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    Steuern für ein Neugeborenes??? - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 02.03.01 09:50:18 von
    neuester Beitrag 10.03.01 15:52:10 von
    Beiträge: 17
    ID: 351.200
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      Avatar
      schrieb am 02.03.01 09:50:18
      Beitrag Nr. 1 ()
      Hallo an alle Wissensträger,
      ich habe ein 13 Wochen altes Töchterchen und werde ihr ein Konto eröffnen und ´n bißel was einzahlen.
      Kann ich nicht dann auch auf dem Konto meiner Tochter traden und habe hier einen weiteren Freibetrag für Spekulationsgewinn auszuschöpfen sowie die steuerfreie Einkommensgrenze von ca. 16.000.-. Hab ich da ´nen Denkfehler oder glaubt das Finanzamt bei einer eventuellen Überprüfung etwa nicht, dass mein Töchterchen sich schon so früh für die Börse interessiert und eben eigene Erfahrungen beim traden sammelt ;-)
      Würde mich über aufklärende Antworten sehr freuen ...
      Viel Spaß weiterhin hier im board und mit der Börse wünscht euch allen
      pixil
      Avatar
      schrieb am 02.03.01 10:04:18
      Beitrag Nr. 2 ()
      das geht so einfach nicht!

      vorsicht vor der grenze bei ca. 13000.-, darüber geht das kindergeld den bach runter!
      geld der kinder darf nur mündelsicher verwahrt werden außerdem gilt sobald es im besitz der kinder/des kind´s ist ist der zugriff7rückgriff nur in ausnahmefällen (schwere finanzielle krise!) möglich.
      nur wenn die regeln eingehalten werden (s.o.) gibt es den zusätzlichen "freibetrag"
      Avatar
      schrieb am 02.03.01 10:10:44
      Beitrag Nr. 3 ()
      Natürlich kannst du das machen. Das Finanzamt kann nichts da gegen machen. Nur denke dran, das GEld gehört dann rechtlich deiner Tochter und nicht mehr dir.
      Avatar
      schrieb am 02.03.01 10:57:59
      Beitrag Nr. 4 ()
      @amer

      Hallo,

      Du schreibst, Geld für die minderjährigen Kinder darf nur
      mündelsicher angelegt werden.

      Ich bin zwar kein Jurist, habe da aber meine Zweifel:

      Papa darf doch seinem Kind Aktien oder Aktienfonds "schenken".
      Was soll daran schlimm sein? Man kann seinem Kind doch wohl auch
      Optionsscheine "schenken", oder etwa nicht? Diese OS müssen
      ja "zwangsweise" irgendwann mal verkauft werden - Spekugeschäft!

      Lediglich wenn das Kind Geld von seiner Tante erbt, muß es
      m. W. "sicher" angelegt werden.

      Gruss kroko
      Avatar
      schrieb am 02.03.01 11:02:33
      Beitrag Nr. 5 ()
      Tip: Auch Kinder haben einen Sparerfreibetrag für ZAST (3000 DM).

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      Avatar
      schrieb am 02.03.01 12:46:55
      Beitrag Nr. 6 ()
      Super,
      ist ja schon eine recht rege Beteiligung in dem thread.
      Also, dass das Geld rechtlich meiner Tochter gehören soll ist völlig ok. Sollte sie vor der Volljährigkeit stehen kann ich das Konto ja immer noch glattstellen, oder!?
      OS für meine Tochter kaufen? Ich weiss, dass ich als Erziehungsberechtigter überhaupt nur ihr Konto eröffnen kann von wegen zeichnungsberechtigt/volle Geschäftsfähigkeit, aber wird mir die Bank glauben, dass meine Tochter geb. 27.11.00 schon in der Lage ist Risikoklasse 5 oder OS zu traden? Es heißt doch bei der Kontoeröffnung auch immer so schön "Handle im eigenen Namen ...".
      Also das Konto zu nutzen, wie auch immer, kann ich sicherlich, denn ich kenne ja PIN, TAN etc. - aber meine ursächlichen Fragen zielen gerade darauf wie die Versteuerung aussieht gesetzt die trades über das Konto werfen was ab. Freibetrag Spekusteuer von 3.000.- wird doch sicherlich drin sein, aber kann ich das "Einkommen" meiner Tochter auch ausschöpfen bis zum Steuerfreibetrag (von meines Wissens irgendetwas knapp über 16.000.-).
      Weitere Antworten wären schön ...
      Schönes Wochenende
      pixil
      Avatar
      schrieb am 02.03.01 14:46:24
      Beitrag Nr. 7 ()
      Als Erziehungsberechtigter Deiner Tochter kannst Du natürlich das Depot, das auf ihren Namen läuft, faktisch "nutzen", wie auch immer und was die Bank an Geschäften lt. Geschäftsbedingungen oder ohne hinzuschauen akzeptiert.

      ABER: das hat mit der steuerlichen Bewertung wenig zu tun. Transaktionen, die nicht den strengen Vorschriften der Übertragung von Vermögenswerten auf Kindern entsprechen, würden Dir sowieso zugerechnet werden, egal auf wessen Name das Konto lautet. Das trifft sogar auf die Oma zu, die ein Sparbuch auf den Namen ihrer Enkels anlegt: die Zinsen sind steuerlich ihr zuzurechnen, solange sich das Sparbuch in ihrer alleinigen Verfügungsmacht befindet (dazu gibt es einschlägige Urteile).

      Viele operieren hart am Rande der Legalität in der Hoffnung, eben nicht aufzufallen, z.B. durch zu häufige oder riskante Geschäfte, Überschreitung des ZAST-Freibetrages usw.
      Selbstgestrickte "Steuersparmodelle mit Kindern" sind eine sehr heikle Angelegenheit, laß besser die Finger davon.

      Wenn Du ernsthaft an die Schenkung nennenswerter Beträge an Deine Tochter denkst, hole vorher fachkundigen Rat bei Deiner Bank und bei einem guten Steuerberater/-anwalt ein, damit es im Falle eines Falles (z.B. plötzlicher Tod) nicht knüppeldick kommt und 10 Jahre nachversteuert werden müssen.
      Avatar
      schrieb am 02.03.01 14:55:50
      Beitrag Nr. 8 ()
      Hi Pixil,

      prinzipiell kannst du für deine Tochter traden und rund 16000 DM steuerfreie Zinsen, Dividenden etc. vereinnahmen. Speku-Steuer ist allerdings separat zu betrachten. Soviel zur Theorie. Jetzt zur Praxis.

      Ab rund 8000 DM p.a. Zinsen, Dividenden etc. musst du deine Tochter separat Krankenversichern, ab ca. DM 12.000 verlierst du auch noch das Kindergeld und alles über 3.000 DM musst du dir per Einkommensteuererklärung für deine Tochter nachträglich zurückholen. Wenn das Finanzamt dann aber weiss, dass du deiner Tochter Geld "geschenkt" hast, kannst du das Geld quasi nicht mehr "repatriieren". Das Finanzamt wird nachfragen wo das Geld deiner Tochter hin ist, wenn du mal keine Steuererklärung für sie abgibst. Wenn das Tochter-Konto dann leer sein sollte, musst du den Verbleib nachweisen. Du darfst es nur für deine Tochter ausgegeben haben (Schule, neues Kinderzimmer etc.). Solltest du dir aber ein neues Auto, etc. von dem Geld geleistet haben schlägt der Fiskus zu. Gestaltungsmissbrauch. Dann gilt als erwiesen, dass du nie was verschenken wolltest sondern nur Steuer sparen wolltest. Dann wird alles rückwirkend für unwirksam erklärt. Also besser unter 3.000 DM bleiben oder nur Geld verschenken dass du wirklich nie wieder sehen willst.

      Zum Traden: Schwierig einen Discounter zu finden, der alle Aktien für Minderjährige zulässt. Ich musste lange suchen, bis ich den einzigen gefunden hab der Risikoklasse 5 akzeptiert (Fraspa 1822). Termingeschäfte für Minderjährige: Ich hab noch keinen Anbieter gefunden. Selbst bei Termingeschäften, die der Absicherung dienen (wollte Calls schreiben) war nichts drin, bei keiner Bank.

      So long, S.
      Avatar
      schrieb am 02.03.01 23:19:09
      Beitrag Nr. 9 ()
      @pixil

      Du schreibst:

      "Sollte sie vor der Volljährigkeit stehen kann ich das Konto ja immer noch glattstellen, oder!?"

      Ich habe so meine Zweifel. Aber falls ich Dich mißverstehe: Was genau stellst Du Dir unter "glattstellen" vor?
      Avatar
      schrieb am 03.03.01 16:06:57
      Beitrag Nr. 10 ()
      @sarah96

      deine Aussage, wonach ab ca. DM 12.000 das Kindergeld verloren geht, stimmt so nicht. Eingangs wurde ja geschrieben, daß die Tochter nur wenige Monate alt ist. Bis zur Vollendung des 18. Lj. wird das Kindergeld ohne evenutuelle Berücksichtigung von eigenen Einkünften des Kindes gewährt. Erst bei über 18-Jährigen sind die Einkünfte relevant.

      @saltus

      ich glaube, pixil meint das so, daß er kurz vor dem 18. Geburtstag das Konto wieder abräumt und das Geld (er glaubt ja immer noch, daß es ihm gehört) auf sein Konto überweist. Daß es sich hierbei um einen weit verbreiteten Irrglauben handelt, ist ja wohl klar. Wenn er das Geld so einfach wieder zurück überweist, hat er den Nachweis erbracht, daß seine Tochter hierüber niemals verfügen konnte. Folge: alle Einkünfte sind selbstverständlich dem Vater zuzurechnen. Andere Folge: kann er (irgendwie?) nachweisen, daß es sich doch um Tochtergeld handelte, führt die Rückführung des Geldes zu einer Schenkung mit Schenkungsteuerpflicht.

      Fazit: so eben mal ein bischen schenken, geht leider nicht.

      Trotzdem ein schönes Wochenende

      StRa
      Avatar
      schrieb am 03.03.01 21:00:01
      Beitrag Nr. 11 ()
      @pixil

      OS für das Töchterchen kaufen? Habe ich nicht geschrieben!
      Das wird wohl problematisch werden!

      Aber, ob Du nun auf das Konto Deiner Tocher ein "bisserl" was
      einzahlst und dann damit Aktien kaufst - oder Deiner Tochter
      gleich die Aktien aus DEINEM Depot SCHENKST - ist wohl ein
      kleiner Unterschied!? Ähnlich dürfte es wohl auch bei OS sein.
      (Das mit den OS ist natürlich nur ein Extrembeispiel!)

      Ob Dein Töchterchen sich bereits für den Kapitalmarkt "interessiert"
      kann man so und so sehen.

      Du kannst ja ohne weiteres mündelsichere Bundesanleihen kaufen!
      Dazu zählen auch Papiere mit 30 Jahren Laufzeit. Damit läßt sich
      auch vortrefflich spekulieren! (Bei einer solchen Laufzeit
      schlägt schon die kleinste Zinsänderung "voll durch".

      Und so etwas wäre dann wohl auf alle Fälle "legal"!?

      Gruss kroko
      Avatar
      schrieb am 06.03.01 10:06:06
      Beitrag Nr. 12 ()
      @all
      wunderbar sachlicher thread, danke.

      @Aktienfee (darf ich mir was wünschen? ;-))
      Bist Du aus der Steuerbranche oder woher weißt Du das mit den einschlägigen Urteilen? Weiss ich schon, dass das eine nichts mit dem anderen zu tun hat, doch beschäftigen mich gerade schon beide Faktoren. Zum einen inwieweit ich über das Konto meiner (wohlgemerkt minderjährigen) Tochter überhaupt eine Risikoklasse zugeteilt bekomme und zum anderen wie es mit der Versteuerung im Allgemeinen aussieht. Ich habe auch definitiv nicht vor mir irgendetwas im Rahmen der Illegalität hinzustricken, sondern suche nur eindeutige Aussagen bezüglich der praktischen Anwendung des Steuerrechts für meinen geschilderten Fall. Wie siehst Du denn die Ausschöpfung des ZAST für meine Tochter (steht ihr überhaupt einer zu?)? Und wie siehst Du ein "steuerfreies Einkommen" für meine Tochter mit 14 Wochen?

      @sarah96
      wer oder was ist fraspa 1822? Krankenversichert ist meine Tochter über meine Freundin. Kindergeld bekommt auch meine Freundin .... aber Du schilderst die Sache schon aus meinem Blickwinkel wie es scheint. Woher hast Du die Beträge von denen Du redest (8.000 Zinsen, 12.000 zur Anrechnung des Kindergeldes)?

      @saltus
      "Glattstellen" meine ich im Sinne von "Leeren", "Alles abheben", "Ratzeputze plündern" ....

      @StRa
      sarah96 schreibt aber später selbst über ... Minderjährige und Discountbroker .... Also sarah96 scheint schon einen entsprechenden Zusammenhang zu sehen. Vielleicht schreibt sarah96 ja nochmal was dazu. Woher hast Du denn Deine Information, dass dem nicht so wäre wie von sarah96 beschrieben?
      Zweiteres macht mich schon wieder wirr ... also ich könnte das Geld oder die Wertpapiere doch woanders hinüberweisen -> und dann ist es in jedem Falle eine Schenkung??? Dieses Steuerrecht macht mich ganz krank !

      @krokodil1 (gibts da noch mehr Krokos? ;-))
      Depotübertragung ist ja ´ne gute Idee (warum immer so kompliziert, wenn´s auch einfach geht?).
      Definitiv "interessiert" sich meine Tochter schon für die Börse ... erstens glotzt die tatsächlich gerne auf diese sich bewegenden Bilder im TV (Fußball mag sie übrigens auch ... naja, viel mehr wird ihr auch gerade nicht geboten ;-)) und zweitens ist ihr Wohlstand eng verknüpft mit dem Wohlstand ihrer Eltern, der wiederrum mit der Börse undsoweiterundsoweiter ... Also da habe ich wohl alle Argumente auf meiner Seite, aber kann ich glaubhaft vermitteln, dass sie schon aktiv tradet? Also was meinst Du mit "so oder so"?
      Bundesanleihen bin ich total unbeleckt!

      Hoffe es gibt noch regen informativen Austausch und vielleicht mischen ja auch noch die Steuerprofis ein wenig mit ...

      Eine wunderschöne frühlingshafte Woche Euch allen ..
      pixil
      Avatar
      schrieb am 06.03.01 12:25:48
      Beitrag Nr. 13 ()
      @pixil,

      wenn Du Deiner Tochter Vermögen zuwendest, darfst Du ihr das natürlich nicht später wieder wegnehmen. Schau Dir mal den Straftatbestand der Untreue an (§ 266 StGB).

      Insgesamt habe ich den Eindruck, daß Dir die rechtlichen Folgen der in Aussicht genommenen Aktionen nicht klar sind, und auch durch diesen Thread kaum klar werden könnten. Mein dringender Rat: Bevor Du irgend etwas in diese Richtung unternimmst: Fachkundige anwaltliche Beratung suchen. Falls Dir das zu teuer ist: Bleiben lassen und ehrlich bleiben.
      Avatar
      schrieb am 07.03.01 13:48:19
      Beitrag Nr. 14 ()
      Hi Pixil,

      nochmal der Reihe nach.

      1. 3.100 DM Zins-Freibetrag kannst du für deine Tochter per Freistellungsauftrag einfach und unkompliziert vereinnahmen. Bis zu dieser Höhe wird keine Zinsabschlagssteuer einbehalten. Die Bank informiert das Finanzamt über die Beträge würde also bspw. mitteilen. FSA = 3.100 DM, Zins+Dividendenzahlungen über sagen wir bspw. 2.935 DM wurden Zast-frei ausgezahlt. Soweit ist alles einfach und legal.

      2. Über 3.100 DM darf kein Freistellungsauftrag erteilt werden. Zinseinkünfte die darüber hinausgehen werden mit der Zast belastet. Die Indo der Bank sieht dann so aus: FSA 3.100, Zast-freie Auszahlung 3.100, da kann sich eh schon jeder denken das es mehr war. Die Zast die von den Zinsen > 3.100 einbehalten kannst du dir wiederholen - aber nur via Ekst-Erklärung (mit dem ganzen Rattenschwanz der dranhängt).

      3. Die grob 18.000 DM die prinzipiell steuerfrei bleiben ergeben sich aus dem steuerfreien Existenzminimum, welches jedem Bürger (ca. 14.000) zusteht plus 3100 Zinsfreibetrag.

      4. Ab einem eigenen Einkommen von um die 8.000 lebt die separate krankenversicherungspflicht des Kindes auf. Den genauen Betrag gibts bei der Krankenkasse auf Anfrage. Das Kind fällt dann aus der familienversicherung heraus. Über wen es vorher versichert war spielt dabei keine besondere Rolle. Man kann´s zwar verschweigen und abwarten ob´s die krankenkasse merkt - aber das ist halt so ne Sache.

      5. Bei Kindergeld bin ich mir nicht 100% sicher, ob das Alter (Grenze 18 Jahre) eine Rolle spielt, glaube aber eher nein. Ein 17jähriger, der sagen wir 5.000 DM p.M. verdient kriegt wohl kein Kindergeld mehr.

      6. http://www.1822direkt.com/

      Fazit: bis 3.100 DM ist alles ziemlich einfach - darüberhinaus geht zwar auch noch was, aber hier wirds kompliziert und hier lauern Fallen. Selbst wenn die krankenkasse und das Kindergeld lösbar sind. Ab diesem Betrag gehts nur noch mit Ekst-Erklärung und dann wird jegliche Repatriierung des Geldes schwierig bis unmöglich.
      Avatar
      schrieb am 07.03.01 18:57:18
      Beitrag Nr. 15 ()
      Ergänzung zum Posting v. sarah96:

      zu 2. "...da kann sich eh schon jeder denken das es mehr war."
      Diese Schlußfolgerung wird immer wieder vorgebracht, sie ist aber nicht berechtigt und wird auch vom Finanzamt nicht gezogen. Nach Ausschöpfung des Freibetrages kann man z.B. noch negative Kapitaleinkünfte erzielen, dann ist aber der Freibetrag trotzdem schon voll in Anspruch genommen. Stichwort: Stückzinstopf, der wird aber nicht von den Banken ans FA gemeldet (steht aber ggf. auf der Erträgnisaufstellung).

      zu 5. Bei Kindern unter 18 Jahren spielt deren Einkommen für den monatlichen Kindergeldanspruch keine Rolle. Für das Jahr, in welches der 18. Geburtstag fällt, gibt es komplizierte Vorschriften, wie Einkünfte und Einkommensgrenze auf die Anspruchszeiträume vor/nach dem 18. Geb. verteilt werden. Das darzustellen würde hier aber zu weit führen.

      Da viele es betrifft, aber nur wenige schon darüber Bescheid wissen, noch ein abschließender Hinweis: Der BFH hat vor kurzem entschieden (Az. VI R 85/99), daß entgegen der bisherigen Handhabung Kapitaleinkünfte des Kindes bis zu 3100 DM jährlich kindergeld-unschädlich sind (d.h. auch nicht - wie bisher von den Kindergeldstellen praktiziert - als sog. „Bezüge“ dem Einkommen des Kindes wieder hinzugerechnet werden dürfen). Hätte ein Kind über 18 Jahre in 2000 im theoretischen Fall also ausschließlich Einkünfte aus Kapitalvermögen, so wären 13500 + 3100 = 16600 DM kindergeld-unschädlich (ganz genau ist das auch noch nicht, weil nachgewiesene höhere Werbungskosten als 100 DM möglich sind und ein Freibetrag auf Bezüge i.H.v. 360 DM gilt).
      Avatar
      schrieb am 08.03.01 10:03:52
      Beitrag Nr. 16 ()
      @pixil

      Minderjährige interessieren sich für die Börse?

      Als bei n-tv mal das Laufband zum Stottern anfing,
      bekam mein damals 3jähriger Sohn einen Weinanfall.
      "Papa, das Laufband ist kaputt..." (ehrlich!!!) Nur gut,
      daß es bald wieder repariert wurde! Dann war aber wieder
      jemand glücklich!!!

      Außerdem ist mein 3jähriger Sohn tatsächlich sehr
      an Börse und Online-Banking interessiert. Er weiß schon, was
      Xetra ist, und daß man in Berlin Aktien kaufen kann. Und wenn
      ihm langweilig wird, bekomme ich des öfteren zu hören:

      "Papa, wir können jetzt Aktien kaufen, wenn du möchtest. Ich
      fahre schon mal den Computer hoch!"

      Na, denn
      kroko
      Avatar
      schrieb am 10.03.01 15:52:10
      Beitrag Nr. 17 ()
      @pixel

      meine Angaben zum Kindergeld stammen aus § 2 Abs. 1 Bundeskindergeldgesetz*). Es ist definitiv so, wie ich geschrieben habe.

      Außer der Freistellung gibts natürlich noch eine weitere Möglichkeit, Kapitalerträge über 3.100 DM hinaus, zinsabschlagsteuerfrei zu erhalten, und zwar durch eine Nichtveranlagungsbescheinigung. Diese kann man beim Finanzamt beantragen, wenn man nachweist, daß das Einkommen unter der Grenze liegt, ab der eine ESt entsteht. So kann man sich dann auch die ESt-Erklärung ersparen.

      Aber, wie bereits gesagt, ein "bischen" Schenken geht nicht! Wenn Schenkung, dann ohne wenn und aber.

      *) § 2 Bundeskindergeldgesetz lautet:
      (1) Als Kinder werden auch berücksichtigt
      1. vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Kinder seines Ehegatten,
      2. Pflegekinder (Personen, mit denen der Berechtigte durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie in seinen Haushalt aufgenommen hat und mindestens zu einem nicht unwesentlichen Teil auf seine Kosten unterhält und ein Obhuts- und Pflegeverhältnis zwischen diesen Personen und ihren Eltern nicht mehr besteht),
      3. vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Enkel.
      (2) 1Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird berücksichtigt, wenn es
      1. noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat und arbeitslos im Sinne des Dritten Buches Sozialgesetzbuch ist oder
      2. noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hat und
      a) für einen Beruf ausgebildet wird oder
      b) sich in einer Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten von höchstens vier Monaten befindet oder
      c) eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann oder
      d) ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres, ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres oder einen Freiwilligendienst im Sinne des Beschlusses Nr. 1686/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 zur Einführung des gemeinschaftlichen Aktionsprogramms ”Europäischer Freiwilligendienst für junge Menschen” (ABl. EG Nr. L 214 S. 1) leistet oder
      3. wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten ist.
      2Nach Satz 1 Nr. 1 und 2 wird ein Kind nur berücksichtigt, wenn es Einkünfte und Bezüge, die zur Bestreitung ihres Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind, von nicht mehr als 13 500 Deutsche Mark im Kalenderjahr hat; dieser Betrag ist zu kürzen, soweit es nach den Verhältnissen im Wohnsitzstaat des Kindes notwendig und angemessen ist. 3Bezüge, die für besondere Ausbildungszwecke bestimmt sind, bleiben hierbei außer Ansatz; Entsprechendes gilt für Einkünfte, soweit sie für solche Zwecke verwendet werden. 4Währungen, die nicht von der Verordnung (EG) Nr. 2866/98 des Rates vom 31. Dezember 1998 über die Umrechnungskurse zwischen dem Euro und den Währungen der Mitgliedstaaten, die den Euro einführen (ABl. EG Nr. L 359 S. 1) erfasst werden, sind entsprechend dem für Ende September des Jahres vor dem Veranlagungszeitraum von der Europäischen Zentralbank bekannt gegebenen Referenzkurs umzurechnen. 5Für jeden Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für eine Berücksichtigung nach Satz 1 Nr. 1 oder 2 nicht vorliegen, ermäßigt sich den Betrag nach Satz 2 um ein Zwölftel. 6Einkünfte und Bezüge des Kindes, die auf diese Kalendermonate entfallen, bleiben außer Ansatz. 7Ein Verzicht auf Teile der zustehenden Einkünfte und Bezüge steht der Anwendung der Sätze 2 und 5 nicht entgegen.
      (3) 1In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 Buchstabe a und b wird ein Kind, das
      1. den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet hat oder
      2. sich an Stelle des gesetzlichen Grundwehrdienstes freiwillig für die Dauer von nicht mehr als drei Jahren zum Wehrdienst verpflichtet hat oder
      3. eine vom gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Abs. 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes ausgeübt hat,
      für einen der Dauer dieser Dienste oder der Tätigkeit entsprechenden Zeitraum, höchstens für die Dauer des inländischen gesetzlichen Grundwehrdienstes, bei anerkannten Kriegsdienstverweigerern für die Dauer des inländischen gesetzlichen Zivildienstes über das 21. oder 27. Lebensjahr hinaus berücksichtigt. 2Wird der gesetzliche Grundwehrdienst oder Zivildienst in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, geleistet, so ist die Dauer dieses Dienstes maßgebend. 3Absatz 2 Satz 2 bis 7 gilt entsprechend.
      (4) Kinder, für die einer anderen Person nach dem Einkommensteuergesetz Kindergeld oder ein Kinderfreibetrag zusteht, werden nicht berücksichtigt.
      (5) 1Kinder, die weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, werden nicht berücksichtigt. 2Dies gilt nicht gegenüber Berechtigten nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3, wenn sie die Kinder in ihren Haushalt aufgenommen haben.
      (6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu bestimmen, dass einem Berechtigten, der in Deutschland erwerbstätig ist oder sonst seine hauptsächlichen Einkünfte erzielt, für seine in Absatz 5 Satz 1 bezeichneten Kinder Kindergeld ganz oder teilweise zu leisten ist, soweit dies mit Rücksicht auf die durchschnittlichen Lebenshaltungskosten für Kinder in deren Wohnland und auf die dort gewährten dem Kindergeld vergleichbaren Leistungen geboten ist.



      Grüße

      StRa


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