalanlagen vor. Die hiermit zusammenhängenden Gebühren (11.600 EUR x 25% = 2.900 EUR) stellen keine Werbungskosten aus Kapitalvermögen dar; ggf. kommt eine Berücksichtigung im Rahmen des § 23 EStG in Betracht.

      3. Ertragbringende Kapitalanlagen mit unterschiedlichen Einkunftsarten

      Mit ertragbringenden Kapitalanlagen können sowohl steuerpflichtige Einnahmen nach § 20 und § 23 EStG als auch Einnahmen auf der nicht steuerbaren Vermögensebene erzielt werden. Sofern mit diesen Kapitalanlagen unterschiedliche Einkunftsarten verwirklicht werden (§§ 20 und 23 EStG), müssen die damit zusammenhängenden laufenden Aufwendungen auf die jeweiligen Einkunftsarten aufgeteilt werden.

      Mit der Vermögensverwaltungsgebühr wird die Leistung zur Bestandsverwaltung (z.B. Überwachung von Dividenden- und Zinszahlungen, Teilnahme an Hauptversammlungen) und zur Umschichtung des Vermögens (Entscheidung über An- und Verkäufe; Entscheidung, die Kapitalanlage zu halten mit der Absicht, spätere Wertsteigerungen zu realisieren) vergütet.

      Die nach Anwendung der Nr. 1 und 2 verbleibende Vermögensverwaltungsgebühr kann daher auf diese beiden Tätigkeitsschwerpunkte aufgeteilt werden, wobei aufgrund von Erfahrungen in der Praxis eine Aufteilung im Verhältnis 50 : 50 erfolgen kann.

      Soweit die Leistungen mit der Bestandsverwaltung zusammenhängen, liegen grds. Werbungskosten aus § 20 EStG vor.

      Der Anteil "Umschichtung" ist nach den Verkaufspreisen für stpfl. private Veräußerungsgeschäfte und für nicht steuerbare Umschichtungen aufzuteilen. Die insoweit auf die Einkünfte aus § 23 EStG entfallenden Aufwendungen sind den Werbungskosten aus § 23 EStG zuzuordnen. Die Umschichtungskosten, die mit nicht steuerbaren Veräußerungen zusammenhängen, stellen regelmäßig Werbungskosten aus § 20 EStG dar (BFH v. 4.5.1993, BStBl 1993 II S. 832; BFH v. 08.07.2003, BStBl 2003 II S. 937).

      Beispiel:

      Vermögensverwaltungsgebühr
      100.000 EUR

      Einnahmen


      - Kapitalvermögen:
      200.000 EUR

      - Verluste § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG:
      (Veräußerungspreise 1.000.000; AK 1.100.000)
      100.000 EUR

      - nicht steuerbare Vermögensmehrungen:
      (Veräußerungspreise 1.500.000; AK 1.000.000)
      500.000 EUR


      Das Depot enthält ausschließlich ertragbringende Kapitalanlagen.

      Lösung:


      WK § 20 EStG
      WK § 23 EStG

      Bestandsverwaltung (50%)
      50.000 EUR


      Umschichtung (50%)
      (50.000x15/25) 30.000 EUR
      (50.000x10/25) 20.000 EUR

      Summe
      80.000 EUR
      20.000 EUR


      4. Halbeinkünfteverfahren

      Erst nach den o.g. Berechnungen sind die Auswirkungen des Halbeinkünfteverfahrens zu berücksichtigen (Hinweis auf BMF-Schreiben v. 12.6.2002 IV C 1 - S 2252 - 184/02, BStBl 2002 II S. 647).

      5. Überschusserzielungsabsicht

      Bei den nunmehr verbleibenden Aufwendungen handelt es sich dem Grunde nach um Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen. Ergibt sich ein Überhang der Werbungskosten über die Einnahmen, ist ggf. die Überschusserzielungsabsicht zu prüfen.

      Dem Finanzamt sollte jetzt eine leicht nachvollziehbare Berechnung des abzugsfähigen Teils der Gebühr beigebracht werden.
      :laugh:


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