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    Wie erklaere ich Speku-Gewinne - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 17.09.00 18:00:34 von
    neuester Beitrag 26.09.00 16:35:15 von
    Beiträge: 14
    ID: 245.024
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      schrieb am 17.09.00 18:00:34
      Beitrag Nr. 1 ()
      Hallo,
      bin gerade dabei für meine Steuerberaterin meine Unterlagen fertig zu machen(1999). Ich habe in 99 haeufig ge- und ver-kauft(steuerpflichtig. Jetzt habe ich eine Riesen-Excel Tabelle angefangen, aber wie will die eigentlich das Finanzamt haben ? b.B.

      EK Yahoo 10.000,00 Court. 48,50 Prov. 14,5
      VK Yahoo 15.000,00 Cort. 52,8 Prov. 15,2
      Gewinn 5.000,00 ./. Kosten ??

      Bitte um Auskunft. Danke mopper
      Avatar
      schrieb am 18.09.00 13:52:37
      Beitrag Nr. 2 ()
      Ich habe zwei Word-Tabellen (Gewinne und Verluste), die mein FA so seit Jahren akzeptiert.

      In diese Dateien trage ich jede abgeschlossene Transaktion ein (und zwar nachdem sie abgeschlossen ist, da sich sonst sehr viel anhäuft). Da ich dem FA nur Geschäfte innerhalb der Spekufrist mitteilen muß, addiere ich von den Käufen incl. Teilkäufen einer Transaktion die Summen und ebenso von den Verkäufen/Teilverkäufen. D.h., ich habe den Kauf-und Verkaufspreis jeder Transaktion innerhalb der Spekufrist und die Differenzen trage ich als Gewinn oder Verlust ein.

      Hört sich kompliziert an, geht aber absolut einfach, wenn man sich dran gewöhnt hat.
      Avatar
      schrieb am 18.09.00 13:53:40
      Beitrag Nr. 3 ()
      Konnte jetzt natürlich nur für mich sprechen, denn es kommt auf jedes FA und den entsprechenden Sachbearbeiter an, wie er was möchte.
      Avatar
      schrieb am 18.09.00 14:23:13
      Beitrag Nr. 4 ()
      Wenn ihr von EK/VK bzw. Gewinnen/Verlusten sprecht: Laßt ihr dann gegenüber dem FA die Gebühren und Provisionen außen vor ?
      Mein Beispiel:
      1000 gekauft bei 50€ = 5000€ + 23€ Gebühren = 5023€
      1000 verkauft bei 60€ = 6000€ - 23€ Gebühren = 5977€

      Habe ich jetzt 1000 oder 954 Spekugewinn ? Falls ersteres: kann ich die 46€ geltend machen ?
      1000 Dank für Antworten!
      Avatar
      schrieb am 18.09.00 15:57:47
      Beitrag Nr. 5 ()
      Die "richtige" Berechnung wie sie im Gesetz (§ 23 II EStG) steht sieht folgendermaßen aus:

      Veräußerungspreis
      ./. Anschaffungs- oder Herstellungskosten
      ./. Werbungskosten (Gebühren)
      = Gewinn oder Verlust aus Spekulationsgeschäften

      Eben genau mit diesen Daten würde ich ein Tabelle anlegen und alles nacheinander aufaddieren. Den eingereichten Unterlagen würde ich meine Verkaufs- und Ankaufsabrechnungen beifügen. Das Finanzamt wird hier keine Probleme machen!

      @henwen

      Demnach richtige Ermittlung:

      Veräußerungspreis: 6000
      ./. Anschaffungskosten: 5000
      ./. Werbungskosten: 46
      = Spekulationsgewinn: 954

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      Avatar
      schrieb am 18.09.00 19:13:20
      Beitrag Nr. 6 ()
      und wie ist es, wenn ich auch einen Kredit laufen habe?
      Kann ich die Zinsen unter Werbungskosten absetzen?

      Zudem noch: eigentlich müßten PC, als Arbeitsgerät, und auch die Telefon- bzw. Internet-
      Kosten absetzbar sein. (vor allem, wenn man sein gesamtes Einkommen durch
      Aktienhandel erzielt)
      Hat da jemand Erfahrungen gesammelt?
      Avatar
      schrieb am 18.09.00 19:45:03
      Beitrag Nr. 7 ()
      @ANARCH
      PC etc. kannst Du meines Wissens nur absetzen wenn Du ein Geschäft angemeldet hast. Bei Computern wehrt sich das FA haefig.
      Ich habe z.B. Handelsblatt und eine Boersenzeitschrift im Abo und muß mich noch erkundigen ob diese Zeitschriften absetzbar sind.
      mopper
      Avatar
      schrieb am 18.09.00 20:15:27
      Beitrag Nr. 8 ()
      @Anarch
      Kreditzinsen sind voll oder anteilig abzugsfähig, wenn sich dies eindeutig zu den Veräußerungsgeschäften zuordnen läßt. Am Besten ist hier ein separater Kredit, der voll auf das Depot eingezahlt wird. Der PC ist als Arbeitsgerät abzugsfähig, die Anschaffungskosten werden allerdings auf eine Nutzungsdauer von 5 Jahren verteilt. Die Internet und Telefongebühren sind ebenfalls abzugsfähig. Auch hier gilt: der Anteil, der im Zusammenhang mit den Wertpapiergeschäften steht muss anhand eines "Schlüssels" ermittelt werden (Internetgebühr für Transaktionen im Verhältnis zur gesamten Internetgebühr). Es empfiehlt sich eine die besuchten Websiten zu dokumentieren und eine Art "Logbuch" zu führen um Ärger aus dem Wege zu gehen.

      @mopper
      Zeitschriften (aber nur spezielle Börsenzeitschriften und das Handelsblatt oder andere Fachzeitschriften) sind voll abzugsfähig: Belege aufheben!


      Achso, alles was ich hier schreibe stellt keine steuerliche Beratung dar, sondern lediglich Berichte aus eigener Erfahrung!!!
      Avatar
      schrieb am 19.09.00 16:08:17
      Beitrag Nr. 9 ()
      vielen Dank für die Infos!
      nochmal die Frage an dich, HotS: Wie machst du das mit `Logbuch-Führen`?
      Läßt du eine Speichersoftware deine Internetaktivitäten dokumentieren, oder
      gibst du dem FA einfach die Seiten an, die fürs Aktiengeschäft relevant sind?
      Avatar
      schrieb am 19.09.00 17:02:15
      Beitrag Nr. 10 ()
      @Anarch

      Nach Auffassung einiger Experten sollte sich die Finanzverwaltung mit folgendem zufrieden geben:

      Auf Grundlage der Abrechnung des Providers ist ein Zeitfaktor zu ermitteln, aufgrund dessen man den Anteil für die Werbungskosten ermitteln kann (Prozentual).

      Ich denke, daß hier das Aufschreiben im Sinne eines Fahrtenbuches, wie es für die Eigenverbrauchsermittlung bei PKWs verwendet wird, viel zu aufwendig ist. Vielmehr würde ich in diesem Fall über einen Zeitraum von einem Monat sämtliche Internetaktiviäten dokumentieren und anhand dieses "Musterbeispiels" einen Prozentsatz (nämlich genau den Anteil, der auf die Webseiten entfällt, die für Aktiengeschäfte relevant sind) ermitteln, der dann repräsentativ für das ganze Jahr gilt und die folgenden gelten sollte. Es heißt im EStG, "daß Werbungskosten zu belegen oder glaubhaft zu machen sind..." Glaubhaft kann man seine Werbungskosten auch machen, indem man sie vernünftig "schätzt" (wie etwa in diesem Beispiel). Alles andere, wie etwa das detailierte mitschreiben über 12 Monate würde zu einer übermässigen Belastung des Steuerpflichtigen führen. Dagegen würde ich mich wehren.

      Achso, natürlich mußt Du Dein Muster dann dem Finanzamt vorlegen. Ich denke, daß folgende Daten ausreichen sollten: Name der Webseite, Dauer, Datum, Uhrzeit.

      Sollte es natürlich eine Software geben, die alles haargenau dokumentiert ist dies natürlich von Vorteil, da das lästige mitschreiben entfällt. Ich denke, daß sogar der Menüpunkt "Verlauf" im Internetexplorer ausreichen sollte. Hier würde ich lediglich noch die Länge des Besuchs ergänzen und fertig!

      Hoffe Dir geholfen zu haben.
      HotS
      Avatar
      schrieb am 23.09.00 00:21:05
      Beitrag Nr. 11 ()
      @ mopper :kiss:

      Hättest du mich auch fragen können.
      Steuererklärungen sind mein Hobby,bin ich echt fit.

      Es grüsst dich mein Gefährte!

      Balor :)
      Avatar
      schrieb am 25.09.00 15:43:35
      Beitrag Nr. 12 ()
      Hallo,
      ich habe mir auch gedacht, dem Finanzamt eine Aufstellung meiner Käufe/Verkäufe zu machen und hierzu die jeweiligen Bankabrechnungen vorzulegen. Allerdings steht auf jeder Abrechnung (Direktanlagebank): "diese Abrechnung ist nicht für das Finanzamt bestimmt". Außerdem handelt es sich um Online-Abrechnungen, d.h. ich drucke sie mit dem heimischen Drucker aus. Jetzt rätsel ich, ob das Finanzamt sich hiermit zufrieden gibt. Habt ihr Erfahrungen?
      Avatar
      schrieb am 26.09.00 16:13:51
      Beitrag Nr. 13 ()
      bin auch bei der diraba; habe dasselbe problem und dieselbe Frage
      Avatar
      schrieb am 26.09.00 16:35:15
      Beitrag Nr. 14 ()
      @Anarch und terzert

      wie ich in einem anderem Thread bereits erwähnt hatte äußert sich das EStG folgendermaßen zu diesem Thema: "... Werbungskosten sind zu belegen oder glaubhaft zu machen..."
      Meiner Meinung nach dürfte in diesem Fall also die Onlineabrechnungen und gegebenenfalls ein Depotauszug oder besser noch die Kontoauszüge des Liquiditätskontos genügen.

      Gruss
      HotS


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