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    IFM Immobilien: unbekannte und unterschätzte Immobilienaktie? (Seite 6)

    eröffnet am 08.04.10 21:42:12 von
    neuester Beitrag 19.04.24 10:18:37 von
    Beiträge: 166
    ID: 1.157.031
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    ISIN: DE000A0JDU97 · WKN: A0JDU9
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      schrieb am 13.11.15 18:31:51
      Beitrag Nr. 116 ()
      aus dem Bundesanzeiger:

      THF AS
      Frøyas gate 15, Oslo, 0273, Norwegen
      Öffentliches Erwerbsangebot
      (Barangebot)
      der
      THF AS
      Frøyas gate 15, Oslo, 0273, Norwegen
      an die Aktionäre der
      IFM Immobilien AG
      Karl-Ludwig-Straße 2, 69117 Heidelberg
      zum Erwerb ihrer auf den Inhaber lautenden Stückaktien der
      IFM Immobilien AG
      gegen eine Geldleistung in Höhe von
      EUR 9,30 je Aktie
      Annahmefrist: 16. November, 0:00 Uhr (Mitteleuropäische Zeit), bis 14. Dezember 2015, 24:00 Uhr (Mitteleuropäische Zeit)
      Aktien der IFM Immobilien AG: ISIN DE000A0JDU97
      Zum Verkauf eingereichte Aktien der IFM Immobilien AG: ISIN DE000A169RV3
      1.

      ALLGEMEINE INFORMATIONEN UND HINWEISE
      1.1

      Durchführung des Erwerbsangebots

      Das in diesem Angebotsdokument beschriebene Erwerbsangebot (das Erwerbsangebot oder das Angebot) der THF AS mit Sitz in Oslo, Frøyas gate 15, Oslo, 0273, Norwegen, eingetragen im norwegischen Handelsregister unter Nummer 814 572 862 (die Bieterin), zum Erwerb von Aktien der IFM Immobilien AG mit Sitz in Heidelberg, Karl-Ludwig-Straße 2, 69117 Heidelberg, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Mannheim unter HRB 700237 (die Zielgesellschaft) ist ein freiwilliges öffentliches Erwerbsangebot, das sich an alle Aktionäre der Zielgesellschaft (die IFM-Aktionäre oder jeweils einzeln ein IFM-Aktionär) richtet.

      Es handelt sich um ein Angebot zum Erwerb von Aktien einer im Freiverkehr (Open Market) der Frankfurter Wertpapierbörse im Segment „Entry Standard“ und im Freiverkehr der Wertpapierbörsen in Berlin, Düsseldorf und Stuttgart notierten Aktiengesellschaft. Dieses Angebot unterliegt daher nicht den Bestimmungen des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG), da der Anwendungsbereich gem. § 1 Abs. 1 WpÜG nicht eröffnet ist. Die Bieterin weist darauf hin, dass dieses Angebot nicht in den Zuständigkeitsbereich der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) fällt und von dieser weder geprüft noch gebilligt wurde oder künftig geprüft wird.
      1.2

      Veröffentlichung und Verbreitung dieses Angebotsdokuments und Annahme des Erwerbsangebots

      Dieses Angebotsdokument wird im Bundesanzeiger und ausschließlich in deutscher Sprache veröffentlicht.

      Da die Versendung, Verteilung oder Verbreitung dieses Angebotsdokuments an Dritte sowie die Annahme des Angebots außerhalb der Bundesrepublik Deutschland gesetzlichen Beschränkungen unterliegen kann, darf dieses Angebotsdokument weder unmittelbar noch mittelbar im Ausland veröffentlicht, verbreitet oder weitergegeben werden, soweit dies nach den anwendbaren ausländischen Bestimmungen untersagt oder von der Einhaltung behördlicher Verfahren oder der Erteilung einer Genehmigung oder weiterer Voraussetzungen abhängig ist. Gelangen Personen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland in den Besitz dieses Angebotsdokuments oder wollen sie von dort aus das Angebot annehmen, werden sie gebeten, sich über etwaige außerhalb der Bundesrepublik Deutschland geltende Beschränkungen zu informieren und solche Beschränkungen einzuhalten. Die Bieterin übernimmt keine Gewähr dafür, dass die Weitergabe oder Versendung dieses Angebotsdokuments oder die Annahme des Erwerbsangebots außerhalb der Bundesrepublik Deutschland mit den jeweiligen ausländischen Vorschriften vereinbar ist.

      Die Bieterin stellt dieses Angebotsdokument den depotführenden Kreditinstituten bzw. anderen Wertpapierdienstleistungsunternehmen, bei denen IFM-Aktien verwahrt sind (die Depotführenden Institute und einzeln ein Depotführendes Institut), über die Zentrale Abwicklungsstelle (Telefax: +49 (0)69 92054-902) auf Anfrage zum Versand an IFM-Aktionäre mit Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland zur Verfügung. Die Depotführenden Institute dürfen dieses Angebotsdokument nicht anderweitig veröffentlichen, versenden, verteilen oder verbreiten, es sei denn, dies erfolgt in Übereinstimmung mit allen anwendbaren in- und ausländischen Rechtsvorschriften.

      Unabhängig von den vorstehenden Ausführungen bezüglich der Versendung, Verteilung und Verbreitung dieses Angebotsdokuments wird darauf hingewiesen, dass dieses Erwerbsangebot sich mit Ausnahme der IAFA Global Opportunities SICAV, Luxemburg (GO) (s. unten Ziffer 3) an alle IFM-Aktionäre richtet.
      2.

      DAS ANGEBOT
      2.1

      Inhalt des Angebots

      Die Bieterin macht hiermit allen IFM-Aktionären mit Ausnahme der GO (s. unten Ziffer 3) das Angebot, die von ihnen gehaltenen auf den Inhaber lautenden Stückaktien der Zielgesellschaft mit der ISIN DE000A0JDU97 einschließlich der zum Zeitpunkt der Abwicklung des Angebots mit ihnen verbundenen Nebenrechte (insbesondere Gewinnbezugsrechte), die nicht bereits mittelbar oder unmittelbar der Bieterin gehören (gemeinsam die IFM-Aktienund einzeln eine IFM-Aktie),

      zum Kaufpreis von
      EUR 9,30 je IFM-Aktie (der Kaufpreis)

      nach Maßgabe dieses Angebotsdokuments zu kaufen und zu erwerben.

      Das Angebot ist seiner Höhe nach auf bis zu Stück 9.040.499 IFM-Aktien beschränkt. Dies entspricht der Anzahl sämtlicher ausstehenden IFM-Aktien, die nicht bereits mittelbar oder unmittelbar der Bieterin oder der GO, die mit der Bieterin im Hinblick auf das Erwerbsangebot eine Nichtandienungsvereinbarung (Non Tender Agreement) geschlossen hat (siehe unten Ziffer 3), gehören. Sollte das Angebot trotz der Nichtandienungsvereinbarung für mehr als 9.040.499 IFM-Aktien angenommen werden, wird es unwirksam und nicht durchgeführt; die durch Annahme dieses Angebots zustande kommenden Kaufverträge stehen unter einer entsprechenden auflösenden Bedingung (die Auflösende Bedingung).
      2.2

      Beginn und Ende der Annahmefrist

      Die Frist für die Annahme dieses Erwerbsangebots
      beginnt am 16. November 2015, 0:00 Uhr (Mitteleuropäische Zeit), und
      endet (vorbehaltlich einer Verlängerung der Annahmefrist gemäß Ziffer 2.3) am 14. Dezember 2015, 24:00 Uhr (Mitteleuropäische Zeit)
      (die Annahmefrist).
      2.3

      Verlängerung der Annahmefrist

      Sollte sich die Bieterin für eine Verlängerung der Annahmefrist entscheiden, wird sie dies vor Ablauf der Annahmefrist im Bundesanzeiger bekannt geben.
      3.

      NICHTANDIENUNGSVEREINBARUNG MIT IAFA GLOBAL OPPORTUNITIES SICAV

      Die GO ist mit insgesamt 485.500 IFM-Aktien (entspricht ca. 5,1 % des Grundkapitals, das in insgesamt 9.525.999 Aktien eingeteilt ist) an der Zielgesellschaft beteiligt (die GO-Aktien). Die Bieterin und GO haben mit Datum vom 30. Oktober 2015 eine Nichtandienungsvereinbarung in Bezug auf alle GO-Aktien geschlossen. Unter der Nichtandienungsvereinbarung übernimmt GO insbesondere die Verpflichtungen, (i) das Erwerbsangebot in keinem Fall für die GO-Aktien anzunehmen und (ii) die GO-Aktien bis zum Ablauf der Annahmefrist nicht an Dritte zu veräußern oder sonstwie über diese zu verfügen (dies betrifft eine sonst zulässige Einlieferung der GO-Aktien durch Dritte).
      4.

      ANNAHME UND DURCHFÜHRUNG DES ANGEBOTS
      4.1

      Zentrale Abwicklungsstelle

      Als zentrale Abwicklungsstelle ist die ODDO SEYDLER BANK AG, Schillerstraße 27-29, 60313 Frankfurt am Main, mit der technischen Abwicklung des Angebots beauftragt (die Zentrale Abwicklungsstelle).
      4.2

      Annahmeerklärung

      Die IFM-Aktionäre können das Angebot nur innerhalb der unter Ziffer 2.2 genannten Annahmefrist (einschließlich einer etwaigen Verlängerung gemäß Ziffer 2.3) wirksam annehmen. Die Annahme kann nur gegenüber einem Depotführenden Institut schriftlich erklärt werden.

      Die Annahmeerklärung wird nur wirksam, wenn die IFM-Aktien, für die ein IFM-Aktionär das Angebot angenommen hat, bei der Clearstream Banking AG in die ausschließlich zur Durchführung dieses Erwerbsangebots eingerichtete ISIN DE000A169RV3 (die Separate ISIN) umgebucht worden sind (die IFM-Aktien, welche in die Separate ISIN umgebucht worden sind, die Zum Verkauf eingereichten IFM-Aktien).

      Die Umbuchung der IFM-Aktien, für die ein IFM-Aktionär das Angebot angenommen hat, in die Separate ISIN wird durch das Depotführende Institut nach Erhalt der oben genannten Annahmeerklärung vorgenommen. Wurde die Annahmeerklärung ordnungsgemäß innerhalb der Annahmefrist (einschließlich einer etwaigen Verlängerung gemäß Ziffer 2.3) gegenüber dem Depotführenden Institut (maßgeblich ist der Zugang bei dem Depotführenden Institut) erklärt, gilt die entsprechende Umbuchung der Aktien bei der Clearstream Banking AG als rechtzeitig erfolgt, wenn die Umbuchung in die Separate ISIN spätestens am 16. Dezember 2015 bis 18:00 Uhr (Mitteleuropäische Zeit) bewirkt wird.

      Die Bieterin behält sich das Recht vor, auch eine mit Mängeln oder Fehlern behaftete Annahmeerklärung zu akzeptieren. Weder die Bieterin noch die für sie handelnden Personen haben allerdings die Pflicht, Mängel oder Fehler der Annahmeerklärung anzuzeigen, noch unterliegen sie einer Haftung, wenn die Anzeige unterbleibt.
      4.3

      Weitere Erklärungen annehmender IFM-Aktionäre

      Mit der Erklärung der Annahme des Erwerbsangebots
      (a)

      erklären die annehmenden IFM-Aktionäre, dass sie das Erwerbsangebot der Bieterin zum Abschluss eines Aktienkaufvertrages (unter Einschluss der Auflösenden Bedingung) über die in der Annahmeerklärung bezeichneten IFM-Aktien nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Angebotsdokuments annehmen. Die Annahmeerklärung wird nur bezüglich der Zum Verkauf eingereichten IFM-Aktien wirksam;
      (b)

      weisen die annehmenden IFM-Aktionäre ihr Depotführendes Institut an, (i) die Eingereichten IFM-Aktien zunächst in ihrem Wertpapierdepot zu belassen, aber in die Separate ISIN bei der Clearstream Banking AG umzubuchen und (ii) seinerseits die Clearstream Banking AG anzuweisen und zu ermächtigen, die Zum Verkauf eingereichten IFM-Aktien unverzüglich nach Ablauf der Annahmefrist der Zentralen Abwicklungsstelle auf deren Depot bei der Clearstream Banking AG zur Übereignung an die Bieterin zur Verfügung zu stellen;
      (c)

      beauftragen und bevollmächtigen die annehmenden IFM-Aktionäre die Zentrale Abwicklungsstelle sowie ihr jeweiliges Depotführendes Institut (jeweils unter Befreiung von dem Verbot des Selbstkontrahierens und der Mehrvertretung gemäß § 181 BGB), alle zur Abwicklung des Erwerbsangebots nach den Bestimmungen dieses Angebotsdokuments erforderlichen oder zweckdienlichen Handlungen vorzunehmen sowie Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen, insbesondere den Übergang des Eigentums an den Eingereichten IFM-Aktien auf die Bieterin herbeizuführen;
      (d)

      weisen die annehmenden IFM-Aktionäre ihr Depotführendes Institut an, ihrerseits die Clearstream Banking AG anzuweisen und zu ermächtigen, der Bieterin über die Zentrale Abwicklungsstelle unmittelbar oder über das Depotführende Institut die Zahl der im Depot des Depotführenden Instituts bei der Clearstream Banking AG in die Separate ISIN eingebuchten Zum Verkauf eingereichten Rhön-Aktien börsentäglich mitzuteilen;
      (e)

      übertragen und übereignen die annehmenden IFM-Aktionäre die Zum Verkauf eingereichten IFM-Aktien auf die Bieterin Zug um Zug gegen Zahlung des Kaufpreises;
      (f)

      erklären die annehmenden IFM-Aktionäre, dass ihre Zum Verkauf eingereichten IFM-Aktien zum Zeitpunkt der Übertragung in ihrem alleinigen Eigentum stehen, keinen Verfügungsbeschränkungen unterliegen sowie frei von Rechten Dritter sind.

      Die in den obigen Absätzen (a) bis (f) aufgeführten Weisungen, Aufträge, Vollmachten und Erklärungen werden im Interesse einer reibungslosen und zügigen Abwicklung des Erwerbsangebots mit der Erklärung der Annahme des Rückkaufangebots unwiderruflich erteilt bzw. abgegeben. IFM-Aktionäre, die diese Weisungen, Aufträge, Vollmachten und Erklärungen nicht unwiderruflich erteilen bzw. abgeben, werden so behandelt, als ob sie das Erwerbsangebot nicht angenommen hätten.
      4.4

      Rechtsfolgen der Annahme

      Mit der Annahme des Erwerbsangebots kommt zwischen dem jeweiligen IFM-Aktionär und der Bieterin ein Vertrag über den Verkauf und die Übereignung der Zum Verkauf Eingereichten IFM-Aktien an die Bieterin nach näherer Maßgabe der Bestimmungen dieses Angebotsdokuments zustande.

      IFM-Aktionäre, die ihre IFM-Aktien im Rahmen des Erwerbsangebots auf die Bieterin übertragen, werden ab dem Übertragungszeitpunkt keine Dividende mehr für diese IFM-Aktien erhalten.

      Am 5. November 2015 hat die außerordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln sowie eine anschließende ordentliche Kapitalherabsetzung zum Zwecke der Auszahlung eines Teils des Grundkapitals an die Aktionäre beschlossen. Wird diese Maßnahme umgesetzt, werden IFM-Aktionäre, die ihre IFM-Aktien im Rahmen des Erwerbsangebots auf die Bieterin übertragen, an der Auszahlung nicht mehr partizipieren. Zahlungen an die Aktionäre dürfen auf Grund der Herabsetzung des Grundkapitals frühestens geleistet werden, nachdem seit der Bekanntmachung der Eintragung der Kapitalherabsetzung sechs Monate verstrichen sind. Der Auszahlungszeitpunkt wird daher erst nach dem Zeitpunkt der vollständigen Abwicklung des Erwerbsangebots liegen.
      4.5

      Abwicklung des Angebots und Zahlung des Kaufpreises

      Etwa vier Bankarbeitstage nach Ablauf der Annahmefrist, d. h. voraussichtlich am 18. Dezember 2015, wird das Eigentum an den in der Annahmeerklärung bezeichneten IFM-Aktien Zug um Zug gegen Zahlung des Kaufpreises auf die Bieterin übertragen. Mit der Übertragung werden die Zum Verkauf eingereichten IFM-Aktien aus den Depots der einreichenden Aktionäre ausgebucht und auf ein Depot der Zentralen Abwicklungsstelle eingebucht. Dies geschieht Zug um Zug gegen Zahlung des entsprechenden Kaufpreises durch die Bieterin über die Clearstream Banking AG an die jeweiligen Depotführenden Institute der das Erwerbsangebot annehmenden IFM-Aktionäre. Das jeweilige Depotführende Institut ist beauftragt, den Kaufpreis dem Konto gutzuschreiben, das in der schriftlichen Annahmeerklärung des jeweiligen IFM-Aktionärs genannt ist.

      Der Kaufpreis wird voraussichtlich am vierten Bankarbeitstag nach Ablauf der Annahmefrist dem jeweiligen Depotführenden Institut zur Verfügung stehen. Mit der Gutschrift bei den jeweiligen Depotführenden Instituten hat die Bieterin ihre Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises erfüllt. Es obliegt den Depotführenden Instituten, den jeweils empfangenen Kaufpreis dem jeweiligen IFM-Aktionär gutzuschreiben. Der genaue Zeitpunkt der Gutschrift des Kaufpreises auf dem Konto des jeweiligen IFM-Aktionärs hängt von dem jeweiligen Depotführenden Institut ab und wird regelmäßig nach dem vorgenannten Zeitpunkt liegen, zu dem der Kaufpreis dem jeweiligen Depotführenden Institut zur Verfügung steht.

      Sollte die Auflösende Bedingung eintreten, wird das Angebot nicht abgewickelt und der Kaufpreis nicht gezahlt. Stattdessen werden die Zum Verkauf eingereichten IFM-Aktien von der Separaten ISIN in die ISIN DE000A0JDU97 zurückgebucht.
      4.6

      Kosten der Annahme

      Etwaige mit der Annahme dieses Erwerbsangebots entstehende Kosten, insbesondere die von den Depotführenden Instituten im Rahmen der Veräußerung erhobenen Gebühren, werden von der Bieterin bis zu einem Höchstbetrag von EUR 7,50 pro Depot getragen.
      4.7

      Gegenleistung

      Die Gegenleistung für eine IFM-Aktie beträgt Euro 9,30.
      4.8

      Kein Börsenhandel in den Zum Verkauf eingereichten IFM-Aktien

      Ein Börsenhandel in den zum Verkauf eingereichten IFM-Aktien ist nicht vorgesehen. IFMAktionäre, die das Angebot annehmen, können daher die zum Verkauf eingereichten IFM-Aktien nicht über die Börse verkaufen.
      4.9

      Kein vertragliches Rücktrittsrecht

      IFM-Aktionäre, die das Angebot angenommen haben, sind nicht berechtigt, von der Annahme des Angebots zurückzutreten oder die Annahme zu widerrufen, soweit hierzu nicht ein gesetzliches Recht besteht.
      4.10

      Steuerliche Hinweise

      Die Veräußerung der IFM-Aktien aufgrund der Annahme dieses Angebots kann zu einer Besteuerung eines Veräußerungsgewinns oder zu einem steuerlich gegebenenfalls berücksichtigungsfähigen Veräußerungsverlust führen. Insoweit gelten die allgemeinen deutschen steuerrechtlichen Bestimmungen. Je nach den Verhältnissen des Aktionärs können auch ausländische steuerliche Regelungen zur Anwendung kommen. Die Bieterin empfiehlt den IFM-Aktionären, vor Annahme dieses Erwerbsangebots eine ihre individuellen steuerlichen Verhältnisse berücksichtigende steuerliche Beratung einzuholen.
      5.

      HINWEIS FÜR AKTIONÄRE, DIE DAS ANGEBOT NICHT ANNEHMEN

      Der Vorstand hat mit Zustimmung des Aufsichtsrats am 6. November 2015 beschlossen, die Einbeziehung der IFM-Aktien in das Segment „Entry Standard“ im Freiverkehr (Open Market) der Frankfurter Wertpapierbörse zu kündigen. Die IFM-Aktionäre werden daher künftig nicht mehr von den gesteigerten Berichtspflichten nach den Regeln für den Entry Standard profitieren. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Einbeziehung der IFM-Aktien in den Freiverkehr künftig insgesamt endet. Die IFM-Aktionäre hätten in diesem Fall nicht länger die Möglichkeit, ihre IFM-Aktien über die Börse zu veräußern.
      6.

      VERÖFFENTLICHUNGEN

      Die Bieterin wird das Ergebnis des Erwerbsangebots im Bundesanzeiger veröffentlichen.

      Alle Veröffentlichungen und sonstigen Mitteilungen der Bieterin im Zusammenhang mit dem Erwerbsangebot erfolgen, soweit nicht eine weitergehende Veröffentlichungspflicht besteht, nur im Bundesanzeiger.
      7.

      ANWENDBARES RECHT UND GERICHTSSTAND

      Dieses Erwerbsangebot sowie die durch die Annahme des Angebots zustande kommenden Aktienkauf- und Übereignungsverträge unterliegen ausschließlich dem materiellen Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Regelungen des internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechtsübereinkommens.

      Ist ein IFM-Aktionär ein Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, wird als ausschließlicher Gerichtsstand Frankfurt am Main für alle Ansprüche, die sich aus oder aufgrund des Erwerbsangebots oder der durch die Annahme des Angebots zustande kommenden Aktienkauf- und Übertragungsverträge ergeben, vereinbart. Soweit zulässig gilt Gleiches gegenüber Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland haben oder Personen, die nach Abschluss der durch die Annahme des Erwerbsangebots zustande kommenden Aktienkauf- und Übereignungsverträge ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort außerhalb der Bundesrepublik Deutschland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt einer Klagerhebung nicht bekannt ist.
      8.

      FRAGEN ZUM ANGEBOT

      Rückfragen im Zusammenhang mit diesem Angebot richten Sie bitte an die Zentrale Abwicklungsstelle.



      Oslo, im November 2015

      THF AS
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 09.11.15 20:03:48
      Beitrag Nr. 115 ()
      Finde ich auch vielen Dank dafür.

      Nach meiner Erinnerung ist aber ein SQO mit >90% nur bei einer Verschmelzung drin.

      Aber es handelt sich ja um eine Immobiliengesellschaft und da werden vermutlich die Norweger auch die 95% wegen der Grunderwerbssteuer nicht überschreiten (dürfen)? Insofern ist das wohl nur ein Einsammeln der 1,7% des Streubesitzes weil man sich mit der Haron Holding einig ist, dass die gut 5% halten?

      Bei der GSW ist meiner Erinnerung nach die Deutsche Bank Platzhalter für die gut 5% die die Deutsche Wohnen nicht eigesammelt hat. Die GSW ist nach wie vor für den restlichen Streubesitz börsennotiert. Möglicherweise gab es dort eine Vereinbarung die Notierung aufrecht zu halten. Vielleicht interpretiert man hier einfach zuviel rein und die Notierung ist denen nur lästig wegen der Informationspflichten?
      Avatar
      schrieb am 09.11.15 16:32:28
      Beitrag Nr. 114 ()
      Ja sehr gut geschrieben Fincon.

      Ich selber habe mal eine Briefseite drin und wenn diese nicht ausgeführt wird werde ich die hälte meiner Position zum Angebot abgeben und bei dem Rest abwarten
      Avatar
      schrieb am 08.11.15 19:20:07
      Beitrag Nr. 113 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 51.034.329 von fincon am 08.11.15 12:53:21Gute Zusammenfassung. :)
      Bei Immobilienaktien kann man durchaus auch ein Delisting in Kauf nehmen.
      Ich für meinen Teil tendiere aber eher zum Ausstieg.
      Mit Mercurius bin ich bereits delisted - habe dort allerdings die günstigen Kurse kurz vor Börsenende zum aufstocken genutzt.
      Geschenkt werden wir im Falle IFM vom Großaktionär nichts bekommen - aber zumindest gibt es ein Angebot in der Nähe der letzen Preisfeststellungen - das verhindert zur Zeit den Absturz des Kurses.
      Vom Grundsatz her bin ich ein "aktiver" Aktionär - wenn ich das nicht wäre hätte ich auch einen geschlossenen Immobilienfonds kaufen können.
      Das ganze Thema De... geht mir dermassen auf dem Senkel aber solange die Rechtslage gegen die Kleinaktionäre gerichtet ist müssen wir wohl oder übel damit Leben und die jeweiligen Konsequenzen daraus ziehen. :look:
      Avatar
      schrieb am 08.11.15 12:53:21
      Beitrag Nr. 112 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 51.028.386 von tonisoprano am 06.11.15 21:08:16Für einen umwandlungsrechlichen Squeeze-Out bräuchte es aber zunächst einmal etwas, womit man Verschmelzen kann? Außerdem bräuchte man das ganze Delisting und Übernahmeangebot dann nicht und dabei muss sich ja irgendwer etwas denken?

      Aber paßt die Diskussion denn zu der Kapitalstruktur: "THF AS 93,18%, Haron Holding (IAFA Global Opportunities SICAV, Luxemburg?) 5,2%, Streubesitz 1,7%"?

      Selbst wenn der gesamte Streubesitz das Abfindungsangebot annehmen würde, würde das für den Schwellenwert für einen Squeeze-Out keinen Unterschied machen, weil die Haron Holding (eine Beteiligungsgesellschaft aus der Schweiz über einen Fonds in Luxemburg?) alleine über 5% der Anteile hält.

      Wenn man sich dagegen mit der Haron Holding über einen Verkauf einigt, dann geht ein Squeeze-Out auch ohne weitere Aktienübertragungen von Kleinaktionären.

      Mit dem Squeeze-Out kann also das Abfindungsangebot nichts zu tun haben?

      Vielleicht geht es nur darum, möglichst viele Stücke möglichst billig einzusammeln und dafür ist die Kombination von Übernahmeangebot und Delisting, also Zuckerbrot und Peitsche, die perfekte Strategie.

      Dazu paßt, dass das neue Projekt, das Kureck Wiesbaden, extrem attaktiv sein muß, aber genaue Informationen bekommt man ja nicht. Da will eine Heuschrecke natürlich nicht mit den Kleinanlegern teilen und noch ist das Projekt Kureck in dem Aktienkurs offensichtlich noch nicht eingepreist.

      Vor diesem Hintergrund müßte man eigentlich drinbleiben, aber nach dem Delisting ist man dem Großaktionär ausgeliefert, vor allem wenn kein SO kommen sollte?

      Die Frage ist, ob man beim SO einen fairen Preis bekommen wird, da der Großaktionär wohl kaum einen Grund hat, zu einem späteren Zeitpunkt großzügiger zu sein. Bei Varta z.B. war der SO-Kurs nach dem Delisting niedriger als das Abfindungsangebot davor.

      Wie sicher ist das bei 1,7% oder 1,5 Mio. € Streubesitz denn, dass da irgendjemand ein Spruchstellenverfahren betreiben wird und welches Gericht ist dafür zuständig? Es kommt ja auch niemand mehr in die Aktie mit größeren Stückzahlen rein, jedenfalls ohne den Kurs hochzutreiben.

      Wenn in einem Spruchverfahren eine ehrliche Projektkalkulation für das Kureck der Unternehmensbewertung zu Grunde gelegt wird, sollte eigentlich schon ein saftiger Aufschlag zu dem aktuellen Börsenkurs drin sein, aber dazu braucht man gute Antragssteller und ein faires Gericht.

      Ich stelle mir vor, wenn irgendjemand zeitgleich ein alternatives Übernahmeangebot zu mehr als 9,30 parallel zu dem Angebot der Norweger machen würde, dann könnte er denen die Schau stehlen.

      Wie schade, dass es in Deutschland keine richtigen aktivistischen Investoren gibt.

      Aber für die meisten Profis ist es auch nur mäßig interessant, wenn man maximal nur eine Mio. € investieren kann?
      1 Antwort

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      Avatar
      schrieb am 06.11.15 21:08:16
      Beitrag Nr. 111 ()
      Wenn die über 90% haben ist der Umwandlungsrechtliche SO eh schon möglich
      2 Antworten
      Avatar
      schrieb am 05.11.15 23:51:13
      Beitrag Nr. 110 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 51.016.803 von valueanleger am 05.11.15 18:45:59Habe mich bereits entschieden.
      Sehe keinen Grund bei über 95% sich auf einer HV transparent gegenüber den restlichen Aktionären erklären zu müssen. Das ist klar der erste Schritt für ein SQO.
      Avatar
      schrieb am 05.11.15 18:45:59
      Beitrag Nr. 109 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 51.010.746 von Andrija am 05.11.15 09:04:06Ja, kann durchaus sinnvoll sein.
      Der Abfindungsbetrag ist doch etwas gering. :(
      Wer das Angebot nicht annimmt kommt auch in den Genuss der Sonderausschüttung. ;)
      Mal überlegen.
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 05.11.15 09:04:06
      Beitrag Nr. 108 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 51.007.572 von Muckelius am 04.11.15 19:32:09Na, wenn die Norweger schon >93% haben, werden wohl ausreichend Aktionäre umtauschen, dass die 95% überschritten werden. Dann wohl besser auf den SQO warten und ggf. noch am Spruchstellenverfahren teilnehmen.
      2 Antworten
      Avatar
      schrieb am 04.11.15 19:32:09
      Beitrag Nr. 107 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 50.988.906 von tonisoprano am 02.11.15 21:22:14News: Delisting, aber mit Erwerbsangebot

      Nachricht vom 04.11.2015 | 18:45
      IFM Immobilien AG:Kündigung der Einbeziehung der IFM-Aktien in den Entry


      http://www.dgap.de/dgap/News/corporate/ifm-immobilien-agkuen…
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