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    Progressionsabschwächende Versteuerung einer Abfindung gem. §§ 24, 34 EStG, Ziff. 4 und 5 - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 13.02.07 12:01:55 von
    neuester Beitrag 13.02.07 12:21:34 von
    Beiträge: 2
    ID: 1.111.665
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      Avatar
      schrieb am 13.02.07 12:01:55
      Beitrag Nr. 1 ()
      Hallo,

      wie wird eine o. g. Abfindung versteuert ? Wird der Steuervorteil bei der Auszahlung der Abfindung sofort berücksichtigt, oder wird der Steuervorteil beim Lohnsteuerjahresausgleich berücksichtigt, dies evtl. über mehrere Jahre ? Kann man sich evtl. hierfür einen Lohnsteuerfreibetrag eintragen lassen ? Welche Pflichten hat hierbei der Arbeitgeber als Auszahler der Abfindung ?

      Danke



      Zitat §§ 24, 34 EStG:

      "Restbetrag der Abfindung gemäß §§ 24, 34 EStG: Für den darüber hinausgehenden Restbetrag gemäß §§ 24, 34 EStG wären die Voraussetzungen und Folgen von einem Steuerberater zu klären. Unter diesen Vorbehalt gilt Folgendes: Überschreitet die Abfindung den Freibetrag, so unterliegt sie insoweit dem Lohnsteuerabzug. Die frühere Privilegierung der Abfindungen in § 34 EStG ist vom Gesetzgeber gestrichen worden. Damit wird die über den Freibetrag hinausgehende Abfindung nicht mehr mit dem halben, sondern dem vollen Steuersatz belegt wird. Diese Regelung verändert sich aber dadurch, dass die Abfindung in einer komplizierten Normierung progressionsabschwächend behandelt wird. Es wird fingiert, als ob die Abfindung über mehrere Jahre verteilt ausgezahlt würde. Danach beträgt die Einkommenssteuer für den steuerpflichtigen Teil der Abfindung das Fünffache der Differenz aus der Steuer des Einkommens und der Steuer des Einkommens zzgl. 1/5 des steuerpflichtigen Teils der Abfindung (Fünftelungsmethode). Eine solche ermäßigte Besteuerung setzt voraus, dass das Finanzamt die Abfindung als außerordentliche Einkünfte anerkennt, was wiederum voraussetzt, dass die Leistungen zusammengeballt in einem Veranlagungszeitraum zufließen."
      Avatar
      schrieb am 13.02.07 12:21:34
      Beitrag Nr. 2 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 27.677.241 von JoePESCI am 13.02.07 12:01:55Die Besteuerung der Abfindung nach der sog. "Fünftelregelung" erfolgt im Rahmen der Einkommensteuererklärung. Die Eintragung eines Freibetrags ist nicht möglich.

      Steuerliche Auswirkung (vereinfachtes Beispiel):

      Nehmen wir an, der Restbetrag der Abfindung beträgt 50.000 €. Dein zu versteuerndes Einkommen ohne Abfindung soll 60.000 € betragen. Die Steuer lt. Grundtabelle (wenn Du ledig bist) beträgt für 60.000 € im Jahr 2006 17.286 €. 1/5 der Abfindung sind 10.000 €, 10.000 €+60.000 € (bisher zu versteuerndes Einkommen) = 70.000 €, die Steuer lt. Grundtabelle für 70.000 € beträgt 21.486 €. Die Differenz der Steuer also 21.486 € - 17.286 € = 4.200 €. Das Fünfache der Differenz beträgt somit 21.000 €.

      Ergo: Die Abfindung von 50.000 € wäre im Beispiel mit 21.000 € zzgl. Solidaritätszuschlag u. ggf. Kirchensteuer zu versteuern.

      Anmerkung: Diese "progressionsabschwächende" Versteuerung bringt nur was, wenn Du mit Deinem normalen Einkommen DEUTLICH unter dem Spitzensteuersatz liegst. Wenn Du mit dem normalen Einkommen bereits nahe der 40% liegst, zahlst Du auch für die Abfindung immer noch den Spitzensteuersatz.

      Eine Verteilung über mehrere Jahre erfolgt nicht.


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