Wirecard - Top oder Flop (Seite 6093)
eröffnet am 01.05.08 15:13:34 von
neuester Beitrag 20.04.24 12:11:21 von
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Antwort auf Beitrag Nr.: 63.533.993 von Blackcoiin am 01.05.20 21:43:15nach 14 Uhr... danach war ich im Garten.
Antwort auf Beitrag Nr.: 63.533.969 von Duckandbear am 01.05.20 21:41:44Wann wurden diese eingestellt, heute????
Antwort auf Beitrag Nr.: 63.533.879 von 007coolinvestor am 01.05.20 21:30:27Es geht ja nicht darum, ob ich recht habe. Für mich heißt es auch nicht "Plausibilität" oder "jeder einzelne Beleg", letzteres kann eh nur stichprobenweise geprüft werden.
Für mich zählt beides. Plausibilität und Ergebnis der stichprobenweise Belegprüfung. Und letztlich die Bewertung durch KPMG. Ich habe da großes Vertrauen zu deren Korrektheit. Ich bin ja nicht aus der Branche, aber ich war wirklich angenehm überrascht über die Klarheit und Eindeutigkeit der Feststellungen und Bewertungen. Kein Fachchinesisch, kein Rumgeeiere, sie haben das bestätigt, was sie bestätigen konnten und da Vorbehalte gemacht, wo eine abschließende Beurteilung nicht möglich war.
Und ... vor allem ... kein Gefälligkeitsgutachten. Mich hat es überzeugt.
Für mich zählt beides. Plausibilität und Ergebnis der stichprobenweise Belegprüfung. Und letztlich die Bewertung durch KPMG. Ich habe da großes Vertrauen zu deren Korrektheit. Ich bin ja nicht aus der Branche, aber ich war wirklich angenehm überrascht über die Klarheit und Eindeutigkeit der Feststellungen und Bewertungen. Kein Fachchinesisch, kein Rumgeeiere, sie haben das bestätigt, was sie bestätigen konnten und da Vorbehalte gemacht, wo eine abschließende Beurteilung nicht möglich war.
Und ... vor allem ... kein Gefälligkeitsgutachten. Mich hat es überzeugt.
Antwort auf Beitrag Nr.: 63.533.378 von jigajig am 01.05.20 20:39:57
Es ist etwas grundsätzlich anderes, so eine Engine in der eigenen Umgebung einzubinden oder dafür eine standardisierte Schnittstelle für Drittanbieter zur Verfügung zu stellen. Wenn du Lust hast: die API lässt sich auf der Wirecard-HP abrufen
Zitat von jigajig: Ich farge noch einmal: Wirecard setzt jetzt die "Elastic Engine" ein und will damit alle Zweifel ausräumen. Was war der Vorteil für Wirecard, diese Elastic Engine nicht einzusetzen, die es ja schon seit drei Jahren gibt?
Es ist etwas grundsätzlich anderes, so eine Engine in der eigenen Umgebung einzubinden oder dafür eine standardisierte Schnittstelle für Drittanbieter zur Verfügung zu stellen. Wenn du Lust hast: die API lässt sich auf der Wirecard-HP abrufen
Antwort auf Beitrag Nr.: 63.533.834 von sebaldo am 01.05.20 21:24:14Daten werden in Datensätzen erfasst, nach einem vorgegebenen Verfahren durch Menschen oder Maschinen verarbeitet und als Ergebnis ausgegeben. Eine systematische Datenverarbeitung ist die Grundlage für Statistik, Handel, Technik, Wirtschaft, Wissenschaft und Verwaltung
Antwort auf Beitrag Nr.: 63.533.729 von sebaldo am 01.05.20 21:13:53Es kommt darauf an, ob die als Prüfungsmassstab die Plausibilität im Sinne der Auswertung der gesamtumstände dir ausreicht (so JA) oder nur den Einzelnen Beleg (KPMG).
Dann kommt es noch auf Dein Risikoeinschätzung- und akzeptanz an.
Je nachdem kann man Dir recht geben oder nicht.
Dann kommt es noch auf Dein Risikoeinschätzung- und akzeptanz an.
Je nachdem kann man Dir recht geben oder nicht.
Antwort auf Beitrag Nr.: 63.533.540 von trinkfix am 01.05.20 20:53:40
Zum Thema LV Verbot kam gestern (!!) Antwort... kannste grad in den Papierkorb treten....
Ihre Eingabe vom 17.03.2020 habe ich erhalten und bedanke mich dafür.
Die BaFin ist in Deutschland, die für die Überwachung von Leerverkäufen zuständige Behörde, Artikel 33 Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (EU-LeerverkaufsVO) i.V.m. § 53 Absatz 1 Wertpapierhandelsgesetz (WpHG).
Zunächst möchte ich Sie auf die geltende Regulierung von Leerverkäufen nach der EU-LeerverkaufsVO hinweisen: Verboten sind ungedeckte Leerverkäufe in Aktien und öffentlichen Schuldtiteln sowie ungedeckten Credit Default Swaps (CDS) auf öffentliche Schuldtitel. Zudem bestehen Transparenzpflichten für Netto-Leerverkaufspositionen in Aktien und öffentlichen Schuldtiteln. Aufgrund einer Entscheidung der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) vom 16.03.2020 sind Netto-Leerverkaufspositionen für Aktien am regulierten Markt bereits ab dem Erreichen des Eingangsschwellenwerts von 0,1 Prozent (ansonsten 0,2 Prozent) des ausgegebenen Aktienkapitals des Emittenten an die jeweils zuständige nationale Aufsichtsbehörde (in Deutschland an die BaFin) mitzuteilen. Ab Erreichen von 0,5 Prozent werden diese Netto-Leerverkaufspositionen zusätzlich veröffentlicht; in Deutschland im Bundesanzeiger. Weitere Erläuterungen sowie häufig gestellte Fragen und Antworten zur EU-Leerverkaufsregulierung finden Sie auf der Webseite der BaFin, https://www.bafin.de/dok/7852732.
In Ausnahmesituationen hat die BaFin gemäß Artikel 18ff. EU-LeerverkaufsVO weitere Eingriffsbefugnisse. So kann Sie unter strengen Voraussetzungen weitere Beschränkungen von Leerverkäufen und vergleichbaren Transaktionen erlassen, wenn ungünstige Ereignisse oder Entwicklungen eingetreten sind, die eine ernstzunehmende Bedrohung für die Finanzstabilität oder das Marktvertrauen darstellen und die Maßnahme erforderlich ist, um der Bedrohung zu begegnen und die Effizienz der Finanzmärkte im Vergleich zum Nutzen der Maßnahme nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt ist, Artikel 20 EU-LeerverkaufsVO.
Die BaFin beobachtet fortlaufend die Marktentwicklung einschließlich der Netto-Leerverkaufspositionen und steht in enger Abstimmung mit den Börsenaufsichtsbehörden, den anderen nationalen Aufsichtsbehörden und der ESMA.
Im Übrigen möchte ich Sie darauf hinweisen, dass ich meine Aufgaben und Befugnisse nur im öffentlichen Interesse wahrnehme und bitte daher um Verständnis, dass ich Sie aufgrund meiner gesetzlichen Verschwiegenheitspflichten gemäß § 23 WpHG über den weiteren Verlauf und das Ergebnis meiner Tätigkeit nicht unterrichten kann.
Informationspflichten nach der Datenschutzgrundverordnung:
Informationen zum Datenschutz und zu der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten finden Sie auf der Internetpräsenz der BaFin unter https://www.bafin.de/dok/11142484.
Mit freundlichen Grüßen
Referat WA 25
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Federal Financial Supervisory Authority
Abteilung Marktüberwachung, Marktinfrastruktur Referat WA 25 – Handelsaussetzung, Leerverkaufsüberwachung, Directors‘ Dealings Directorate Market Surveillance, Market Infrastructure Division WA 25 – Trading Suspension, Short-Selling Monitoring, Managers’ Transactions
Marie-Curie-Straße 24-28
60439 Frankfurt am Main
Deutschland
Germany
Fax: +49 (0) 228-4108-3479
Leerverkaeufe@bafin.de
www.bafin.de
Zitat von trinkfix: kann nicht Mal einer dem Söder bescheid geben hier
ein LV Verbot einzuführen wie andere Länder Frankreich Spanien n
Zum Thema LV Verbot kam gestern (!!) Antwort... kannste grad in den Papierkorb treten....
Ihre Eingabe vom 17.03.2020 habe ich erhalten und bedanke mich dafür.
Die BaFin ist in Deutschland, die für die Überwachung von Leerverkäufen zuständige Behörde, Artikel 33 Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (EU-LeerverkaufsVO) i.V.m. § 53 Absatz 1 Wertpapierhandelsgesetz (WpHG).
Zunächst möchte ich Sie auf die geltende Regulierung von Leerverkäufen nach der EU-LeerverkaufsVO hinweisen: Verboten sind ungedeckte Leerverkäufe in Aktien und öffentlichen Schuldtiteln sowie ungedeckten Credit Default Swaps (CDS) auf öffentliche Schuldtitel. Zudem bestehen Transparenzpflichten für Netto-Leerverkaufspositionen in Aktien und öffentlichen Schuldtiteln. Aufgrund einer Entscheidung der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) vom 16.03.2020 sind Netto-Leerverkaufspositionen für Aktien am regulierten Markt bereits ab dem Erreichen des Eingangsschwellenwerts von 0,1 Prozent (ansonsten 0,2 Prozent) des ausgegebenen Aktienkapitals des Emittenten an die jeweils zuständige nationale Aufsichtsbehörde (in Deutschland an die BaFin) mitzuteilen. Ab Erreichen von 0,5 Prozent werden diese Netto-Leerverkaufspositionen zusätzlich veröffentlicht; in Deutschland im Bundesanzeiger. Weitere Erläuterungen sowie häufig gestellte Fragen und Antworten zur EU-Leerverkaufsregulierung finden Sie auf der Webseite der BaFin, https://www.bafin.de/dok/7852732.
In Ausnahmesituationen hat die BaFin gemäß Artikel 18ff. EU-LeerverkaufsVO weitere Eingriffsbefugnisse. So kann Sie unter strengen Voraussetzungen weitere Beschränkungen von Leerverkäufen und vergleichbaren Transaktionen erlassen, wenn ungünstige Ereignisse oder Entwicklungen eingetreten sind, die eine ernstzunehmende Bedrohung für die Finanzstabilität oder das Marktvertrauen darstellen und die Maßnahme erforderlich ist, um der Bedrohung zu begegnen und die Effizienz der Finanzmärkte im Vergleich zum Nutzen der Maßnahme nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt ist, Artikel 20 EU-LeerverkaufsVO.
Die BaFin beobachtet fortlaufend die Marktentwicklung einschließlich der Netto-Leerverkaufspositionen und steht in enger Abstimmung mit den Börsenaufsichtsbehörden, den anderen nationalen Aufsichtsbehörden und der ESMA.
Im Übrigen möchte ich Sie darauf hinweisen, dass ich meine Aufgaben und Befugnisse nur im öffentlichen Interesse wahrnehme und bitte daher um Verständnis, dass ich Sie aufgrund meiner gesetzlichen Verschwiegenheitspflichten gemäß § 23 WpHG über den weiteren Verlauf und das Ergebnis meiner Tätigkeit nicht unterrichten kann.
Informationspflichten nach der Datenschutzgrundverordnung:
Informationen zum Datenschutz und zu der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten finden Sie auf der Internetpräsenz der BaFin unter https://www.bafin.de/dok/11142484.
Mit freundlichen Grüßen
Referat WA 25
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Federal Financial Supervisory Authority
Abteilung Marktüberwachung, Marktinfrastruktur Referat WA 25 – Handelsaussetzung, Leerverkaufsüberwachung, Directors‘ Dealings Directorate Market Surveillance, Market Infrastructure Division WA 25 – Trading Suspension, Short-Selling Monitoring, Managers’ Transactions
Marie-Curie-Straße 24-28
60439 Frankfurt am Main
Deutschland
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Fax: +49 (0) 228-4108-3479
Leerverkaeufe@bafin.de
www.bafin.de
Antwort auf Beitrag Nr.: 63.533.768 von Vakataka am 01.05.20 21:18:36Ich bin kein Experte und auch nicht vom Fach. Aber Datenabgleiche kann man sicherlich softwaregestützt vornehmen. Inhaltliche Prüfungen werden auf Stichproben beschränkt. Aber das hatte KPMG m.E. auch so angekündigt.
Antwort auf Beitrag Nr.: 63.533.666 von green_leaf67 am 01.05.20 21:06:05"... der CEO hat da aber 400.000.000€ weniger im Depot als letzte Woche. Glaube nicht, dass er davon begeistert oder unbeeindruckt ist. "
Ab 100 Mio geht es nicht mehr um die Zahlen.
Es geht um Macht und Einfluss, etwas durchzusetzen.
Die 7% hat er noch.
Die sichern ihm den Einfluss in der Firma.
Ab 100 Mio geht es nicht mehr um die Zahlen.
Es geht um Macht und Einfluss, etwas durchzusetzen.
Die 7% hat er noch.
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