Mietrecht - Zwei Fragen dazu - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 10.11.00 12:15:46 von
neuester Beitrag 10.11.00 13:23:11 von
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1) Gibt es eine Vorschrift, wie Mieterhöhungen zugestellt werden müssen - und muss der Empfang vom Mieter bestätigt werden ?
2) Ist es richtig, dass Nebenkosten-Abrechnungen noch vier Jahre rückwirkend korrigiert werden können ?
Schönen Dank im voraus für eine Aufklärung !!
Londoneye
2) Ist es richtig, dass Nebenkosten-Abrechnungen noch vier Jahre rückwirkend korrigiert werden können ?
Schönen Dank im voraus für eine Aufklärung !!
Londoneye
Mieterhöhung muß schriftlich erfolgen.
Es muß auf das Widerspruchsrecht hingewiesen werden.
Es muß begründet sein.
Es ist zustimmungspflichtig.
Betriebskosten: Kommt die Abrechung nicht jährlich
oder über mehrere Jahr nicht, dann muß von Mieterseite
immer wieder geltend gemacht werden, daß später Nach-
forderungen "verwirkt" sind. Davon kann nur aufgrund
der Zeit nicht ausgegangen werden.
Gruß "ein Vermieter"
Es muß auf das Widerspruchsrecht hingewiesen werden.
Es muß begründet sein.
Es ist zustimmungspflichtig.
Betriebskosten: Kommt die Abrechung nicht jährlich
oder über mehrere Jahr nicht, dann muß von Mieterseite
immer wieder geltend gemacht werden, daß später Nach-
forderungen "verwirkt" sind. Davon kann nur aufgrund
der Zeit nicht ausgegangen werden.
Gruß "ein Vermieter"
1. die Zustellung sollte vom Mieter bestätigt werden oder durch Bote (z.B. hausverwaltung) oder Gerichtsvollzieher zustellen lassen.
2. Betriebsnebenkostenabrechnung kann nicht rückwirkend korrigiert werden, es sei denn bestimmte positionen konnten nicht genau abgrechnet werden, weil z.b. noch die Abrechnung der städtischen gaswerke fehlt. dann muß aber auf diese position bei der abrechnung hingewiesen werden.
2. Betriebsnebenkostenabrechnung kann nicht rückwirkend korrigiert werden, es sei denn bestimmte positionen konnten nicht genau abgrechnet werden, weil z.b. noch die Abrechnung der städtischen gaswerke fehlt. dann muß aber auf diese position bei der abrechnung hingewiesen werden.
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