Wirecard - Top oder Flop (Seite 3775)
eröffnet am 01.05.08 15:13:34 von
neuester Beitrag 08.05.24 11:56:27 von
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Antwort auf Beitrag Nr.: 63.925.934 von niklas239 am 06.06.20 15:02:03Du kannst ja nicht mal den aktuellen Gesetzestext finden. Das steht alles in der EU MarktmissbrauchsVO, was du hier postest ist uralt. Keine Ahnung aber hier stumpf was reinstellen.
Antwort auf Beitrag Nr.: 63.925.937 von Chef_III am 06.06.20 15:03:01
schrieb am 02.06.20 20:17:57 Beitrag Nr. 125.563 ( 63.875.672 ) Antwort auf Beitrag Nr.: 63.875.486 von TangoPaule am 02.06.20 20:03:01 ich habe tatsächlich eine Order bei 50,9 eingestellt und eine bei 55,6 Glaube aber nicht wirklich die zu bekommen. Laut einzelnen und unbestätigten Gerüchten zirkuliert in London bei den Leerverkäufern ein Zielkurs von 45 bevor groß gecovert werden. Kann sich natürlich auch laufend ändern. Aber Ziel ist angeblich die totale Kapitulation bevor es wieder aufwärts geht.
Wirecard - Top oder Flop | wallstreet-online.de - Vollständige Diskussion unter:
https://www.wallstreet-online.de/diskussion/1140904-125561-1…
von Synercon
Habe ich auch gelesenschrieb am 02.06.20 20:17:57 Beitrag Nr. 125.563 ( 63.875.672 ) Antwort auf Beitrag Nr.: 63.875.486 von TangoPaule am 02.06.20 20:03:01 ich habe tatsächlich eine Order bei 50,9 eingestellt und eine bei 55,6 Glaube aber nicht wirklich die zu bekommen. Laut einzelnen und unbestätigten Gerüchten zirkuliert in London bei den Leerverkäufern ein Zielkurs von 45 bevor groß gecovert werden. Kann sich natürlich auch laufend ändern. Aber Ziel ist angeblich die totale Kapitulation bevor es wieder aufwärts geht.
Wirecard - Top oder Flop | wallstreet-online.de - Vollständige Diskussion unter:
https://www.wallstreet-online.de/diskussion/1140904-125561-1…
Antwort auf Beitrag Nr.: 63.925.964 von sebaldo am 06.06.20 15:06:14Der Gesetzesauszug ist die Antwort auf deine Frage, was mein begründeter Verdacht mit Marktmanipulation zu tun hat.
Die Presse findet ganz schön deftige Worte:
Wirecard nur noch ein Gaunerladen?
Alexas_Fotos (CC0), Pixabay
https://www.diebewertung.de/wirecard-nur-noch-ein-gaunerlade…
Wirecard nur noch ein Gaunerladen?
Alexas_Fotos (CC0), Pixabay
https://www.diebewertung.de/wirecard-nur-noch-ein-gaunerlade…
Antwort auf Beitrag Nr.: 63.925.934 von niklas239 am 06.06.20 15:02:03
Und das hast Du so an die StA geschickt? Was sollen die denn damit anfangen? Kannst du vielleicht mal etwas konkreter werden und nicht einfach nur Gesetzestexte zitieren?
Zitat von niklas239: Täuschungshandlung im Wertpapiergeschäft, z.B. durch Verbreitung von Gerüchten oder Empfehlungen bei Bestehen eines möglichen Interessenkonfliktes. Die Marktmanipulation unterliegt dem Verbot des § 20a I 1 Nr. 2 WpHG, ergänzt durch die Verordnung zur Konkretisierung des Verbotes der Marktmanipulation (Marktmanipulations-Konkretisierungsverordnung - MaKonV - vom 1.3.2005 (BGBl. I 515).).
Nach dem Entwurf der EU-Kommission von Art. 4 der Richtlinie über strafrechtliche Sanktionen für Insider-Geschäfte und Marktmanipulation vom 20.10.2011, der die Marktmissbrauchsrichtlinie ändert, sollen folgende vorsätzliche Handlungen künftig als Marktmanipulation strafbar sein:
a) Aussenden falscher oder irreführender Signale hinsichtlich des Angebots oder des Kurses eines Finanzinstruments oder damit verbundenen Waren-Spot-Kontrakts oder der Nachfrage danach;
b) Beeinflussung des Kurses eines oder mehrerer Finanzinstrumente oder eines damit verbundenen Waren-Spot-Kontrakts, um ein anormales oder künstliches Kursniveau zu erzielen;
c) Abschluss einer Transaktion, Erteilung eines Kauf- oder Verkaufsauftrags und jegliche sonstige Tätigkeit an Finanzmärkten, die den Kurs eines oder mehrerer Finanzinstrumente oder eines damit verbundenen Waren-Spot-Kontrakts beeinflusst, unter Vorspiegelung falscher Tatsachen oder unter Verwendung sonstiger Kunstgriffe oder Formen der Täuschung;
d) Verbreitung von Informationen, die falsche oder irreführende Signale hinsichtlich Finanzinstrumenten oder mit diesen verbundenen Waren-Spot-Kontrakten aussenden, sofern die betreffenden Personen durch die Verbreitung dieser Informationen einen Vorteil oder Gewinn für sich selbst oder für Dritte erzielen;
e) Übermittlung falscher oder irreführender Angaben, die eine falsche oder irreführende Ausgangsbasis bilden, oder vergleichbare Handlungen, durch die die Berechnung einer Benchmark vorsätzlich manipuliert wird (Ergänzung durch den geänderten Entwurf der EU-Kommission vom 25.7.2012).
Und das hast Du so an die StA geschickt? Was sollen die denn damit anfangen? Kannst du vielleicht mal etwas konkreter werden und nicht einfach nur Gesetzestexte zitieren?
Antwort auf Beitrag Nr.: 63.925.898 von gubasico am 06.06.20 14:55:49
Es geht mir nur um Deine Behauptung:
Alle Anschuldigungen gegen Wirecard sind hinreichend aufgeklärt.
Nein, sind sie eben nicht. Da kannst du mir hundert mal erklären, was üblicherweise bei forensischen Prüfungen herauskommt.
Das ist schon echt witzig. Der AR veranlasst eine Sonderprüfung, um die Anschuldigungen zu widerlegen. Das Ergebnis ist jedoch unbefriedigend, weil sie die Bestätigung nicht bekommen. So, dann sage ich einfach: "Das ist immer so bei forensischen Prüfungen" und erkläre einfach, dass sämtliche Anschuldigungen aufgeklärt sind.
Sauber.
Zitat von gubasico:Zitat von sebaldo: 1. KPMG
Alle Anschuldigungen gegen Wirecard sind hinreichend aufgeklärt.
Vielleicht hast Du ja eine besondere Ausfertigung des KPMG-Berichtes bekommen, der uns nicht zugänglich ist.
Was wurde den von KPMG gefunden, dass diesen Kursverlauf rechtfertigen würde ?
Bei einer forensischen Sonderuntersuchung sind die Sachverhalte restlos zu klären. Auch kleinste Abweichungen werden im Bericht erwähnt. Ebenfalls werden wesentlich mehr und weitere Prüfungsgebiete und Dokumente eingeschlossen, zur Verifizierung der Grundsachverhalte.
Forensische Sonderuntersuchungen stellen – bezogen auf einen spezifischen Sachverhalt – eine Vollprüfung dar (keine Stichprobenprüfung).
Aufgrund der Tatsache, dass ein potentieller Verstoß bzw. Fehlverhalten Anlass einer forensischen Sonderuntersuchung sind, geht die Sachverhaltsaufklärung über eine kritische Grundhaltung hinaus.
Jede forensische Prüfung endet mit Sätzen wie: „konnte nicht abschließend geklärt werden“; „weder bestätigt, noch widerlegt werden“; „Sachverhalt kann nicht bestätigt werden“.
Es geht mir nur um Deine Behauptung:
Alle Anschuldigungen gegen Wirecard sind hinreichend aufgeklärt.
Nein, sind sie eben nicht. Da kannst du mir hundert mal erklären, was üblicherweise bei forensischen Prüfungen herauskommt.
Das ist schon echt witzig. Der AR veranlasst eine Sonderprüfung, um die Anschuldigungen zu widerlegen. Das Ergebnis ist jedoch unbefriedigend, weil sie die Bestätigung nicht bekommen. So, dann sage ich einfach: "Das ist immer so bei forensischen Prüfungen" und erkläre einfach, dass sämtliche Anschuldigungen aufgeklärt sind.
Sauber.
Antwort auf Beitrag Nr.: 63.925.898 von gubasico am 06.06.20 14:55:49
Das ist auch ein Gerücht der Wirecard Fanboys, dass sämtliche Sonderprüfungen mit offenen Sachverhalten enden würden. Es ist einfach nicht Marktstandardt, dass Darlehen an Geschäftspartner ohne due diligence veregeben werden...das man seine Endkunden nicht kennen würde etc. Das ist aus meiner Sicht gerade in der Branche völlig unüblich.
Zitat von gubasico:Zitat von sebaldo: 1. KPMG
Alle Anschuldigungen gegen Wirecard sind hinreichend aufgeklärt.
Vielleicht hast Du ja eine besondere Ausfertigung des KPMG-Berichtes bekommen, der uns nicht zugänglich ist.
Was wurde den von KPMG gefunden, dass diesen Kursverlauf rechtfertigen würde ?
Bei einer forensischen Sonderuntersuchung sind die Sachverhalte restlos zu klären. Auch kleinste Abweichungen werden im Bericht erwähnt. Ebenfalls werden wesentlich mehr und weitere Prüfungsgebiete und Dokumente eingeschlossen, zur Verifizierung der Grundsachverhalte.
Forensische Sonderuntersuchungen stellen – bezogen auf einen spezifischen Sachverhalt – eine Vollprüfung dar (keine Stichprobenprüfung).
Aufgrund der Tatsache, dass ein potentieller Verstoß bzw. Fehlverhalten Anlass einer forensischen Sonderuntersuchung sind, geht die Sachverhaltsaufklärung über eine kritische Grundhaltung hinaus.
Jede forensische Prüfung endet mit Sätzen wie: „konnte nicht abschließend geklärt werden“; „weder bestätigt, noch widerlegt werden“; „Sachverhalt kann nicht bestätigt werden“.
Das ist auch ein Gerücht der Wirecard Fanboys, dass sämtliche Sonderprüfungen mit offenen Sachverhalten enden würden. Es ist einfach nicht Marktstandardt, dass Darlehen an Geschäftspartner ohne due diligence veregeben werden...das man seine Endkunden nicht kennen würde etc. Das ist aus meiner Sicht gerade in der Branche völlig unüblich.
Antwort auf Beitrag Nr.: 63.925.805 von Ephesos am 06.06.20 14:43:11
......zumindest nicht unrealistisch!
Hat hier nicht vor einigen Tagen jemand geschrieben, dass er aus England erfahren hat, dass es das Ziel der Hedge Fonds sei WDI auf 40 Euro runter zu prügeln und zur Kapitulation zu zwingen?
Hat das noch jemand gelesen?
Zitat von Ephesos: Nein. Wenn kein 100% Testat kommt, schmeissen alle. Der Geduldsfaden ist überstrapaziert. Aktie sinkt auf 40 EUR, LVs decken sich ein. Kapitel WDI beendet. Dieses Szenario ist durchaus als realistisch zu bezeichnen.
......zumindest nicht unrealistisch!
Hat hier nicht vor einigen Tagen jemand geschrieben, dass er aus England erfahren hat, dass es das Ziel der Hedge Fonds sei WDI auf 40 Euro runter zu prügeln und zur Kapitulation zu zwingen?
Hat das noch jemand gelesen?
Antwort auf Beitrag Nr.: 63.925.142 von sebaldo am 06.06.20 13:22:48Täuschungshandlung im Wertpapiergeschäft, z.B. durch Verbreitung von Gerüchten oder Empfehlungen bei Bestehen eines möglichen Interessenkonfliktes. Die Marktmanipulation unterliegt dem Verbot des § 20a I 1 Nr. 2 WpHG, ergänzt durch die Verordnung zur Konkretisierung des Verbotes der Marktmanipulation (Marktmanipulations-Konkretisierungsverordnung - MaKonV - vom 1.3.2005 (BGBl. I 515).).
Nach dem Entwurf der EU-Kommission von Art. 4 der Richtlinie über strafrechtliche Sanktionen für Insider-Geschäfte und Marktmanipulation vom 20.10.2011, der die Marktmissbrauchsrichtlinie ändert, sollen folgende vorsätzliche Handlungen künftig als Marktmanipulation strafbar sein:
a) Aussenden falscher oder irreführender Signale hinsichtlich des Angebots oder des Kurses eines Finanzinstruments oder damit verbundenen Waren-Spot-Kontrakts oder der Nachfrage danach;
b) Beeinflussung des Kurses eines oder mehrerer Finanzinstrumente oder eines damit verbundenen Waren-Spot-Kontrakts, um ein anormales oder künstliches Kursniveau zu erzielen;
c) Abschluss einer Transaktion, Erteilung eines Kauf- oder Verkaufsauftrags und jegliche sonstige Tätigkeit an Finanzmärkten, die den Kurs eines oder mehrerer Finanzinstrumente oder eines damit verbundenen Waren-Spot-Kontrakts beeinflusst, unter Vorspiegelung falscher Tatsachen oder unter Verwendung sonstiger Kunstgriffe oder Formen der Täuschung;
d) Verbreitung von Informationen, die falsche oder irreführende Signale hinsichtlich Finanzinstrumenten oder mit diesen verbundenen Waren-Spot-Kontrakten aussenden, sofern die betreffenden Personen durch die Verbreitung dieser Informationen einen Vorteil oder Gewinn für sich selbst oder für Dritte erzielen;
e) Übermittlung falscher oder irreführender Angaben, die eine falsche oder irreführende Ausgangsbasis bilden, oder vergleichbare Handlungen, durch die die Berechnung einer Benchmark vorsätzlich manipuliert wird (Ergänzung durch den geänderten Entwurf der EU-Kommission vom 25.7.2012).
Nach dem Entwurf der EU-Kommission von Art. 4 der Richtlinie über strafrechtliche Sanktionen für Insider-Geschäfte und Marktmanipulation vom 20.10.2011, der die Marktmissbrauchsrichtlinie ändert, sollen folgende vorsätzliche Handlungen künftig als Marktmanipulation strafbar sein:
a) Aussenden falscher oder irreführender Signale hinsichtlich des Angebots oder des Kurses eines Finanzinstruments oder damit verbundenen Waren-Spot-Kontrakts oder der Nachfrage danach;
b) Beeinflussung des Kurses eines oder mehrerer Finanzinstrumente oder eines damit verbundenen Waren-Spot-Kontrakts, um ein anormales oder künstliches Kursniveau zu erzielen;
c) Abschluss einer Transaktion, Erteilung eines Kauf- oder Verkaufsauftrags und jegliche sonstige Tätigkeit an Finanzmärkten, die den Kurs eines oder mehrerer Finanzinstrumente oder eines damit verbundenen Waren-Spot-Kontrakts beeinflusst, unter Vorspiegelung falscher Tatsachen oder unter Verwendung sonstiger Kunstgriffe oder Formen der Täuschung;
d) Verbreitung von Informationen, die falsche oder irreführende Signale hinsichtlich Finanzinstrumenten oder mit diesen verbundenen Waren-Spot-Kontrakten aussenden, sofern die betreffenden Personen durch die Verbreitung dieser Informationen einen Vorteil oder Gewinn für sich selbst oder für Dritte erzielen;
e) Übermittlung falscher oder irreführender Angaben, die eine falsche oder irreführende Ausgangsbasis bilden, oder vergleichbare Handlungen, durch die die Berechnung einer Benchmark vorsätzlich manipuliert wird (Ergänzung durch den geänderten Entwurf der EU-Kommission vom 25.7.2012).
Antwort auf Beitrag Nr.: 63.925.526 von sebaldo am 06.06.20 14:08:32
Was wurde den von KPMG gefunden, dass diesen Kursverlauf rechtfertigen würde ?
Bei einer forensischen Sonderuntersuchung sind die Sachverhalte restlos zu klären. Auch kleinste Abweichungen werden im Bericht erwähnt. Ebenfalls werden wesentlich mehr und weitere Prüfungsgebiete und Dokumente eingeschlossen, zur Verifizierung der Grundsachverhalte.
Forensische Sonderuntersuchungen stellen – bezogen auf einen spezifischen Sachverhalt – eine Vollprüfung dar (keine Stichprobenprüfung).
Aufgrund der Tatsache, dass ein potentieller Verstoß bzw. Fehlverhalten Anlass einer forensischen Sonderuntersuchung sind, geht die Sachverhaltsaufklärung über eine kritische Grundhaltung hinaus.
Jede forensische Prüfung endet mit Sätzen wie: „konnte nicht abschließend geklärt werden“; „weder bestätigt, noch widerlegt werden“; „Sachverhalt kann nicht bestätigt werden“.
Zitat von sebaldo: 1. KPMG
Alle Anschuldigungen gegen Wirecard sind hinreichend aufgeklärt.
Vielleicht hast Du ja eine besondere Ausfertigung des KPMG-Berichtes bekommen, der uns nicht zugänglich ist.
Was wurde den von KPMG gefunden, dass diesen Kursverlauf rechtfertigen würde ?
Bei einer forensischen Sonderuntersuchung sind die Sachverhalte restlos zu klären. Auch kleinste Abweichungen werden im Bericht erwähnt. Ebenfalls werden wesentlich mehr und weitere Prüfungsgebiete und Dokumente eingeschlossen, zur Verifizierung der Grundsachverhalte.
Forensische Sonderuntersuchungen stellen – bezogen auf einen spezifischen Sachverhalt – eine Vollprüfung dar (keine Stichprobenprüfung).
Aufgrund der Tatsache, dass ein potentieller Verstoß bzw. Fehlverhalten Anlass einer forensischen Sonderuntersuchung sind, geht die Sachverhaltsaufklärung über eine kritische Grundhaltung hinaus.
Jede forensische Prüfung endet mit Sätzen wie: „konnte nicht abschließend geklärt werden“; „weder bestätigt, noch widerlegt werden“; „Sachverhalt kann nicht bestätigt werden“.
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