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    Steuerfrage - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 07.08.00 16:38:13 von
    neuester Beitrag 07.08.00 17:11:00 von
    Beiträge: 12
    ID: 207.138
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      schrieb am 07.08.00 16:38:13
      Beitrag Nr. 1 ()
      Ich hab da mal ne steuerliche Frage:

      Bsp: Mal angenommen ich hätte 3000 Met@box Aktien die ich schon länger als 1 Jahr halte, die also Spekusteuerfrei sind.

      Ich möchte jetzt 1000 MBX-Aktien kaufen um von der Trendumkehr nach dem heutigen Verfall zu profitieren.
      Diese 1000 Aktien halte ich 2 Tage.

      Frage: Wie wird der Verkauf nach 2 Tagen steuerlich betrachtet?

      Habe ich dann 1000 meiner steuerfreien Aktien verkauft oder habe ich die 1000 Aktien, die ich vor 2 Tagen gekauft habe verkauft. Oder kann ich mir das bei der Steuererklärung aussuchen?


      Wäre nett wenn das jemand wüsste.

      Danke Alex
      Avatar
      schrieb am 07.08.00 16:40:38
      Beitrag Nr. 2 ()
      First in, first out!
      Avatar
      schrieb am 07.08.00 16:41:21
      Beitrag Nr. 3 ()
      Natürlich hast Du die alten Aktien verkauft. Das andere wäre auch nicht so schlau, oder?
      Avatar
      schrieb am 07.08.00 16:44:44
      Beitrag Nr. 4 ()
      Lass dich nicht irre machen. first in - first out ist richtig. die Aktiehn die du zuerst gekauft hast (vom gleichen typ natürlich) verkaufst du auch zuerst. da gibt es nichts zu wählen oder schlau/dumm zu machen. du würdest in deinem beispiel beim verkauf 1000 aus den alten anrechnen, also steuerfrei verkaufen. danach hättest du wieder 3000 aktien, 2000 steuerfrei bei veräußerung, weil länger als 1 jahr gehalten und 1000 wo du neu 365 tage absitzen musst.
      Avatar
      schrieb am 07.08.00 16:45:07
      Beitrag Nr. 5 ()
      @vknies
      Das hab ich aber anders gehört. Meines Wissens gabs dazu sogar mal ein Urteil das man sich aussuchen kann welche Teile man verkauft.
      (Allerdings weiß ich nicht mehr woher)

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      Avatar
      schrieb am 07.08.00 16:47:19
      Beitrag Nr. 6 ()
      auf der consors website wird das thema sehr gut beschrieben (unter Punkt service)

      www.consors.de


      gruesse,
      Avatar
      schrieb am 07.08.00 16:52:24
      Beitrag Nr. 7 ()
      So steht die Antwort bei Consors


      Wie ist der Spekulationsgewinn zu berechnen, wenn aus einem Aktienbestand Aktien verkauft werden, die zu unterschiedlichen Zeitpunkten erworben wurden?
      Der Bundesfinanzhof hat mit einem Urteil vom 24.11.1993 (BStBl. 1994 II, 591) zu dieser Thematik einige grundlegende Aussagen getroffen. Mit diesem Urteil wurde der Anwendung der Lifo- (last in - first out) und Fifo-Verfahren (first in - first out) eine Absage erteilt. Grundsätzlich wird danach unterstellt, daß der Kapitalanleger zu erst die Papiere verkauft, bei denen die Spekulationsfrist bereits abgelaufen ist, so daß keine Steuern fällig werden. Darüber hinaus sind dann die Anschaffungskosten nach Durchschnittswerten zu ermitteln.
      Die vorstehenden Grundaussagen sollen anhand des nachfolgenden Beispiels verdeutlicht werden:

      Beispiel:
      In einem privatem Depot befinden sich am 31. Dezember 1998 100 Aktien zum Anschaffungspreis von DM 100,00. Weitere 100 Aktien wurden von der gleichen Sorte zu folgenden Zeitpunkten und Kosten dazu erworben:

      DM
      01. Januar 1999 40 Stück à 80,00
      01. Februar 1999 30 Stück à 100,00
      01. März 1999 30 Stück à 120,00



      Werden am 01. Januar 2000 150 Aktien aus dem Depot veräußert, bedeutet dies, daß nur für 50 Aktien (150 ./. 100 aus dem Altbestand) Tatbestandsverwirklichung feststeht, weil für sie ausgeschlossen werden kann, daß sie außerhalb der Spekulationsfrist angeschafft wurden.

      Der Spekulationsgewinn errechnet sich wie folgt:

      Anschaffungskosten insgesamt (aus 1999) DM 9.800,00
      durchschnittlicher Stückpreis DM 98,00
      Verkaufserlös 150 Stück x DM 150,00 = DM 22.620,00
      Überschuß pro Stück (DM 150,00 - DM 98,00) = DM 52,00
      Spekulationsgewinn: 50 Stück x DM 52,00 = DM 2.600,00


      Würden bei gleicher Fallgestaltung nur 100 Stück veräußert, entfällt die Besteuerung, weil nicht auszuschließen ist, daß es sich bei den veräußerten 100 Stück um die außerhalb der Spekulationsfrist angeschafften Wertpapiere handelt.


      Wird bei Spekulationsgewinnen eine Quellensteuer
      auf diese Gewinne einbehalten?
      Eine Quellensteuer auf Spekulationsgewinne sieht das deutsche Einkommensteuerrecht nicht vor, die Angabe der Spekulationsgewinne erfolgt vielmehr durch den Steuerpflichtigen im Rahmen seiner jährlich abzugebenden Einkommensteuererklärung.





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      Avatar
      schrieb am 07.08.00 16:53:32
      Beitrag Nr. 8 ()
      Danke riethp

      Die Frage ist damit beantwortet.

      Wer auch nachlesen möchte:
      http://www.consors.de/steuerfragen/steuer1-5.html#4
      Avatar
      schrieb am 07.08.00 16:53:52
      Beitrag Nr. 9 ()
      nicht ganz korrekt. die first in, first out Regel gilt nur für Aktien außerhalb der spekusfrist. Für Aktien, die innerhalb der spekusfrist liegen, wird gemittelt.

      Im konkreten Fall: Du hast 3000 steuerfrei Aktien. Verkaufst Du 1000, dann musst du keine Steuer zahlen, da Du steuerfreie Aktien verkaufst. Von daher kein Problem.

      verkaufst du aber in den nächsten 3 Monaten ALLE aktien, dann musst du auf 1000 Stück steuern zahlen (da die dann nicht steuerfrei sind) - jetzt der clou - als Einkaufspreis für diese aktien wird nicht Dein tatsächlicher einstiegspreis (also z.B. 145 € berechnet), sondern der mittlere Einkaufspreis aller Aktien (d.h. das, was Du für die alten gezahlt hast + das was du für die neuen gezahlt hast/4000). Da der mittlerer einstiegspreis für jene 1000 also um einiges tiefer liegen dürfte, ist damit auch dein spekulationsgewinn auf die 1000 höher und somit musst du mehr Steuernzahlen. Darauf bezog sich das berühmte Urteil.

      Verkaufst diu aber innerhalb der nächsten 12 Monate nur 3000 Stück und hältst die letzten 1000 Stück für weitere 12 Monate gibt es kein Problem.
      Avatar
      schrieb am 07.08.00 16:56:33
      !
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      Avatar
      schrieb am 07.08.00 16:58:30
      Beitrag Nr. 11 ()
      Das ist ja wieder typisch deutsche steuergestzgebung.
      Könnte man das noch komplizierter regeln?


      ;-) Alex
      Avatar
      schrieb am 07.08.00 17:11:00
      Beitrag Nr. 12 ()
      Wenn Du ganz sicher gehen willst!
      2.Depot aufmachen. Dann ist die Trennung ganz deutlich.
      Aber bitte keine Depotübertragung


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