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    HP Aktiensplit doch nicht steuerfrei ! Was tun? (Seite 37)

    eröffnet am 17.11.15 17:10:55 von
    neuester Beitrag 27.04.23 16:06:50 von
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      schrieb am 31.01.16 14:19:40
      Beitrag Nr. 215 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 51.621.160 von Taxadvisor am 31.01.16 14:05:15
      Zitat von Taxadvisor: Es gilt ja schließlich auch NICHT Aktie X vor Dividende 100, nach Dividende Aktie 95, Cash 5 => kein Ertrag => keine Kapitalertragsteuer.


      Ja - stimmt, das Beispiel mit der Dividende ist sehr einleuchtend.
      So einfach ist's dann auch nicht ist.

      Taxadvisor, was ist von der Argumentation vom BdSt zu halten die da ist:
      Dass nach höchstrichterlicher Rechtsprechung Spin-Off Vorgänge nach Maßgabe des Rechts des Staates zu beurteilen sind, in dem sich der Sitz der Kapitalgesellschaft befindet. Enthält das bundesstaatlich geregelte US-amerikanische Handels- und Gesellschaftsrecht keine Regelungen für Spin-Off Vorgänge, greifen nach US-amerikanischer Rechtsanwendungspraxis die bundesstaatlichen Bestimmungen, die Spin-Off Vorgänge regeln. Dies sind die §§ 355, 368 des Internal Revenue Code (I.R.C.), die nicht nur die gesellschaftsrechtliche, sondern auch die steuerrechtliche Behandlung von Spin-Off Vorgängen regeln. Ist hiernach ein Spin-Off Vorgang von der US-amerikanischen Steuerbehörde, dem Internal Revenue Service (I.R.S.), als steuerneutral (nontaxable) eingestuft worden, liegt nach § 20 Abs. 1 und 2 EStG keine Gewinnausschüttung, sondern eine steuerneutrale Kapitalrückzahlung vor.

      Vgl. FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.10.2013, 5 K 1227/11.

      Beim BFH ist ein Verfahren wegen dieser Rechtsfrage anhängig (VIII R 73/13).


      Das Musterschreiben des BdSt ist in der Dropbox.
      Grüße
      hpz
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 31.01.16 14:05:15
      Beitrag Nr. 214 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 51.620.779 von Hpz am 31.01.16 12:37:22
      Zitat von Hpz: Der Vorgang ist ja auch ziemlich einfach nachzuvollziehen: Vor dem Split war HPQ bei 26€, nach dem Split HPQ und HPE bei je13€ -> kein Ertrag -> keine Kapitalertragsteuer :)


      Das stimmt zwar hier, taugt aber als generelle Begründung nicht. Wenn die Gesellschaft Anteile an einer Tochtergesellschaft auf die Anteilseigner überträgt, kann das in bestimmten Fällen auch einen Ertrag darstellen.

      Es gilt ja schließlich auch NICHT Aktie X vor Dividende 100, nach Dividende Aktie 95, Cash 5 => kein Ertrag => keine Kapitalertragsteuer.

      Gruß
      Taxadvisor
      2 Antworten
      Avatar
      schrieb am 31.01.16 12:37:22
      Beitrag Nr. 213 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 51.618.355 von wolfgang-hamburg am 30.01.16 17:59:40Hallo Wolfgang, ich würde gegen diesen Bescheid Widerspruch einlegen mit dem Hinweis, dass lt Rz. 115 des BMF Schreiben vom 09.10.2012 zwar Punkt 1 strittig ist "ISIN bleibt erhalten", alle anderen 7 Punkte sind aber erfüllt.

      HPE hatte sich in einer Stellungnahme zu der geänderten ISIN so geäußert:
      Bei der Namensänderung von Hewlett-Packard Company in HP Inc. in den USA wurde auch die ISIN geändert. Normalerweise wird bei einer reinen Namensänderung die ISIN eines Unternehmens nicht geändert. Da es sich bei HP jedoch um ein an der amerikanischen Börse notiertes Unternehmen handelt, werden die International Securities Identification Numbers nach den Richtlinien der CUSIP Global Services vergeben, die eine Änderung der ISIN vorsehen. Folglich war für HP eine neue ISIN zu vergeben. Die Namensänderung und damit die Änderung ISIN erfolgte zeitlich vor der Aufspaltung. Daher resultiert aus dem Spaltungsvorgang selbst KEINE Änderung der ISIN. Die sieben weiteren Kriterien sind erfüllt.

      Somit steht die ISIN Änderung nicht im Zusammenhang mit der Spaltung sondern mit der gleichzeitig stattgefunden Namensänderung von Hewlett-Packard Company in HP Inc. und war somit unumgänglich.

      Der Vorgang ist ja auch ziemlich einfach nachzuvollziehen: Vor dem Split war HPQ bei 26€, nach dem Split HPQ und HPE bei je13€ -> kein Ertrag -> keine Kapitalertragsteuer :)
      3 Antworten
      Avatar
      schrieb am 30.01.16 17:59:40
      Beitrag Nr. 212 ()
      Vorläufige Antworten der Betriebsstättenfinanzämter Berlin und Hamburg

      Ich habe in dieser Woche eine Eingangsbestätigung des für die DKB zuständigen Finanzamtes Berlin bekommen, in der nur bestätigt wird, dass mein Einspruch bearbeitet wird.

      Das für die Hamburger Sparkasse zuständige Finanzamt ist da schon etwas weiter (s.u.)
      Aus dem Vorgeplänkel, dass angeblich nicht völlig klar ist, welche Besteuerung gemeint ist und dem Rat, den Einspruch doch lieber wieder zurückzunehmen, geht klar hervor, das keine große Lust existiert, sich mit dem Problem zu befassen.

      Allerdings wird der Einspruch auch nicht einfach zurückgewiesen, wie es ja anscheinend andere Finanzämter handhaben.

      Interessant ist für mich der Hinweis, dass anscheinend das für HP zuständige Finanzamt in Baden-Würthemberg für die Einschätzung ob Spinoff oder nicht, zuständig ist.

      Falls dies stimmt, sollten wir uns vielleicht auch an dieses Finanzamt wenden.

      Hier der Brief des FA Hamburgs:


      Wie ist die Meinung der Fachleute?

      Sehr geehrter Herr XXX,
      mit E-Mail vom 30.12.2015 legten Sie Einspruch gegen die am 05.11./06.11.2015 erhobene und abgeführte Kapitalertragsteuer auf den Hewlett Packard Enterprises Co. Aktiensplit ein.
      Ein Einspruch gegen eine Kapitalertragsteuer-Anmeldung der Bank ist grundsätzlich möglich. Allerdings haben Sie nicht ausdrücklich erwähnt, gegen welche monatliche Anmeldung Ihr Einspruch gelten soll. Nach der vorgelegten Kopie der Abrechnung der Steuerbuchung dürfte vermutlich die Kapitalertragsteuer-Anmeldung für November 2015 betroffen sein. Ihr Einspruch vom 30.12.2015 wäre in diesem Fall fristgerecht eingegangen. Ich bitte deshalb insoweit um Präzisierung.
      Darüber hinaus weise ich darauf hin, dass die Hamburger Sparkasse AG (Haspa) vom Finanzamt nicht angewiesen wird, die Kapitalertragsteuer an Sie auszuzahlen. Vielmehr würde das Finanzamt eine Erstattung an die Haspa vornehmen und damit wäre der Vorgang für das Finanzamt erledigt. Des weiteren ist es von hier aus nicht möglich, die Haspa anzuweisen, den Freistellungsbetrag zu entlasten und das Einbuchungsdatum für die Aktien auf das ursprüngliche Datum zurückzusetzen.
      Im übrigen gilt Folgendes: Die Frage, ob der Aktiensplit eine Kapitalrückzahlung oder eine Sachdividende darstellt, ist jeweils anhand des Einzelfalls zu entscheiden. So wurde z.B. bei Google von einer steuerfreien Kapitalrückzahlung ausgegangen, während bei Kraft Foods und auch bei Phillip Morris noch diverse Gerichtsverfahren zu dieser Frage anhängig sind und die erstinstanzlichen Urteile in diesen Fällen von einer Steuerpflicht ausgingen.
      Bislang ist daher bei Hewlett-Packard zunächst nicht von einer Kapitalrückzahlung, sondern entsprechend Rz 113 des BMF- Schreibens vom 09.10.2012 (BStBl. I S. 953) von einer steuerpflichtigen Sachausschüttung auszugehen. Eine Prüfung, ob diese Ausschüttung ggf. anders zu behandeln ist, wird von dem Land bzw. der Dienststelle durchgeführt, die für Hewlett Packard zuständig ist. Wie lange eine derartige Prüfung dauern wird, ist im voraus nicht abzusehen. Möglicherweise wird ihr Einspruchsverfahren auch zum Ruhen gebracht und nicht entschieden, da ähnliche Rechtsfragen bereits beim Gericht anhängig sind. Außerdem bitte ich noch Folgendes zu beachten. Wenn das hiesige Verfahren nicht abgeschlossen ist, bis Sie Ihre Einkommensteuererklärung 2015 eingereicht oder die depotführende Bank ihr Geschäftsjahr abgeschlossen hat (also vermutlich im Frühjahr oder Sommer 2016), wird der hier eingelegte Einspruch unzulässig. Sie müssen Ihr Begehren dann im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung durch einen weiteren Einspruch weiter verfolgen. Dieser Einspruch bzw. eine Entscheidung im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung hat darüber hinaus den Vorteil, dass eine Erstattung direkt an Sie erfolgen würde. Hierzu verweise ich auf das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 15.12.2014 - 6 K 183/12 - juris.
      Ich gehe daher nach dem derzeitigen Stand nicht davon aus, dass Ihr Einspruch gegen die Kapitalertragsteuer-Anmeldung bei diesem Finanzamt erfolgreich sein wird und bitte zu erwägen, diesen zurückzunehmen.
      Wenn Sie sich für die Durchführung des Einspruchsverfahrens gegen die Kapitalertragsteuer-Anmeldung der Haspa entscheiden, bitte ich Sie wie oben ausgeführt um Angabe, gegen welche Kapitalertragsteuer-Anmeldung (Zeitraum?) der Haspa sich Ihr Einspruch richtet.
      Ich bitte um Ihre Antwort bis zum 15.03.2016.
      Mit freundlichen Grüßen

      XXXXX
      4 Antworten
      Avatar
      schrieb am 30.01.16 10:38:44
      Beitrag Nr. 211 ()
      Antwort vom Betriebsfinanzamt der Bank (nach 10 Wochen)
      Hätte das ganze nicht den bitteren Beigeschmack eines massiven finanziellen Schadens, dann könnte ich darüber herzlich lachen:
      Ich hab gestern vom Finanzamt Düsseldorf, welches für die Targobank zuständig ist, nach immerhin 10 Wochen Antwort auf mein Einspruch vom 17.11.2015 per Brief erhalten.
      Da ich bei ifixit.com keine Anleitung für ein solches Ding fand, musste ich erst mal alte Steininschriften studieren wie ein Brief zu öffnen ist um die enthaltenden Displays beim Öffnen nicht zu beschädigen :look:.

      Die übliche Standardantwort, die wir hier im Forum schon kennen:

      Die Kapitalertragsteueranmeldung für den Monat November 2015 ist gesetzlich bis zum 10.12.2015 einzureichen gewesen. Tatsächlich ist die Kapitalertragsteueranmeldung am 10.12.2015 an das Finanzamt Düsseldorf-Mitte übermittelt worden.
      Gern. § 168 AO steht diese mit Eingang beim Finanzamt einer Steuerfestsetzung gleich.
      Zum Zeitpunkt Ihres Einspruches lag somit noch kein Verwaltungsakt vor, der angefochten werden konnte.
      Ich bitte Sie daher, den unzulässigen Einspruch innerhalb der oben genannten Frist schriftlich zurück zu nehmen. Andernfalls wird über Ihren Einspruch nach Aktenlage entschieden.


      Was mich irritiert ist, dass ich bis zum 26.2. meinen Einspruch schriftlich zurücknehmen soll?!.
      Frage an die Fachkundigen hier: Was passiert, wenn ich das nicht tue? Kommen dann Verwaltungskosten auf mich zu?

      Grüße
      hpz

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      Avatar
      schrieb am 29.01.16 22:16:19
      Beitrag Nr. 210 ()
      HPZ,

      So sehr ich Deinen Vorschlag rechtlich gegen HP vorzugehen verstehen kann, so sehr fehlt mir auch der Glaube das dieses Vorhaben (in den USA) gelingen kann. So traurig es ist, aber im Moment gibt es nur einen einfachen Weg, und der hängt von einer Entscheidung des BMF in Sachen "Ertrag oder nicht Ertrag" ab. Sollte das BMF in unserem Sinne entscheiden, dann ergibt sich der Rest von alleine. Ansonsten bleibt nur der Weg über a) Steuererklärung nebst Rückforderung der HPE Kest, b) bei Ablehnung des FiAmtes Einspruch und c) bei Abweisung des Einspruches Klage... Es wäre schön hier eine Musterklage anstrebenzu können - wobei die Aussichten über den Weg durch die Instanzen alles andere als aussichtslos sind.

      Gruss
      baj
      Avatar
      schrieb am 29.01.16 17:15:50
      Beitrag Nr. 209 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 51.611.734 von Hpz am 29.01.16 14:41:23
      Zitat von Hpz:
      Zitat von Octopus747: Kann man Strafantrag stellen gegen die Bank aufgrund des Abzugs von Kapital ohne dass der Aktionär über das Ausmaß vorher informiert wurde ?

      Kann man Strafantrag stellen gegen WM-Datenservice aufgrund fehlerhafter Datenaufbereitung zum Split und anschließender Weitergabe an die Banken ?

      Kann man Strafantrag stellen gegen BMF aufgrund mangelnder Offenlegung/Begründung/ zeitliche Verzögerung über den Einbehalt von Steuern, welche nicht auf den Spin-Off angerechnet werden dürften ?

      Am sinnvollsten erscheint mir ein rechtliches Vorgehen gegen Hewlett Packard.
      Die Entflechtung wurde von HP als steuerfrei angekündigt, was mich und vermutlich viele andere dazu bewogen hat, die Aktie zu halten.


      Hallo hpz,
      habe Vorgestern nochmals HP angeschrieben, aber keine Antwort erhalten.

      Sehr geehrte Frau Schneider,
      Ihrer Empfehlung nach habe ich mich mit dem Betriebsstättenfinanzamt Böblingen, der Volksbank Böblingen, dem BMF und dem WM-Datenservice in Verbindung gesetzt und Widerspruch eingelegt. In allen Fällen erfolgte Ablehnung der Erstattung der Kapitalertragssteuer nach dem HP-Spin Off. In allen Fällen verwies man mich auf die Steuererklärung 2015.

      Es ist mir unverständlich, wie aus einer glasklaren Sache, in welcher kein Ertrag, Gewinn etc. durch den Split entstand, mit der Kapitalertragsteuer dafür bestraft zu werden. Die BMF Fachabteilung schweigt zu der Sache und schiebt seine Sachbearbeterinen mit Standardantworten vor. Es scheint, als ob die Sache ins Stocken geraten ist.

      In einem Online-Forum antworteten Sie persönlich einem Furoren, dass Sie (HP) mit BMF in Kontakt sind und mit denen verhandeln. Wie ist der Stand momentan, haben Sie Ergebnisse oder gar Erfolge erzielt ? Bitte geben Sie mir Feedback. Danke im Voraus !

      (Deinen Vorschlag sehe ich ebenfalls als sinnvoll an, sofern sich in den nächsten 2 Wochen nichts tut. Ein gemeinsames Vorgehen müsste dann noch mit den Furoren besprochen werden)
      Avatar
      schrieb am 29.01.16 14:41:23
      Beitrag Nr. 208 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 51.603.853 von Octopus747 am 28.01.16 18:34:28
      Zitat von Octopus747: Kann man Strafantrag stellen gegen die Bank aufgrund des Abzugs von Kapital ohne dass der Aktionär über das Ausmaß vorher informiert wurde ?

      Kann man Strafantrag stellen gegen WM-Datenservice aufgrund fehlerhafter Datenaufbereitung zum Split und anschließender Weitergabe an die Banken ?

      Kann man Strafantrag stellen gegen BMF aufgrund mangelnder Offenlegung/Begründung/ zeitliche Verzögerung über den Einbehalt von Steuern, welche nicht auf den Spin-Off angerechnet werden dürften ?

      Am sinnvollsten erscheint mir ein rechtliches Vorgehen gegen Hewlett Packard.
      Die Entflechtung wurde von HP als steuerfrei angekündigt, was mich und vermutlich viele andere dazu bewogen hat, die Aktie zu halten.
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 28.01.16 19:06:29
      Beitrag Nr. 207 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 51.603.853 von Octopus747 am 28.01.16 18:34:28
      Zitat von Octopus747: Kann man Strafantrag stellen gegen die Bank aufgrund des Abzugs von Kapital ohne dass der Aktionär über das Ausmaß vorher informiert wurde ?

      Kann man Strafantrag stellen gegen WM-Datenservice aufgrund fehlerhafter Datenaufbereitung zum Split und anschließender Weitergabe an die Banken ?

      Kann man Strafantrag stellen gegen BMF aufgrund mangelnder Offenlegung/Begründung/ zeitliche Verzögerung über den Einbehalt von Steuern, welche nicht auf den Spin-Off angerechnet werden dürften ?


      BMF => Eine Verpflichtung das zu prüfen, gibt es von Seiten des BMF nicht. Dafür ist das Wohnsitzfinanzamt zuständig

      Bank => Die Bank haftet für den korrekten Einbehalt der Steuer und ist mittlerweile gesetzlich an BMF-Schreiben gebunden. Da das einschlägige BMF-Schreiben FORMAL wegen der ISIN nicht eingehalten ist, sehe ich für einen Strafantrag keinen Raum, ich habe aufgrund der Haftungsproblematik schon ein Problem mit einem Schadenersatzanspruch.

      WM-Daten=> Siehe Bank, aufgrund der Haftungsproblematik auch hier m.E. unsinnig.

      Außerdem - wie schon mehrfach angesprochen - führt der Einbehalt ja nicht zur endgültigen Steuerbelastung, da § 32d EStG ja ausdrücklich die Überprüfung auf Antrag vorsieht. Hier liegt daher "nur" ein "Sicherheitseinbehalt" (ähnlich Verkauf Thesaurierungsfonds) vor.

      Gruß
      Taxadvisor
      Avatar
      schrieb am 28.01.16 18:34:28
      Beitrag Nr. 206 ()
      V-Bank in Warteposition
      Hallo zusammen,

      habe am 18.01.2016 nochmals (zum 2. Mal) bei der Bank Widerspruch eingelegt aufgrund Abzug von Abgeltungssteuer beim Spin-Off auf meine Bestandsaktien. (dürften steuerrechtlich doch nicht mit Abgeltungssteuer belastet werden, auch nicht bei einem Split, oder anders vom Fiskus ausgedrückt... was schert mich das Geschwätz von gestern) Folgende Antwort heute:

      Die Entscheidung ob dieser spin-off steuerpflichtig ist, wird derzeit beim Bundesministerium geprüft. Sofern das BMF zum Schluss kommt, dass die Steuer zu Unrecht erhoben wurde, erfolgt eine automatische Korrektur durch unsere depotverwaltende dwp-bank.

      Wir bitten Sie um Verständnis, dass wir vorab keine Widersprüche ausführen oder Erstattungen vornehmen können. Die Beträge wurden zudem bereits an das Finanzamt überwiesen.

      Also warten,warten,warten bis zum Nimmerleinstag :mad:


      Mal ne generelle Frage:

      Kann man Strafantrag stellen gegen die Bank aufgrund des Abzugs von Kapital ohne dass der Aktionär über das Ausmaß vorher informiert wurde ?

      Kann man Strafantrag stellen gegen WM-Datenservice aufgrund fehlerhafter Datenaufbereitung zum Split und anschließender Weitergabe an die Banken ?

      Kann man Strafantrag stellen gegen BMF aufgrund mangelnder Offenlegung/Begründung/ zeitliche Verzögerung über den Einbehalt von Steuern, welche nicht auf den Spin-Off angerechnet werden dürften ?

      Das Betriebsstättenfinanzamt lasse ich mal außen vor, denn dieses bekommt das Geld ja von den Banken "geschenkt".

      Was meint Ihr, kann man sowas in Erwägung ziehen ?
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