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    IBM - KYNDRYL spin-off nicht steuerfrei

    eröffnet am 13.11.21 14:24:59 von
    neuester Beitrag 09.12.22 16:56:02 von
    Beiträge: 4
    ID: 1.354.511
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      schrieb am 09.12.22 16:56:02
      Beitrag Nr. 4 ()
      Die Bank teilte mit, sie habe am 09.12.2021 Mitteilung erhalten, dass der Spin-Off steuerneutral durchgeführt
      bzw. eingestuft wurde. D.h. die eingebuchten Spin-Off Aktien übernehmen das Anschaffungsdatum der ursprüngl.
      IBM-Aktien (Altbestand). Die zunächst einbehaltene Steuerbelastung wurde wieder gutgeschrieben.
      Avatar
      schrieb am 09.12.22 12:46:45
      Beitrag Nr. 3 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 69.909.593 von Wsph am 13.11.21 14:24:59Wie ist es ausgegangen?
      Avatar
      schrieb am 13.11.21 21:03:46
      Beitrag Nr. 2 ()
      Wsph,
      du wirst wohl den „langen Weg“ gehen müssen. Es gibt eine GmbH & co KG (WM-Daten), die Empfehlungen für die Banken ausgibt. Die Banken richten sich stur danach, obwohl es nur Empfehlungen sind. ING wird also bestimmt nicht die Buchung ändern, aber auf deine Steuererklärung hinweisen.

      Bei Versicherungen bin ich skeptisch. Die finden häufig etwas, weshalb sie nicht leisten müssen. Nach deinem §2e übernimmt die Versicherung vielleicht die Kosten für´s Gericht, aber nicht die Kosten für einen Anwalt. Besser vorher fragen.
      Avatar
      schrieb am 13.11.21 14:24:59
      Beitrag Nr. 1 ()
      Hallo Forumteilnehmer
      Ich besitze IBM-Aktien - alle im Altbestand (vor 1.1.2009 angeschafft).
      Das Depot befindet sich bei ING.
      Im Rahmen des am 03.11.2021 erfolgten spin-offs wurden mir die KYNDRYL-Aktien zum Tageskurs vom 04.11.2021 im Verhältnis 5:1 zugeteilt.
      ING hat KapSt u. Soli in Form einer "Dividendenzahlung" der IBM-Aktien einbehalten, errechnet aus dem Einstandswert der zugeteilten KYNDRYL-Aktien.

      In der Ertragsgutschrift steht:
      "Vor 2009 erworbene Bestände sind lt. $20 Abs.4a S.5 EStG steuerpflichtig"
      "Kapitalertrag i.S.d. §20 Abs. 4a S.5 EStG unbar (Altbestand)"
      "Die eingebuchten Wertpapiere gelten als neu angeschafft."

      Dies verstößt m.E. gegen die Grundsatzentscheidung des BFH, sowie die bislang ergangenen Urteile des BFH.
      Mit Urteil vom 20. 10. 2010 - I R 117/08 [QAAAD-61762] hatte der BFH folgende Grundsatzfrage entschieden: Teilt eine US-amerikanische Kapitalgesellschaft ihren Anteilseignern im Wege eines sog. Spin-off Aktien ihrer ebenfalls US-amerikanischen Tochtergesellschaft zu, so führt dies bei einem inländischen Anteilseigner nur dann zu einem steuerpflichtigen Kapitalertrag, wenn sich die Zuteilung nach US-amerikanischem Handels- und Gesellschaftsrecht als Gewinnverteilung – und nicht als Kapitalrückzahlung – darstellt.
      In USA ist der SpinOff steuerfrei - lt. diesen Urteilen ist er also auch hier als nicht steuerpflichtig zu betrachten.

      Weiterhin meine ich, die KYNDRYL-Aktien hätten mit dem Wert "0" eingebucht werden müssen und hätten den Status Altbestand von den IBM-Aktien "erben" müssen, weil die aufgespalteten IBM-Aktien steuerentstrickt waren.
      Es gibt wohl hierzu ein einschlägiges BMF-Schreiben.

      Meine Fragen an die Experten:
      Lässt sich die Buchung noch korrigieren?
      Was muss ich unternehmen, um die Buchung zu korrigieren?

      Der zweite "lange Weg" wäre m.E. die einbehaltene Steuer bei der EkSt-Erlärung als Korrektur einzutragen, unter Hinweis auf die BFH-Urteile (HP, ebay, etc.).
      Ggf. Einspruch zu erheben, falls die Erstattung nicht erfolgt, Klage beim FG, sowie die Entscheidung des BFG abzuwarten.
      Diese Vorgehensweise ist mit dem Risiko der Urteile des FG u. des BFH behaftet, und hat den Nachteil, dass die Aktien nicht als Altbestand geführt sind.

      Ich habe eine Rechtsschutzversicherung, würde sie wohl die Kosten, beginnend mit dem Einspruch abdecken?
      Versichert ist gemäß ARB(2019) Stand 06/19:
      "§2 Leistungsarten
      2e) Steuer-Rechtsschutz
      um Ihre rechtlichen Interessen im Zusammenhang mit Steuern und Abgaben vor deutschen Finanz- und Verwaltungsgerichten wahrzunehmen
      sowie in Ein- und Widerspruchsverfahren, die diesen Gerichtsverfahren vorangehen."

      Wie sind diesbezüglich Eure Erfahrungen?

      Grüsse Wsph
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