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    Ringmetall SE (vorm. H.P.I. Holding AG) - Verschlusssysteme für Open-Top-Fässer (Seite 87)

    eröffnet am 15.08.07 17:35:39 von
    neuester Beitrag 08.05.24 17:09:04 von
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      schrieb am 04.03.13 17:28:40
      Beitrag Nr. 214 ()
      Heute Spitzenumsätze, da tut sich was, neue Höchstkurse in Sicht.
      Auch sehr interessanter Chart !
      Avatar
      schrieb am 04.03.13 09:44:09
      Beitrag Nr. 213 ()
      52-Wochenhoch in Frankfurt
      Avatar
      schrieb am 03.03.13 19:04:56
      Beitrag Nr. 212 ()
      Zitat von vonHS: Den 10.04.2013 habe ich mir schon für München reserviert.

      Erstmal Dank an Muckelius für's einstellen. Ist mir entgangen. Mit einer aoHV habe ich so schnell nicht gerechnet, muss damit früher als gedacht Cash vorhalten.
      Werde auch wieder auf der HV sein. Müsste passen, auch wenn es bei mir jobmässig am Quartalsanfang immer ungünstig ist.
      Avatar
      schrieb am 03.03.13 00:20:39
      Beitrag Nr. 211 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 44.207.619 von vonHS am 02.03.13 22:17:35das ist gut - bitte dann laut geben, ich sitze im norden und komme nicht hin...
      Avatar
      schrieb am 02.03.13 22:17:35
      Beitrag Nr. 210 ()
      Nun, da ist er, der sicherlich nicht nur von mir (vgl. mein Beitrag Nr. 181 vom 25.08.2012 auf Seite 19) erwartete Versuch, den bei der letzten HV gekürzten Handlungsspielraum für unsere H.P.I. wieder zu erlangen/erweitern.

      Gespannt bin ich nun, wie die Haupt-Aktionärsfamilien diesmal entscheiden, nachdem sie zuletzt im August 2012 das genehmigte Kapital noch zusammen gestrichen hatten... Diesmal dürfte es anders sein, denn nun kann der Vorstand sicherlich konkrete Fakten und Gründe liefern, wozu genau er den "Vorratsbeschluss" benötigt. Damit fällt es manchem vielleicht dann leichter, dem genehmigten Kapital 2013 diesmal dann doch zuzustimmen.

      Den 10.04.2013 habe ich mir schon für München reserviert.
      1 Antwort

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      schrieb am 02.03.13 12:41:03
      Beitrag Nr. 209 ()
      Da die reguläre HV ja Ende August zu erwarten gewesen wäre, scheinen die Übernahmen (von bis zu 3 konkreten wurde ja berichtet) in den nächsten Wochen und Monaten über die Bühne gehen zu sollen/können. Und vom Volumen her auch insgesamt kein kleiner Brocken, wenn man bis zu 4,5 Mio. EUR einsammeln möchte. Auch wenn sicherlich nicht die ganze Summe sofort "gezogen" wird, immerhin soll die KE-Ermächtigung ja bis 2017 gelten.
      Avatar
      schrieb am 02.03.13 12:33:15
      Beitrag Nr. 208 ()
      aus dem Bundesanzeiger (vom 28.02.)

      H.P.I. Holding Aktiengesellschaft
      Mannhardtstr. 6
      80538 München
      ISIN DE0006001902
      Wertpapier-Kennnummer 600 190

      Wir laden hiermit die Aktionäre unserer Gesellschaft zu der am
      Mittwoch, den 10. April 2013,
      um 14.00 Uhr (Einlass ab 13.30 Uhr)
      im Paulaner am Nockherberg
      Hochstraße 77, 81541 München
      stattfindenden außerordentlichen Hauptversammlung ein.
      I.
      Tagesordnung
      1.

      Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals 2013 für Barkapitalerhöhungen mit der Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses zum Ausgleich von Spitzenbeträgen sowie über entsprechende Satzungsänderungen

      Damit die Gesellschaft auch zukünftig ausreichend flexibel ist, bei Bedarf ihre Eigenmittel umfassend zu verstärken, soll ein neues genehmigtes Kapital für Barkapitalerhöhungen (genehmigtes Kapital 2013) beschlossen und die Satzung entsprechend angepasst werden.

      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
      a)

      Der Vorstand wird bis zum 31. Dezember 2017 ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital durch einmalige oder mehrmalige Ausgabe neuer auf den Inhaber lautenden Stückaktien (Stammaktien) gegen Bareinlagen um bis zu Euro 2.900.000,00 (in Worten: Euro zwei Millionen neunhunderttausend) zu erhöhen (genehmigtes Kapital 2013). Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung festzulegen. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung aus genehmigtem Kapital und, falls das genehmigte Kapital bis zum 31. Dezember 2017 nicht oder nicht vollständig ausgenutzt worden sein sollte, nach Ablauf der Ermächtigungsfrist anzupassen.
      b)

      Den Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Die Aktien können dabei nach § 186 Abs. 5 Aktiengesetz auch von einem oder mehreren Kreditinstitut(en) mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären der Gesellschaft zum Bezug anzubieten (sog. „mittelbares Bezugsrecht“). Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre ganz oder teilweise auszuschließen, um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht auszunehmen.
      c)

      Satzungsänderung

      § 5 der Satzung der H.P.I. Holding Aktiengesellschaft wird um eine Ziffer 7 wie folgt ergänzt:
      „7.

      Der Vorstand ist bis zum 31. Dezember 2017 ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital durch einmalige oder mehrmalige Ausgabe neuer auf den Inhaber lautenden Stückaktien (Stammaktien) gegen Bareinlagen um bis zu Euro 2.900.000,00 (in Worten: Euro zwei Millionen neunhunderttausend) zu erhöhen (genehmigtes Kapital 2013).

      Den Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Die Aktien können dabei nach § 186 Abs. 5 Aktiengesetz auch von einem oder mehreren Kreditinstitut(en) mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären der Gesellschaft zum Bezug anzubieten (sog. „mittelbares Bezugsrecht“). Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre ganz oder teilweise auszuschließen, um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht auszunehmen.

      Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung festzulegen.

      Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung aus genehmigtem Kapital und, falls das genehmigte Kapital bis zum 31. Dezember 2017 nicht oder nicht vollständig ausgenutzt worden sein sollte, nach Ablauf der Ermächtigungsfrist anzupassen.“

      II.
      Teilnahmeberechtigung
      1.

      Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich (a) bei der Gesellschaft spätestens sechs Tage vor dem Tag der Hauptversammlung – das ist der 03.04.2013 (24.00 Uhr) – unter nachfolgender Adresse oder Fax-Nummer
      H.P.I. Holding Aktiengesellschaft
      c/o Bankhaus Gebr. Martin
      Kirchstr. 35, 73033 Göppingen
      Fax Nr. 07161 / 969317

      in Textform (§ 126 b BGB) in deutscher oder englischer Sprache angemeldet haben, wobei der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung nicht mitzurechnen sind und die (b) ihre Berechtigung gemäß der nachfolgenden Nr. 2 nachgewiesen haben.
      2.

      Als Berechtigungsnachweis gemäß Nr. 1 reicht ein in Textform (§ 126 b BGB) in deutscher oder englischer Sprache erstellter besonderer Nachweis des Anteilsbesitzes durch ein Depot führendes Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut. Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung – das ist der 20.03.2013 (0.00 Uhr) („Nachweisstichtag“) – beziehen und der Gesellschaft unter der in Nr. 1 mitgeteilten Adresse oder Fax-Nummer spätestens sechs Tage vor dem Tag der Hauptversammlung – das ist der 03.04.2013 (24.00 Uhr) – zugehen.

      Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, der sich gemäß Nr. 1 angemeldet und den Nachweis gemäß Nr. 1 erbracht hat.
      3.

      Die Berechtigung zur Teilnahme oder der Umfang des Stimmrechts bemisst sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag. Veränderungen im Aktienbestand nach dem Nachweisstichtag haben hierfür keine Bedeutung. Aktionäre, die ihre Aktien erst nach dem Nachweisstichtag erworben haben, können somit nicht an der Hauptversammlung teilnehmen, es sei denn, er bzw. sie lässt sich bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen. Aktionäre, die sich ordnungsgemäß angemeldet und den Nachweis erbracht haben, sind auch dann zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt, wenn sie die Aktien nach dem Nachweisstichtag veräußern. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Der Nachweisstichtag ist kein relevantes Datum für die Dividendenberechtigung.
      4.

      Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises ihres Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft werden den Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Die Eintrittskarten sind lediglich organisatorische Hilfsmittel und keine Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts.
      5.

      Die Anmeldung kann auch in der Weise erfolgen, dass der Aktionär das ihm über das depotführende Kreditinstitut zugesandte Formular zur Eintrittskartenbestellung ausfüllt und an das depotführende Kreditinstitut zurückschickt. Die erforderliche Anmeldung und die Übersendung des Nachweises des maßgeblichen Anteilsbesitzes werden in diesen Fällen durch das depotführende Institut vorgenommen.
      6.

      Die Gesellschaft ist berechtigt, bei Zweifeln an der Richtigkeit oder Echtheit des Berechtigungsnachweises gemäß Nr. 2 einen geeigneten weiteren Nachweis zu verlangen. Bestehen auch an diesem Zweifel, so kann die Gesellschaft die Berechtigung des Aktionärs zur Teilnahme an der Hauptversammlung und der Ausübung des Stimmrechtes zurückweisen.
      III.
      Stimmrecht/Stimmrechtsvollmacht
      1.

      Jede Aktie gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme.
      2.

      Die Gesellschaft weist darauf hin, dass Aktionäre, die nicht an der Hauptversammlung teilnehmen, ihr Stimmrecht unter entsprechender Vollmachtserteilung durch einen Bevollmächtigten, auch durch ein Kreditinstitut oder eine Vereinigung von Aktionären ausüben lassen können. Auch in diesem Fall muss die Anmeldung unter Vorlage des Nachweises des Anteilsbesitzes rechtzeitig erfolgen.

      Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung bedürfen der Textform, wenn weder ein Kreditinstitut, noch eine Aktionärsvereinigung oder eine andere der in § 135 Aktiengesetz gleichgestellten Institutionen oder Personen zur Ausübung des Stimmrechts bevollmächtigt wird. Werden Vollmachten zur Stimmrechtsausübung an Kreditinstitute, ihnen gleichgestellte Institute oder Unternehmen (§ 135 Abs. 10, § 125 Abs. 5 Aktiengesetz) sowie Aktionärsvereinigungen oder Personen im Sinne § 135 Abs. 8 Aktiengesetz erteilt, besteht kein Textformerfordernis, jedoch ist die Vollmachterteilung vom Bevollmächtigten nachprüfbar festzuhalten; sie muss zudem vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten. Wir bitten daher die Aktionäre, sich in diesem Fall mit dem zu Bevollmächtigenden über die Form der Vollmacht abzustimmen.

      Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.

      Die Bevollmächtigung kann nachgewiesen werden durch Vorweisen der Vollmacht bei der Einlasskontrolle am Tag der Hauptversammlung oder durch die vorherige Übermittlung des Nachweises über die Bestellung eines Bevollmächtigten per Post, Telefax oder per E-Mail an die nachstehend genannte Andresse, Fax-Nummer bzw. E-Mail-Adresse:

      H.P.I. Holding Aktiengesellschaft
      c/o GFEI IR Services GmbH
      Am Hauptbahnhof 6
      60329 Frankfurt am Main
      Fax: +49 / (0) 69 / 743 037 22
      E-Mail: hv@gfei.de

      Als Service bieten wir unseren Aktionären wieder an, von der Gesellschaft benannte, weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter bereits vor der Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Die Aktionäre, die dem von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter eine Vollmacht erteilen wollen, müssen diesem in jedem Fall schriftlich Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts mit Hilfe des vorbereiteten Weisungsformulars erteilen.

      Die Stimmrechtsvertreter üben das Stimmrecht ausschließlich auf der Grundlage der vom Aktionär erteilten Weisungen aus. Ohne Weisungen werden sich die Stimmrechtsvertreter der Stimme enthalten. Die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft nehmen keine Vollmachten zu Verfahrensanträgen, zur Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse, zur Ausübung des Rede- und Fragerechts oder zur Stellung von Anträgen entgegen.

      Auch diejenigen Aktionäre, die den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertretern eine Vollmacht erteilen wollen, müssen sich rechtzeitig unter Vorlage des Nachweises des Anteilsbesitzes anmelden.

      Diese Vollmachten und Weisungen für die Stimmrechtsvertreter sind an die folgende Adresse, Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse zurückzusenden:

      H.P.I. Holding Aktiengesellschaft
      c/o GFEI IR Services GmbH
      Am Hauptbahnhof 6
      60329 Frankfurt am Main
      Fax: +49 / (0) 69 / 743 037 22
      E-Mail: hv@gfei.de

      Formulare für die Vollmachten und Weisungen für den Stimmrechtsvertreter werden den Aktionären zusammen mit den Eintrittskarten zugesandt.

      Darüber hinaus bieten wir form- und fristgerecht angemeldeten und in der Hauptversammlung erschienenen Aktionären, Aktionärsvertretern bzw. deren Bevollmächtigten an, die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter auch während der Hauptversammlung mit der Ausübung des Stimmrechts zu bevollmächtigen.
      IV.
      Einsehbare Unterlagen und Informationen auf der Internetseite der Gesellschaft

      Der Bericht des Vorstands zu der unter Ziff. 1 der Tagesordnung genannten Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss kann im Internet unter http://www.hpi-holding.de im Bereich „Investor Relations/Hauptversammlung“ eingesehen werden. Die Unterlagen liegen auch vom Tage der Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der Gesellschaft zur Einsichtnahme durch die Aktionäre aus. Die Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung ausgelegt.
      V.
      Anfragen, Anträge
      und Wahlvorschläge

      Anfragen oder Anträge (einschließlich Gegenanträge) und Wahlvorschläge von Aktionären bitten wir, innerhalb der gesetzlichen Fristen, ausschließlich zu richten an:

      H.P.I. Holding Aktiengesellschaft
      c/o GFEI IR Services GmbH
      Am Hauptbahnhof 6
      60329 Frankfurt am Main
      Fax: +49 / (0) 69 / 743 037 22
      E-Mail: hv@gfei.de

      Gleiches gilt auch für Anfragen bezüglich § 125 AktG.



      München, im Februar 2013

      H.P.I. Holding Aktiengesellschaft

      Der Vorstand



      Bericht an die Hauptversammlung


      Bericht des Vorstands zu der unter Ziffer 1 der Tagesordnung genannten Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals und zu der dort vorgesehenen Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss (§ 186 Abs. 4 Satz 2 AktG in Verbindung mit § 203 Abs. 1 und Abs. 2 AktG)


      Unter dem einzigen Tagesordnungspunkt der außerordentlichen Hauptversammlung soll ein neues genehmigtes Kapital 2013 von insgesamt Euro 2.900.000,00 im Wege der Satzungsänderung geschaffen werden, das ausschließlich für Barkapitalerhöhungen zur Verfügung steht und bis zum 31. Dezember 2017 befristet sein soll.


      Die Gesellschaft beabsichtigt, auch weiterhin durch Akquisitionen von Unternehmen, Unternehmensbeteiligungen oder Unternehmensteilen, von Gesamtheiten von Wirtschaftsgütern, die einen Betrieb oder einen Betriebsteil bilden, ihre Wettbewerbsfähigkeit zu stärken und dadurch langfristige und kontinuierliche Ertragszuwächse zu ermöglichen. Dadurch soll zusätzlich der Wert der Aktie der Gesellschaft gesteigert werden. Um auch ausreichend Eigenkapital zur Finanzierung einsetzen zu können, soll das vorgeschlagene genehmigte Kapital geschaffen werden. Da eine Barkapitalerhöhung bei einer Akquisition kurzfristig erfolgen muss, kann diese in aller Regel nicht von der nur einmal jährlich stattfindenden Hauptversammlung unmittelbar beschlossen werden. Vielmehr bedarf es aus diesem Grund der Schaffung eines genehmigten Kapitals, auf das der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats schnell zurückgreifen kann.


      Aber auch unabhängig von einer Unternehmensakquisition soll im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre dem Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats weiterhin die Möglichkeit eingeräumt werden, durch eine Kapitalerhöhung kurzfristig neue liquide Mittel zur Stärkung der Eigenkapitalbasis der Gesellschaft aufzunehmen.


      Im Falle der Kapitalerhöhung unter Ausnutzung des genehmigten Kapitals ist den Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen, wobei auch ein mittelbares Bezugsrecht im Sinne des § 186 Abs. 5 Aktiengesetz genügt. Die Ausgabe von Aktien unter Einräumung seines solchen mittelbaren Bezugsrechts ist bereits nach dem Gesetz nicht als Bezugsrechtsausschluss anzusehen. Den Aktionären werden letztlich die gleichen Bezugsrechte gewährt wie beim direkten Bezug. Aus abwicklungstechnischen Gründen werden lediglich ein oder mehrere Kreditinstitut(e) an der Abwicklung beteiligt.


      Der Vorstand soll jedoch ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht für Spitzenbeträge, die infolge des Bezugsverhältnisses entstehen und nicht mehr gleichmäßig auf alle Aktionäre verteilt werden können, ausschließen zu können. Dieser Bezugsrechtsausschluss zielt darauf, die Abwicklung einer Emission mit grundsätzlichem Bezugsrecht der Aktionäre zu erleichtern, weil dadurch ein technisch durchführbares Bezugsverhältnis dargestellt werden kann. Der Wert der Spitzenbeträge ist je Aktionär in der Regel gering, deshalb ist der mögliche Verwässerungseffekt ebenfalls als gering anzusehen. Demgegenüber ist der Aufwand für die Emission ohne einen solchen Ausschluss deutlich höher. Der Ausschluss dient daher der Praktikabilität und der leichteren Durchführung einer Emission.


      Im Übrigen wird das Bezugsrecht der Aktionäre nicht ausgeschlossen.


      Der Vorstand wird in jedem Einzelfall sorgfältig prüfen, ob er von der Ermächtigung zur Kapitalerhöhung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre Gebrauch machen wird. Eine Ausnutzung dieser Möglichkeit wird nur dann erfolgen, wenn dies nach Einschätzung des Vorstands und des Aufsichtsrats im Interesse der Gesellschaft und damit ihrer Aktionäre liegt.


      Der Vorstand wird über die Ausnutzung des genehmigten Kapitals jeweils in der nächsten Hauptversammlung berichten.
      Der Vorstand
      Avatar
      schrieb am 01.03.13 23:23:25
      Beitrag Nr. 207 ()
      Zitat von vonHS: Die erste Akquisition sollte dann ja eigentlich die geplante deutsche Firma im Fahrzeug-/Staplerzulieferbereich aus Bayern sein. Aber mit dem angegebenen Weltmarktanteil könnte da vielleicht doch noch das Amerika-Geschäft wieder mit beinhaltet sein..., oder?

      Sehe ich auch so. USA müsste wieder auf der Agenda sein. Gehe hier auf den 23.11.2012 zurück, da ist das pdf von H.P.I. eingehängt. Der heutige Presseartikel bestätigt für mich die Mitteilung vom November. Bei H.P.I. müsste daher alles nach Plan laufen. 2013 dürfte für H.P.I. und deren Aktionäre daher spannend werden, organisches und externes Wachstum und wenn die 2012er Zahlen so werden, wie auf der HV am Rande kurz angedeutet, wird H.P.I. viel Freude machen und wohl auch positiv überraschen. Mit einer kleinen KE für die Finanzierung rechne ich jedoch und habe da aber auch vor, die KE, falls es diese überhaupt geben wird, zu nutzen und voll mitzumachen und wenn möglich, auch zu überzeichnen. Habe heute auch weitere 5.000 vom Markt genommen.
      Avatar
      schrieb am 01.03.13 22:48:34
      Beitrag Nr. 206 ()
      Danke für den Artikel. Der letzte Absatz scheint die interessanteste Neuigkeit zu sein:

      "Aktuell plant das Management den
      Kauf von drei weiteren Unternehmen
      in Deutschland sowie im Ausland.
      Die erste Übernahme ist noch
      für das erste Quartal 2013 vorgesehen.
      Mit diesen Zukäufen soll der
      Umsatz verdoppelt und der Anteil
      am Weltmarkt auf beeindruckende
      80% heraufgeschraubt werden. Viel
      Potenzial sehen die Verantwortlichen
      zurzeit auf dem boomenden
      Markt in der Türkei."


      Machen bei einem Anstieg auf 80% des Weltmarktes überhaupt die Kartellbehörden mit?

      Die erste Akquisition sollte dann ja eigentlich die geplante deutsche Firma im Fahrzeug-/Staplerzulieferbereich aus Bayern sein. Aber mit dem angegebenen Weltmarktanteil könnte da vielleicht doch noch das Amerika-Geschäft wieder mit beinhaltet sein..., oder?
      Avatar
      schrieb am 01.03.13 21:42:25
      Beitrag Nr. 205 ()
      Ein neuer Artikel in der Presse.

      Wirtschaftsforum, Ausgabe Februar 2013: „Marktführer mit moderaten Preisen“

      Die Nische ist Trumpf. Deshalb finden sich unter dem Dach der H.P.I. Holding AG verschiedene, auf besondere Metallverarbeitung spezialisierte mittelständische Produktionsunternehmen. Aktuell konzentriert sich das Unternehmen mit Sitz in München auf die Beteiligung an der Berger Group Europe. In ihr finden sich diverse Unternehmen, die Spannringe für Metallfässer und Zubehör herstellen.

      http://www.hpiholding.de/downloads/medienecho_2013-02-26_wir…
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