checkAd

    Frage an Steuerfüchse - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 28.02.01 16:47:14 von
    neuester Beitrag 03.03.01 15:49:31 von
    Beiträge: 10
    ID: 349.611
    Aufrufe heute: 0
    Gesamt: 1.008
    Aktive User: 0


     Durchsuchen

    Begriffe und/oder Benutzer

     

    Top-Postings

     Ja Nein
      Avatar
      schrieb am 28.02.01 16:47:14
      Beitrag Nr. 1 ()
      Bitte um Hilfe bei folgender Frage:

      Sachverhalt:
      Eine deutsche Firma führt Serviceleistungen in Deutschland für eine holländische Firma aus.

      Rechnungslegung an ausländische Firma.
      In Deutschland wird MwSt. erhoben; wie ist das wenn eine Rechnung nach Holland an eine holl. Fa. gerichtet wird?

      Vielen Dank vorab.
      GG
      Avatar
      schrieb am 28.02.01 17:05:16
      Beitrag Nr. 2 ()
      wenn die leistung in deutschland umsatzsteuerbar ist, ist deutsche umsatzsteuer zu bezahlen, egal an wen die rechnung gerichtet wird. die von dir angesprochene alternative der rechnungsstellung verstehe ich nicht so ganz, evtl. kannst du mir ja noch mal nähere infos geben (art der leistung etc.)
      beste grüße,
      lvg
      Avatar
      schrieb am 28.02.01 20:40:26
      Beitrag Nr. 3 ()
      @lvg:

      Die Umsatzsteuer ist mir klar.
      Noch mal etwas genauer:
      Ich habe eine Rechnung an ein holländisches Unternehmen gestellt.
      Wie in Deutschland üblich, setzte ich die Mehrwertsteuer hinzu.
      Daraufhin erhielt ich einen Anruf, daß dies in Holland nicht üblich sei...

      Frage:
      Kann ich als deutsche Firma Rechnungen ohne MwSt. stellen,
      wenn dies im Empfängerland nicht üblich ist ?

      Vielen dank vorab
      GG
      Avatar
      schrieb am 01.03.01 09:14:30
      Beitrag Nr. 4 ()
      @GrauerGeist

      Obwohl ich kein Steuerexperte bin, meine ich mich zu erinnern, daß im innereuropäischen Geschäftsverkehr zwischen Firmen i.A. keine Umsatzsteuer veranschlagt wird. Du benötigst allerdings die Umsatzsteueridentifikationsnummer der Niederländischen Firma. Außerdem mußt Du anschließend eine spezielle Umsatzsteuererklärung für die innereuropäischen Geschäfte bei Deiner Steuererklärung einreichen.

      Obige Hinweise geben nur meine persönliche Erinnerung und Meinung wieder. Genaueres müßtest Du durch einen Anruf bei Deinem Finanzamt oder Deinem Steuerberater in Erfahrung bringen.

      Gruß

      Chi :)
      Avatar
      schrieb am 01.03.01 09:44:08
      Beitrag Nr. 5 ()
      Vielen Dank an alle, die sich Gedanken gemacht haben.
      Werde jetzt das FA. dazu befragen.

      Gruß GG

      Trading Spotlight

      Anzeige
      Nurexone Biologic
      0,4000EUR -1,96 %
      NurExone Biologic: Das sollten Sie nicht versäumen! mehr zur Aktie »
      Avatar
      schrieb am 01.03.01 10:57:46
      Beitrag Nr. 6 ()
      Hallo,

      @chi

      Genaues kann man nicht sagen, weil der Sachverhalt
      nur lückenhaft vorgetragen ist.
      Worauf Du Dich beziehst, sind offenbar innergemeinschaftliche
      Lieferungen und Erwerbe.
      Soweit ich dem recht knapp dargestellten Sachverhalt entnehmen kann,
      handelt es sich hier jedoch um sonstige Leistungen, also
      keine Lieferungen. Mithin sind o.g. Fälle nicht einschlägig.
      Die allgemeine Aussage, innergemeinschaftliche Leistungen seien
      nicht umsatzsteuerbar, kann ich nicht teilen.

      @GrauGeist
      Ich stehe leider nicht bis zum Abschluss dieses Threads
      zur Verfügung, da ich in wenigen Stunden einen Flieger betrete.

      Fragen, die geklärt werden müssen:
      Handelt es sich um Beförderungsleistungen?
      Wenn ja, was wird befördert?
      Oder handelt es sich um Vermittlungsleistungen?
      Bitte genau ausführen, welche Leistungen von Dir erbracht werden.

      Dein steuerliches Problem scheint trivial.
      Ich bin sicher, dass Du nach ausführlicherer Schilderung
      des Sachverhaltes schnell eine zufriedenstellende Antwort erhältst.

      Du solltest Dich als Unternehmer auf jeden Fall
      jedoch selbst mit der Umsatzsteuersystematik vertraut machen.
      Ich empfehle Dir mal schnell diesen Link (pdf).
      http://urb.wiwi.uni-rostock.de/edu/veranstaltungen/ws00-01/u…

      Viel Erfolg!

      krupp§
      Avatar
      schrieb am 01.03.01 13:49:07
      Beitrag Nr. 7 ()
      Zu meiner Anfrage:

      Ich stelle fachliches Know - How durch den Einsatz
      von Spezialisten, auftragsbezogen zur Verfügung.
      Diese Spezialisten bedienen und überwachen Produktionsabläufe.
      Es gibt keine Warenlieferung oder Herstellung von Produkten.

      Hoffe sehr, daß diese Ergänzungen zu einer abschließenden Beurteilung ausreichen.

      Vielen Dank vorab.

      Gr0ß
      GG
      Avatar
      schrieb am 01.03.01 14:33:57
      Beitrag Nr. 8 ()
      ich verstehe deine frage noch immer nicht
      mehrwertsteuer und umsatzsteuer ist doch ein und dasselbe ...
      zur abschließenden Beurteilung reichen deinen Angaben auch nicht aus,
      es kann nämlich sein, daß es sich bei deiner leistung (bitte so genau wie möglich beschreiben, was genau wird gemacht, wo, an wen (ausländische firma oder evtl. inländische betriebsstätte dieser firma) etc.
      was sein könnte (reine vermutung von mir), daß der ort deiner leistung in die niederlande verlegt wird, und somit niederländische Umsatzsteuer (BTW) geschuldet wird, für die der niderländische Unternehmer das dortige "verleggins"-verfahren anwenden muß (ähnlich dem deutschen abzugsverfahren). in diesem fall hat natürlich deutsche Umsatz- bzw. mehrwertsteuer in deiner rechnung nichts verloren.
      wie gesagt, ist nur eine vermutung,
      kannst ja noch mal weitere infos posten,
      beste grüße,
      lvg
      Avatar
      schrieb am 03.03.01 15:35:03
      Beitrag Nr. 9 ()
      ich habe eine frage, kann mir da jemand helfen?

      ich bekomme, von der firma, wo ich angestellt bin, nächste woche meine aktienoptionen ausbezahlt (nach 5 jahren darf ich die jetzt ausüben). es sind ca. 30 000 DM, davon muss ich , da ich steuerklasse 1 habe, ca. die Hälfte an das Finanzamt zahlen.
      Auf der anderen Seite habe ich aber bei vielen Aktien um die 80 % Verlust (Aktien, die ich selber geordert habe, z.B. vom Neuen Markt)...d.h., ca. 100.000 DM Verlust insgesamt.
      Kann ich die 15.000 DM von den Aktienoptionen, die ich an das Finanzamt zahlen muss mit meinen Verlüsten (wenn ich die Verlust-Aktien verkaufe) gegenrechnen lassen, so dass ich zumindestens die 15.000 wieder bekomme ?

      Um eine Antwort wäre ich Ihnen sehr dankbar.

      Gruss,
      Madona
      Avatar
      schrieb am 03.03.01 15:49:31
      Beitrag Nr. 10 ()
      Wenn ich deine auch leider nicht ganz deutliche Schilderung richtig interpretiere, realisierst Du nun den geldwerten Vorteil aus dem Stock Options Programm, somit Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit. Die Verluste aus den anderen Aktiengeschäften (sofern innerhalb der Spekulationsfrist) kannst Du nicht mit diesen Einkünften verrechnen, lediglich mit evtl. Spekulationsgewinnen, die Du mit den durch die Stock Option erhaltenen Aktien vielleicht noch realisierst. Sind leider zwei verschiedene Einkunftsarten mit Verlustausgleichsverbot.


      Beitrag zu dieser Diskussion schreiben


      Zu dieser Diskussion können keine Beiträge mehr verfasst werden, da der letzte Beitrag vor mehr als zwei Jahren verfasst wurde und die Diskussion daraufhin archiviert wurde.
      Bitte wenden Sie sich an feedback@wallstreet-online.de und erfragen Sie die Reaktivierung der Diskussion oder starten Sie
      hier
      eine neue Diskussion.
      Frage an Steuerfüchse