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    Ringmetall SE (vorm. H.P.I. Holding AG) - Verschlusssysteme für Open-Top-Fässer (Seite 90)

    eröffnet am 15.08.07 17:35:39 von
    neuester Beitrag 08.05.24 17:09:04 von
    Beiträge: 1.074
    ID: 1.131.724
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      Avatar
      schrieb am 13.09.12 17:55:29
      Beitrag Nr. 184 ()
      Zitat von smallcapsinvestments: Hier ein noch nicht geposteter Link zu einem Bericht über die H.P.I. Holding AG. Bericht ist vom 25.08.2012.

      http://intelligent-investieren-net.blogspot.de/search/label/…


      Bei 1,25 EUR war HPI Holding für mich eine gute Halteposition, bei 1,03 EUR heute habe ich weitere Stücke zugekauft. Falls jemand über News stolpert, die den Kurssturz heute erklären könnten, wäre ich interessiert. Ansonsten hat "nur" jemand ein größeres Paket in einem marktengen Wert verkauft und dafür kann es ja viele Gründe geben, die mich nur dann inetressieren, wenn sie mit dem Unternehmen zu tun haben sollten...
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 03.09.12 21:10:39
      Beitrag Nr. 183 ()
      Hier ein noch nicht geposteter Link zu einem Bericht über die H.P.I. Holding AG. Bericht ist vom 25.08.2012.

      http://intelligent-investieren-net.blogspot.de/search/label/…
      Avatar
      schrieb am 02.09.12 20:22:29
      Beitrag Nr. 182 ()
      Ich denke eine Kapitalerhöhung ist für den Vorstand ganz sicher auch nicht die favorisierte Wahl bei einer größeren Übernamen und die Genehmigung dient lediglich zur Vorsicht um maximale Flexibilität zu haben. Dennoch ist natürlich eine Ablehnung dieses Vorschlages durch den Vorstand alles andere als ein Vertrauensbeweis! Mal sehen ob das Unternehmen dazu eine Kommentierung im Halbjahresbericht abgeben wird. Der sollte ja kurzfristig erscheinen.....
      Avatar
      schrieb am 25.08.12 17:22:43
      Beitrag Nr. 181 ()
      Das ist durchaus richtig, doch könnte im Falle eines Falles ja auch eine außerordentiche HV einberufen werden und der Handlungsspielraum (relativ) kurzfristig wieder erweitert werden.
      Avatar
      schrieb am 25.08.12 15:51:26
      Beitrag Nr. 180 ()
      Zitat von vonHS: Das beste Bild eines Unternehmens kann man sich als Externer auf einer Hauptversammlung machen. Auf der HV gingen fast alle Punkte ohne Diskussion durch. Nur der Vorratsbeschluss für ein genehmigtes, fünfjähriges Kapital wurde auf circa 1/3 gekürtzt. Familiäre, Inhaber geführte AG bei der es sich meines Erachtens lohnt, dabei zu bleiben. :lick:

      Ich war auch auf der HV und sehe es etwas differenzierter. Dem Vorstand wurde durch die Änderung bei Tagesordnungspunkt 6 der Handlungsspielraum genommen. Er kann jetzt zum Einen keine Sachkapitalerhöhung mehr machen, wenn sich ein möglicher Zukauf angeboten hätte. Auch der von mir erwartete und von Herrn Rafael letzten Jahr angedeutete große Zukauf bei Berger war vom AR bereits gestoppt. Zum anderen muss der Vorstand auch bei möglichen Zukäufen gegen Cash jetzt deutlich 'kleinere Brötchen' backen und jetzt auch ein kostspieliges Prospekt erstellen lassen, da das Bezugsrecht nicht mehr ausgeschlossen werden kann. Als Vorstand wäre ich da jetzt nicht happy. Auch der Vorschlag von mir, Punkt 6 unverändert zulassen und anstatt 5 Jahre nur für 1 Jahr zu beschließen war nicht möglich. Mit externen Wachstum wird es bei der H.P.I. Holding damit erstmal etwas weniger werden. Einige Aktionäre haben sich mit der Änderung bei Punkt 6 keinen Gefallen für ihr Investment bei der H.P.I. Holding getan. Ist aber nur mal meine persönliche Meinung.

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      Avatar
      schrieb am 25.08.12 13:00:21
      !
      Dieser Beitrag wurde von CloudMOD moderiert. Grund: auf eigenen Wunsch des Users
      Avatar
      schrieb am 25.08.12 12:53:36
      Beitrag Nr. 178 ()
      Das beste Bild eines Unternehmens kann man sich als Externer auf einer Hauptversammlung machen. Auf der HV gingen fast alle Punkte ohne Diskussion durch. Nur der Vorratsbeschluss für ein genehmigtes, fünfjähriges Kapital wurde auf circa 1/3 gekürtzt. Familiäre, Inhaber geführte AG bei der es sich meines Erachtens lohnt, dabei zu bleiben. :lick:
      Avatar
      schrieb am 11.07.12 17:09:03
      Beitrag Nr. 177 ()
      aus dem Bundesanzeiger:


      H.P.I. Holding Aktiengesellschaft
      Mannhardtstr. 6
      80538 München
      Wertpapier-Kennnummer 600 190



      Wir laden die Aktionäre unserer Gesellschaft ein zur
      15. ordentlichen Hauptversammlung
      Donnerstag, den 23. August 2012,
      um 11.00 Uhr (Einlass ab 10.30 Uhr)
      im Paulaner am Nockherberg
      Hochstraße 77, 81541 München
      I.
      Tagesordnung und Beschlussvorschläge
      1.

      Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der H.P.I. Holding Aktiengesellschaft zum 31. Dezember 2011, des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2011, des Lageberichts für die H.P.I. Holding Aktiengesellschaft und des Konzernlageberichts sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2011.

      Zu Tagesordnungspunkt 1 wird kein Beschluss gefasst. Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahres- und Konzernabschluss gebilligt; damit ist der Jahresabschluss festgestellt. Somit entfällt eine Feststellung durch die Hauptversammlung. Die Hauptversammlung hat zu diesem Tagesordnungspunkt deshalb keinen Beschluss zu fassen. Jahresabschluss und Lagebericht, Konzernabschluss und Konzernlagebericht und der Bericht des Aufsichtsrats sind der Hauptversammlung, ohne dass es nach dem Aktiengesetz einer Beschlussfassung bedarf, zugänglich zu machen.
      2.

      Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinnes

      Vorstand und Aufsichtsrat der H.P.I. Holding Aktiengesellschaft schlagen der Hauptversammlung vor, den für das Geschäftsjahr 2011 ausgewiesenen Bilanzgewinn von EUR 1.523.411,26 wie folgt zu verwenden:

      Ausschüttung einer Dividende von 5 Cent je Stückaktie = 5 Prozent bei 15.600.000 Stückaktien
      Gesamtausschüttung EUR 780.000,00
      Vortrag auf neue Rechnung EUR 743.411,26
      ____________________
      Bilanzgewinn EUR 1.523.411,26
      3.

      Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2011

      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung vor, den Mitgliedern des Vorstandes für das Geschäftsjahr 2011 Entlastung zu erteilen.
      4.

      Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2011

      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2011 Entlastung zu erteilen.
      5.

      Wahl des Abschluss- und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2012

      Der Aufsichtsrat schlägt vor, die WPH Hofbauer & Maier GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Steuerberatungsgesellschaft, 91126 Schwabach, zum Abschluss- und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2012 zu wählen.
      6.

      Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals 2012 für Bar- und Sachkapitalerhöhungen mit der Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses und über die Aufhebung des bestehenden genehmigten Kapitals gemäß Ziff. 6 von § 5 der Satzung der H.P.I Holding Aktiengesellschaft sowie über entsprechende Satzungsänderungen

      Die in der Hauptversammlung vom 29. August 2006 beschlossene Ermächtigung des Vorstands zur Erhöhung des Grundkapitals gegen Bareinlagen und/oder Sacheinlagen gemäß Ziff. 6 von § 5 der Satzung der H.P.I. Holding Aktiengesellschaft (genehmigtes Kapital 2006/I) war auf 5 Jahre befristet und ist daher im Jahr 2011 erloschen.

      Damit Vorstand und Aufsichtsrat auch künftig in der Lage sind, genehmigtes Kapital insbesondere zum Erwerb von Unternehmen und Unternehmensbeteiligungen sowie zur Stärkung der Eigenmittel der Gesellschaft einzusetzen und um hierbei sowohl auf Bar- als auch auf Sachkapitalerhöhungen zurückgreifen zu können, soll ein neues genehmigtes Kapital 2012 geschaffen werden.

      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
      a)

      Die von der Hauptversammlung am 29. August 2006 beschlossene Ermächtigung zur Kapitalerhöhung gegen Bar- und/oder Sacheinlagen (genehmigtes Kapital 2006/I) sowie die in derselben Hauptversammlung beschlossene Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts werden aufgehoben; Ziff. 6.1 und Ziff. 6.2 von § 5 der Satzung der H.P.I. Holding Aktiengesellschaft werden ebenfalls aufgehoben.
      b)

      Der Vorstand wird bis zum 22. August 2017 ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital durch einmalige oder mehrmalige Ausgabe neuer auf den Inhaber lautenden Stückaktien (Stammaktien) gegen Bareinlagen und/oder Sacheinlagen um bis zu Euro 7.800.000,00 (in Worten: Euro sieben Millionen achthunderttausend) zu erhöhen (genehmigtes Kapital 2012). Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung festzulegen. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung aus genehmigtem Kapital und, falls das genehmigte Kapital bis zum 22. August 2017 nicht oder nicht vollständig ausgenutzt worden sein sollte, nach Ablauf der Ermächtigungsfrist anzupassen.
      c)

      Der Vorstand wird darüber hinaus ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden Fällen ganz oder teilweise auszuschließen:
      (a)

      zum Ausgleich von Spitzenbeträgen;
      (b)

      zum Erwerb von Beteiligungen, Unternehmen oder Unternehmensteilen, von Gesamtheiten von Wirtschaftsgütern, die einen Betrieb oder einen Betriebsteil bilden, von Immobilien oder von Patenten, gewerblichen Schutzrechten o.ä. im Wege der Sacheinlage, wenn diese Kapitalerhöhung zehn von Hundert des Grundkapitals nicht überschreitet;
      (c)

      für Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen, wenn der Ausgabepreis der neuen Stückaktien den Börsenpreis der Aktien der H.P.I Holding Aktiengesellschaft nicht wesentlich unterschreitet. Diese Ermächtigung gilt jedoch nur mit der Maßgabe, dass die unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegebenen Aktien insgesamt 10% des Grundkapitals nicht überschreiten dürfen, wobei andere im Ermächtigungszeitraum unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre erfolgte Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen einzurechnen sind.
      d)

      Satzungsänderung

      Ziff. 6 von § 5 der Satzung der H.P.I. Holding Aktiengesellschaft wird vollständig neu gefasst und lautet nunmehr wie folgt:
      „6.

      Der Vorstand ist bis zum 22. August 2017 ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital durch einmalige oder mehrmalige Ausgabe neuer auf den Inhaber lautenden Stückaktien (Stammaktien) gegen Bareinlagen und/oder Sacheinlagen um bis zu Euro 7.800.000,00 (in Worten: Euro sieben Millionen achthunderttausend) zu erhöhen (genehmigtes Kapital 2012).

      Der Vorstand ist darüber hinaus ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden Fällen ganz oder teilweise auszuschließen:
      (a)

      zum Ausgleich von Spitzenbeträgen;
      (b)

      zum Erwerb von Beteiligungen, Unternehmen oder Unternehmensteilen, von Gesamtheiten von Wirtschaftsgütern, die einen Betrieb oder einen Betriebsteil bilden, von Immobilien oder von Patenten, gewerblichen Schutzrechten o.ä. im Wege der Sacheinlage, wenn die Kapitalerhöhung zehn von Hundert des Grundkapitals nicht überschreitet;
      (c)

      für Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen, wenn der Ausgabepreis der neuen Stückaktien den Börsenpreis der Aktien der H.P.I Holding Aktiengesellschaft nicht wesentlich unterschreitet. Diese Ermächtigung gilt jedoch nur mit der Maßgabe, dass die unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß
      § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegebenen Aktien insgesamt 10% des Grundkapitals nicht überschreiten dürfen, wobei andere im Ermächtigungszeitraum unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre erfolgte Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen einzurechnen sind.

      Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung festzulegen.

      Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung aus genehmigtem Kapital und, falls das genehmigte Kapital bis zum 22. August 2017 nicht oder nicht vollständig ausgenutzt worden sein sollte, nach Ablauf der Ermächtigungsfrist anzupassen.“
      II.
      Teilnahmeberechtigung
      1.

      Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich (a) spätestens sechs Tage vor dem Tag der Hauptversammlung – das ist der 16.08.2012 (24.00 Uhr) – unter der Adresse
      H.P.I. Holding Aktiengesellschaft
      c/o Bankhaus Gebr. Martin
      Kirchstr. 35, 73033 Göppingen
      Fax Nr. 07161 / 969317

      in Textform (§ 126 b BGB) in deutscher oder englischer Sprache angemeldet haben, wobei der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung nicht mitzurechnen sind und die (b) ihre Berechtigung gemäß der nachfolgenden Nr. 2 nachgewiesen haben.
      2.

      Als Berechtigungsnachweis gemäß Nr. 1 reicht ein in Textform (§ 126 b BGB) in deutscher oder englischer Sprache erstellter besonderer Nachweis des Anteilsbesitzes durch ein depotführendes Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut. Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung – das ist der 02.08.2012 (0.00 Uhr) („Nachweisstichtag“) – beziehen und der Gesellschaft unter der in Nr. 1 mitgeteilten Adresse spätestens sechs Tage vor dem Tag der Hauptversammlung – das ist der 16.08.2012 (24.00 Uhr) – zugehen.

      Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, der sich gemäß Nr. 1 angemeldet und den Nachweis gemäß Nr. 1 erbracht hat.
      3.

      Die Berechtigung zur Teilnahme oder der Umfang des Stimmrechts bemisst sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag. Veränderungen im Aktienbestand nach dem Nachweisstichtag haben hierfür keine Bedeutung. Aktionäre, die ihre Aktien erst nach dem Nachweisstichtag erworben haben, können somit nicht an der Hauptversammlung teilnehmen, es sei denn, er bzw. sie lässt sich bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen. Aktionäre, die sich ordnungsgemäß angemeldet und den Nachweis erbracht haben, sind auch dann zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt, wenn sie die Aktien nach dem Nachweisstichtag veräußern. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Der Nachweisstichtag ist kein relevantes Datum für die Dividendenberechtigung.
      4.

      Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises ihres Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft werden den Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Die Eintrittskarten sind lediglich organisatorische Hilfsmittel und keine Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts.
      5.

      Die Anmeldung kann auch in der Weise erfolgen, dass der Aktionär das ihm über das depotführende Kreditinstitut zugesandte Formular zur Eintrittskartenbestellung ausfüllt und an das depotführende Kreditinstitut zurückschickt. Die erforderliche Anmeldung und die Übersendung des Nachweises des maßgeblichen Anteilsbesitzes werden in diesen Fällen durch das depotführende Institut vorgenommen.
      6.

      Die Gesellschaft ist berechtigt, bei Zweifeln an der Richtigkeit oder Echtheit des Berechtigungsnachweises gemäß Nr. 2 einen geeigneten weiteren Nachweis zu verlangen. Bestehen auch an diesem Zweifel, so kann die Gesellschaft die Berechtigung des Aktionärs zur Teilnahme an der Hauptversammlung und der Ausübung des Stimmrechtes zurückweisen.
      III.
      Stimmrecht/Stimmrechtsvollmacht
      1.

      Jede Aktie gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme.
      2.

      Die Gesellschaft weist darauf hin, dass Aktionäre, die nicht an der Hauptversammlung teilnehmen wollen, ihr Stimmrecht unter entsprechender Vollmachtserteilung durch einen Bevollmächtigten, z.B. ein Kreditinstitut oder eine Vereinigung von Aktionären ausüben lassen können. Auch in diesem Fall muss die Anmeldung unter Vorlage des Nachweises des Anteilsbesitzes rechtzeitig erfolgen.

      Vollmachten zur Ausübung des Stimmrechts, die nicht an ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder an andere, in § 135 AktG gleichgestellte Personen erteilt werden, bedürfen der Textform gemäß § 126 b BGB. Gleiches gilt für den Widerruf der Vollmacht und ihren Nachweis gegenüber der Gesellschaft. Der Widerruf kann auch durch persönlichen Zugang des Berechtigten zur Versammlung erfolgen.

      Die Bevollmächtigung kann nachgewiesen werden durch Vorweisen der Vollmacht bei der Einlasskontrolle am Tag der Hauptversammlung oder durch die vorherige Übermittlung des Nachweises per Post oder Telefax an die nachstehend genannte Andresse bzw. Telefaxnummer.

      Als besonderen Service bieten wir unseren Aktionären, wie schon in den Vorjahren an, von der Gesellschaft benannte, weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter bereits vor der Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Die Aktionäre, die dem von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter eine Vollmacht erteilen wollen, müssen diesem in jedem Fall schriftlich Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts mit Hilfe des vorbereiteten Weisungsformulars erteilen.

      Die Stimmrechtsvertreter üben das Stimmrecht ausschließlich auf der Grundlage der vom Aktionär erteilten Weisungen aus. Ohne Weisungen werden sich die Stimmrechtsvertreter der Stimme enthalten. Die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft nehmen keine Vollmachten zu Verfahrensanträgen, zur Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse, zur Ausübung des Rede- und Fragerechts oder zur Stellung von Anträgen entgegen.

      Auch diejenigen Aktionäre, die den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertretern eine Vollmacht erteilen wollen, müssen sich rechtzeitig unter Vorlage des Nachweises des Anteilsbesitzes anmelden.

      Diese Vollmachten und Weisungen sind bis spätestens 21.08.2012 (Eingangsdatum bei der Gesellschaft) an die folgende Anschrift zu senden oder zu faxen, anderenfalls können sie nicht berücksichtigt werden:

      H.P.I. Holding Aktiengesellschaft
      c/o GFEI IR Services GmbH
      Am Hauptbahnhof 6
      60329 Frankfurt am Main
      Fax: +49 / (0) 69 / 743 037 22

      Formulare für die Vollmachten und Weisungen für den Stimmrechtsvertreter werden den Aktionären zusammen mit den Eintrittskarten zugesandt.
      IV.
      Einsehbare Unterlagen und Informationen auf
      der Internetseite der Gesellschaft

      Der Jahresabschluss, der Konzernabschluss, der Lagebericht, der Konzernlagebericht, der Bericht des Aufsichtsrats jeweils für das Geschäftsjahr 2011, der Vorschlag des Vorstands über die Verwendung des Bilanzgewinns sowie der Bericht des Vorstands zu der unter Ziff. 6 der Tagesordnung genannten Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss können im Internet unter http://www.hpi-holding.de im Bereich „Investor Relations/Hauptversammlung“ eingesehen werden. Die Unterlagen liegen auch vom Tage der Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der Gesellschaft zur Einsichtnahme durch die Aktionäre aus. Die Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung ausgelegt.
      V.
      Anfragen, Anträge
      und Wahlvorschläge

      Anfragen oder Anträge (einschließlich Gegenanträge) und Wahlvorschläge von Aktionären bitten wir, innerhalb der gesetzlichen Fristen, ausschließlich an die im Abschnitt II Nr. 1 dieser Einladung mitgeteilte Anschrift zu übermitteln.

      München, im Juli 2012
      H.P.I. Holding Aktiengesellschaft
      Der Vorstand
      Bericht an die Hauptversammlung

      Bericht des Vorstands zu der unter Ziffer 6 der Tagesordnung genannten Schaffung eines neuen genehmigtes Kapitals und zu der dort vorgesehenen Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss (§ 186 Abs. 4 Satz 2 AktG in Verbindung mit § 203 Abs. 1 und Abs. 2 AktG)

      Unter Tagesordnungspunkt 6 soll ein neues genehmigtes Kapital 2012 von insgesamt Euro 7.800.000,00 im Wege der Satzungsänderung geschaffen werden, das bis zum 22. August 2017 befristet sein soll. Mit der Schaffung dieses neuen genehmigten Kapitals soll das derzeit nach Ziff. 6 von § 5 der Satzung bestehende genehmigte Kapital ersetzt werden, welches im Jahr 2011 ausgelaufen ist. Im Interesse größtmöglicher Flexibilität soll auch das neue genehmigte Kapital 2012 insgesamt sowohl für Bar- als auch für Sachkapitalerhöhungen zur Verfügung stehen.

      Die Gesellschaft beabsichtigt, auch weiterhin durch Akquisitionen von Unternehmen, Unternehmensbeteiligungen oder Unternehmensteilen, von Gesamtheiten von Wirtschaftsgütern, die einen Betrieb oder einen Betriebsteil bilden, von Immobilien oder von Patenten, gewerblichen Schutzrechten o.ä. ihre Wettbewerbsfähigkeit zu stärken und dadurch langfristige und kontinuierliche Ertragszuwächse zu ermöglichen. Dadurch soll zusätzlich der Wert der Aktie der Gesellschaft gesteigert werden. Um auch Eigenkapital zur Finanzierung einsetzen zu können, ist es notwendig, das vorgeschlagene genehmigte Kapital zu schaffen. Da eine Kapitalerhöhung bei einer Akquisition kurzfristig erfolgen muss, kann diese in aller Regel nicht von der nur einmal jährlich stattfindenden Hauptversammlung unmittelbar beschlossen werden. Vielmehr bedarf es aus diesem Grund der Schaffung eines genehmigten Kapitals, auf das der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats schnell zurückgreifen kann.

      Aber auch unabhängig von einer Unternehmensakquisition soll im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre dem Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats weiterhin die Möglichkeit eingeräumt werden, durch eine Kapitalerhöhung kurzfristig neue liquide Mittel zur Stärkung der Eigenkapitalbasis der Gesellschaft aufzunehmen.


      Barkapitalerhöhung

      Im Falle der Barkapitalerhöhung unter Ausnutzung des genehmigten Kapitals ist den Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Der Vorstand soll jedoch ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Spitzenbeträge, die infolge des Bezugsverhältnisses entstehen und nicht mehr gleichmäßig auf alle Aktionäre verteilt werden können, zur Erleichterung der Abwicklung vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen.

      In Fällen der Barkapitalerhöhung unter Ausnutzung des genehmigten Kapitals soll der Vorstand ferner gemäß §§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats hinsichtlich eines Erhöhungsbetrages, der weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ermächtigung noch im Zeitpunkt der Ausnutzung der Ermächtigung 10% des vorhandenen Grundkapitals übersteigt, das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, wenn die neuen Aktien zu einem Ausgabebetrag ausgegeben werden, der den Börsenkurs nicht wesentlich unterschreitet.

      Diese Ermächtigung versetzt die Gesellschaft in die Lage, Marktchancen in ihren verschiedenen Geschäftsfeldern schnell und flexibel zu nutzen und einen dafür bestehenden Kapitalbedarf ggf. auch sehr kurzfristig zu decken. Der Ausschluss des Bezugsrechts ermöglicht dabei der Verwaltung nicht nur ein zeitnäheres Agieren, sondern auch eine Platzierung der Aktien zu einem börsenkursnahen Preis. Zusätzlich kann mit einer derartigen Platzierung die Gewinnung neuer Aktionärsgruppen verbunden werden.

      Bei Ausnutzung der Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß §§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG wird der Vorstand die Abweichung vom Börsenpreis so niedrig bemessen, wie dies nach den zum Zeitpunkt der Platzierung vorherrschenden Marktbedingungen möglich ist. Die Abweichung vom Börsenpreis zum Zeitpunkt der Ausnutzung des genehmigten Kapitals wird keinesfalls mehr als 5% des dann aktuellen Börsenkurses betragen.

      Der Bezugsrechtsausschluss darf 10% des bestehenden Grundkapitals nicht überschreiten, wobei andere im Ermächtigungszeitraum unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre erfolgte Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen einzurechnen sind. Durch diese Vorgaben wird in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Regelungen den Schutzbedürfnissen der Aktionäre im Hinblick auf einen Verwässerungsschutz ihres Anteilsbesitzes Rechnung getragen. Jeder Aktionär hat aufgrund des börsenkursnahen Ausgabekurses der neuen Aktien und aufgrund der größenmäßigen Begrenzung der bezugsrechtsfreien Kapitalerhöhung grundsätzlich die Möglichkeit, die zur Aufrechterhaltung seiner Anteilsquote erforderlichen Aktien zu annähernd gleichen Bedingungen über die Börse zu erwerben. Es ist daher sichergestellt, dass in Übereinstimmung mit der gesetzlichen Wertung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG die Vermögens- wie auch die Stimmrechtsinteressen bei einer Ausnutzung des genehmigten Kapitals unter Ausschluss des Bezugsrechts angemessen gewahrt werden, während der Gesellschaft im Interesse aller Aktionäre weitere Handlungsspielräume eröffnet werden.


      Sachkapitalerhöhung

      Im Zusammenhang mit der Absicht der Gesellschaft, auch weiterhin durch Akquisitionen von Unternehmen, Unternehmensbeteiligungen oder Unternehmensteilen, von Gesamtheiten von Wirtschaftsgütern, die einen Betrieb oder einen Betriebsteil bilden, von Immobilien oder von Patenten, gewerblichen Schutzrechten o.ä. ihre Wettbewerbsfähigkeit zu stärken, bedarf die Gesellschaft auch der Möglichkeit, derartige Akquisitionen durch Aktien finanzieren zu können.

      Die Möglichkeit, Aktien der Gesellschaft als Akquisitionswährung anbieten zu können, schafft einen Vorteil im Wettbewerb um interessante Akquisitionsobjekte. Dabei zeigt sich, dass bei dem Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen immer größere Einheiten betroffen sind. Vielfach müssen hierbei sehr hohe Gegenleistungen gezahlt werden. Diese Gegenleistungen können oder sollen – insbesondere unter dem Gesichtspunkt einer optimalen Finanzierungsstruktur – oft nicht mehr in Geld erbracht werden. Häufig besteht auch der Veräußerer darauf, als Gegenleistung Aktien der erwerbenden Gesellschaft zu erhalten, weil dies für ihn günstiger sein kann.

      Die Ermächtigung, das Bezugsrecht auszuschließen, um die neuen Aktien gegen Sacheinlagen zum Erwerb von Unternehmen oder Unternehmensbeteiligungen, von Gesamtheiten von Wirtschaftsgütern, die einen Betrieb oder einen Betriebsteil bilden, von Immobilien oder von Patenten, gewerblichen Schutzrechten o.ä. auszugeben, soll den Vorstand in die Lage versetzen, eigene Aktien der Gesellschaft zur Verfügung zu haben, um in geeigneten Einzelfällen Unternehmen, Unternehmensbeteiligungen oder Unternehmensteile aus Branchen oder Geschäftsfeldern, in denen die Gesellschaft oder ein Beteiligungsunternehmen der Gesellschaft tätig sind (oder aus damit verwandten Branchen oder Geschäftsfeldern) gegen Überlassung von Aktien der Gesellschaft erwerben zu können.

      Unternehmenserweiterungen, die durch einen Unternehmens- oder Beteiligungserwerb erfolgen, erfordern in der Regel schnelle Entscheidungen. Durch die vorgesehene Ermächtigung kann der Vorstand auf dem nationalen oder internationalen Markt rasch und flexibel auf vorteilhafte Angebote oder sich ansonsten bietende Gelegenheiten reagieren und Möglichkeiten zur Unternehmenserweiterung durch den Erwerb von Unternehmen oder Unternehmensbeteiligungen, von Gesamtheiten von Wirtschaftsgütern, die einen Betrieb oder einen Betriebsteil bilden, von Immobilien oder von Patenten, gewerblichen Schutzrechten o.ä. gegen Ausgabe von Aktien im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre ausnutzen.

      Der Bezugsrechtsausschluss darf 10% des Grundkapitals der Gesellschaft nicht überschreiten. Durch diese Vorgaben wird den Schutzbedürfnissen der Aktionäre im Hinblick auf einen Verwässerungsschutz ihres Anteilsbesitzes Rechnung getragen.

      Der Vorstand wird in jedem Einzelfall sorgfältig prüfen, ob er von der Ermächtigung zur Kapitalerhöhung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre Gebrauch machen wird. Eine Ausnutzung dieser Möglichkeit wird nur dann erfolgen, wenn dies nach Einschätzung des Vorstands und des Aufsichtsrats im Interesse der Gesellschaft und damit ihrer Aktionäre liegt.

      Der Vorstand wird über die Ausnutzung des genehmigten Kapitals jeweils in der nächsten Hauptversammlung berichten.
      Vorschlag des Vorstands der H.P.I Holding Aktiengesellschaft
      über die Verwendung des Bilanzgewinns aus dem
      Geschäftsjahr 2011

      Der Vorstand schlägt vor, den für das Geschäftsjahr 2011 ausgewiesenen Bilanzgewinn von EUR 1.523.411,26 wie folgt zu verwenden:

      Ausschüttung einer Dividende von 5 Cent je Stückaktie = 5 Prozent bei 15.600.000 Stückaktien
      Gesamtausschüttung EUR 780.000,00
      Vortrag auf neue Rechnung EUR 743.411,26
      _____________________
      Bilanzgewinn EUR 1.523.411,26



      München, im Juli 2012

      H.P.I Holding Aktiengesellschaft

      Der Vorstand
      Avatar
      schrieb am 27.06.12 11:43:57
      Beitrag Nr. 176 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 43.322.051 von Muckelius am 26.06.12 15:54:52Dass das Ergebnis 2011 leicht unter Vorjahr ausfallen wird, ist bereits seit dem Aktionärsbrief von Mitte Mai bekannt. Beteiligungsunternehmen ungefähr unverändert, dazu höhere Holdingkosten. Also nix Unerwartetes.

      Nun ist 2012. Mir gefällt der Fokus der Investitionen auf Berger, denn HPI ist Berger. Zimmer+Kreim ist mir zu zyklisch und kann gerne verkauft werden. Umbenennung in Berger Holding wäre sicher auch konsequent.
      Avatar
      schrieb am 26.06.12 21:41:19
      Beitrag Nr. 175 ()
      Im letzten Jahr hatte es keine großen Veränderungen ergeben, nur der Personal- und Materialaufwand machten rund 3 Mio. € mehr aus als noch im Vorjahr. Mit diesen steigenden Kosten (dagegen kann man wohl nichts machen?) ist die Steigerungsrate der reinen Umsatzerlöse von nicht ganz 1,5 Mio. € wohl nicht ganz mitgekommen...
      Ergebniswirksam seien 2011 Anlaufkosten für den Produktionsstart in China und Akquisitionskosten gewesen.

      Für 2012 rechnet man in der Berger-Gruppe durch die Zukäufe mit 30% mehr Produktion. Vielleicht kann man dadurch die 50-Mio.-€-Umsatzmarke erreichen, bzw. überschrieten? Ob das dann am Ende aber auch rund 30% mehr Gewinn ausmacht, wird sich zeigen. Ich glaube nicht, da sich beispielsweise die Abschlussarbeiten mit den weiteren ausländischen Gesellschaften sicherlich irgendwo niederschlagen werden und mit weiter anhaltendem Preisdruck bei Z+K gerechnet wird...

      Welche Auswirkungen hatte eigentlich die Aufdeckung der stillen Reserven?
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