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    geeignetes Rechtsmittel gegen ein BMF-Schreiben? - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 16.12.11 14:57:53 von
    neuester Beitrag 23.12.11 07:53:11 von
    Beiträge: 9
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      schrieb am 16.12.11 14:57:53
      Beitrag Nr. 1 ()
      Folgender Fall: ich hatte eine NV-Bescheinigung bei meiner Bank eingereicht, welche ursprünglich bis Ende 2010 befristet war. In 2011 wurde diese (auf mein Betreiben hin) rückwirkend per Ende 2009 widerrufen. Im Dezember 2010 lief ein Zertifikat, welches normalerweise meinen allg. Verlusttopf bei der Bank gut gefüllt hätte, mit Verlust aus. Da aber zu diesem Zeitpunkt noch die NV-Bescheinigung lief, wanderte der Verlust nicht in den Verlusttopf, sondern wurde später mit dem Widerruf der NV-Bescheinigung bescheinigt. Die Bank beruft sich dabei auf Randnummer 227 des BMF-Schreibens IV C 1 - S 2252/08/10004 vom 22. Dezember 2009. Hiernach sind die fiktiv geführten Verlusttöpfe mit dem Widerruf der NV-Bescheinigung zu schließen.

      Dummerweise bringt mir die Verlustbescheinigung nichts, da ich in 2010 eh ein zu versteuerndes Einkommen von null Euro habe. Auch führt diese Verlustbescheinigung nicht zu einer Erhöhung des Verlustvortrages, da die Kapitaleinkünfte unter Berücksichtigung dieser Bescheinigung noch leicht positiv sind. Ich hätte also gerne den Verlust im allgemeinen Verlustverrechnungstopf bei der Bank eingestellt, damit ich später hiervon profitieren kann.

      Bei der Bank konnte ich mein Anliegen nicht durchsetzen, da sie sich gem. des o. g. BMF-Schreibens zur Ausstellung der Verlustbescheinigung verpflichtet sieht. Beim Finanzamt habe ich mit Abgabe der Einkommenssteuererklärung darum gebeten, daß sie die Bank anweist, den ausgewiesenen Verlust in den Verlusttopf einzustellen. Dem hatte das Finanzamt nicht entsprochen weil es keine Gesetzesgrundlage für eine nachträgliche Befüllung des Verlusttopfes gibt, sondern den ausgewiesenen Verlust im Einkommenssteuerbescheid mindernd bei den Kapitaleinkünften berücksichtigt. Gegen den Einkommenssteuerbescheid habe ich Einspruch eingelegt. Nun legt mir das Finanzamt nahe, den Widerspruch zurückzunehmen, da ich nicht beschwert im Sinne von §350 AO sei (ich also null Steuern zahlen muß). Einzelne unselbständige Besteuerungsgrundlagen wären nicht anfechtbar (§157 Abs. 2 AO).

      Natürlich ist es für mich schon ein erheblicher Nachteil, wenn der Verlust letztlich wirkungslos verfällt. Der Gesetzgeber hat eindeutig die Wahlmöglichkeit vorgesehen, ob ein Verluste im den Verlusttopf verbleiben sollen (Normalfall) oder ob die angesammelten Verluste zum Jahresende bescheinigt werden sollen (§43a Abs. 3 Satz 3 und Satz 4 EstG). Der eindeutige Gesetzeswortlaut ist m. E. auch höherrangiger, als das o. g. BMF-Schreiben. Das BMF-Schreiben berücksichtigt offenbar nicht, dass damit für den hier vorliegenden Sonderfall des rückwirkenden Widerrufes der NV-Bescheinigung die gesetzlich vorgeschriebene Wahlmöglichkeit genommen wird.

      Wie ist nun der korrekte Weg dagegen vorzugehen? Klage gegen die Bank dürfte nichts bringen, da sie sich auf das BMF-Schreiben berufen kann. Gegen den Einkommenssteuerbescheid scheine ich gemäß dem Finanzamtsschreiben ja auch nicht vorgehen zu können, da ich nicht beschwert bin.
      Avatar
      schrieb am 16.12.11 15:53:07
      Beitrag Nr. 2 ()
      Zitat von Sunny01: Folgender Fall: ich hatte eine NV-Bescheinigung bei meiner Bank eingereicht, welche ursprünglich bis Ende 2010 befristet war. In 2011 wurde diese (auf mein Betreiben hin) rückwirkend per Ende 2009 widerrufen. Im Dezember 2010 lief ein Zertifikat, welches normalerweise meinen allg. Verlusttopf bei der Bank gut gefüllt hätte, mit Verlust aus. Da aber zu diesem Zeitpunkt noch die NV-Bescheinigung lief, wanderte der Verlust nicht in den Verlusttopf, sondern wurde später mit dem Widerruf der NV-Bescheinigung bescheinigt. Die Bank beruft sich dabei auf Randnummer 227 des BMF-Schreibens IV C 1 - S 2252/08/10004 vom 22. Dezember 2009. Hiernach sind die fiktiv geführten Verlusttöpfe mit dem Widerruf der NV-Bescheinigung zu schließen.

      Dummerweise bringt mir die Verlustbescheinigung nichts, da ich in 2010 eh ein zu versteuerndes Einkommen von null Euro habe. Auch führt diese Verlustbescheinigung nicht zu einer Erhöhung des Verlustvortrages, da die Kapitaleinkünfte unter Berücksichtigung dieser Bescheinigung noch leicht positiv sind. Ich hätte also gerne den Verlust im allgemeinen Verlustverrechnungstopf bei der Bank eingestellt, damit ich später hiervon profitieren kann.

      Bei der Bank konnte ich mein Anliegen nicht durchsetzen, da sie sich gem. des o. g. BMF-Schreibens zur Ausstellung der Verlustbescheinigung verpflichtet sieht. Beim Finanzamt habe ich mit Abgabe der Einkommenssteuererklärung darum gebeten, daß sie die Bank anweist, den ausgewiesenen Verlust in den Verlusttopf einzustellen. Dem hatte das Finanzamt nicht entsprochen weil es keine Gesetzesgrundlage für eine nachträgliche Befüllung des Verlusttopfes gibt, sondern den ausgewiesenen Verlust im Einkommenssteuerbescheid mindernd bei den Kapitaleinkünften berücksichtigt. Gegen den Einkommenssteuerbescheid habe ich Einspruch eingelegt. Nun legt mir das Finanzamt nahe, den Widerspruch zurückzunehmen, da ich nicht beschwert im Sinne von §350 AO sei (ich also null Steuern zahlen muß). Einzelne unselbständige Besteuerungsgrundlagen wären nicht anfechtbar (§157 Abs. 2 AO).

      Natürlich ist es für mich schon ein erheblicher Nachteil, wenn der Verlust letztlich wirkungslos verfällt. Der Gesetzgeber hat eindeutig die Wahlmöglichkeit vorgesehen, ob ein Verluste im den Verlusttopf verbleiben sollen (Normalfall) oder ob die angesammelten Verluste zum Jahresende bescheinigt werden sollen (§43a Abs. 3 Satz 3 und Satz 4 EstG). Der eindeutige Gesetzeswortlaut ist m. E. auch höherrangiger, als das o. g. BMF-Schreiben. Das BMF-Schreiben berücksichtigt offenbar nicht, dass damit für den hier vorliegenden Sonderfall des rückwirkenden Widerrufes der NV-Bescheinigung die gesetzlich vorgeschriebene Wahlmöglichkeit genommen wird.

      Wie ist nun der korrekte Weg dagegen vorzugehen? Klage gegen die Bank dürfte nichts bringen, da sie sich auf das BMF-Schreiben berufen kann. Gegen den Einkommenssteuerbescheid scheine ich gemäß dem Finanzamtsschreiben ja auch nicht vorgehen zu können, da ich nicht beschwert bin.
      Avatar
      schrieb am 17.12.11 00:42:07
      Beitrag Nr. 3 ()
      letzlich?
      biste Jurist oder was?
      Avatar
      schrieb am 17.12.11 00:42:30
      Beitrag Nr. 4 ()
      oder Student?
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 17.12.11 00:52:20
      Beitrag Nr. 5 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 42.493.932 von Unterhaching-Chicken am 17.12.11 00:42:30Nein, weder noch. Wie kommst Du darauf? Wenn ich das wäre, müßte ich hier nicht um Rat fragen. Habe nur die Rechtsquellen studiert, die mir die Bank und das Finanzamt genannt haben.

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      schrieb am 17.12.11 05:58:57
      Beitrag Nr. 6 ()
      Vielleicht hilft der Passierschein A 39 (http://de.wikipedia.org/wiki/Asterix_erobert_Rom) ???

      Ich würde die Sache einfach vergessen - versuch lieber, in Zukunft mehr Gewinne zu machen. Eigentlich sollte man mit so was irgendwo zu einem Beamten gehen können, der die Sache kostenlos klärt (ist ja ein allgemeines Problem) aber derzeit gibt es das wohl nicht und wenn es das eines schönen Tages gibt, gibt es solche Probleme wie in #1 (http://www.wallstreet-online.de/community/posting-drucken.ph…) nicht mehr, weil es dann nämlich viel bessere (einfachere) Steuergesetze gibt. (imho)
      Avatar
      schrieb am 21.12.11 20:18:41
      Beitrag Nr. 7 ()
      Hat vielleicht jemand eine sinnvolle Antwort auf die Fragestellung?
      Avatar
      schrieb am 23.12.11 07:50:42
      Beitrag Nr. 8 ()
      Zitat von oscarello:
      Zitat von Sunny01: Folgender Fall: ich hatte eine NV-Bescheinigung bei meiner Bank eingereicht, welche ursprünglich bis Ende 2010 befristet war. In 2011 wurde diese (auf mein Betreiben hin) rückwirkend per Ende 2009 widerrufen. Im Dezember 2010 lief ein Zertifikat, welches normalerweise meinen allg. Verlusttopf bei der Bank gut gefüllt hätte, mit Verlust aus. Da aber zu diesem Zeitpunkt noch die NV-Bescheinigung lief, wanderte der Verlust nicht in den Verlusttopf, sondern wurde später mit dem Widerruf der NV-Bescheinigung bescheinigt. Die Bank beruft sich dabei auf Randnummer 227 des BMF-Schreibens IV C 1 - S 2252/08/10004 vom 22. Dezember 2009. Hiernach sind die fiktiv geführten Verlusttöpfe mit dem Widerruf der NV-Bescheinigung zu schließen.

      Dummerweise bringt mir die Verlustbescheinigung nichts, da ich in 2010 eh ein zu versteuerndes Einkommen von null Euro habe. Auch führt diese Verlustbescheinigung nicht zu einer Erhöhung des Verlustvortrages, da die Kapitaleinkünfte unter Berücksichtigung dieser Bescheinigung noch leicht positiv sind. Ich hätte also gerne den Verlust im allgemeinen Verlustverrechnungstopf bei der Bank eingestellt, damit ich später hiervon profitieren kann.

      Bei der Bank konnte ich mein Anliegen nicht durchsetzen, da sie sich gem. des o. g. BMF-Schreibens zur Ausstellung der Verlustbescheinigung verpflichtet sieht. Beim Finanzamt habe ich mit Abgabe der Einkommenssteuererklärung darum gebeten, daß sie die Bank anweist, den ausgewiesenen Verlust in den Verlusttopf einzustellen. Dem hatte das Finanzamt nicht entsprochen weil es keine Gesetzesgrundlage für eine nachträgliche Befüllung des Verlusttopfes gibt, sondern den ausgewiesenen Verlust im Einkommenssteuerbescheid mindernd bei den Kapitaleinkünften berücksichtigt. Gegen den Einkommenssteuerbescheid habe ich Einspruch eingelegt. Nun legt mir das Finanzamt nahe, den Widerspruch zurückzunehmen, da ich nicht beschwert im Sinne von §350 AO sei (ich also null Steuern zahlen muß). Einzelne unselbständige Besteuerungsgrundlagen wären nicht anfechtbar (§157 Abs. 2 AO).

      Natürlich ist es für mich schon ein erheblicher Nachteil, wenn der Verlust letztlich wirkungslos verfällt. Der Gesetzgeber hat eindeutig die Wahlmöglichkeit vorgesehen, ob ein Verluste im den Verlusttopf verbleiben sollen (Normalfall) oder ob die angesammelten Verluste zum Jahresende bescheinigt werden sollen (§43a Abs. 3 Satz 3 und Satz 4 EstG). Der eindeutige Gesetzeswortlaut ist m. E. auch höherrangiger, als das o. g. BMF-Schreiben. Das BMF-Schreiben berücksichtigt offenbar nicht, dass damit für den hier vorliegenden Sonderfall des rückwirkenden Widerrufes der NV-Bescheinigung die gesetzlich vorgeschriebene Wahlmöglichkeit genommen wird.

      Wie ist nun der korrekte Weg dagegen vorzugehen? Klage gegen die Bank dürfte nichts bringen, da sie sich auf das BMF-Schreiben berufen kann. Gegen den Einkommenssteuerbescheid scheine ich gemäß dem Finanzamtsschreiben ja auch nicht vorgehen zu können, da ich nicht beschwert bin.
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 23.12.11 07:53:11
      Beitrag Nr. 9 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 42.516.638 von BauntyHunter am 23.12.11 07:50:42W:O hat wohl wieder Problem.


      Man muss sich nur die anderen Postings von "sunny01" ansehen ;)

      Die Anworten von ihm gleich mit :D


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