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    §33a Aussergewöhnliche Belastung, unterhaltene Person - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 17.04.07 18:58:35 von
    neuester Beitrag 18.04.07 10:37:07 von
    Beiträge: 6
    ID: 1.125.220
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      schrieb am 17.04.07 18:58:35
      Beitrag Nr. 1 ()
      Nach §33a kann man im Jahr bis zu 7680€ als aussergewöhnliche Belastung geltend machen. Das würde bei mir zutreffen. Ich lebe in einer eheähnlichen Gemeinschaft und meine Freundin ist 2 Jahre im Erziehungsurlaub mit 0€ Einkommen ( nur Kindergeld ). In dem §33a (1) steht u.a. "und die unterhaltene Person kein oder nur ein geringes Vermögen besitzt." Bis zu welcher Höhe darf meine Freundin Geld auf dem Konto haben? Kann mir da jemand weiterhelfen? Vielen Dank, Roettenbach.
      Avatar
      schrieb am 17.04.07 19:13:36
      Beitrag Nr. 2 ()
      Moin,

      Geld auf dem Konto zählt nicht als Einkommen. Die daraus erzielten Zinsen sind als Einkommen anzusehen. Anders ist es mit dem Geld auf dem Konto, wenn du dir Geld vom Amt für deine Freundin holen willst. Dann zählt dies als anrechenbares Vermögen.

      Bei der Höhe der anzusetzenden außergewöhlichen Belastung musst du das Kindergeld als Einkommen deiner Freundin anrechnen und zudem eine Opfergrenze für dich berechnen, wie viel dir als zumutbare Belastung überhaupt anzurechnen ist.

      Gruß
      Avatar
      schrieb am 17.04.07 19:14:50
      Beitrag Nr. 3 ()
      Moment mal, dass kindergeld erhaltet ihr für ein Kind oder für deine Freundin?
      Avatar
      schrieb am 17.04.07 21:50:00
      Beitrag Nr. 4 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 28.864.426 von Roettenbach am 17.04.07 18:58:35Ich glaube da wirst du Pech haben...:laugh:
      Das wär ja noch schöner, was glaubst du wieviel Unterhaltsbedürftige "Freundinnen" es in deutschland gäbe, wenn das Finanzamt sowas anerkennen würde! Das Finanzamt ist alles, nur nicht saublöd! ;)

      Unterhaltsbedürftige und anerkennungsfähige Personen sind klar geregelt! Verwandtschaft ersten Grades! Vater, Mutter die unter dem Existensminimum leben beispielsweise.....Also ganz genau weiss ich das jetzt auch nicht, aber so einfach wie du es gern hättst ist es bestimmt nicht! Auch wenn deine Freundin ein Kind von dir hat, spielt keine Rolle!
      Avatar
      schrieb am 17.04.07 23:04:28
      Beitrag Nr. 5 ()
      Eins hat der Fragende jetzt sicher gelernt und zwar "Stelle die Frage immer in entsprechenden Foren"

      Und auch wenn dieses Forum hier heißt "Recht und Steuern", so bezieht sich das wohl allein auf den § 23 und 20 EStG.

      Der Fragende sollte die Antworten oben mal ganz unbeäugt lassen und das folgende BMF Anwendungsschreiben lesen:

      Übrigens, die Texte in ähnlicher Form findet man auch in der allseits unbeliebten Anleitung zur Einkommensteuererklärung. Warum schaut denn da niemand rein?

      http://www.bundesfinanzministerium.de/lang_de/DE/Aktuelles/B…

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      schrieb am 18.04.07 10:37:07
      Beitrag Nr. 6 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 28.870.136 von Vandal am 17.04.07 21:50:00@Vandal

      "Ich glaube da wirst du Pech haben...
      Das wär ja noch schöner, was glaubst du wieviel Unterhaltsbedürftige "Freundinnen" es in deutschland gäbe, wenn das Finanzamt sowas anerkennen würde! Das Finanzamt ist alles, nur nicht saublöd!

      Unterhaltsbedürftige und anerkennungsfähige Personen sind klar geregelt! Verwandtschaft ersten Grades! Vater, Mutter die unter dem Existensminimum leben beispielsweise.....Also ganz genau weiss ich das jetzt auch nicht, aber so einfach wie du es gern hättst ist es bestimmt nicht! Auch wenn deine Freundin ein Kind von dir hat, spielt keine Rolle! "


      => Aber es gibt nur eine Person mit der man in einer eheähnlichen Gemeinschaft leben kann. Und das ist in dem Paragraph eindeutig geregelt und trifft bei mir zu. Und das hatte ich auch so geschrieben.


      @bandwurm

      Das Kindergeld erhalten wir für unser gemeinsames Kind. Das ist momentan ( und für 2 Jahre ) das einzige Geld was meine Lebensgefährtin erhält.

      @Oerdiz

      Danke für den Link, den Inhalt kannte ich aber schon. Aber auch dort wird wieder "über welche anderen zum Unterhalt bestimmten Einkünfte und Bezüge sowie über welches Vermögen sie verfügt" erwähnt.

      Es muss doch irgendwo stehen wie hoch dieses Vermögen sein darf. In den 3 angestellten Beispielen in dem Link finde ich darauf keine Antwort.

      Danke für alle Antworten.


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