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    Recht auf Zusendung des Protokolls der Eigentümerversammlung - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 01.02.07 15:52:47 von
    neuester Beitrag 24.03.07 01:20:26 von
    Beiträge: 9
    ID: 1.109.008
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      schrieb am 01.02.07 15:52:47
      Beitrag Nr. 1 ()
      Grüß Gott!

      Vor einigen Jahren habe ich eine Eigentumswohnung in einer mittelgroßen Anlage gekauft. Die Hausverwaltung ist leider einige 100 km entfernt angesiedelt, weil ursprünglich einmal die meisten Eigentümer Kapitalanleger aus einer anderen Region waren. Nun gibt es das Problem, daß die Hausverwaltung extrem unkooperativ ist.
      So teilte man mir auf meine Bitte bezüglich der Zusendung des o.g. Protokolls mit:
      "Gemäß $24, Ziff 6. Wohnungseigentumsgesetz und des Verwaltervertrags besteht unserseits keine Verpflichtung vom Protokoll der Eigentümerversammlung Kopien anzufertigen und diese den Eigentümern zuzusenden. Gemäß den gesetzlichen Bestimmung können Sie das Protokoll in unseren Büroräumen einsehen"
      (Dazu müßte ich einige Stunden mit dem Auto anreisen!) Eine Unverschämtheit! :mad:

      Nach diversen Recherchen im Internet habe ich vor einigen Wochen folgendes zurück geschrieben (natürlich per Einschreiben):
      "Verschiedene Fachleute aus der Immobilienbranche haben mir inzwischen unabhängig voneinander bestätigt, dass es für jede Ihnen bekannte Hausverwaltung selbstverständlich sei, den Eigentümern unaufgefordert eine Kopie dieses Protokolls zuzusenden. Dies wäre heutzutage Standard und das absolute Minimum an Service, welches man von einem seriösen Verwalter verlangen könne.
      Den juristischen Standpunkt betreffend zitiere ich auch noch einmal einen Absatz aus der Fachliteratur (Bielefeld, 17.2.6) zum Einsichtsrecht der Wohnungseigentümer: „...anders ist es aber in den Fällen, wo es sich um eine überörtlich arbeitende Verwaltungsgesellschaft handelt. In diesem Fall ist nicht der Sitz der Verwaltungsgesellschaft, sondern der Ort der Wohnanlage maßgeblich für die Vorlage ...“ (OLG Karlsruhe, Beschluss 3 W 47/69 und OLG Köln von 2001).
      Daraus resultieren zwei Möglichkeiten für Ihre Firma:
      a) Sie senden mir eine Kopie des o.g. Versammlungs-Protokolls zu (postalisch oder noch einfacher: per Email), wobei ich nichts dagegen habe, wenn Sie mir einen angemessenen Betrag für Fotokopien und Versandkosten in Rechnung stellen (ich erspare es mir jetzt, diverse Urteile bezüglich der Angemessenheit zu zitieren). Diese können wir dann mit den Kosten verrechnen, welche mir durch die wiederholten Anmahnungen an die Adresse Ihrer Firma entstanden sind.
      b) Sie schlagen mir kurzfristig einen Termin hier vor Ort vor, an welchem mir einer Ihrer Vertreter (z.B. von Ihrer hier in der Nähe gelegenen Zweigniederlassung) das Protokoll zur Einsicht und zur Möglichkeit der Anfertigung von Fotokopien vorlegt.
      Diesbezüglich setze ich eine letzte Frist bis zum ... Sollte ich bis zu diesem Datum nicht das Protokoll erhalten haben, wird mein Anwalt unverzüglich eine Klage bei Gericht einleiten.
      Und was die Zukunft anbetrifft: falls Ihre Firma noch für die Eigentümer-Versammlung 2007 zuständig sein sollte, behalte ich mir dann vor ggf. im Sinne des folgenden Gerichtsurteils zu agieren: „Das Oberlandesgericht steht auf dem Standpunkt, das dem Verwalter die Gerichtskosten aufgelegt werden können, wenn durch seine Versäumnisse Beschlussanfechtungen erfolgen, die eigentlich überflüssig sind.“ (BayObLG vom 20. März 2001, 2Z BR 101/00)."

      Die Frist ist verstrichen und ein Bekannter, der Rechtsanwalt ist, hat mir geraten, nun einen Fachanwalt für Immobilienrecht aufzusuchen und diesen eine Klage einreichen zu lassen.

      Wie ist die Meinung der hiesigen Experten: wie hoch sind meine Erfolgsaussichten vor Gericht?
      Ich möchte natürlich nicht nur endlich die Kopien dieses Protokolls erhalten, sondern diese verfluchte Hausverwaltung soll auch dazu verdonnert werden, alle meine Kosten (Rechtsanwalt, Gericht, Porto, etc.) zu übernehmen.
      Eure Meinung?

      Vielen Dank im Voraus!
      Avatar
      schrieb am 01.02.07 16:17:46
      Beitrag Nr. 2 ()
      das ist mal ein echtes problem
      Avatar
      schrieb am 01.02.07 16:38:35
      Beitrag Nr. 3 ()
      Vermutlich verstößt die Hausverwaltung gegen verfassungsrechtliche und europarechtliche Vorgaben. Ich würde den Klageweg mindestens bis zum Europäischen Gerichtshof bestreiten. Gegenstand der Klageerhebung: 5 Kopien :cry:
      Avatar
      schrieb am 01.02.07 16:46:02
      Beitrag Nr. 4 ()
      patsch!! Was soll das denn?? Was läuft denn da schief?? Entweder du bist der absolute Störer, der in der Vergangenheit schon zig Leute verrückt gemacht hat, und die Verwaltung zahlts dir jetzt so zurück. Oder die Verwaltung spinnt.
      Avatar
      schrieb am 01.02.07 17:24:22
      Beitrag Nr. 5 ()
      Die Protokolle hätte Dir der Verkäufer aushändigen müssen und nicht der Verwalter - keep cool

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      Avatar
      schrieb am 01.02.07 18:54:21
      Beitrag Nr. 6 ()
      Das WoEigG äußert sich in § 24 Abs. 6 aber nicht zu der Frage, wo die Einsichtnahme zu erfolgen hat:

      § 24 Einberufung, Vorsitz, Niederschrift

      (1) Die Versammlung der Wohnungseigentümer wird von dem Verwalter mindestens einmal im Jahr einberufen.

      (2) Die Versammlung der Wohnungseigentümer muß von dem Verwalter in den durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer bestimmten Fällen, im übrigen dann einberufen werden, wenn dies schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe von mehr als einem Viertel der Wohnungseigentümer verlangt wird.

      (3) Fehlt ein Verwalter oder weigert er sich pflichtwidrig, die Versammlung der Wohnungseigentümer einzuberufen, so kann die Versammlung auch, falls ein Verwaltungsbeirat bestellt ist, von dessen Vorsitzenden oder seinem Vertreter einberufen werden.

      (4) 1Die Einberufung erfolgt in Textform. 2Die Frist der Einberufung soll, sofern nicht ein Fall besonderer Dringlichkeit vorliegt, mindestens eine Woche betragen.

      (5) Den Vorsitz in der Wohnungseigentümerversammlung führt, sofern diese nichts anderes beschließt, der Verwalter.

      (6) 1Über die in der Versammlung gefaßten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen. 2Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden und einem Wohnungseigentümer und, falls ein Verwaltungsbeirat bestellt ist, auch von dessen Vorsitzenden oder seinem Vertreter zu unterschreiben. 3Jeder Wohnungseigentümer ist berechtigt, die Niederschriften einzusehen.
      Avatar
      schrieb am 01.02.07 18:58:35
      Beitrag Nr. 7 ()
      Steht im Verwaltervertrag, dass ein Versand verboten ist?
      Avatar
      schrieb am 02.02.07 11:41:33
      Beitrag Nr. 8 ()
      Erst einmal vielen Dank für die Antworten!
      Im Detail:
      - der Störer bin ich (hoffentlich) nicht, der Chef der Hausverwaltung ist auch schon mit anderen Eigentümern so umgegangen, d.h. er hat erst nach x-mal bitten und betteln eine Auskunft erteilt oder Unterlagen rausgerückt.
      Vermutung: entweder ist der Typ zu faul zum Arbeiten oder aber er hat irgendwas zu verbergen. So etwas scheint auch noch nicht mal ein Einzelfall unter den Hausverwaltern zu sein. Auf der Website, die ich vorhin gefunden habe:
      http://www.wohnen-im-eigentum.de/
      werden auch ähnliche Fälle angedeutet.
      Ich überlege gerade, ob ich die 54 Euro für den Mitgliedsbeitrag dort investieren soll?!
      - der Verkäufer der Wohnung hatte mir seinerzeit (2001) einige ältere Protokolle ausgehändigt. Allerdings hatte auch er den Verwalter tausendmal verflucht, weil er wochenlang den Unterlagen hinterherlaufen mußte
      - Im Verwaltervertrag ist zu dem Thema "Protokoll" gar nichts vermerkt
      - Die Protokoll möchte ich natürlich auf jeden Fall haben, um zu wissen, was dort beschlossen wurde. Sonst wird mir irgendwann mal wieder ein größer Betrag von der Hausverwaltung (welche seinerzeit auf einer Einzugsermächtigung bestanden hatte!) abgebucht und ich weiß überhaupt, warum und wieso!

      Tja, wie gesagt, zur Zeit überlege ich, ob ich diesem Verein
      "wohnen im eigentum.de" beitreten soll oder gleich einen Anwaltstermin vereinbare.

      Es wäre aber sehr nett, wenn hier auch noch jemand einen Tipp hätte. Dafür schon mal: danke im Voraus!
      Avatar
      schrieb am 24.03.07 01:20:26
      Beitrag Nr. 9 ()
      Faxe denen einfach einen Antrag für die nächste Versammlung:

      Antrag auf Kündigung des aktuellen Verw. Vertrages zum ??? (halt bald) und (wahlweise)Firma XY zum neuen Verwalter zu bestellen. Wegen ... unzumutbar ....(Stelle dir vor, du willst verkaufen, dir fehlen Protokolle - das ist eine Mega-Schaden und ein guter Grund zur Kündigung).

      Vor diesem Angriff solltest du einen neuen Verwalter - wenn es geht mit dem Verw. Beirat oder einigen anderen Eigentümern - aussu chen.

      Ebf halte ich für untauglich, damit kann man nur noch Omas erschrecken. Du kannst nicht belegen, was drin ist.

      Besser: Faxen und von einem Fremden/Zeugen anrufen lassen, ob alle ? Seiten angekommen und lesbar sind ... Namen vom gegenüber notieren.

      Optimal, kostet ca. 30 Euro: Zustellung über Amtsgericht / Gerichtsvollzieher. Du bekommst eine Kopie deines Briefes abgestempelt zurück, das am ... zugestellt.
      Bringt nicht viel mehr als das Fax, macht aber wirklich Eindruck. Die Penner auf der gegenseite sehen zumindest keinen Amateur


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