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    Rechnungsfristen einhalten / Rechnungen kürzen - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 16.10.08 21:46:01 von
    neuester Beitrag 17.10.08 22:11:59 von
    Beiträge: 8
    ID: 1.145.244
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      schrieb am 16.10.08 21:46:01
      Beitrag Nr. 1 ()
      Hallo,
      haben vor Kurzem einige Arbeiten an unserem Haus machen lassen, mussten jedoch nach Abschluss der Arbeiten einige Mängel feststellen, die wir mündlich beanstandet haben. Diese werden nach Aussage der Firma schnellstens behoben, wenn das Wetter es zulässt.Jetzt flatterte die Endrechnung ins Haus, zahlbar innerhalb von 7 Tagen. Können wir einen Teil des Rechnungsbetrages zurückhalten(Wie viele Prozent?). Wie schnell muss die Rechnung beglichen werden. Danke...
      Avatar
      schrieb am 16.10.08 22:13:21
      Beitrag Nr. 2 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 35.596.486 von Bjoernsen am 16.10.08 21:46:01Abnahme verlangen. Abnahmeprotokoll unterschreiben - Mängel festhalten. Rechnung bezahlen - 5% der Gesamtsumme einbehalten.

      Nach Beseitigung Restzahlung leisten.

      So ist es korrekt. Habe einen eigenen Handwerksbetrieb.
      Avatar
      schrieb am 17.10.08 09:41:17
      Beitrag Nr. 3 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 35.596.884 von traderralph am 16.10.08 22:13:21:kiss::kiss::kiss:

      Vielen Dank!!
      Avatar
      schrieb am 17.10.08 10:50:08
      Beitrag Nr. 4 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 35.596.486 von Bjoernsen am 16.10.08 21:46:01Hallo Bjoernsen,

      Grundlage für das Stellen einer Schlussrechnung ist die Freiheit der Leistung oder des Gewerkes von wesentlichen Mängeln.
      Solltest Du also wesentliche Mängel an den Leistungen feststellen und rügen (immer schriftlich), so ist die Schlussrechnung gegenstndslos, da die entsprechenden Voraussetzungen der Mangelfreiheit fehlen.
      Ein wesentlicher Mangel ist gem. Rechtsprechung ein Mangel, dessen Behebung mehr als 10% der Auftragssumme bedarf.
      Für eine Rechnungskürzung darf ein Betrag bis zum 3-fachen der tatsächlichen anzunehmenden Mangelbeseitigungskosten in Ansatz gebracht und einbehalten werden.

      Fazit:
      Auf keinen Fall die Rechnung zahlen. Mit der vorbehaltlosen Annahme und Zahlung der Schlussrechnung gilt die Leistung als automatisch abgenommen.


      Der von Traderralph angesprochene 5%ige Einbehalt dient als zusätzliche Sicherheit zur Beseitigung von Mängeln nach der Abnahme innerhalb der Gewährleistung.
      Solltest Du aber diesem Vorschlag des Einbehaltes folgen darf ich Dir bereits jetzt sagen: Da kommt keiner mehr zur Mangelbehebung.
      Und mit erfolgter Abnahme auch durch die Vorbehaltlose Zahlung der Schlussrechnung erfolgt die Umkehr der Beweislast. Das bedeutet, daß Du im Zweifelsfall die Mangelhaftigkeit des Gewerkes nachweisen mußt, und das ist für einen Baulaien fast aussichtlos, weil der Mangel sachlich fundiert zu begründen ist.
      Anders gesagt: In dem Fall kommst Du ohne den nicht unerheblichen finanziellen wie zeitlichen Aufwand über einen Sachverständigen nicht weiter.

      Um das gleich klarzustellen:
      Eine vertraglich erbrachte ordentliche Leistung soll auch ordentlich und ohne Gemekel - ein Lob an den Handwerker schadet nie - bezahlt werden.

      Ich denke, das sollte reichen.

      Alles Gute

      Trappertoni (der auch einen Handwerksbetrieb hat)
      Avatar
      schrieb am 17.10.08 11:25:34
      Beitrag Nr. 5 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 35.600.597 von Trappertoni am 17.10.08 10:50:08:eek::eek::eek:
      Hallo Trappertoni,
      vielen Dank für deine Antwort.
      Das heißt die Rechnung nicht vor Beseitigung der Mängel zahlen, und darüber hinaus 5% einbehalten innerhalb der Gewährleistung(d.h.für 2Jahre).
      Gruß Bjoernsen

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      schrieb am 17.10.08 12:55:02
      Beitrag Nr. 6 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 35.600.902 von Bjoernsen am 17.10.08 11:25:34Hallo Bjoernsen,

      die Schlussrechnung ist unbegründet und ohne jedwede Fälligkeit, weil ohne rechtliche Grundlage bei wesentlichen Mängeln. Grundlage der Schlussrechnungsstellung ist die Freiheit der Leistung von wesentlichen Mängeln - das hatte ich bereits geschrieben.

      Also: Keine Zahlung vor Mängelbeseitigung bei wesentlichen Mängeln oder Teilzahlung der dann als Abschlagsrechnung zu deklarierenden Rechnung unter Abzug der anzunehmenden Mangelbeseitigungskosten mit einem Zuschlag von 300%, da Du im Zweifelsfall niemanden finden wirst, der Dir die Leistung zu dem mit Deinem Auftragnehmer vereinbarten Preisen unter Übernahme der Gewährleistung die Arbeiten fertigstellen wird.

      Nach Beseitigung der Mängel ist eine Abnahme mit entsprechendem Protokoll vorzunehmen und beiderseits schriftlich zu bestätigen. Dann wird die Schlussrechnung neuerlich mit vereinbartem Zahlungsziel erstellt.
      Zahlung der Schlussrechnung dann je nach Höhe ( der 5%ige Einbehalt sollte schon eine gewisse Höhe haben, damit sich der Aufwand hierfür lohnt) zu 95 bzw. 100%. Der Unternehmer hat das Recht den 5%igen Gewährleistungseinbehalt - sollte dieser vertraglich vereinbart sein - durch eine Bürgschaft einer Deutschen Bank oder Versicherung in eben dieser Höhe abzulösen. Ohne vertragliche Vereinbarung also Zahlung des Rechnungsbetrages immer zu 100% der Rechnungssumme.
      Die Gewährleistungsfrist beträgt bei vertraglich vereinbarter VOB (Verdingungsordnung für Bauleistungen) 4 Jahre sonst gesetzlich nach BGB 5 Jahre ab dem Zeitpunkt der Abnahme.

      Grüße
      Trappertoni
      Avatar
      schrieb am 17.10.08 13:08:28
      Beitrag Nr. 7 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 35.601.787 von Trappertoni am 17.10.08 12:55:02:kiss::kiss::kiss:
      Ich danke dir für deine ausführliche Antworten. Ich habe mir damit sicherlich viel Ärger im Nachhinein gespart.
      Viele Grüße Bjoernsen
      Avatar
      schrieb am 17.10.08 22:11:59
      Beitrag Nr. 8 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 35.601.920 von Bjoernsen am 17.10.08 13:08:28Gerne


      Trappertoni


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