Sind Verwalterkosten für haushaltnahe Dienstleistung umlagefähig? - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 08.01.11 15:55:45 von
neuester Beitrag 09.01.11 15:27:15 von
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Ich bin Vermieter einer Wohnung. Folgende Fakten sind mir bekannt:
1.) Verwaltergebühren sind nicht umlagefähig
2.) ein Verwalter kann für die Ausweisung von haushaltsnahen Dienstleistungen zusätzliche Verwaltergebühren verlangen.
So - nun zu meiner Frage:
Als Vermieter kann ich ja mit der separaten Ausweisung von haushaltsnahen Dienstleistungen nichts anfangen, da es ja nicht mein Haushalt ist?
Wenn dem so wäre, könnten diese Kosten durch den Mieter abgesetzt werden? Dann müssten doch auch die separat ausgewiesenen zusätzlichen Verwalterkosten umlagefähig werden, oder?
Ich hoffe es war verständlich formuliert...
Danke für Antworten...
1.) Verwaltergebühren sind nicht umlagefähig
2.) ein Verwalter kann für die Ausweisung von haushaltsnahen Dienstleistungen zusätzliche Verwaltergebühren verlangen.
So - nun zu meiner Frage:
Als Vermieter kann ich ja mit der separaten Ausweisung von haushaltsnahen Dienstleistungen nichts anfangen, da es ja nicht mein Haushalt ist?
Wenn dem so wäre, könnten diese Kosten durch den Mieter abgesetzt werden? Dann müssten doch auch die separat ausgewiesenen zusätzlichen Verwalterkosten umlagefähig werden, oder?
Ich hoffe es war verständlich formuliert...
Danke für Antworten...
Antwort auf Beitrag Nr.: 40.825.767 von Hassi-Nassi am 08.01.11 15:55:45Wenn ein Verwalter im Rahmen einer besonderen Vereinbarung die Kosten für den Ausweis von §35a also den haushaltsnahen Dienstleistungen als Sonderkosten in die Abrechnung einstellt, sind dies meiner Meinung nach keine Lohnkosten im Sinne des §35a. Die Kosten sind eher den Verwaltungskosten zuzurechnen und somit keine haushaltsnahen Dienstleistungen.
Haushaltsnahe Dienstleistungen können meiner Meinung nach sowieso nur in einer Abrechung der WEG-Gemeinschaft ausgewiesen werden, wenn diese auf dem Grundstück der WEG erbracht werden, was in obigen Fall nicht zutreffen sollte.
Haushaltsnahe Dienstleistungen können meiner Meinung nach sowieso nur in einer Abrechung der WEG-Gemeinschaft ausgewiesen werden, wenn diese auf dem Grundstück der WEG erbracht werden, was in obigen Fall nicht zutreffen sollte.
vielleicht habe ich es missverständlich ausgedrückt:-(
Es sind zwei Positionen hierbei zu beachten:
1. die separat ausgewiesenen haushaltsnahen Dienstleistungen - diese können vom Mieter steuerlich geltend gemacht werden, die sind auch auf dem Grundstück der wEG erbracht worden.
2. die separat ausgewiesenen Verwaltungskosten meiner Hausverwaltung
- diese wurden in der Abrechnung als nicht umlagefähig dargestellt und meine Frage geht nun darum, ob diese nicht umlagefähig sind?
Es sind zwei Positionen hierbei zu beachten:
1. die separat ausgewiesenen haushaltsnahen Dienstleistungen - diese können vom Mieter steuerlich geltend gemacht werden, die sind auch auf dem Grundstück der wEG erbracht worden.
2. die separat ausgewiesenen Verwaltungskosten meiner Hausverwaltung
- diese wurden in der Abrechnung als nicht umlagefähig dargestellt und meine Frage geht nun darum, ob diese nicht umlagefähig sind?
Antwort auf Beitrag Nr.: 40.826.092 von Hassi-Nassi am 08.01.11 17:50:261. Absolut richtig, die ausgewiesenen Dienstleistungen können jeweils von der Person geltend gemacht werden der in der Wohnung wohnt bzw. die Kosten auch bezahlt. In deinem Fall also der Mieter.
2. Verwaltungskosten sind definitiv nicht umlagefähig als haushalts. Dienstleistungen. Diese sind ja auch keine Kosten im Sinne der Betriebskostenverordnung.
2. Verwaltungskosten sind definitiv nicht umlagefähig als haushalts. Dienstleistungen. Diese sind ja auch keine Kosten im Sinne der Betriebskostenverordnung.
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