Anteilsveräußerung um 24 oder 0 Uhr? - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 22.09.00 09:05:50 von
neuester Beitrag 03.10.00 10:50:09 von
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Hier mal eine Frage zum Philosophieren:
Wenn ein Gesellschafter einer Personengesellschaft seinen Anteil an einen Dritten zum Jahreswechsel verkauft und veräußert, so dass er nur noch im alten Jahr Gesellschafter sein soll, während der Übernehmer nur im neuen Jahr Gesellschafter sein soll (so wird keine due diligence nötig), wann ist dies steuerlich zu berücksichtigen?
Dies gilt insbesondere für die beim Veräußerer anteilig offen gelegten stillen Reserven (Aufgabegewinn). Sind sie im alten oder im neuen Jahr zu versteuern? Kurzum: gilt für die Veräußerung 31.12.01, 24.00 Uhr oder 01.01.02, 0.00 Uhr?
Wenn ich das richtig sehe, eiert selbst der BFH bei dieser Frage rum.
1. Hat jemand eine wirklich zwingende Argumentation?
2. Was machen die Praktiker in solchen Fällen?
Wenn ein Gesellschafter einer Personengesellschaft seinen Anteil an einen Dritten zum Jahreswechsel verkauft und veräußert, so dass er nur noch im alten Jahr Gesellschafter sein soll, während der Übernehmer nur im neuen Jahr Gesellschafter sein soll (so wird keine due diligence nötig), wann ist dies steuerlich zu berücksichtigen?
Dies gilt insbesondere für die beim Veräußerer anteilig offen gelegten stillen Reserven (Aufgabegewinn). Sind sie im alten oder im neuen Jahr zu versteuern? Kurzum: gilt für die Veräußerung 31.12.01, 24.00 Uhr oder 01.01.02, 0.00 Uhr?
Wenn ich das richtig sehe, eiert selbst der BFH bei dieser Frage rum.
1. Hat jemand eine wirklich zwingende Argumentation?
2. Was machen die Praktiker in solchen Fällen?
@CommanderBerlin
Der Verkauf der Anteile einer Personengesellschaft unterliegt
gem. § 16(1) Nr. 2 EStG zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb nach
§ 15 (1) Satz 1 Nr. 2 EStG.
Gem. § 4a (2) Nr. 2 EStG gilt der Gewinn bei Gewerbetreibenden als
in dem Kalenderjahr bezogen, in dem das Wirtschaftsjahr endet.
Da meistens das Wirtschaftsjahr mit dem Kalenderjahr übereinstimmt,
müßten m.E. die Einkünfte in das alte Jahr gehören, mithin Jahr 01.
Mit freundlichem Gruß
teuton_trader
Der Verkauf der Anteile einer Personengesellschaft unterliegt
gem. § 16(1) Nr. 2 EStG zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb nach
§ 15 (1) Satz 1 Nr. 2 EStG.
Gem. § 4a (2) Nr. 2 EStG gilt der Gewinn bei Gewerbetreibenden als
in dem Kalenderjahr bezogen, in dem das Wirtschaftsjahr endet.
Da meistens das Wirtschaftsjahr mit dem Kalenderjahr übereinstimmt,
müßten m.E. die Einkünfte in das alte Jahr gehören, mithin Jahr 01.
Mit freundlichem Gruß
teuton_trader
@CommanderBerlin
zu 2) die suchen sich einen anderen Termin aus!
Im Ernst, ich denke der Vertrag wird eindeutiger formuliert. Wie etwa "mit Ende des Geschäftsjahres geht die Firma". Deshalb würde ich den Veräußerungsgewinn in dem Fall in 01 berücksichtigen. Könnte aber eine gute Frage werden, wenn sich z.B. Gesetzesänderungen zum Jahreswechsel ergeben, betreffend der Freibeträge...
Gute Frage, eindeutig kann ich es Dir leider nicht sagen.
Gruss
HotS
zu 2) die suchen sich einen anderen Termin aus!
Im Ernst, ich denke der Vertrag wird eindeutiger formuliert. Wie etwa "mit Ende des Geschäftsjahres geht die Firma". Deshalb würde ich den Veräußerungsgewinn in dem Fall in 01 berücksichtigen. Könnte aber eine gute Frage werden, wenn sich z.B. Gesetzesänderungen zum Jahreswechsel ergeben, betreffend der Freibeträge...
Gute Frage, eindeutig kann ich es Dir leider nicht sagen.
Gruss
HotS
@ HotS
Ein anderer Termin hätte den Nachteil, dass eine due diligence erstellt werden müsste (großer Aufwand).
Die Formulierung "mit Ende des Jahres geht über" löst das Problem nicht, da immer noch nicht klar ist, in welchem VZ der Gewinn beim Veräußerer anfällt.
Kapitulierst Du etwa? Das wäre unstudentisch...
Ein anderer Termin hätte den Nachteil, dass eine due diligence erstellt werden müsste (großer Aufwand).
Die Formulierung "mit Ende des Jahres geht über" löst das Problem nicht, da immer noch nicht klar ist, in welchem VZ der Gewinn beim Veräußerer anfällt.
Kapitulierst Du etwa? Das wäre unstudentisch...
@CommanderBerlin
Ok Commander, ich denke ich habe es. Im Vertrag setze ich meine Anteilsveräußerung so fest, wie ich es benötige. Entweder zum 31.12. um 23:59 Uhr oder eben zum 01.01. um 0:01 Uhr. Ich denke, daß ich somit das Problem lösen kann...
Gruss
HotS
Ok Commander, ich denke ich habe es. Im Vertrag setze ich meine Anteilsveräußerung so fest, wie ich es benötige. Entweder zum 31.12. um 23:59 Uhr oder eben zum 01.01. um 0:01 Uhr. Ich denke, daß ich somit das Problem lösen kann...
Gruss
HotS
@CommanderBerlin
Eine due diligence ist nicht zwangsläufig notwendig, sie stellt keine Planung des Verkaufs an sich dar, sondern viel mehr die "Prüfung", ob ein Unternehmen den veranschlagten Wert hat, der erzielt werden soll. Die Frage due diligence oder nicht, löst nicht das Problem der juristischen Sekunde, um das es hier eigentlich geht. Es bleibt die Frage, wann der Verkauf wirksam wurde. Selbst das BFH hat sich hierzu schon geäußert. Da wir aber in Deutschland etwas wie Vertragsfreiheit haben, würde ich meine oben erwähnte Alternative wählen.
Gruss
HotS
Eine due diligence ist nicht zwangsläufig notwendig, sie stellt keine Planung des Verkaufs an sich dar, sondern viel mehr die "Prüfung", ob ein Unternehmen den veranschlagten Wert hat, der erzielt werden soll. Die Frage due diligence oder nicht, löst nicht das Problem der juristischen Sekunde, um das es hier eigentlich geht. Es bleibt die Frage, wann der Verkauf wirksam wurde. Selbst das BFH hat sich hierzu schon geäußert. Da wir aber in Deutschland etwas wie Vertragsfreiheit haben, würde ich meine oben erwähnte Alternative wählen.
Gruss
HotS
HotS hat recht,
1. Due Dilligence hat mit Zeitpunkt des Verkaufes überhaupt nichts zu tun
2. Bei Übergabe gilt die Vertragsfreiheit.
Da gibts mehr nicht dazu zu sagen. Auf den sog. Mitternachtserlass gehe ich nicht weiter ein, der gilt
nämlich nicht mehr. Somit Lösung: Übergabe im alten Jahr, steuerliche Konsequenzen im alten Jahr.
Übergabe im neuen ...
1. Due Dilligence hat mit Zeitpunkt des Verkaufes überhaupt nichts zu tun
2. Bei Übergabe gilt die Vertragsfreiheit.
Da gibts mehr nicht dazu zu sagen. Auf den sog. Mitternachtserlass gehe ich nicht weiter ein, der gilt
nämlich nicht mehr. Somit Lösung: Übergabe im alten Jahr, steuerliche Konsequenzen im alten Jahr.
Übergabe im neuen ...
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