Bei Spekulationsgeschäften i.S.d. § 23 EStG gilt nicht FIFO - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 09.11.00 11:40:29 von
neuester Beitrag 09.11.00 11:59:07 von
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Dieser Thread dient nur dazu, eine einfache Botschaft weiter zu tragen.
Das Gerücht, dass bei Aktienveräußerungen FIFO angewendet wird, entbehrt jeder Grundlage. Schon seit Jahren ermittelt der Bundesfinanzhof den DURCHSCHNITTSWERT aller im Depot liegenden Aktien, die innerhalb der Frist gekauft wurden.
z.B.
Kauf 1.1.01 100 St. à 100
Kauf 1.2.01 100 St. à 120
Verkauf 1.3.01 100 St. (Verkaufspreis egal)
Folge >>> Ausbuchung 100 St. à 110 (Durchschnittswert)
Grund: Es ist nicht ermittelbar, welche Aktien veräußert wurden, da diese sich quasi vermischt haben. Daher wird ein Durchschnittswert gebildet. Kein FIFO weil: Aktien sind keine Vorratsgüter (§ 6 Abs. 1 Nr. 2a EStG), Privatanleger bilanzieren auch nicht nach § 5 EStG. Bestimmte Verkaufsreihenfolgen dürfen ohne gesetzliche Grundlage nicht unterstellt werden.
Die Duchschnittsbewertung kann daher nur vermieden werden, wenn ein zweites Depot eröffnet wird.
oder:
Verkauf 15.1.02 100 St. (Verkaufspreis egal)
Folge >>> Ausbuchung 100 St. à 120 (Kaufpreis vom 1.2.01)
Das klingt nach FIFO, ist es aber nicht (vgl. erster Verkauf): Die Überlegung lautet, dass für die 100 St. vom 1.1.01 jedenfalls ausgeschlossen ist, dass sie innerhalb der Jahresfrist erworben wurden. Daher können nur die am 1.2. erworbenen Stücke herangezogen werden.
Dieser Thread dient lediglich der Kommentierung und nicht der Diskussion (außer wenn ein echter Fehler entdeckt wird). Möge teuton-trader hier noch sein liebstes BFH-Urteil posten
Das Gerücht, dass bei Aktienveräußerungen FIFO angewendet wird, entbehrt jeder Grundlage. Schon seit Jahren ermittelt der Bundesfinanzhof den DURCHSCHNITTSWERT aller im Depot liegenden Aktien, die innerhalb der Frist gekauft wurden.
z.B.
Kauf 1.1.01 100 St. à 100
Kauf 1.2.01 100 St. à 120
Verkauf 1.3.01 100 St. (Verkaufspreis egal)
Folge >>> Ausbuchung 100 St. à 110 (Durchschnittswert)
Grund: Es ist nicht ermittelbar, welche Aktien veräußert wurden, da diese sich quasi vermischt haben. Daher wird ein Durchschnittswert gebildet. Kein FIFO weil: Aktien sind keine Vorratsgüter (§ 6 Abs. 1 Nr. 2a EStG), Privatanleger bilanzieren auch nicht nach § 5 EStG. Bestimmte Verkaufsreihenfolgen dürfen ohne gesetzliche Grundlage nicht unterstellt werden.
Die Duchschnittsbewertung kann daher nur vermieden werden, wenn ein zweites Depot eröffnet wird.
oder:
Verkauf 15.1.02 100 St. (Verkaufspreis egal)
Folge >>> Ausbuchung 100 St. à 120 (Kaufpreis vom 1.2.01)
Das klingt nach FIFO, ist es aber nicht (vgl. erster Verkauf): Die Überlegung lautet, dass für die 100 St. vom 1.1.01 jedenfalls ausgeschlossen ist, dass sie innerhalb der Jahresfrist erworben wurden. Daher können nur die am 1.2. erworbenen Stücke herangezogen werden.
Dieser Thread dient lediglich der Kommentierung und nicht der Diskussion (außer wenn ein echter Fehler entdeckt wird). Möge teuton-trader hier noch sein liebstes BFH-Urteil posten
@CommanderBerlin
Was Du in Deinem Alternativbeispiel beschreibst, ist doch ganz eindeutig LIFO, oder?
FIFO wäre doch die Ausbuchung von 100 St. à 100 (Kaufpreis vom 1.1.01).
Gruß
Lifetrader
Was Du in Deinem Alternativbeispiel beschreibst, ist doch ganz eindeutig LIFO, oder?
FIFO wäre doch die Ausbuchung von 100 St. à 100 (Kaufpreis vom 1.1.01).
Gruß
Lifetrader
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