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    Steuern auf Verluste - wie wir das wieder weg kriegen (Seite 1385)

    eröffnet am 17.12.19 08:19:16 von
    neuester Beitrag 02.06.24 10:25:27 von
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      schrieb am 03.01.20 19:01:03
      Beitrag Nr. 363 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 62.276.207 von bomike am 03.01.20 18:07:28Das ist auch das Beste. Ich werde Dir jedenfalls keine steuerlichen Dinge mehr erklären. Wo müsste ich da anfangen? Sicher bei § 1 der Abgabenordnung, um dann irgendwann zum EStG zu kommen... Da du die Postings hier eh kaum durchliest, ist das alles vertane Zeit.
      Avatar
      schrieb am 03.01.20 18:59:12
      Beitrag Nr. 362 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 62.276.561 von marginput am 03.01.20 18:42:55
      Zitat von marginput:
      Zitat von bomike: ...
      Alle Steuerberater Artikel, beschreiben was ganz anders. Keiner erklärt das es eine unterjährige Verrechnung ist. Klar sind alle zu blöd... Oh Menno.. ich steig mal aus aus dem Thread.


      Stop, der Thread lebt doch von unterschiedlichen Ansichten.

      Ich dachte zwischendurch auch, dass sich die Begrenzung auf 10.000 € nur auf den Verlustvortrag beziehen könnte. Aber ich fürchte, dass ich falsch gelegen habe und die neue Regel tatsächlich derartig irrsinnig ist. Dazu folgende Überlegung:

      In § 20 Abs. 6 Satz 4 heißt es: "Verluste aus Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Satz 1, die aus der Veräußerung von Aktien entstehen, dürfen nur mit Gewinnen aus Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Satz 1, die aus der Veräußerung von Aktien entstehen, ausgeglichen werden; die Sätze 2 und 3 gelten sinngemäß."
      Diese Regelung gibt es seit Jahren und sie dürfte den meisten bekannt sein. In der Praxis bedeutet dies, dass Verluste aus Aktienverkäufen auch unterjährig nur mit Gewinnen aus Aktienverkäufen ausgeglichen werden dürfen. Deswegen führen deutsche Banken ja auch einen extra Verlusttopf für Aktien.

      Wenn du beispielsweise innerhalb eines Jahres 10.000 € Verlust aus Aktien hattest und 2.000 € Gewinn aus Aktien sowie 9.000 € Gewinn aus anderen Kapitalerträgen, werden trotzdem 9.000 € versteuert, während 8.000 € im Verlusttopf für Aktien bleiben und auch in den Folgejahren nur mit Gewinnen aus Aktien ausgeglichen werden können. Wie gesagt, das ist seit Jahren schon so.

      Nun kommt die Neuregelung und fügt genau hinter diesen Satz folgenden Satz ein:
      "Verluste aus Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 dürfen nur in Höhe von 10 000 Euro mit Gewinnen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 und mit Einkünften im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 11 ausgeglichen werden; die Sätze 2 und 3 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass nicht verrechnete Verluste je Folgejahr nur bis zur Höhe von 10 000 Euro mit Gewinnen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 und mit Einkünften im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 11 verrechnet werden dürfen."
      Und das kann doch nur eines bedeuten: Analoge Vorgehensweise wie beim Verlusttopf für Aktien; hier jetzt also für Termingeschäfte mit der zusätzlichen Einschränkung, dass dieser Verlusttopf innerhalb eines Jahres nur maximal 10.000 € an Gewinnen ausgleichen kann. Jeder einzelne Verlusttrade füllt diesen Topf, genau wie es bei Aktien gemäß Satz 4 der Fall ist!


      Wie du im ersten Absatz geschrieben hast, bedeutet das (und so war es bis dato immer) das deine Verluste bzw. Gewinne jährlich betrachtet wurden - nicht unterjährig. Zum Jahresende mit der Einkommenssteuererklärung entsprechend das Endergebnis mitgeteilt und evtl. verrechnet worden mit anderen Erträgen- Bsp. aus Termingeschäften.

      Ergo: Früher gehörte es auch dazu, das du Termingeschäfte mit Aktien-Erträgen verrechnen durftest. Jetzt geht das nicht mehr. Weil, wie du zitiert hast, nur noch Termingeschäfte untereinander verrechnet werden dürfen (inklusive Stillhaltergeschäfte).

      Das ist der Punkt. Keine Verrechnung mehr mit Aktien/ Termingeschäfte sondern Termingeschäfte mit Termingeschäfte/ Stillhalter. Und auch nur noch mit 10.000,- Verlustvortrag pro Jahr.

      Genau das steht im Gesetz. Und Achtung: Der Kontext ist immer noch die Einkommenssteuer. Ekst. §20.

      Das bedeutet es wird Einkommen versteuert.
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      Avatar
      schrieb am 03.01.20 18:50:35
      Beitrag Nr. 361 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 62.276.561 von marginput am 03.01.20 18:42:55
      Zitat von marginput: Und das kann doch nur eines bedeuten: Analoge Vorgehensweise wie beim Verlusttopf für Aktien; hier jetzt also für Termingeschäfte mit der zusätzlichen Einschränkung, dass dieser Verlusttopf innerhalb eines Jahres nur maximal 10.000 € an Gewinnen ausgleichen kann. Jeder einzelne Verlusttrade füllt diesen Topf, genau wie es bei Aktien gemäß Satz 4 der Fall ist!


      jup


      100.000 Gewinn aus Termingeschäften
      100.000 Verlust aus Termingeschäften

      10.000 kannst verrechnen, d.h. ein Gewinn von 90.000 Euro ist zu versteuern und 90.000 Euro Verlustvortrag bleiben
      5 Antworten?Die Baumansicht ist in diesem Thread nicht möglich.
      Avatar
      schrieb am 03.01.20 18:42:55
      Beitrag Nr. 360 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 62.276.207 von bomike am 03.01.20 18:07:28
      Zitat von bomike: ...
      Alle Steuerberater Artikel, beschreiben was ganz anders. Keiner erklärt das es eine unterjährige Verrechnung ist. Klar sind alle zu blöd... Oh Menno.. ich steig mal aus aus dem Thread.


      Stop, der Thread lebt doch von unterschiedlichen Ansichten.

      Ich dachte zwischendurch auch, dass sich die Begrenzung auf 10.000 € nur auf den Verlustvortrag beziehen könnte. Aber ich fürchte, dass ich falsch gelegen habe und die neue Regel tatsächlich derartig irrsinnig ist. Dazu folgende Überlegung:

      In § 20 Abs. 6 Satz 4 heißt es: "Verluste aus Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Satz 1, die aus der Veräußerung von Aktien entstehen, dürfen nur mit Gewinnen aus Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Satz 1, die aus der Veräußerung von Aktien entstehen, ausgeglichen werden; die Sätze 2 und 3 gelten sinngemäß."
      Diese Regelung gibt es seit Jahren und sie dürfte den meisten bekannt sein. In der Praxis bedeutet dies, dass Verluste aus Aktienverkäufen auch unterjährig nur mit Gewinnen aus Aktienverkäufen ausgeglichen werden dürfen. Deswegen führen deutsche Banken ja auch einen extra Verlusttopf für Aktien.

      Wenn du beispielsweise innerhalb eines Jahres 10.000 € Verlust aus Aktien hattest und 2.000 € Gewinn aus Aktien sowie 9.000 € Gewinn aus anderen Kapitalerträgen, werden trotzdem 9.000 € versteuert, während 8.000 € im Verlusttopf für Aktien bleiben und auch in den Folgejahren nur mit Gewinnen aus Aktien ausgeglichen werden können. Wie gesagt, das ist seit Jahren schon so.

      Nun kommt die Neuregelung und fügt genau hinter diesen Satz folgenden Satz ein:
      "Verluste aus Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 dürfen nur in Höhe von 10 000 Euro mit Gewinnen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 und mit Einkünften im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 11 ausgeglichen werden; die Sätze 2 und 3 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass nicht verrechnete Verluste je Folgejahr nur bis zur Höhe von 10 000 Euro mit Gewinnen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 und mit Einkünften im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 11 verrechnet werden dürfen."
      Und das kann doch nur eines bedeuten: Analoge Vorgehensweise wie beim Verlusttopf für Aktien; hier jetzt also für Termingeschäfte mit der zusätzlichen Einschränkung, dass dieser Verlusttopf innerhalb eines Jahres nur maximal 10.000 € an Gewinnen ausgleichen kann. Jeder einzelne Verlusttrade füllt diesen Topf, genau wie es bei Aktien gemäß Satz 4 der Fall ist!
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      schrieb am 03.01.20 18:41:30
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      schrieb am 03.01.20 18:33:27
      Beitrag Nr. 358 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 62.276.207 von bomike am 03.01.20 18:07:28zum wiederholten Mal:


      a) Verlustausgleich im aktuellen Jahr:
      § 20 Abs. 6 S.5 1. Halbsatz:
      "Verluste aus Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 dürfen nur in Höhe von 10.000 Euro mit Gewinnen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 und mit Einkünften im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 11 ausgeglichen werden;"

      b) Verlustabzug mit Folgejahren
      § 20 Abs. 6 S.5 2. Halbsatz:
      die Sätze 2 und 3 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass nicht verrechnete Verluste je Folgejahr nur bis zur Höhe von 10.000 Euro mit Gewinnen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 und mit Einkünften im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 11 verrechnet werden dürfen
      Avatar
      schrieb am 03.01.20 18:07:28
      Beitrag Nr. 357 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 62.276.135 von unimatrix27 am 03.01.20 18:03:12
      Zitat von unimatrix27: ganz genau. Es reicht wenn ich im Jahr 2 Trades mache. Einen mit 1 Mio Euro Gewinn und einen mit 1 Mio Euro Verlust. 10K kann ich verrechnen, also zahle ich Steuern auf 990.000 Euro GEwinn, obwohl ich de facto gar nichts gewonnen habe


      Und das soll Gesetz sein? Absurd. Hier noch ein Artikel: https://www.steuertipps.de/steuererklaerung-finanzamt/gesetz…

      Alle Steuerberater Artikel, beschreiben was ganz anders. Keiner erklärt das es eine unterjährige Verrechnung ist. Klar sind alle zu blöd... Oh Menno.. ich steig mal aus aus dem Thread.
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      Avatar
      schrieb am 03.01.20 18:03:12
      Beitrag Nr. 356 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 62.276.099 von bomike am 03.01.20 17:59:16ganz genau. Es reicht wenn ich im Jahr 2 Trades mache. Einen mit 1 Mio Euro Gewinn und einen mit 1 Mio Euro Verlust. 10K kann ich verrechnen, also zahle ich Steuern auf 990.000 Euro GEwinn, obwohl ich de facto gar nichts gewonnen habe
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      Avatar
      schrieb am 03.01.20 17:59:16
      Beitrag Nr. 355 ()
      Hier steht es deutlich und klar. https://www.steuerrat24.de/steuerrat-aktuell/steuer-herold/2…

      Deutlicher kann man es nicht formulieren. Nichts mit unterjähriger Verlusverrechnung.
      Wie kann man das völlig anders lesen? Offensichtlich will man nur das verstehen und nur das lesen, was einem gefällt.
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      Avatar
      schrieb am 03.01.20 17:53:47
      Beitrag Nr. 354 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 62.275.385 von startvestor am 03.01.20 16:57:27
      Zitat von startvestor: Im Eingangspost dieses Threads steht der neue Satz 5:

      Verluste aus Kapitalvermögen im Sinne des Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 dürfen nur in Höhe von 10 000 Euro mit Gewinnen im Sinne des Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und mit Einkünften im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 11 ausgeglichen werden.

      Taxadvisor ist Steuerberater. Er hat tagtäglich mit der für Laien schwer verständlichen Steuer-Sprache zu tun. Man kann sich auch schwer in steuerliche Laien hineinversetzen, wenn man Steuerexperte ist.

      Ich denke, du bist kein Steuerberater, Finanzbeamter, Rechtsanwalt o.ä. Du hat aber sicher andere Spezialkenntnisse in deinem Beruf. Würdest du dort auch Laien blind vertrauen? Sicher nicht. Die Ausbildung und Praxis eines Experten ist doch viel tiefer, als das, was man sich selber mal kurz anlesen kann.

      Wie hier schon gesagt wurde, die ESt ist eine Jahressteuer. Das ist die Basis des EStG und so musst du obigen Satz lesen.


      Deswegen soll ja Taxadvisior mir zeigen wo es steht. Und nicht du. Alle gesposteten Links von FAX bis Tax World bis Steuerrat 24, schreiben nichts davon. keiner. Weils nämlich auch nicht drin steht.
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