Änderung bei der steuerlichen Behandlung von Fälligkeiten - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 29.03.13 15:31:54 von
neuester Beitrag 11.05.13 19:51:17 von
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Das Bundesministerium für Finanzen hat zum 1. April 2013 eine Änderung der steuerlichen Behandlung von endfälligen Produkten (z.B. Optionsscheine und Zertifikate) bzw. bei vertragsmäßiger Rückzahlung beschlossen. Dabei werden diese Produkte nur noch dann steuerlich berücksichtigt, wenn der Veräußerungserlös die anfallenden Gebühren um mindestens 0,01 EUR übersteigt.
Antwort auf Beitrag Nr.: 44.330.741 von Kaufangebot am 29.03.13 15:31:54Das war nach Auffassung der Finanzverwaltung schon immer so.. und steht im Gegensatz zur aktuellen Rechtsprechung des BFH und zum Grundgedanken der Abgeltungsteuer.
Der BFH hat in einigen Entscheidungen angedeutet, dass er das in Zeiten der AbgSt anders sieht. Diese Asymetrie dürfte auch verfassungsrechtlich bedenklich sein.
In der Gesataltungsberatung gilt aber schon seit Jahren: Vor Fälligkeit verkaufen.
Gruß
Taxadvisor
Der BFH hat in einigen Entscheidungen angedeutet, dass er das in Zeiten der AbgSt anders sieht. Diese Asymetrie dürfte auch verfassungsrechtlich bedenklich sein.
In der Gesataltungsberatung gilt aber schon seit Jahren: Vor Fälligkeit verkaufen.
Gruß
Taxadvisor
Antwort auf Beitrag Nr.: 44.330.741 von Kaufangebot am 29.03.13 15:31:54Die Änderung bezieht sich nicht nur auf Optionsscheine!
Angenommen jemand zockt OTC, riskiert einen Tausender und die Position hat später nur noch einen Kurswert von 5 Euro und würde bei Veräußerung vollständig durch Transaktionkosten aufgezehrt werden, so daß der Verkaufserlös gleich null ist wird der Verlust nicht in den Verrechnungstopf eingebucht.
Fällt der Verlust nicht so dramatisch aus und es sind noch 25 Euro übrig und ein Verkaufserlös nach Gebühren von 10 EUR verbleibt werden 990 EUR in den Verlusttopf Aktien eingebucht.
Sollte ich dieses Problem mal bekommen würde ich den Schrott nachkaufen um anschließend einen Verkaufserlös größer null zu erzielen.
Die reinste Willkür ist das. Aber man kann sich ja zumindest in diesem Fall wehren.
Angenommen jemand zockt OTC, riskiert einen Tausender und die Position hat später nur noch einen Kurswert von 5 Euro und würde bei Veräußerung vollständig durch Transaktionkosten aufgezehrt werden, so daß der Verkaufserlös gleich null ist wird der Verlust nicht in den Verrechnungstopf eingebucht.
Fällt der Verlust nicht so dramatisch aus und es sind noch 25 Euro übrig und ein Verkaufserlös nach Gebühren von 10 EUR verbleibt werden 990 EUR in den Verlusttopf Aktien eingebucht.
Sollte ich dieses Problem mal bekommen würde ich den Schrott nachkaufen um anschließend einen Verkaufserlös größer null zu erzielen.
Die reinste Willkür ist das. Aber man kann sich ja zumindest in diesem Fall wehren.
Antwort auf Beitrag Nr.: 44.330.893 von Taxadvisor am 29.03.13 16:07:29Bezieht sich das auch auf Hebelprodukte mit Knock-out Schwelle?
Denn die ausgeknockten Zertis werden i.d.R. nur noch mit €0,001 pro Stk. bewertet.
Denn die ausgeknockten Zertis werden i.d.R. nur noch mit €0,001 pro Stk. bewertet.
Antwort auf Beitrag Nr.: 44.331.541 von Datteljongleur am 29.03.13 19:16:15Hi Dattel,
es geht um den Verkaufserlös der Gesamtposition, nicht je Anteil/Stück.
K.O.-Kriterium ist die Höhe des Verkaufserlöses nach Nebenkosten.
es geht um den Verkaufserlös der Gesamtposition, nicht je Anteil/Stück.
K.O.-Kriterium ist die Höhe des Verkaufserlöses nach Nebenkosten.
Zitat von Mondbewohner: Hi Dattel,
es geht um den Verkaufserlös der Gesamtposition, nicht je Anteil/Stück.
K.O.-Kriterium ist die Höhe des Verkaufserlöses nach Nebenkosten.
Schon klar.
Aber mal angenommen man hat 8000 Zerits gekauft und diese werden ausgeknockt.
Somit ergäbe sich ein Restwert von 8000 X €0,001 = €8 !!
Da die €8 unter den Nebenkosten liegen kann man dann den Verlust nicht mehr geltend machen!
Oder verstehe ich da was falsch?
Weil wenn das der Fall wäre, wer handelt dann noch Hebelzertis?
Antwort auf Beitrag Nr.: 44.333.165 von Datteljongleur am 30.03.13 11:00:21Bin mir jetzt nicht sicher ob das alle Anbieter so machen aber im Falle einen K.O.s werden keine VK-Gebühren berechnet. Die Methode mit dem Restwert 0,001 EUR ist ja ohnehin schon die Reaktion auf den Gesetzgeber der völlig wertlos verfallene Zertis nicht akzeptieren wollte. Ist auch schon ein paar Jahre her.
Ich bin mir ziemlich sicher, daß die neue Regelung auch für andere Wertpapierarten gilt.
Ich bin mir ziemlich sicher, daß die neue Regelung auch für andere Wertpapierarten gilt.
Antwort auf Beitrag Nr.: 44.333.517 von Mondbewohner am 30.03.13 12:31:28Ach übrigens, jetzt bin ich mir 100%ig sicher. Egal was für ein Wertpapier, ist der Verkaufserlös gleich 0 wird nichts in den Verlusttopf eingebucht.
Eine Frechheit ist das!
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