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    Abgeltungssteuer; kein Nachweis der Anschaffungskosten - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 22.03.20 22:16:13 von
    neuester Beitrag 13.04.20 14:35:52 von
    Beiträge: 12
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      Avatar
      schrieb am 22.03.20 22:16:13
      Beitrag Nr. 1 ()
      Hallo,

      ich versuche mich gerade über ein steuerrechtlichen Aspekt der Abgeltungssteuer zu informieren

      Ich habe eine Aktiendepot geerbt. Ein Teil des Depots habe ich verkauft und von der Bank eine entsprechende Steuerbescheinigung erhalten. Da keine Anschaffungskosten für die Fondsanteile hinterlegt waren, wurde die Ersatzbemessungsgrundlage von 30% herangezogen. Soweit so klar.

      Jetzt möchte das Finanzamt einen Nachweis über die Anschaffungskosten, den ich aber gar nicht habe und auch nicht beschaffen kann. Jetzt hat das FA durchblicken lassen, dass man dann von 0 € Anschaffungskosten ausgeht, d.h. 100 % des Verkaufserlös werden dann besteuert. Ist diese Vollbesteuerung rechtliche zulässig? Die Anteile müssen ja auch etwas gekostet haben. Gibt es Rechtsprechung?

      Vielen Dank im Voraus..
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 22.03.20 23:16:28
      Beitrag Nr. 2 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 63.096.256 von Koch31 am 22.03.20 22:16:13
      Zitat von Koch31: Hallo,

      ich versuche mich gerade über ein steuerrechtlichen Aspekt der Abgeltungssteuer zu informieren

      Ich habe eine Aktiendepot geerbt. Ein Teil des Depots habe ich verkauft und von der Bank eine entsprechende Steuerbescheinigung erhalten. Da keine Anschaffungskosten für die Fondsanteile hinterlegt waren, wurde die Ersatzbemessungsgrundlage von 30% herangezogen. Soweit so klar.

      Jetzt möchte das Finanzamt einen Nachweis über die Anschaffungskosten, den ich aber gar nicht habe und auch nicht beschaffen kann. Jetzt hat das FA durchblicken lassen, dass man dann von 0 € Anschaffungskosten ausgeht, d.h. 100 % des Verkaufserlös werden dann besteuert. Ist diese Vollbesteuerung rechtliche zulässig? Die Anteile müssen ja auch etwas gekostet haben. Gibt es Rechtsprechung?

      Vielen Dank im Voraus..


      Das generelle Verfahren ist korrekt (den Ansatz mit Null bekommt man in aller Regel bei Fondsanteilen weg). Ersatzbemessungsgrundlage und Besteuerung beim Verkauf nach Erbfall war auch schon beim BFH. Gibt es denn irgendwelche alten Unterlagen, aus denen sich ergibt, wie lange die Anlagen mindestens im Bestand sind? Mit alten Depotauszügen des Erblassers aus 2008 oder älter hat man sehr gute Karten. Ansonsten gilt fürdie restlichen Anteile u.U. Verkauf über ein Auslandsdepot.

      Gruß
      Taxadvisor
      Avatar
      schrieb am 23.03.20 01:36:14
      Beitrag Nr. 3 ()
      Ich habe lediglich ermittelten können, dass die Fondsanteile als effektive Stücke 2016 zum Depot eingereicht worden sind. Kaufdatum und Kaufpreis leider unbekannt. Kannst Du mir die Fundstelle der BFH-Entscheidung nennen? Vielen Dank.
      Avatar
      schrieb am 23.03.20 09:48:20
      Beitrag Nr. 4 ()
      Weisst über welche Bank die Aktien seinerzeit gekauft wurden?
      Ich wuerde da nachfragen ob sie noch Unterlagen haben und eine entsprechende Mitteilung an die aktuelle Depotbank senden.
      Avatar
      schrieb am 23.03.20 10:12:24
      Beitrag Nr. 5 ()
      Nein. Leider fehlen mir sämtliche Informationen über den Kauf.

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      Avatar
      schrieb am 24.03.20 21:29:00
      Beitrag Nr. 6 ()
      Hallo,

      als wirklich minimalsten Kaufpreis würde ich den tiefsten Stand der Anteile in der Zeit zwischen dem 1.1.2009 und der Einreichung 2016 sehen, darunter ist ja unmöglich. Und das sollte schon mal deutlich besser als Null sein.


      >>>Ansonsten gilt fürdie restlichen Anteile u.U. Verkauf über ein Auslandsdepot.

      Was soll das ändern? Auch dann muss er doch erklären ...

      Stefan
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 25.03.20 08:13:46
      Beitrag Nr. 7 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 63.119.833 von reckoner am 24.03.20 21:29:00
      Zitat von reckoner: Hallo,

      als wirklich minimalsten Kaufpreis würde ich den tiefsten Stand der Anteile in der Zeit zwischen dem 1.1.2009 und der Einreichung 2016 sehen, darunter ist ja unmöglich. Und das sollte schon mal deutlich besser als Null sein.


      >>>Ansonsten gilt fürdie restlichen Anteile u.U. Verkauf über ein Auslandsdepot.

      Was soll das ändern? Auch dann muss er doch erklären ...

      Stefan


      Ersatzbemessungsgrundlage überlagert i.d.R. zwar die Besteuerung der thesaurierten Erträge seit Fondsauflage. Aber das FA kann ja argumentieren, wenn die eine Bemessungsgrundlage wegfällt, bleibt die andere übrig. Und dann bekomme ich die Steuer definitiv nicht zurück, da ich die Versteuerung der Thesaurierungen nicht nachweisen kann. Im Auslandsdepot bestimme ich, was ich wie erkläre.

      Gruß
      Taxadvisor
      Avatar
      schrieb am 25.03.20 09:01:20
      Beitrag Nr. 8 ()
      Hallo Taxadvisor,

      ja, das war mir schon klar, im inländischen Depot werden erstmal pauschal etwa 8% Steuern abgezogen (26,375%*30%), und im ausländischen Depot eben nicht.

      Das entbindet aber doch nicht von der Erklärung (die ist sogar in beiden Fällen pflicht), und man kann sich auch nicht aussuchen was oder wie man etwas erklärt; es gelten die selben Regeln.

      Stefan
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 25.03.20 09:54:03
      Beitrag Nr. 9 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 63.122.641 von reckoner am 25.03.20 09:01:20
      Zitat von reckoner: Hallo Taxadvisor,

      ja, das war mir schon klar, im inländischen Depot werden erstmal pauschal etwa 8% Steuern abgezogen (26,375%*30%), und im ausländischen Depot eben nicht.

      Das entbindet aber doch nicht von der Erklärung (die ist sogar in beiden Fällen pflicht), und man kann sich auch nicht aussuchen was oder wie man etwas erklärt; es gelten die selben Regeln.

      Stefan


      Wenn man einem kleinen Kind etwas erklärt, wird es glauben, was man ihm erklärt ;-)))

      Die AbgSt auf die thesaurierten Erträge kann ich nur erstatten lassen, wenn der Nachweis der Versteuerung gelingt. Dies Steuer fällt im Ausland nicht an und muss auch nicht nachentrichtet werden, da es sich NUR um eine Abzugstatbestand aber nicht um einen Steuerpflichttatbestand handelt.

      Und es ist wesentlich einfacher zu sagen und dem Finanzbeamten zu erklären, die Anschaffungskosten müssen mindestens EUR XX betragen haben, daraus ergibt sich ein Gewinn von YY, als gegen die Steuerbescheinigung zu argumentieren. Dann kann ich den niedrigsten Kurs ab 2009 ansetzen und das FA hat keine "Vergleichsgröße".

      Gruß
      Taxadvisor
      Avatar
      schrieb am 25.03.20 16:20:10
      Beitrag Nr. 10 ()
      Optimal wäre es, wenn Sie den Depotauszug von Ende 2008 finden würden oder von der Depotbank gegen Kostenerstattung bekommen könnten. Die vor 1.Januar 2009 gekauften Papiere bleiben vollkommen steuerfrei.
      Avatar
      schrieb am 13.04.20 10:54:08
      Beitrag Nr. 11 ()
      Danke für die interessante Diskussion.

      @nickelich: wie gesagt habe ich leider gar kein Nachweis, wann die effektiven Stücke gekauft worden sind. Ich habe jetzt mal im Prospekt des Fonds nachgeschaut. Danach wurden schon seit 2005 keine Effektiven Stücke mehr ausgegeben. Aber ob dass für das Finanzamt reicht, damit die Fondsanteile als steuerfrei zu behandeln....
      Avatar
      schrieb am 13.04.20 14:35:52
      Beitrag Nr. 12 ()
      Rein theoretisch hätte mit diesen Papieren ein Börsenhandel stattfinden können nach der Aufgabe der direkten Übergabe von der Gesellschaft zum Kunden 2005. Da die Gesellschaft heute noch existiert, müßte es möglich sein, dort in Erfahrung zu bringen, an welcher Börse ein Handel stattgefunden haben kann und wann der letzte Handel stattfand. Wenn man nachweisen kann, daß es keinen Börsenhandel gab oder dieser vor 2009 stattfand, hätte man gute Argumente beim Finanzamt.


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