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    Veranlagungspflichtige Aktiengewinne bei ungenutztem Grundfreibetrag - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 21.04.18 01:40:53 von
    neuester Beitrag 23.12.19 02:41:16 von
    Beiträge: 14
    ID: 1.278.732
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      schrieb am 21.04.18 01:40:53
      Beitrag Nr. 1 ()
      Wenn eine ESt-Erklärung abzugeben ist, um Aktienveräußerungsgewinne (z.B. in Höhe von 80.000 Euro) zu veranlagen, welche NICHT dem Abgeltungssteuerabzug unterlegen haben, dann wird ja grundsätzlich die tarifliche Einkommensteuer um 25% dieser Einkünfte erhöht, zuzüglich Soli. Soweit klar, aber zwei Punkte sind mir unklar:

      1) Was passiert in einem solchen Fall mit einem nicht ausgeschöpften Grundfreibetrag (z.B. wenn keine sonstigen steuerpflichtigen Einkünfte erzielt wurden, oder wenn von allen anderen Einkünften schon Abgeltungsteuer einbehalten wurde)?
      Verfällt der Grundfreibetrag dann ungenutzt? Diese Befürchtung drängt sich mir auf bei der Gesetzeslektüre.
      Denn die tarifliche ESt erhöht sich um 25 % dieser in der Veranlagung erklärten Aktienveräußerungsgewinne. Und bei der Ermittlung der tariflichen ESt werden nach § 32a Abs. 1 Satz 2 EStG die Kapitalerträge ohne Kapitalertragsteuerabzug NICHT berücksichtigt (siehe auch § 2 Abs. 5b Satz 1 EStG). Und nach § 2 Abs. 6 EStG ist die tarifliche ESt um die nach § 32d Abs. 1 EStG ermittelte ESt zu erhöhen.
      Die tarifliche ESt betrüge demnach also Null Euro trotz des unverbrauchten Grundfreibetrages, oder? Somit ergäbe sich als resultierende ESt im obigen Beispiel dann Null Euro (tarifliche ESt), plus 25% von 80.000 Euro = zu zahlen 20.000 Euro (zuzüglich Soli), oder?

      Muss dann also möglicherweise, um den Grundfreibetrag in einem solchen Fall trotzdem ausnutzen zu können, eine Günstigerprüfung beantragt werden (Zeile 4 Anlage KAP 2017)?
      Oder gibt es eine andere Möglichkeit, wie man die Berücksichtigung des Grundfreibetrags in einem solchen Fall erreichen kann, OHNE den mit einer Günstigerprüfung verbundenen bürokratischen Aufwand (nämlich komplette Erklärung auch derjenigen Erträge, welche bereits der Abgeltungsteuer unterlegen haben) zu vermeiden?
      Denn im Hinblick auf den persönlichen Steuersatz, der im obigen Beispiel über 25% liegen würde, wäre eine Günstigerprüfung vom Prinzip her unnötig.

      2) Und wenn außerdem im obigen Beispiel für das gleiche Jahr Verlustbescheinigungen von Banken vorliegen mit Aktienveräußerungsverlusten (z.B. in Höhe von 20.000 Euro), können dann diese Verluste ausgenutzt werden, indem sie in Zeile 11 der Anlage KAP 2017 eingetragen werden?
      Aber muss hierfür dann auch eine Günstigerprüfung (Zeile 4) beantragt werden?
      Oder muss hierfür die Zeile 5 angekreuzt werden (Überprüfung des Steuereinbehalts für bestimmte Kapitalerträge)?
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 21.04.18 13:26:22
      Beitrag Nr. 2 ()
      KORREKTUR: Es ollte im dritten Absatz nicht heißen "zu vermeiden", sondern "betreiben zu müssen".
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 21.04.18 14:04:53
      Beitrag Nr. 3 ()
      no-way,
      alle Achtung, da hast du dich ja mächtig in Paragraphen eingelesen. In der Steuertabelle für 2017 sehe ich bei ca 50t Einkommen einen Durchschnitt-Steuersatz von 25% (und einen Grenz-Steuersatz von 40%). Besteht mein Einkommen nur aus Kapitalerträgen von 50t oder mehr, pfeife ich also auf die Günstiger-Prüfung. Auf den Grundfreibetrag habe ich damit nicht verzichtet, denn der ist in die Tabelle eingearbeitet.

      Wo was in Anlage KAP einzutragen ist, darauf möchte ich nicht eingehen. Mit einer Verlustbescheinigung (Verlustvortrag) vom FA (hier 20t) mußt du (glaube ich) sowieso deine Kapitalerträge (80t) erklären. Das Ergebnis wird sein: Du mußt Abgsteuer auf 60t (80t – 20t) zahlen, und der Verlustvortrag wird auf null gesetzt.
      Avatar
      schrieb am 21.04.18 19:22:47
      Beitrag Nr. 4 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 57.597.342 von no-way am 21.04.18 13:26:22a) Günstigerprüfung mit Grundfreibetrag oder 25% AbgSt ohne Grundfreibetrag/Sonderausgaben.
      b) Überprüfung Steuereinbehalt reicht aus, allerdings ist mit den Verlusten ja auch die Günstigerprüfung/Sonderausgabenabzug für den Rest eine echte Option.

      Gruß
      Taxadvisor
      Avatar
      schrieb am 21.04.18 19:24:13
      Beitrag Nr. 5 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 57.595.800 von no-way am 21.04.18 01:40:53Ergänzung: Die Verlustbescheinigung muss natürlich in jedem Fall "veranlagt" werden, weil sie sonst verfällt. Dafür wird dann der Verlust vom FA festgestellt und vorgetragen.

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      schrieb am 22.04.18 19:17:26
      Beitrag Nr. 6 ()
      Hallo,

      >>>Verfällt der Grundfreibetrag dann ungenutzt?

      Ganz einfach Antwort darauf: Ja, der Grundfreibetrag würde dann verfallen.
      Und genau so ist es sogar grundsätzlich bei der Abgeltungsteuer. Wer weniger als 25%+ zahlen will/muss/kann, der muss das beantragen.

      Warum im Rahmen der Günstigerprüfung alle Kapitalerträge angegeben werden müssen weiß ich auch nicht, der Gesetzgeber hat das halt mal so entschieden.

      Stefan
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 22.04.18 19:57:18
      Beitrag Nr. 7 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 57.601.626 von reckoner am 22.04.18 19:17:26
      Zitat von reckoner: Warum im Rahmen der Günstigerprüfung alle Kapitalerträge angegeben werden müssen weiß ich auch nicht, der Gesetzgeber hat das halt mal so entschieden.


      Ist die Frage ernst gemeint? Wie kann man denn ohne Angabe aller Kapitalerträge prüfen, ob die Steuerbelastung der gesamten Kapitalerträge bei "normaler" Besteuerung zu weniger oder mehr Steuerbelastung als 25% führt?

      Gruß
      Taxadvisor
      Avatar
      schrieb am 22.04.18 22:07:23
      Beitrag Nr. 8 ()
      Hallo Taxadvisor,

      mich hatten die Ausführungen von no-way etwas durcheinander gebracht. In vielen Fällen ist es ja wirklich so, dass bei nicht vollständiger Erklärung der Kapitalerträge entweder etwas verschenkt wird (25% Abgeltungsteuer sind zu hoch), oder aber die Günstigerprüfung eh' negativ ausfällt.

      Aber du hast recht, die Frage war blöd.

      Beispiel: Jemand hat - nur - 1 Mio. Kapitalerträge. Sein persönlicher Steuersatz läge natürlich bei 45%, er kann mit der Abgeltungssteuer also schon sehr zufrieden sein.
      Wenn diese Person nun beispielsweise nur 8.800 Euro Kapitalerträge erklären würde (dürfte), dann bekäme er natürlich sämtliche erklärten Steuern zurück; was aber nicht korrekt/gerecht wäre.

      Stefan
      Avatar
      schrieb am 26.04.18 01:56:47
      Beitrag Nr. 9 ()
      Dass eine Günstigerprüfung nur durchgeführt werden kann, wenn man sämtliche Kapitalerträge erklärt, leuchtet ja ein.
      Wenn man jedoch lediglich seinen Grundfreibetrag nutzen will, aber KEINE Günstigerprüfung vornehmen lassen möchte (sondern man die 25% als Steuersatz akzeptiert, die per Abgeltungsteuer bereits abgeführt wurden), wieso reicht es dann nicht aus, lediglich diejenigen Kapitalerträge zu erklären, die NOCH NICHT der Abgeltungsteuer unterworfen waren?

      Beispiel:

      80.000 Euro Kapitalerträge mit Abgeltungsteuer (Günstigerprüfung somit nutzlos im Hinblick auf den Steuersatz);
      und 9.000 Euro Kapitalerträge, die noch nicht der Abgeltungssteuer unterlegen haben (z.B. bei Lynx, IB, Degiro, Etoro o.ä.);
      und 9.000 Euro ungenutzter Grundfreibetrag.

      Nur die bislang unversteuerten 9.000 Euro Kapitalerträge müssen dann erklärt werden (§ 32d Abs. 3 Satz 1 EStG).
      Ergibt 25% zu zahlende Abgeltungsteuer auf diese 9.000 Euro.
      Obwohl ja eigentlich die 9.000 Euro ungenutzter Grundfreibetrag noch zur zur Verfügung stehen und somit im Ergebnis KEINE Steuern anfallen würden. Die Höhe der bereits per Abgeltungssteuer versteuerten Kapitalerträge spielt eigentlich dabei keinerlei Rolle, denn es ändert sich ja nichts an der Höhe der bereits abgeführten Steuer, solange man die abgeführten 25% akzeptiert.

      ich frage mich, wieso man in diesem Fall trotzdem eine Günstigerprüfung beantragen muss (inklusive mindestens 2 Tage Arbeit für die Beschaffung sämtlicher Belege über die bereits versteuerten Erträge), obwohl man gar keinen günstigeren Steuersatz will, sondern man nur diese bislang unversteuerten 9.000 Euro erklären will um darauf 25% Abgeltungsteuer zu zahlen, unter Gegenrechnung des ungenutzten Grundfreibetrags.
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 26.04.18 08:08:26
      Beitrag Nr. 10 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 57.630.066 von no-way am 26.04.18 01:56:47Weil es den Grundfreibetrag nur bei der Günstigerprüfung gibt. Was Du willst ist, eine doppelte Begünstigung. Entweder 25% auf ALLES oder eben Regelsteuersatz und dann Grundfreibetrag etc.

      Gruß
      Taxadvisor
      Avatar
      schrieb am 26.04.18 09:31:02
      Beitrag Nr. 11 ()
      25% auf alles PLUS Grundfreibetrag ist aber keine "doppelte" Begünstigung, sondern ist genau das gesetzliche Ergebnis.
      Denn auch bei einer Günstigerprüfung bliebe es doch im obigen Beispiel bei den günstigeren 25% (statt des höheren Regelsteuersatzes).
      Und zusätzlich wird dann der Grundfreibetrag gewährt bzw. angerechnet. Solche Bescheide habe ich schon gesehen, wenn ich mich recht erinnere.
      Avatar
      schrieb am 26.04.18 11:07:09
      Beitrag Nr. 12 ()
      Hallo,

      offenbar hast du das System nicht ganz verstanden.

      Es gilt entweder
      - ermäßigter Steuersatz von 25%+
      oder
      - normale Versteuerung mit Progression (Steuersatz zwischen 0% und 45%)

      Nur die Rosinen rauspicken geht halt nicht.

      Stefan
      Avatar
      schrieb am 26.04.18 12:43:57
      Beitrag Nr. 13 ()
      Aber auch bei einer Günstigerprüfung bleibt es doch bei maximal 25% Steuersatz auf die Kapitalerträge, und zwar auch dann wenn der Regelsteuersatz höher läge (wie im obigen Beispiel).

      So kenne ich jedenfalls die Gesetzesregelung. Auch wenn du z.B. 120.000 Euro Kapitalerträge hättest, bliebe es trotzdem auch nach einer Günstigerprüfung bei den (günstigeren) 25%.
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 23.12.19 02:41:16
      Beitrag Nr. 14 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 57.633.906 von no-way am 26.04.18 12:43:57
      Zitat von no-way: Aber auch bei einer Günstigerprüfung bleibt es doch bei maximal 25% Steuersatz auf die Kapitalerträge, und zwar auch dann wenn der Regelsteuersatz höher läge (wie im obigen Beispiel).

      So kenne ich jedenfalls die Gesetzesregelung. Auch wenn du z.B. 120.000 Euro Kapitalerträge hättest, bliebe es trotzdem auch nach einer Günstigerprüfung bei den (günstigeren) 25%.


      Meine Vorredner Taxadvisor und reckoner sind bewanderter als ich. Auf das fett markierte möchte ich dennoch antworten:


      FALSCH. Du (no-way) übersiehst, was das Wort "Günstigerprüfung" bedeutet.

      Falls angehakt, nimmt das Finanzamt die für Dich günstigere Behandlung vor: Entweder 25% pauschal (+ Soli) - oder individuelle Veranlagung (0 bis 45%).

      Beides vermischen geht nicht !!!


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