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    Dienstreisen und Steuererklärung - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 09.01.11 19:55:37 von
    neuester Beitrag 12.01.11 22:11:25 von
    Beiträge: 7
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      schrieb am 09.01.11 19:55:37
      Beitrag Nr. 1 ()
      Hallo zusammen,

      kann mir bitte jemand erklären, was in der Steuererklärung zu den Dienstreisen angegeben werden muss bzw. darf?

      Wenn ich es richtig sehe, werden in der Steuererklärung unter "Reisekosten für berufliche veranlaßte Auswärtstätigkeiten" die "Verpflegungsmehraufwendungen" aufgeführt und zwar völlig unabhängig davon, ob die Verpflegungsmehraufwendungen bereits durch den Arbeitgeber erstattet wurden oder nicht.

      Denn die vom AG bezahlten VMA scheinen in Zeile 20 der Lohnsteuerbescheinigung einzugehen und im Weiteren mit den eigenen Angaben zu den Verpflegungsmehraufwendungen verrechnet zu werden. Mit anderen Worten: gibt man die tatsächlich angefallenen Verpflegungsmehraufwendungen in der Steuererklärung nicht an, würden die auf der Bescheinigung ausdrücklich als "steuerfrei deklarierten" Verpflegungszuschüsse gleichwohl noch "nachbesteuert".

      Wie aber verhält es sich jetzt mit den weiteren bei Dienstreisen angefallenen Kosten, soweit diese erstattet oder nur zum Teil erstattet wurden?

      Da ich auf der Lohnsteuerkarte kein Feld für zB Parkkosten, Hotelkosten, etc. finde, vermute ich, dass diese Kosten *nicht* in der Steuererklärung aufgeführt werden müssen, wenn sie bereits erstattet wurden. Ist das korrekt?

      Was ist nun aber, wenn die Kosten für Fahrten mit dem eigenen PKW nur teilweise ersetzt wurden, zB durch einen Satz iHv. 0,20 Euro je Kilometer statt der steuerlich anerkannten 0,30 Euro je Km?

      Denkbar wäre, dass in diesem Fall die Differenz zwischen dem erstatteten und dem steuerlich akzeptierten Pauschalsatz angesetzt werden sollte - also zB 0,05 Euro je Kilometer.

      Das von mir benutzte Steuererklärungsprogramm (WISO 2011) läßt bei den Fahrtkosten jedoch gar keinen anderen Satz als 0,30 Euro zu.

      Was also tun? Müssen die vom AG erstatteten Fahrtkosten etwa unter "Es sind steuerfreie Erstattungen gezahlt worden, die nicht auf der Lohnsteuerbescheinigung enthalten sind" aufgeführt werden?Ich wüßte aber gar nicht, wo diese Erstattungen überhaupt auf der Lohnsteuerbescheinigung aufgeführt werden könnten. Eigentlich passt keiner der dort benannten Tatbestände für Kostenerstattungen.

      Oder können die Fahrtkosten etwa doch zu 100% in Ansatz gebracht werden? Oder letzte Alternative: kann die Differenz der nicht erstatteten Fahrkosten an anderer Stelle noch vermerkt werden?

      Vielen Dank für Euere Hilfe.
      Avatar
      schrieb am 09.01.11 22:15:15
      Beitrag Nr. 2 ()
      oh man, du wirst doch nicht in der steuererklärung "nochmal" angeben, was dir dein arbeitgeber schon erstattet hat??? wieso das denn?

      in der steuererklärung erscheinen nur die zusätzlichen kosten, welche vom arbeitgeber nicht erstattet wurden. z.b. gibt es arbeitgeber, die den verpflegungskostenmehraufwand nicht erstatten... oder z.b. du führst ein beruflich veranlasstes gespräch und bist beim essen, welches du aber z.b. nicht über den arbeitgeber abrechnest, weil es z.b. ein bewerbungsgespräch war oder ähnliches...

      in der steuererklärung gibste nur die nicht vom AG erstattete differenz zu den tatsächlichen kosten an.

      ansonsten solltest du mit deiner verwirrtheit doch mal den steuerberater aufsuchen. aber typisch... ein steuerklärungsprogramm kaufen und dann hier im chat fragen stellen... oh man.
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 10.01.11 00:32:44
      Beitrag Nr. 3 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 40.829.647 von Hiobsbote am 09.01.11 22:15:15Hallo Hiobsbote,

      das Forum ist kein Chat, sondern eben ein Forum. Und nur nebenbei: Es ist ein Forum zu Recht und Steuern. Du musst als Leser in einem solchen Forum also schon darauf gefasst sein, dass vielleicht jemand einmal eine steuerrechtliche Frage stellen könnte.

      Es könnte sogar passieren, dass dabei eine Frage gestellt wird, die Dir persönlich als dämlich erscheint. Allerdings bedeutet dieses Phänomen nicht notwendig, dass es der Fragesteller ist, der dämlich ist.

      Warum ich die Verpflegungsmehraufwände nochmals deklarieren will, obwohl sie vom Arbeitgeber bereits erstattet wurden, will ich aber gerne nochmals erklären.

      Ich bin davon ausgegangen - und ich halte das nach wie vor für alles andere als abwegig - dass die in der Einkommensteuererklärung tatsächlich (pauschal) erklärten V.-mehrwaufwände mit den auf der Lohnsteuerbescheingung explizit ausgewiesenen Aufwandserstattungen verrechnet werden.

      Es hat sicher einen Grund, warum die erstatteten Verpflegungsmehraufwände - anders als die übrigen Kostenerstattungen - eigens in Nummer 20 der Lohnsteuerbescheinigung aufgeführt werden. Meinst Du nicht auch?

      Ein ähnliches Prinzip findet sich übrigens bei den pauschal versteuerten Fahrtkostenzuschüssen für die Wege zwischen Arbeit und Wohnung. Auch dort wird als Werbungskosten zunächst pauschal alles erklärt, um sodann die pauschal versteuerten Zuschüsse von den Werbungskosten wieder in Abzug zu bringen.

      Natürlich muss es nicht so sein. Zweifelsohne wäre es einfacher, wenn die steuerfreien Erstattungen steuerlich völlig außen vor blieben und in der Erklärung nur das angegeben würde, was nicht schon vom Arbeitgeber erstattet wurde. Andererseits könnte der Staat durch das von mir unterstellte Verfahren sicherstellen, dass zu Unrecht als steuerfrei deklarierte Verpflegungsmehraufwände ohne entsprechende Erklärung nachversteuert würden.
      Avatar
      schrieb am 10.01.11 00:46:36
      Beitrag Nr. 4 ()
      Hallo pyramus,

      du kannst natürlich die von dir getragenen Kosten komplett absetzen, was Hiobsbote schreibt ist ziemlicher Unsinn.

      Für die Fahrtkosten pauschal 30 cent je Kilometer, im Gegensatz zu den normalen Fahrtkosten gilt hier jedoch der Hin- und Rückweg.
      Übernachtungskosten findest du der Anlage Auswärtstätigkeit (direkt unter den Fahrtkosten).
      Parkgebühren, Maut, Spesen (Telefonkosten, Porto, etc.) gehören zu den Reisenebenkosten (auch auf der Anlage Auswärtstätigkeit).

      Steuerfreie Erstattungen vom Arbeitgeber gehören in die Zeile 50 und/oder 56 der Anlage N, und müssen natürlich auch eingetragen werden (die Zeilenangaben beziehen sich auf die Erklärung für 2009, für 2010 sind leichte Abweichungen möglich).
      Und richtig, sie sollten normalerweise in der Lohnsteuerbescheinigung Zeile 20 stehen, und sind damit dem Finanzamt sowieso bekannt, es bringt also nur Ärger, sie wegzulassen.

      Wie das ganze in der WISO-Software einzutragen ist, kann ich auch nicht sagen. Imho sollten es aber ähnlich wie bei den offiziellen Formularen sein.

      MfG Stefan
      Avatar
      schrieb am 12.01.11 00:04:39
      Beitrag Nr. 5 ()
      Hallo reckoner,

      Danke für Deine Klarstellung! Ich habe den vermuteten und von Dir bestätigten Mechanismus in WISO Sparbuch nachvollziehen können!

      Wenn man nämlich für Zeile 20 der Lohnsteuerbescheinigung einen Wert im Sparbuch eingibt, ohne unter Dienstreisen Daten für Verpflegungsmehraufwände zu hinterlegen, rechnet das Programm bei der Steuerbescheidssimulation den laut Lohnsteuerbescheinigung "steuerfreien Beitrag" in einen ausdrücklich lohnsteuerpflichtigen Wert "steuerpflichtige Arbeitgebererstattungen" um. Begründung des Programms dazu: "Hat der AG dem AN einen höheren Betrag erstattet, als dieser tatsächlich gehabt hat, so ist der Überschuss... als steuerpflichtiger Lohn zu behandeln"

      Man wäre also schlecht beraten mit der These von Hiobsbote, die tatsächlichen Verflegungsmehraufwände nicht anzugeben. Dann würde das, was steuerfreier Durchlaufposten sein soll, als Lohn nachbesteuert. Man muss Hiob zugestehen, dass das ein ganz schön fieser Trick des Fiskus ist. Ich möchte nicht wissen, wie viele Arbeitgeber das falsch machen. Nicht zuletzt, weil auch die Steuererklärungsprogramme - bei kritischer Betrachtung - nicht besonders gut sind. Da fehlt es einfach an Hineindenken in den Steuerpflichtigen, der von Steuerrecht keine Ahnung hat und entsprechender Infoaufbereitung. Man sucht vergeblich einen Hinweis der Art: "Tragen Sie hier ihre Verpflegungsmehraufwände ein. Wichtiger Hinweis: Für die Erklärung der Aufwände spielt es keine Rolle, ob Ihnen die Aufwände ersetzt wurden, oder nicht. Soweit die Aufwände ersetzt wurden, werden Ihre Angaben hierzu mit den Daten auf der Lohnsteuerbescheinigung verrechnet...."

      Die anderen Erstattungskategorien wie Hotelkosten und Co. finden sich dagegen nicht auf der Lohnsteuerbescheinigung - soweit ich das sehen kann. Wahrscheinlich müssen diese daher zumindest grundsätzlich nicht "erklärt" werden.

      Ich vermute, die besondere Behandlung der Verpflegungsmehraufwände hängt mit dem pauschalen Charakter dieser Erstattung zusammen.

      Nochmals vielen lieben Dank!

      Viele Grüße

      pyramus
      1 Antwort

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      Avatar
      schrieb am 12.01.11 08:11:29
      Beitrag Nr. 6 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 40.843.859 von pyramus am 12.01.11 00:04:39Das sollte jeder AG so machen, der Ausweis ist gesetzlich vorgeschrieben. Bei Kontrollmitteilungen wurde in der Vergangenheit festgestellt, dass AN diese Erstattungen in ihren StErkl. häufig "vergesssen" haben. Daher sind diese Erstattungen seit einigen Jahren verpflichtend vom AG in der StErkl. anzudrucken.

      Für Hotelkosten etc. erfolgt dies nicht, da bei korrekter Abrechnung das Original der Belege an den AG geht, damit ist eine Einreichung beim AN zumindest erschwert, da ihm allenfalls Kopien vorliegen.

      Gruß
      Taxadvisor
      Avatar
      schrieb am 12.01.11 22:11:25
      Beitrag Nr. 7 ()
      Hei Tax,

      Danke auch nochmals für die Erläuterung. Habe mir Ähnliches schon gedacht. Wobei das "Vergessen" des AG ja eigentlich auch kein Problem wäre, solange nicht der AN die erstatteten Aufwände nochmals einfordert. Wahrscheinlich ist aber genau das passiert. Jetzt wird es genau umgekehrt sein - viele AN werden irrtümlich die Aufwände nicht (vermeintlich: "nochmals") "abrechnen" und in der Folge Steuer für die Erstattung der Mehraufwände zeigen. Gerade die AW von Hiobsbote hat ja gezeigt, dass es sicher nicht nur ihm prima facie geradezu abwegig erscheint, für die Bezüge, die ja laut Lohnsteuerkarte gerade nicht versteuert wurden (steuerfreie Erstattungen!), Aufwände zu deklarieren. Normalerweise erklärt man ja Aufwände, um bereits bezahlte Steuer zurückzuerhalten. Hier ist es genau umgekehrt. Hier werden Aufwände deklariert, um nicht im nachhinein doch noch mit Steuer überzogen zu werden.

      Das Beleg-Argument hatte ich auch schon im Hinterkopf, aber mir gedacht, dass es wohl nicht als offizielles Argument taugen würde.

      Nun ja. Wie auch immer. Falls das Thema in 100 Jahren nochmals jemand interessieren sollte: Ich habe das Problem mit den nur teilweise (dh mit 0,25 Euro je Km) erstatteten Fahrkilometern so gelöst, dass ich als Aufwand 0,30 angegeben habe und unter "es sind steuerfreie Erstattungen gezahlt worden, die nicht auf der Lohnsteierbescheinigung enthalten sind / "für übrige Aufwendungen" den absoluten Erstattungsbetrag (0,25 x Anzahl km) hinterlegt habe. Der für alle Dienstreisen kumulierte Wert landet dann in Zeile 51 (nicht 50) des amtlichen Formulars "Vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet". (Ich habe die Formularansicht in Wiso gefunden ;-)). Die Einzelwerte werden in einer eigenen Rubrik in einer Anlage gelistet.

      Damit dürfte das im Ergebnis auf den Lösungsvorschlag von reckoner hinauslaufen :-).

      Zeile 56 dürfte für Erstattungen des AG nur bei den Verpflegungsmehraufwänden relevant sein. Der Wert sollte zudem identisch mit dem Wert in Zeile 20 der Lohnsteuerbescheinigung sein. Abweichung wohl nur dann, wenn der AG mehr bezahlt hat als in Zeile 20 ausgewiesen.

      Viele Grüße und allen nochmals Danke für das Licht im Dunkel

      pyramus


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