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    Problem bei Abgeltungssteuer LU-Fonds - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 19.08.09 11:31:15 von
    neuester Beitrag 23.08.09 13:11:41 von
    Beiträge: 6
    ID: 1.152.492
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      Avatar
      schrieb am 19.08.09 11:31:15
      Beitrag Nr. 1 ()
      Hallo,
      am 17.8.2009 schüttete der von mir gehaltene Fidelity-European-Growth Fonds eine Dividende von 0,1588€ je Anteil aus.

      Ergibt bei mir eine Ertragsgutschrift von 122,09€ vor Steuern!
      (Ist so auch in der Ertragsgutschrift meiner Bank aufgeführt)

      In der dazugehörigen Steuermitteilung wird folgendes aufgeführt:

      Zu Ihren Gunsten vor Steuern € 122,09

      Steuerbemessungsgrundlage € 192,94


      Und aus dieser Steuerbemessungsgrundlage wird mir die Abgeltungssteuer + Soli berechnet und danach von den € 122,09 abgezogen, so dass nach Steuern lediglich € 71,20 übrig sind!

      1.Wie kommen denn die auf diese € 192,94???
      2. Kann man sich die zuviel bezahlte Steuer in der Steuererklärung geltend machen?

      Ich weis, es handelt sich um einen Fonds, dessen Gesellschaft ihren Sitz in Luxemburg hat. (Quellensteuer?)


      Danke schonmal!
      Avatar
      schrieb am 19.08.09 11:50:01
      Beitrag Nr. 2 ()
      Rechenschaftsbericht abwarten incl. steuerl. Informationen
      z.B. auch im Bundesanzeiger: www.ebundesanzeiger.de
      durch Eingabe der WKN / Fondsname
      Avatar
      schrieb am 21.08.09 11:23:30
      Beitrag Nr. 3 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 37.808.584 von Datteljongleur am 19.08.09 11:31:15Hallo Datteljongleur,
      hier die Tabelle aus www.ebundesanzeiger.de:


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      Fidelity Funds - European Growth Fund (Anteilklasse A-EUR)    Endausschüttung    ISIN: LU0048578792    WKN: 973270    Geschäftsjahresbeginn: 01.05.2008    Geschäftsjahresende: 30.04.2009    Zahltag: 17.08.2009    Ex-Tag: 03.08.2009    Beschlusstag: 03.08.2009         § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 InvStG Buchstabe: Privat-Betriebs-Betriebs-  vermögen 1)vermögenvermögen  pro AnteilEStG 2)KStG 3)

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      Fidelity Funds - European Growth Fund (Anteilklasse A-EUR)    Endausschüttung    ISIN: LU0048578792    WKN: 973270    Geschäftsjahresbeginn: 01.05.2008    Geschäftsjahresende: 30.04.2009    Zahltag: 17.08.2009    Ex-Tag: 03.08.2009    Beschlusstag: 03.08.2009         § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 InvStG Buchstabe: Privat-Betriebs-Betriebs-  vermögen 1)vermögenvermögen  pro AnteilEStG 2)KStG 3)  EURpro Anteilpro Anteil   EUREURa)Betrag der Ausschüttung 4)0,19428360,19428360,1942836 In der Ausschüttung enthaltene ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre000 nachrichtlich: gezahlter Ausschüttungsbetrag einschließlich einbehaltener Kapitalertragsteuer0,15880,15880,1588b)Betrag der    ausgeschütteten Erträge0,19428360,19428360,1942836 - davon nichtabzugsfähige Werbungskosten im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 InvStG000 ausschüttungsgleichen Erträge (Teilthesaurierungsbetrag)0,05692410,05692410,0569241 - davon nichtabzugsfähige Werbungskosten im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 InvStG0,01664370,01664370,0166437c)In den ausgeschütteten Erträgen enthaltene   aa)(aufgehoben)bb)steuerfreie Veräußerungsgewinne im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 InvStG in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung0,0002631cc)Erträge im Sinne des § 3 Nr. 40 des Einkommensteuergesetzes 5)0,127534dd)Erträge im Sinne des § 8b Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes0,127534ee)Veräußerungsgewinne im Sinne des § 3 Nr. 40 des Einkommensteuergesetzes 5)0ff)Veräußerungsgewinne im Sinne des § 8b Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes0gg)Erträge im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 InvStG in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung, soweit die Erträge nicht Kapitalerträge im Sinne des § 20 des Einkommensteuergesetzes sind0hh)steuerfreie Veräußerungsgewinne im Sinne des § 2 Abs. 3 InvStG0 In den ausschüttungsgleichen Erträgen (Teilthesaurierungsbetrag) enthaltene   cc)Erträge im Sinne des § 3 Nr. 40 des Einkommensteuergesetzes 5)0,0161702dd)Erträge im Sinne des § 8b Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes0,0161702 In den ausgeschütteten und ausschüttungsgleichen Erträgen (Teilthesaurierungsbetrag) kumulativ enthaltene   ii)Einkünfte im Sinne des § 4 Abs. 1 InvStG000jj)Einkünfte im Sinne des § 4 Abs. 2 InvStG, für die kein Abzug nach Absatz 4 vorgenommen wurde 6)000,1567238 - davon im Zusammenhang mit Erträgen im Sinne des § 8b KStG bzw. § 3 Nr. 40 EStG00,1567238kk)Einkünfte im Sinne des § 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen 6)0,00199370,00199370,0019937 - davon im Zusammenhang mit Erträgen im Sinne des § 8b KStG bzw. § 3 Nr. 40 EStG0,00199370,0019937ll)Erträge im Sinne des § 2 Abs. 2a InvStG 7)0,02488990,0248899d)Zur Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer berechtigender Teil der Ausschüttung und der ausschüttungsgleichen Erträge im Sinne von § 7 Abs. 1 bis 3 InvStG0,25094460,25094460,2509446e)Betrag der anzurechnenden oder zu erstattenden Kapitalertragsteuer im Sinne von § 7 Abs. 1 bis 3 InvStG0,06273610,06273610,0627361f)Betrag der ausländischen Steuern, der auf die in den ausgeschütteten und ausschüttungsgleichen Erträgen enthaltenen Einkünfte im Sinne des § 4 Abs. 2 InvStG entfällt, und   aa)00,0262470,026247 - davon im Zusammenhang mit Erträgen im Sinne des § 8b KStG bzw. § 3 Nr. 40 EStG0,0262470,026247bb)nach § 4 Abs. 2 und 3 InvStG in Verbindung mit § 34c Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes abziehbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde000cc)nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt und nach § 4 Abs. 2 und 3 InvStG in Verbindung mit diesem Abkommen anrechenbar ist 8)0,00049840,00065150,0006515 - davon im Zusammenhang mit Erträgen im Sinne des § 8b KStG bzw. § 3 Nr. 40 EStG0,00065150,0006515g)Betrag der Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 InvStG000h)Von der ausschüttenden Körperschaft nach § 37 Abs. 3 des Körperschaftsteuergesetzes in Anspruch genommener Körperschaftsteuerminderungsbetrag   


      Deine Rechnung:
      Ausschüttung = 768,829 Stück * 0,1588 = 122,09 Euro
      Steuerbemessungsgrundlage = 768,829 Stück * 0,2509446 = 192,94 Euro

      Passt!

      Rene[/row][/row][/row][/row][/row][/row][/row][/row][/row][/row][/row][/row][/row][/row][/row][/row][/row][/row][/row][/row][/row][/row][/row][/row][/row][/row][/row][/row][/row][/row][/row][/row][/row][/row][/row][/row][/row][/row][/row][/row][/row][/row][/row][/row][/row][/row][/row][/row][/row][/row][/row][/row][/row][/row][/row][/row][/row][/row][/row][/row][/row][/row][/row][/row][/row]
      Avatar
      schrieb am 21.08.09 11:32:47
      Beitrag Nr. 4 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 37.824.595 von ReneBanker am 21.08.09 11:23:30Ich bedanke mich recht herzlich bei Dir!!!
      Avatar
      schrieb am 23.08.09 12:57:40
      Beitrag Nr. 5 ()
      wo hier gerade eine Aufstellung des eBundesanzeigers gepostet wurde mal zwei andere Fragen, da ich gerade verunsichert bin. Es geht um die Besteuerungsgrundlagen des iShares EuroStoxx, nicht Stoxx 50 (DE000A0D8Q07 - Veröffentlichung eBundesanzeiger: 21.08.2009 für die Ausschüttung/Teilthesaurierung vom 16.03.2009)

      Nach § 3 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 InvStG gelten 10 % der Werbungskosten des Sondervermögens als nicht abziehbar. Diese nicht abziehbaren Werbungskosten werden die i.d.R. als Erträge im eBundesanzeiger ausgewiesen.

      Und nun die Frage: woraus ergibt sich, dass dies ausschüttungsgleiche Erträge sind (gut, steht im eBundesanzeiger davor, aber aus dem § 1 Abs. 3 InvStG)? In meinen Augen stellen nicht abzugsfähige Werbungskosten keine Einnahmen dar, es sind negative Werbungskosten und folglich keine Kapitalerträge.

      Und die zweite Frage: Unterliegen diese nicht abziehbaren Werbungskosten dem Steuerabzug? Wie ich es anhand des eBundesanzeigers sehe nicht, was allerdings dazu führt, dass für diese Fälle theoretisch eine Steuererklärung einzureichen wäre wenn es sich um Einnahmen handelt.

      Wäre super, wenn mich jemand aufklären könnte.

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      Avatar
      schrieb am 23.08.09 13:11:41
      Beitrag Nr. 6 ()
      sorry, bin blind gewesen.

      Bei der Bemessungsgrundlage der Abgeltungsteuer wurden die ausgeschütteten und ausschüttungsgleichen Erträge zusammengefasst. Insofern unterliegen auch nicht abzugsfähigen Werbungskosten dem Steuerabzug. Demnach ist die Abrechnung dann doch schlüssig und die Fragen haben sich erledigt.


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