Mietnebenkosten fällig oder nicht? - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 13.05.08 16:55:29 von
neuester Beitrag 14.05.08 13:55:23 von
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Hi!
Folgende Situation:
im März 2008 wird die Nebenkostenabrechnung für eine vermietete Wohnung für das Jahr 2007 erstellt. Mieter und Vermieter sind Privatpersonen.
Ein Vermerk der Fälligkeit ("zahlbar innerhalb von zehn Tagen" o.ä.) ist NICHT angegeben.
Der Mieter hat bis zum heutigen Tag nichts überwiesen, er ist der Meinung daß gerade ohne einen Vermerk der "sofortigen" Fälligkeit er innerhalb von drei Monaten zahlen muß.
Gibt es eine solche Frist im Mietrecht? Im BGB bzgl. Fälligkeit/Zahlungsverzug finde ich nichts darüber.
Brauche ich eigentlich eine Mahnung?
Wenn der Anspruch fällig ist kommt der Schuldner doch automatisch nach 30 Tagen in Verzug (bei o.g. Bedingungen) - oder sehe ich da was falsch?
Wäre prima wenn jemand was weiß - zum Rechtsanwalt werde ich nicht gehen, da ist die Forderung geringer als der Selbstbehalt der RS
LG
Tera
Folgende Situation:
im März 2008 wird die Nebenkostenabrechnung für eine vermietete Wohnung für das Jahr 2007 erstellt. Mieter und Vermieter sind Privatpersonen.
Ein Vermerk der Fälligkeit ("zahlbar innerhalb von zehn Tagen" o.ä.) ist NICHT angegeben.
Der Mieter hat bis zum heutigen Tag nichts überwiesen, er ist der Meinung daß gerade ohne einen Vermerk der "sofortigen" Fälligkeit er innerhalb von drei Monaten zahlen muß.
Gibt es eine solche Frist im Mietrecht? Im BGB bzgl. Fälligkeit/Zahlungsverzug finde ich nichts darüber.
Brauche ich eigentlich eine Mahnung?
Wenn der Anspruch fällig ist kommt der Schuldner doch automatisch nach 30 Tagen in Verzug (bei o.g. Bedingungen) - oder sehe ich da was falsch?
Wäre prima wenn jemand was weiß - zum Rechtsanwalt werde ich nicht gehen, da ist die Forderung geringer als der Selbstbehalt der RS
LG
Tera
Antwort auf Beitrag Nr.: 34.083.363 von Teraflop am 13.05.08 16:55:29Moskau Inkasso.
Was willst du denn jetzt wissen? Fälligkeit oder Verzug? Das sind zwei Paar Schuhe. Der Mieter hat 4 Wochen Zeit, die Abrechnung auf Richtigkeit zu prüfen und ggf. Einwendungen zu erheben. Mit Ablauf der Prüfungsfrist ist die Nachzahlung fällig. In Verzug kommt der Schuldner aber grundsätzlich erst nach Mahnung, es sei denn, es ist für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt etc. (§ 286 II BGB). Die 30-Tage-Frist gilt nach § 286 III 1 HS 2 BGB bei Verbrauchern iSd § 13 BGB nur, wenn auf diese Rechtsfolge in der Abrechnung hingewiesen wurde.
Antwort auf Beitrag Nr.: 34.084.132 von DerStrohmann am 13.05.08 18:11:06Hallo Strohmann,
stimmt, Verzug und Fälligkeit sind zwei paar Schuhe.
Aber Du hast mir alle Fragen beantwortet.
VIELEN, VIELEN DANK!
LG
Tera
stimmt, Verzug und Fälligkeit sind zwei paar Schuhe.
Aber Du hast mir alle Fragen beantwortet.
VIELEN, VIELEN DANK!
LG
Tera
die mieterparteien eines wohnhauses erledigen die pflege des kleinen gartens in eigenregie, es ist lediglich vereinbart, dass baum- bzw. straeucherschnitt von zeit zu zeit vom fachmann erledigt wird. der vermieter hat bisher den schlauchwagen und rasenmaeher gestellt. nun ist beim rasenmaeher ein teil kaputt. wer zahlt die reparatur - vermieter oder mieter?
danke!
danke!
Antwort auf Beitrag Nr.: 34.089.939 von angkorwat am 14.05.08 12:32:18Vermieter.
rechtlich - keine Ahnung.
Aber frag Ihn doch mal freundlich, wie lange er denn auf eine Nebenkostenzahlungsrückerstattung, z.B. nächstes Jahr, warten möchte...
Aber frag Ihn doch mal freundlich, wie lange er denn auf eine Nebenkostenzahlungsrückerstattung, z.B. nächstes Jahr, warten möchte...
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