Bonussparer könnten hunderte bis tausende Euros nachfordern - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 18.12.06 17:08:41 von
neuester Beitrag 20.12.06 20:17:09 von
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Die Verbraucherzentrale bietet ein Infopaket für sogenannte Bonussparer.
Nach einer BGH-Entscheidung haben diese Anspruch auf Verzinsungsnachzahlung.
Wie immer jedoch: Man muss selber aktiv werden und die Nachzahlung selber einfordern.
Undurchsichtige Zinsklauseln in Millionen Sparverträgen: Verbraucherzentrale NRW bietet Info-Paket zur Rückforderung zu wenig gezahlter Zinsen
Wegen undurchsichtiger Zinsklauseln hat der Bundesgerichtshof im Februar 2004 Millionen von Sparverträgen die Rote Karte gezeigt. Das von der Verbraucherzentrale NRW erstrittene Urteil richtete sich gegen den Combi-Sparvertrag einer Sparkasse. Darin konnte der Kunde lediglich lesen, dass das Institut am Ende des
Kalenderjahres den im Jahresverlauf durch Aushang bekannt gegebenen Zins auf das Guthaben zahlt. Unerwähnt blieb im Kleingedruckten, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang die Zinsen angepasst werden sollten.
Das Urteil(AZ XI ZR 140/03) betrifft nach Auffassung der Verbraucherzentrale NRW alle Banken und Sparkassen, die langfristig angelegte Sparverträge anbieten, bei denen die Vertragsinhaber zusätzlich zu einer variablen Grundverzinsung feste Prämien, Bonuszahlungen oder Zinsaufschläge erhalten, die mit zunehmender Laufzeit steigen. Viele Sparer mussten in der Vergangenheit nach dem Vertragsabschluss verärgert feststellen, dass der variable Basiszinssatz in Phasen sinkender Zinsen zwar deutlich gesenkt, in Hochzinsphasen jedoch nur unzureichend nach oben angepasst wurde. Das führte zu Zinsverlusten von bis zu mehreren Tausend Euro. Wer solche oder ähnliche Sparverträge in der Vergangenheit abgeschlossen hat, dürfte in vielen Fällen zu wenig gezahlte Zinsen zurückfordern können.
Die Verbraucherzentrale NRW hat deshalb ein Informations-Paket geschnürt. Es ermöglicht eine erste rechtliche Einschätzung, ob Ihr Sparvertrag betroffen ist und Sie voraussichtlich einen Anspruch auf Zinsnachzahlungen haben. Außerdem hilft ein Musterbrief dabei, eine rückwirkende Neuabrechnung zu fordern. Sie ist Voraussetzung dafür, Zinsansprüche gegen das Geldinstitut durchzusetzen. Die Verbraucherzentralen haben zudem ein eigenes Programm entwickelt, das eine Überprüfung der Plausibilität der von den Banken und Sparkassen vorgenommenen Berechnungen ermöglicht. Diese rechnerische Überprüfung kostet 50 Euro.
Das komplette 14-seitige Info-Paket im pdf-Format (Grundsätzliches zum BGH-Urteil,
Musterbrief, Tabelle mit den Marktzinsen ab 31. Januar 1980 bis 31. Mai 2005 sowie Hinweise zur rechnerischen Überprüfung Ihres Sparvertrages)
lässt sich zum Preis von 2,50 Euro herunterladen (siehe Hinweise unten).
Kostenlos herunterladen können Sie als pdf-Datei
Informationen allein zur rechnerischen Überprüfung von Sparverträgen,
die zum Preis von 50 Euro angeboten wird,
die Tabelle mit den Marktzinsen ab 31. Januar 1980 bis 31. Mai 2005.
http://www.verbraucherzentrale-nrw.de/UNIQ116645776510262/link199829A.html
Nach einer BGH-Entscheidung haben diese Anspruch auf Verzinsungsnachzahlung.
Wie immer jedoch: Man muss selber aktiv werden und die Nachzahlung selber einfordern.
Undurchsichtige Zinsklauseln in Millionen Sparverträgen: Verbraucherzentrale NRW bietet Info-Paket zur Rückforderung zu wenig gezahlter Zinsen
Wegen undurchsichtiger Zinsklauseln hat der Bundesgerichtshof im Februar 2004 Millionen von Sparverträgen die Rote Karte gezeigt. Das von der Verbraucherzentrale NRW erstrittene Urteil richtete sich gegen den Combi-Sparvertrag einer Sparkasse. Darin konnte der Kunde lediglich lesen, dass das Institut am Ende des
Kalenderjahres den im Jahresverlauf durch Aushang bekannt gegebenen Zins auf das Guthaben zahlt. Unerwähnt blieb im Kleingedruckten, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang die Zinsen angepasst werden sollten.
Das Urteil(AZ XI ZR 140/03) betrifft nach Auffassung der Verbraucherzentrale NRW alle Banken und Sparkassen, die langfristig angelegte Sparverträge anbieten, bei denen die Vertragsinhaber zusätzlich zu einer variablen Grundverzinsung feste Prämien, Bonuszahlungen oder Zinsaufschläge erhalten, die mit zunehmender Laufzeit steigen. Viele Sparer mussten in der Vergangenheit nach dem Vertragsabschluss verärgert feststellen, dass der variable Basiszinssatz in Phasen sinkender Zinsen zwar deutlich gesenkt, in Hochzinsphasen jedoch nur unzureichend nach oben angepasst wurde. Das führte zu Zinsverlusten von bis zu mehreren Tausend Euro. Wer solche oder ähnliche Sparverträge in der Vergangenheit abgeschlossen hat, dürfte in vielen Fällen zu wenig gezahlte Zinsen zurückfordern können.
Die Verbraucherzentrale NRW hat deshalb ein Informations-Paket geschnürt. Es ermöglicht eine erste rechtliche Einschätzung, ob Ihr Sparvertrag betroffen ist und Sie voraussichtlich einen Anspruch auf Zinsnachzahlungen haben. Außerdem hilft ein Musterbrief dabei, eine rückwirkende Neuabrechnung zu fordern. Sie ist Voraussetzung dafür, Zinsansprüche gegen das Geldinstitut durchzusetzen. Die Verbraucherzentralen haben zudem ein eigenes Programm entwickelt, das eine Überprüfung der Plausibilität der von den Banken und Sparkassen vorgenommenen Berechnungen ermöglicht. Diese rechnerische Überprüfung kostet 50 Euro.
Das komplette 14-seitige Info-Paket im pdf-Format (Grundsätzliches zum BGH-Urteil,
Musterbrief, Tabelle mit den Marktzinsen ab 31. Januar 1980 bis 31. Mai 2005 sowie Hinweise zur rechnerischen Überprüfung Ihres Sparvertrages)
lässt sich zum Preis von 2,50 Euro herunterladen (siehe Hinweise unten).
Kostenlos herunterladen können Sie als pdf-Datei
Informationen allein zur rechnerischen Überprüfung von Sparverträgen,
die zum Preis von 50 Euro angeboten wird,
die Tabelle mit den Marktzinsen ab 31. Januar 1980 bis 31. Mai 2005.
http://www.verbraucherzentrale-nrw.de/UNIQ116645776510262/link199829A.html
Nachfordern kann man ja viel, aber ob man auch was
bekommt steht auf einem anderen Blatt.
bekommt steht auf einem anderen Blatt.
@EllenW:
Aufgrund eines BGH-Urteils hat man den rechtlichen Anspruch darauf.
Ich schätze aus Erfahrung, dass nur ganz wenige Banken/Sparkassen sich sperren.
Gegen ein BGH-Urteil zu handeln kann ganz böse
Artikel/Fernsehbeiträge bringen.
Das riskieren die Banken/Sparkassen nicht.
Zudem ist denen nach einer Musterbrief-NAchforderung klar, das der Gegenüber kein Uninformierter ist,
den man einfach abblocken kann.
Also: Ohne Nachforderung keine Nachzahlung !
Aufgrund eines BGH-Urteils hat man den rechtlichen Anspruch darauf.
Ich schätze aus Erfahrung, dass nur ganz wenige Banken/Sparkassen sich sperren.
Gegen ein BGH-Urteil zu handeln kann ganz böse
Artikel/Fernsehbeiträge bringen.
Das riskieren die Banken/Sparkassen nicht.
Zudem ist denen nach einer Musterbrief-NAchforderung klar, das der Gegenüber kein Uninformierter ist,
den man einfach abblocken kann.
Also: Ohne Nachforderung keine Nachzahlung !
Antwort auf Beitrag Nr.: 26.280.810 von Merrill am 18.12.06 17:28:40für einen unserer Mitarbeiter ist vor wenigen Tagen (unaufgefordert) von der Zürich-Versicherung eine Nachzahlung gekommen. Der hatte in 2005 den Vertrag vorzeit aufgelöst.
Die nehmen im Überweisungstext bezug auf das BGH-Urteil.
Da sind knapp 250 Euro überwiesen worden.
Die nehmen im Überweisungstext bezug auf das BGH-Urteil.
Da sind knapp 250 Euro überwiesen worden.
Antwort auf Beitrag Nr.: 26.280.319 von Merrill am 18.12.06 17:08:41Könnt mir mal einer erklären was es da Nachzufordern gibt?
Man zahlt einen festen Betrag ein und bekommt dafür seine Festzinsen.Ich hatte auch bis vor kurzem so einen Zuwachssparen Vertrag der 6 Jahre lief und jetzt ausgelaufen ist.
Ich habe meine Zinsen jedes Jahr bekommen wie ich es unterschrieben hatte.
Man zahlt einen festen Betrag ein und bekommt dafür seine Festzinsen.Ich hatte auch bis vor kurzem so einen Zuwachssparen Vertrag der 6 Jahre lief und jetzt ausgelaufen ist.
Ich habe meine Zinsen jedes Jahr bekommen wie ich es unterschrieben hatte.
Antwort auf Beitrag Nr.: 26.280.810 von Merrill am 18.12.06 17:28:40@Merill
Also: Ohne Nachforderung keine Nachzahlung
... von der Versicherungsnehmerseite (also unserem Mitarbeiter) wurde nichts schriftlich nachgefordert
gruss
Also: Ohne Nachforderung keine Nachzahlung
... von der Versicherungsnehmerseite (also unserem Mitarbeiter) wurde nichts schriftlich nachgefordert
gruss
Könnt mal jemand ein Beispiel bringen
Gefunden auf der Homepage der Verbraucherzentrale:
Nach BGH-Urteil zu langfristigen Sparverträgen:
Kunden kassieren jetzt tausende Euros
„Zahltag” – heißt es mittlerweile für Kunden, die mit Hilfe der Verbraucherzentrale NRW ihre Geldinstitute aufgefordert haben, ihre Sparverträge neu abzurechnen. Die ersten Kunden dürfen sich bereits über Erstattungen von mehreren Tausend Euro freuen. Auf die Geldbranche insgesamt könnte dadurch eine Erstattungswelle in Milliardenhöhe zukommen. Die Entscheidung fiel im vergangenen Jahr vor dem Bundesgerichtshof (BGH). Konsumentenschützer hatten die Zinsklausel einer Sparkasse erfolgreich gerügt, welche es ihr ermöglichte, den variablen Zins in laufenden Sparverträgen nach Belieben zu ändern.
Vergleichbare Zinsklauseln finden sich in fast allen langfristigen Bonussparverträgen. Das Urteil (Az.: XI ZR 140/03) der obersten Richter betrifft daher alle Anlagen, bei denen die Sparer zusätzlich zu einer variablen Grundverzinsung feste Prämien, Bonuszahlungen oder Zinsaufschläge erhalten, die mit zunehmender Laufzeit steigen, ohne dass sich die Bank bei der Zinsanpassung an einem Kapitalmarktzins orientiert.
Viele Sparer mussten in der Vergangenheit verärgert feststellen, dass der variable Basiszins in Phasen sinkender Zinsen zwar deutlich gesenkt, in Hochzinsphasen jedoch nur unzureichend nach oben angepasst wurde. Das führte zu Zinsverlusten von bis zu mehreren Tausend Euro.
Als Anhaltspunkt für eine Erstattung gilt: Je länger die Laufzeit des Sparvertrages und je höher die Einzahlungen, desto höher kann die Nachforderung ausfallen. Als eine Art verspäteter Lotto-Fünfer können sich dabei vor allem Verträge aus Mitte der 1980er Jahre entpuppen.
Rund 850 Sparverträge hat die Verbraucherzentrale überprüft. Die Auswertung zeigt für Verbraucherjuristin Kirsten Liske: „Drei von vier Sparern können eine nachträgliche Zinsgutschrift fordern - von knapp hundert bis zu über 13.000 Euro.”
Doch Obacht: Noch nicht zu Ende ausgetragen ist der Streit um den Zinssatz, der bei der Neuabrechnung anzulegen ist. Kirsten Liske hält den von der Bundesbank ausgewiesenen Zinssatz für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist (Spareckzins) für „eine interessengerechte Referenzgröße”.
Aber selbst, wenn andere von Kreditinstituten benannte Zinssätze herangezogen werden, sind in zwei von drei untersuchten Fällen saftige Nachzahlungen fällig: Die Verbraucherschützer errechneten durchschnittlich mehr als 1500 Euro je Vertrag.
Umstritten ist derzeit auch die Frage der Verjährung. Bei laufenden Verträgen ist keine Verjährung eingetreten.
Bei Verträgen, die im Jahr 2002 ausgezahlt wurden, drohen dagegen die Ansprüche zum Ende diesen Jahres zu verfallen. Da die Kreditinstitute nicht freiwillig auf betroffene Kunden zukommen, ist Eile geboten. Denn Nachzahlungen erhält nur derjenige, der diese einfordert - notfalls auch vor Gericht.
Nicht abschrecken lassen sollten sich Sparer von Instituten, die Forderungen lapidar abzuwimmeln versuchen. Die Erfahrung zeigt: Nachhaken lohnt.
Wer klären möchte, ob er auf einer Zinsnachzahlung pochen soll, dem bietet die Verbraucherzentrale NRW eine rechnerische Vertragsüberprüfung an - zum Preis von 50 Euro (www.verbraucherzentrale-nrw.de/bonussparen). Eine Investition, die sich für Dutzende Sparer schon bezahlt gemacht hat. So durfte sich etwa ein Kunde aus Köln über eine Rückerstattung von mehr als 6400 Euro freuen.
Nach BGH-Urteil zu langfristigen Sparverträgen:
Kunden kassieren jetzt tausende Euros
„Zahltag” – heißt es mittlerweile für Kunden, die mit Hilfe der Verbraucherzentrale NRW ihre Geldinstitute aufgefordert haben, ihre Sparverträge neu abzurechnen. Die ersten Kunden dürfen sich bereits über Erstattungen von mehreren Tausend Euro freuen. Auf die Geldbranche insgesamt könnte dadurch eine Erstattungswelle in Milliardenhöhe zukommen. Die Entscheidung fiel im vergangenen Jahr vor dem Bundesgerichtshof (BGH). Konsumentenschützer hatten die Zinsklausel einer Sparkasse erfolgreich gerügt, welche es ihr ermöglichte, den variablen Zins in laufenden Sparverträgen nach Belieben zu ändern.
Vergleichbare Zinsklauseln finden sich in fast allen langfristigen Bonussparverträgen. Das Urteil (Az.: XI ZR 140/03) der obersten Richter betrifft daher alle Anlagen, bei denen die Sparer zusätzlich zu einer variablen Grundverzinsung feste Prämien, Bonuszahlungen oder Zinsaufschläge erhalten, die mit zunehmender Laufzeit steigen, ohne dass sich die Bank bei der Zinsanpassung an einem Kapitalmarktzins orientiert.
Viele Sparer mussten in der Vergangenheit verärgert feststellen, dass der variable Basiszins in Phasen sinkender Zinsen zwar deutlich gesenkt, in Hochzinsphasen jedoch nur unzureichend nach oben angepasst wurde. Das führte zu Zinsverlusten von bis zu mehreren Tausend Euro.
Als Anhaltspunkt für eine Erstattung gilt: Je länger die Laufzeit des Sparvertrages und je höher die Einzahlungen, desto höher kann die Nachforderung ausfallen. Als eine Art verspäteter Lotto-Fünfer können sich dabei vor allem Verträge aus Mitte der 1980er Jahre entpuppen.
Rund 850 Sparverträge hat die Verbraucherzentrale überprüft. Die Auswertung zeigt für Verbraucherjuristin Kirsten Liske: „Drei von vier Sparern können eine nachträgliche Zinsgutschrift fordern - von knapp hundert bis zu über 13.000 Euro.”
Doch Obacht: Noch nicht zu Ende ausgetragen ist der Streit um den Zinssatz, der bei der Neuabrechnung anzulegen ist. Kirsten Liske hält den von der Bundesbank ausgewiesenen Zinssatz für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist (Spareckzins) für „eine interessengerechte Referenzgröße”.
Aber selbst, wenn andere von Kreditinstituten benannte Zinssätze herangezogen werden, sind in zwei von drei untersuchten Fällen saftige Nachzahlungen fällig: Die Verbraucherschützer errechneten durchschnittlich mehr als 1500 Euro je Vertrag.
Umstritten ist derzeit auch die Frage der Verjährung. Bei laufenden Verträgen ist keine Verjährung eingetreten.
Bei Verträgen, die im Jahr 2002 ausgezahlt wurden, drohen dagegen die Ansprüche zum Ende diesen Jahres zu verfallen. Da die Kreditinstitute nicht freiwillig auf betroffene Kunden zukommen, ist Eile geboten. Denn Nachzahlungen erhält nur derjenige, der diese einfordert - notfalls auch vor Gericht.
Nicht abschrecken lassen sollten sich Sparer von Instituten, die Forderungen lapidar abzuwimmeln versuchen. Die Erfahrung zeigt: Nachhaken lohnt.
Wer klären möchte, ob er auf einer Zinsnachzahlung pochen soll, dem bietet die Verbraucherzentrale NRW eine rechnerische Vertragsüberprüfung an - zum Preis von 50 Euro (www.verbraucherzentrale-nrw.de/bonussparen). Eine Investition, die sich für Dutzende Sparer schon bezahlt gemacht hat. So durfte sich etwa ein Kunde aus Köln über eine Rückerstattung von mehr als 6400 Euro freuen.
Antwort auf Beitrag Nr.: 26.282.742 von Matze900 am 18.12.06 18:54:17@Matze900
Das Urteil betrifft Sparverträge, bei denen regelmässige Beiträge einbezahlt werden und die variabel verzinst werden.
Dein "Zuwachssparen" dürfte die Anlage eines Einmal-Beitrags gewesen sein, noch dazu mit Festzinsen ... daher betrifft Dich das nicht!
Rene
Das Urteil betrifft Sparverträge, bei denen regelmässige Beiträge einbezahlt werden und die variabel verzinst werden.
Dein "Zuwachssparen" dürfte die Anlage eines Einmal-Beitrags gewesen sein, noch dazu mit Festzinsen ... daher betrifft Dich das nicht!
Rene
Genau:
Sparverträge mit
- regelmässiger Einzahlung und
- variabler Verzinsung.
Sparverträge mit
- regelmässiger Einzahlung und
- variabler Verzinsung.
Antwort auf Beitrag Nr.: 26.302.762 von ReneBanker am 19.12.06 12:50:52Ok Danke
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