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    Unternehmensgründung? Unternehmensform für Trader?? - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 06.05.09 23:42:57 von
    neuester Beitrag 12.05.09 10:41:14 von
    Beiträge: 17
    ID: 1.150.190
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     Ja Nein
      Avatar
      schrieb am 06.05.09 23:42:57
      Beitrag Nr. 1 ()
      Hallo,
      ich weiß, dieses Thema wurde hier schon öfter angesprochen... Links auf wertvolle Beiträge sind deshalb auch willkommen.

      Ich will mal grob meine derzeitige Situation umreißen: ich befinde mich in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis (das ich auch so lang wie möglich aufrecht erhalten will) und habe nebenbei automatisierte Tradingstrategien entwickelt. Inzwischen arbeiten diese Systeme mit echtem Geld, werfen Gewinne ab und ich fange an mich zu fragen, ob ich wohl steuerliche Vorteile dadurch erlangen würde, das ganze als (kleine) Firma laufen zu lassen.
      Wie sieht es denn z.B. aus mit Abschreibungen? Ich brauche z.B. ziemlich viel techn. Equipment für dieses "Hobby".

      Falls das hier einen sehr naiven Eindruck machen sollte: ich stehe wirklich erst ganz am Anfang mit meinen Überlegungen...

      Würde mich echt freuen über ein paar Tips, gerne auch per Bordmail.

      Gruß
      Avatar
      schrieb am 07.05.09 04:05:56
      Beitrag Nr. 2 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 37.114.340 von kw7 am 06.05.09 23:42:57"Falls das hier einen sehr naiven Eindruck machen sollte: "

      Ja.
      Avatar
      schrieb am 07.05.09 07:42:54
      Beitrag Nr. 3 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 37.114.703 von Nuclear_Winter am 07.05.09 04:05:56Wie gesagt. Ich stehe erst ganz am Anfang mit meinen Überlegungen diesbezüglich. Ich wollte an der Stelle einfach nur mal unverbindlich diese Frage stellen, ist doch legitim oder?
      Dass das den Gang zum Steuerberater wohl kaum ersetzen wird ist mir bewusst.
      Avatar
      schrieb am 07.05.09 08:15:51
      Beitrag Nr. 4 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 37.114.340 von kw7 am 06.05.09 23:42:57Freiberufler ist ausreichend. Gewerbe nicht anmelden!

      Du kannst Kosten als Freiberufler gegenrechnen (Ausstattung, Internet, Büro) und ebenfalls Vorsteuer davon jeden Monat vom Finanzamt erstatten lassen.

      Den Beruf Trader gibt es in D nicht. Man wird privater Vermögensverwalter tituliert.

      OGV
      Avatar
      schrieb am 07.05.09 11:50:51
      Beitrag Nr. 5 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 37.115.027 von omasgeldverwalter am 07.05.09 08:15:51Büro geht in der Konstellation wohl nur, wenn nicht in der eigenen Wohnung/Eigenheim, da die Absetzbarkeit des häuslichen Arbeitszimmers eingeschränkt wurde.

      Dass man kein Gewerbe anmeldet, ändert nichts an der Tatsache, dass man gewerbliche Einkünfte erzielt. Im übrigen gilt, dass die steuerliche Anerkennung nur erfolgt, wenn auch Gewinne erzielt werden, sonst gilt es schnell als Liebhaberei und Verluste etc. werden steuerlich nicht berücksichtigt.

      Grüß
      Taxadvisor

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      Avatar
      schrieb am 07.05.09 12:22:28
      Beitrag Nr. 6 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 37.117.393 von Taxadvisor am 07.05.09 11:50:51Dass man kein Gewerbe anmeldet, ändert nichts an der Tatsache, dass man gewerbliche Einkünfte erzielt.

      Bin zwar kein Daytrader, meine jedoch vor einigen Monaten von einem Urteil gelesen zu haben, dass man (logisch + berechtigterweise) keine gewerblichen Einkünfte tätigt, da dies alles ausschließlich innerhalb der privaten Anlagen-Sphäre geschieht.
      Avatar
      schrieb am 07.05.09 12:57:17
      Beitrag Nr. 7 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 37.117.820 von defiantcookie am 07.05.09 12:22:28Die Rechtsprechung ist restriktiv, was die Anerkennung von gewerblichem WP-Handel angeht. Wenn es nicht anerkannt wird, ist es zwingend privat, wenn es anerkannt wird, ist es aber gewerblich und niemals freiberuflich.

      So habe ich es auch geschrieben bzw. zumindest unterstellt.

      Gru0
      Taxadvisor
      Avatar
      schrieb am 07.05.09 13:06:38
      Beitrag Nr. 8 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 37.115.027 von omasgeldverwalter am 07.05.09 08:15:51Freiberufler sind in der Regel nur : Ärzte und Heilpraktiker, Rechtsanwälte, Notare.

      Gruss
      Avatar
      schrieb am 07.05.09 20:26:17
      Beitrag Nr. 9 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 37.118.317 von hexalzeit am 07.05.09 13:06:38"in der Regel" aha :rolleyes:


      Ob jemand Freiberufler ist, richtet sich nach der Art der Tätigkeit, die selbständig ausgeübt werden soll. In diesem Sinne hat man keine Wahl, ob man Freiberufler ist oder nicht: Will man eine selbständige Existenz als Journalist gründen, dann ist man Freiberufler; will man sich mit einem Toto-Lotto-Laden selbständig machen, dann ist man Gewerbetreibender, ob einem das nun passt oder nicht.
      Die freiberuflichen Tätigkeiten werden im § 18 ESstG (Einkünfte aus selbständiger Arbeit) geregelt.
      Dort werden zuerst 5 Tätigkeiten aufgezählt, die so genannten Tätigkeitsberufe. Zu der freiberuflichen Tätigkeit gehören die selbständig ausgeübte:
      • wissenschaftliche,
      • künstlerische,
      • schriftstellerische,
      • unterrichtende oder
      • erzieherische Tätigkeit.
      Danach folgt die Aufzählung der so genannten Katalogberufe, Berufe, die bestimmten berufsrechtlichen Regelungen unterliegen. Zur freiberuflichen Tätigkeit gehört die selbständige Berufstätigkeit der:
      • Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte,
      • Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte,
      • Vermessungsingenieure, Ingenieure, Architekten,
      • Handelschemiker,
      • Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratenden Volks- und Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer (vereidigten Bücherrevisoren), Steuerbevollmächtigten,
      • Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten,
      • Journalisten, Bildberichterstatter,
      • Dolmetscher, Übersetzer,
      • Lotsen.
      Die Aufzählung der Berufe endet mit den Worten
      • und ähnlicher Berufe.
      Bevor auf diese drei Kategorien:
      • Tätigkeitsberufe,
      • Katalogberufe,
      • Katalogähnliche Berufe
      näher eingegangen wird, noch einige generelle Bemerkungen zur freiberuflichen Tätigkeit.
      Persönliche Erbringung der Leistung, eigene besondere Fachkenntnisse, eigenverantwortliche und leitende Tätigkeit
      Im § 18 EStG heißt es nach der Aufzählung der freiberuflichen Tätigkeiten:
      Ein Angehöriger eines freien Berufs ist auch dann freiberuflich tätig, wenn er sich der Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte bedient; Voraussetzung ist, dass er auf Grund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig wird. Eine Vertretung im Fall vorübergehender Verhinderung steht der Annahme einer leitenden und eigenverantwortlichen Tätigkeit nicht entgegen. Der Bundesverband der Freien Berufe definiert "Freie Berufe" folgendermaßen und wiederholt damit den obigen Grundgedanken des § 18 EStG:
      „Angehörige Freier Berufe erbringen auf Grund besonderer beruflicher Qualifikation persönlich, eigenverantwortlich und fachlich unabhängig geistig-ideelle Leistungen im Interesse ihrer Auftraggeber und der Allgemeinheit. Ihre Berufsausübung unterliegt in der Regel spezifischen berufsrechtlichen Bindungen nach Maßgabe der staatlichen Gesetzgebung oder des von der jeweiligen Berufsvertretung autonom gesetzten Rechts, welches die Professionalität, Qualität und das zum Auftraggeber bestehende Vertrauensverhältnis gewährleistet und fortentwickelt.“
      Das bedeutet, dass dem Wachstum eines freiberuflichen Betriebes Grenzen gesetzt sind. Freiberufler ist man nur solange, wie man selbst die Tätigkeit aufgrund eigener Kenntnisse eigenverantwortlich, zumindest aber mitwirkend und fachlich leitend ausübt. Grundsatz ist, dass der Freiberufler seine Tätigkeit selbst ausüben muss; er darf nur bedingt für sich arbeiten lassen. Die abhängige Beschäftigung von Hilfskräften (Stichwort: Sekretärin) ist dabei unerheblich. Werden fachlich vorgebildete Mitarbeiter beschäftigt (ein selbständiger Dolmetscher beschäftigt einen Dolmetscher als Arbeitnehmer), so ist das solange für den Status der Freiberuflichkeit des Selbständigen unschädlich, solange er mitwirkt und die uneingeschränkte fachliche Verantwortung hat, solange die Gesamtleistung den „Stempel der persönlichen Leistung“ des Freiberuflers trägt.
      Wächst das Unternehmen kann man den Status des Freiberuflers verlieren und zum Gewerbetreibenden werden. Zu einer Einstufung als Gewerbebetrieb kommt es regelmäßig, wenn in einem so großen Umfang abhängige Mitarbeiter beschäftigt werden, dass der Inhaber zwangsläufig „nur“ noch Managementfunktionen ausüben kann und nicht mehr eigenverantwortlich „an der Sache“ tätig ist, z.B.
      • ein Laborarzt beschäftigt 3 weitere Ärzte und 60 Laboranten,
      • ein Steuerberater beschäftigt 50 Steuersachbearbeiter,
      • ein Fahrschullehrer besitzt nicht selbst die Fahrlehrererlaubnis und beschäftigt 10 andere Fahrschullehrer,
      • ein Reiterhofbesitzer hat nicht selbst eine Ausbilderlizenz und überlässt den Reitunterricht weitgehend seinen Mitarbeitern,
      • jemand unterhält ein Übersetzungsbüro, ohne die entsprechenden Sprachen zu beherrschen, zum Übersetzen werden Mitarbeiter beschäftigt, der Unternehmer sorgt für Übersetzungsaufträge.
      Tätigkeitsberufe
      Wissenschaftliche Tätigkeit
      Eine Tätigkeit ist wissenschaftlich, wenn sie grundsätzliche Fragen oder konkrete Vorgänge methodisch nach streng objektiven und sachlichen Gesichtspunkten in ihren Ursachen erforscht, begründet und in einen Verständniszusammenhang bringt. Wissenschaftlich tätig ist jemand, wenn er nicht nur schöpferische und forschende Arbeit leistet, sondern auch das aus der forschenden Tätigkeit ermittelte Wissen konkret anwendet. Eine wissenschaftliche Tätigkeit setzt zwar nicht unbedingt ein Hochschulstudium voraus, wohl aber wissenschaftliche Kenntnisse, wie sie an den Hochschulen gelehrt werden. Diese Kenntnisse sind nötigenfalls nachzuweisen, z.B. durch ein unabhängiges Gutachten.
      Künstlerische Tätigkeit
      Eine künstlerische Tätigkeit liegt stets vor, wenn eigenschöpferische Leistungen mit einer bestimmten Gestaltungshöhe erbracht werden, die über eine Beherrschung der Technik hinausgehen. Die Künstlereigenschaft wird gewöhnlich nicht infrage gestellt, wenn es sich um zweckfreie Kunst in traditionell künstlerischen Berufszweigen handelt, wie z.B. bei Bildhauern, Malern, Sängern, Komponisten, Dirigenten und Schauspielern.
      Bei Gebrauchskunst, also wenn die künstlerischen Erzeugnisse einen praktischen Nutzen haben, wird die Abgrenzung schwierig. Bei Grafikern, Designern, Modezeichnern oder Werbefotografen ist nicht auf einzelne Werke abzustellen, sondern auf die gesamte Tätigkeit. In Grenzfällen schaltet die Finanzverwaltung z.B. schon mal die Gutachterausschüsse der Kunstakademien oder Fachhochschulen für Kunst und Design ein. Die Ausübung einer Beschäftigung aufgrund des Abschlusses eines artverwandten künstlerischen Hochschuldiploms weist auf eine freiberufliche künstlerische Tätigkeit hin.
      (Vertiefung Künstler und Publizisten – aus Sicht des Einkommensteuergesetz und der Künstlersozialversicherung)
      Schriftstellerische Tätigkeit
      Schriftstellerisch ist tätig, wer eigene Gedanken für die Öffentlichkeit niederschreibt. Qualitätsanforderungen spielen keine Rolle. Der Inhalt muss weder wissenschaftlich noch künstlerisch wertvoll sein. Auch wenn ein Dritter die Texte bearbeitet, bleibt der Autor schriftstellerisch tätig, solange seine Gedanken zumindest teilweise übernommen werden. Nach der Rechtsprechung der Finanzgerichte gehören zur schriftstellerischen Tätigkeit auch:
      • das Verfassen von Werbetexten und Kreuzworträtseln,
      • das Schreiben von Reden für Dritte (Ghostwriter),
      • das Erstellen von Suchwortregistern,
      • das Verfassen von Anleitungen für technische Geräte, wenn der Verfasser den Text auf der Grundlage der Daten, die ihm mitgeteilt wurden, eigenständig verfasst
      • das Verfassen eines Softwareprogramms, das eigene Gedanken enthält
      (= Lernprogramm) und das für die Öffentlichkeit bestimmt ist.
      • das Verfassen eines Drehbuchs für einen Videofilm
      (Beispiele typische Freiberufliche Tätigkeiten)
      Nicht publizistisch und somit gewerblich tätig ist hingegen, wer lediglich
      • Datensammlungen(z.B. Link-Listen) zusammenstellt,
      • technischeÜbersetzungenanfertigt (z.B. Software in andere Sprachen überträgt) oder als
      • Content-Providermit Texten Anderer handelt.
      • Reine Programmierarbeit ist zwar mittlerweile urheberrechtlich geschützt, gilt jedoch weiterhin weder als künstlerische noch als publizistische Tätigkeit.
      Unterrichtende Tätigkeit
      Eine unterrichtende Tätigkeit liegt immer vor, wenn der Unterricht darauf abzielt, anderen Personen Wissen, Kenntnisse, Handlungsanweisungen und Einstellungen, Fähigkeiten und Fertigkeiten in organisierter Form zu vermitteln (Tanz-, Koch-, Turn-, Schwimm-, Reit-, Sprach-, Musik-, Zeichen-, Fahrschul-, Nachhilfeunterricht usw.). Das setzt ein auf ein bestimmtes Fachgebiet bezogenes schulmäßiges Programm zur Vermittlung von Kenntnissen voraus.
      Eine besondere Qualifikation ist nicht erforderlich, um unterrichtend tätig sein zu können. Selbst Individualunterricht ist begünstigt, wenn der Unterricht auf die besonderen Bedürfnisse des Einzelnen gerichtet ist und ein nach Lehrziel und Lehrmethode feststehendes Programm entwickelt wurde.Eine Abgrenzung zwischen gewerblicher und freiberuflicher Tätigkeit ist bei Sport- und Fitnessstudios schwierig, wenn Gerätetraining im Vordergrund steht. Es handelt sich um eine gewerbliche Tätigkeit, wenn der Kunde nur eine Einweisung in die Handhabung der Geräte erhält. Eine Überwachung des Trainings in Einzelfällen reicht nicht aus. Nur wenn die Geräte im Rahmen einer systematischen Unterweisung als Unterrichtsmittel eingesetzt werden, handelt es sich um eine freiberufliche Tätigkeit.
      Erzieherische Tätigkeit
      Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 11.6.1997 wird dann eine erzieherische Tätigkeit ausgeübt, wenn sie planmäßig auf die körperliche, geistige und charakterliche Formung junger Menschen zu tüchtigen und mündigen Bürgern ausgerichtet ist. Mündig ist jemand dann, wenn er selbstständig und verantwortlich die Aufgaben des Lebens bewältigen kann.
      Katalogberufe
      Man ist eindeutig Freiberufler, wenn ein Beruf ausgeübt wird, der ausdrücklich in § 18 Abs. 1 EStG genannt ist (= Katalogberuf). Es wird mit der Anerkennung als Freiberufler durch das Finanzamt keine Probleme geben.
      Katalogberufen ähnliche freie Berufe
      Die Aufzählung der freien Berufe im § 18 Abs. 1 EStG endet mit den Worten „... und ähnlicher Berufe“. Diese Formulierung ist vage, sie wurde sicher auch bewusst so gewählt, um Freiräume für neue Gegebenheiten zu schaffen. Damit entstehen aber auch Räume für Konflikte. Viele selbständige Tätigkeiten, auf die auch die allgemein anerkannten Kriterien für freie Berufe zutreffen, sind eben nicht explizit in Gesetzestexten erfasst. Wird eine selbständige Tätigkeit vom Finanzamt als freiberufliche anerkannt oder hat man einen potentiellen Gewerbesteuerzahler mehr. Die Interessenlage der Finanzbehörden ist klar.
      Der Lösungsweg für den Selbständigen, der als Freiberufler gelten will, geht über die Vergleichbarkeit.
      Eine vergleichbare Tätigkeit liegt vor, wenn sie mit einem Katalogberuf
      • in der Ausbildung/Qualifizierung
      und/oder
      • in der Tätigkeit vergleichbar ist.
      Ob „und“ oder „oder“ gilt, darüber müssen häufig erst Gerichte entscheiden. Jedes Jahr „kämpfen“ nicht wenige Selbständige in Finanzgerichtsverfahren darum, ihre Tätigkeit als freiberuflich einstufen zu lassen. Die wirtschaftlichen Vorteile, die ein Freiberufler genießt, sind deutlich. Eine andere Frage ist, ob das heute noch „gerecht“ ist bzw. ob das so bleiben wird. Wenn eine Chance besteht, dass eigene selbständige Tätigkeit als freiberufliche anerkannt werden kann, dann sollte man das auch versuchen. Verlangt z.B. der Katalogberuf ein Hochschulstudium, kann man nur dann eine „ähnliche“ Tätigkeit ausüben, wenn ein entsprechendes Hochschulstudium nachgewiesen werden kann. Ein Architekt z.B., der als Bauleiter tätig wird, übt eine freiberufliche Tätigkeit aus. Ein selbstständiger Bauleiter mit einer Bautechnikerausbildung und langer praktischer Erfahrung im Baubereich ist dagegen gewerblich tätig. Üben zwei Personen dieselbe Tätigkeit aus, hat der Nichtakademiker das Nachsehen. Das ist auch bei Unternehmensberatern der Fall. Der Unternehmensberater ist nicht ausdrücklich in § 18 EStG aufgezählt. Aufgeführt sind nur die beratenden Volks- und Betriebswirte. Somit ist der Unternehmensberater nur dann ein Freiberufler, wenn er ein volks- oder betriebswirtschaftliches Studium abgeschlossen hat.


      :kiss:
      Avatar
      schrieb am 07.05.09 20:27:19
      Beitrag Nr. 10 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 37.117.393 von Taxadvisor am 07.05.09 11:50:51Gewinnerzielungsabsicht setze ich voraus. Warum sollte sonst kw7 diesen Beruf ausführen :confused: :rolleyes:

      OGV
      Avatar
      schrieb am 07.05.09 22:02:38
      Beitrag Nr. 11 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 37.123.409 von omasgeldverwalter am 07.05.09 20:27:19Steueroptimierung? :)
      Avatar
      schrieb am 07.05.09 23:15:47
      Beitrag Nr. 12 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 37.123.409 von omasgeldverwalter am 07.05.09 20:27:19Hallo OGV,

      die subjektive Absicht ist immer gegeben, das ist schon klar, sonst würde er das Geld sicher lieber verprassen. Wenn das Finanzamt das aber anders sieht (und das ist im gewerblichen WP-Handel nunmal sehr häufig der Fall), funktioniert es eben nicht. Neben der Absicht Gewinne zu erzielen, müssen auch tatsächlich Gewinne (auch nach den Kosten für Büromaterial etc.) erzielt werden.

      Den Text zu § 18 EStG hast Du ja hübsch gepostet. Einen Freiberufler machst du aber aus dem Vermögensverwalter in keinem Fall. Da hilft Dir weder Ausbildung noch sonst etwas. Also entweder gewerbliche Einkünfte oder Einkünfte aus Kapitalvermögen.

      Gruß
      Taxadvisor
      Avatar
      schrieb am 07.05.09 23:32:13
      Beitrag Nr. 13 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 37.123.409 von omasgeldverwalter am 07.05.09 20:27:19Danke für die Infos!
      Avatar
      schrieb am 08.05.09 13:39:54
      Beitrag Nr. 14 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 37.125.235 von kw7 am 07.05.09 23:32:13kw7,

      wie man hier an den Antworten sieht kann so mancher 'Ratgeber' wohl nicht mal zwischen selbständig und freiberuflich unterscheiden, deswegen würde ich eher mal so sagen:

      Entweder Dein System bringt nach Abzug der Kosten keinen oder nur minimalen Überschuß, dann ist die Frage einer Firmengründung so ziemlich überflüssig, oder es kommt soviel dabei raus, daß ein- bis (höchstens) zweihundert Euro für eine fundierte Erstberatung drin sind, dann sollte diese auch eingeholt werden. Dafür gibt es fachlich geeignete Rechtsanwälte und Steuerberater und, last not least, auch die IHK, sie hat Informationen, Seminare oder zumindest geeignete Adressen parat. Ruf einen Berater an, sag ihm kurz(!) die Problemstellung (z.B. steuerliche Behandlung bei Eigenhandel) und daß Du diesbezüglich gerne eine erste Beratung bräuchtest. Entweder wird er Dich abwimmeln oder er sucht noch Klienten, dann wird er auf Deine Frage, ob er dafür vielleicht mal eine halbe, dreiviertel Stunde Zeit haben würde und wenn ja, was die denn wohl kosten würde, mit Sicherheit nicht abweisend reagieren - wenn er\'s täte, wäre er sowieso eine Flasche, einen potentiellen Kunden zieht man nicht schon beim Erstgespräch übern Tisch :-) -, und im übrigen, selbst auf dem Finanzamt sitzen qualifizierte Leute, die zwar keine Beratung machen, wohl aber kompetente Antworten auf konkrete(!) (Steuer-)Fragen geben.

      Wenn es ganz billig werden soll und auch ein bißchen Recherche nicht gescheut wird, dann kannst Du auch bei Publikationen wie Börse Online, Handelsblatt, FAZ etc. Artikel zur steuerlichen Behandlung von Werbungskosten etc. recherchieren und ggfs. auch eine Handvoll Ausgaben nachbestellen. Da sich das mit Einführung der Abgeltungssteuer geändert hat hast Du sogar den Vorteil, Dich auf die Artikel aus neuester Zeit beschränken zu können.

      Ansonsten können wir uns ja evtl. per Boardmail weiter unterhalten.

      selbstaendiger
      selber schaffen und das staendig
      Avatar
      schrieb am 08.05.09 14:21:04
      Beitrag Nr. 15 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 37.129.037 von selbstaendiger am 08.05.09 13:39:54so mancher 'Ratgeber' wohl nicht mal zwischen selbständig und freiberuflich unterscheiden
      Das stimmt, aber selbst auf dem Finanzamt sitzen qualifizierte Leute, die zwar keine Beratung machen, wohl aber kompetente Antworten auf konkrete(!) (Steuer-)Fragen geben.
      , die haben wir zur Problematik von Kapitalanlagen bisher leider nicht gefunden...
      Artikel zur steuerlichen Behandlung von Werbungskosten etc. recherchieren und ggfs. auch eine Handvoll Ausgaben nachbestellen. Da sich das mit Einführung der Abgeltungssteuer geändert hat hast Du sogar den Vorteil, Dich auf die Artikel aus neuester Zeit beschränken zu können.
      Das gilt aber nur, wenn kw7 weiter im Bereich der privaten Kapitalanlage tätig sein will, wenn er als "Unternehmer" anerkannt werden will, was er ja im Eingangfsposting vorgeschlagen hat, hat er mit AbgSt nichts mehr zu tun.

      Gruß
      Taxadvisor
      Avatar
      schrieb am 10.05.09 11:35:19
      Beitrag Nr. 16 ()
      Hallo kw7,

      da du extra danach gefragt hast, hier ein link zu einer (ähnlichen) Diskussion im forum:
      http://www.wallstreet-online.de/diskussion/938140-1-500/dayt…

      dort wird ein (leicht veralteter)artikel verlinkt:
      http://www.handelsblatt.com/finanzen/steuerrecht/hohe-huerde…

      Wesentlich ist (imho) für dich das Kreditwesengesetz was die einstufung deines handels angeht.

      soweit zu den links, noch kurz meine meinung: ich denke du kannst dich nicht freiberuflich melden (da du nicht berätst oder künstlerisch tätig bist und in meinen augen keine der oben angeführten tätigkeiten betreibst).

      du kannst kein wertpapierhändler sein, da du nicht für andere handelst.

      wenn du etwas gründest, dann ein finanzunternehmen (§1 Abs. 3 KreditWG). laut BFH-Urteil müsstest du das aber hauptberuflich machen (was auch immer das heißt).

      in meinen augen musst du
      1. in erfahrung bringen was du gründen kannst (ich denke finanzunternehmen) und dann
      2. was das steuerlich für dich heißt (da habe ich keine ahnung)

      für den ersten schritt ist es auch nicht relevant, dass mittlerweile die abgeltungssteuer eingeführt wurde, da es ja um die kriterien geht nach welchen du dich selbstständig o.ä. melden musst.

      ganz am rande: ich vermute dein arbeitgeber muss dir deine selbstständigkeit genehmigen (was er wohl nicht tun wird, wenn du z.b. in einer bank arbeitest), hängt aber ganz von deinem arbeitsverhältnis/vertrag usw. ab.

      und noch was ist mir aufgefallen: viele personen die mit wertpapieren handeln und darüber berichten (z.b. mit einer eigenen HP) sind häufig freiberufliche kleinunternehmer (z.B. http://www.depot-wachstum.de/impressum.html). das liegt daran, dass sie hauptsächlich eine beratende tätigkeit ausüben. etwas verwqunderlich erscheint mir die kombination aber schon.

      ich hoffe ich konnte dir mit den links helfen.

      mfg
      ade
      Avatar
      schrieb am 12.05.09 10:41:14
      Beitrag Nr. 17 ()
      hallo kw7

      ob nun als Freiberufler oder nicht ist meist im Ermessen der Steuerbehörde und es macht meist wenig Sinn sie durch ein Gerichtsurteil davon zu überzeugen was sie zu machen haben. Denk an den längeren Arm.

      Eine wirklich einfache und kostenlose Sache ist, geh zu Deinem zuständigen Finanzamt, mach dort erst mal einen auf ein bischen blöd und sag denen was Du vorhast und ob man das Anmelden muß und wenn ja wie.
      Wenn der Beamte dann verzweifelt den Trader sucht kannst Du ja mal einbringen ob das nicht vielleicht in Richtung Breiberuf einzustufen wäre.
      Natürlich kannst Du auch einen Gang zu deinem Dir vertrauten Steuerfachman manchen. Letzteren solltest Du bei dem Vorhaben sowiso haben.

      Warum ich das schreibe ? bei uns ist es zwar nicht um einen Trader gegangen aber um einen Monitor -- nein nicht das Ding was Du gerade anschaust, Das ist ein Berufszweig aus der Forschung, und als die beim Finazamt nicht´s gefunden hatten was passte haben sie es kurzerhand als freiberuflich eingestuft. Zwischenzeitlich Umgezogen aund auch das neue FA hat dies ohne weiteres so anerkannt.

      gruß boardy1

      ach ja wenn Du etwas vollendet hast laß es uns doch auch wissen wie und warum es so gelaufen ist. Könnte anderen ja vielleicht auch helfen :)


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