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    Steuererklärung - FA will Kauf/Verkaufbelege sehen... - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 04.06.01 10:28:54 von
    neuester Beitrag 15.06.01 19:04:55 von
    Beiträge: 31
    ID: 414.729
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      schrieb am 04.06.01 10:28:54
      Beitrag Nr. 1 ()
      ...und ich besitze diese nicht mehr. ich bin daytrader und bei mehreren abrechnungen am tag hab ich die beträge nur in eine excel-tabelle eingegeben und die abrechnungen entsorgt. nun will das FA aber diese belege unbedingt sehen! was mache ich nun? bin ich überhaupt verpflichtet belege aufzubewahren (als privatperson?)

      p.s. es geht um 1999
      Avatar
      schrieb am 04.06.01 10:36:24
      Beitrag Nr. 2 ()
      @tatütata,
      das Finanzamt ist im Recht. Nur anhand der Kauf- bzw. Verkaufsbelege ist die Richtigkeit der Angaben nachvollziehbar. Mit Sicherheit werden seitens des Diskontbrokers doch auch Monatsauszüge des Depots erstellt, aus denen An- u. Verkäufe ersichtlich sind. Diese könnten ggf. als Ersatznachweis gelten. Ich kann nicht verstehen, warum Du die Abrechnungen nicht aufbewahrt hast. Sie sind auf jeden Fall wichtige Belege für die Steuererklärungen. Wenn Du keine Unterlagen mehr hast, wird es teuer, da Du Sie erstellen lassen mußt. Die Bank nimmt dann fette Gebühren.
      Avatar
      schrieb am 04.06.01 10:49:44
      Beitrag Nr. 3 ()
      Ausführungen zu diesem Thema im Handelsblatt vom 23.03.2001
      Beilage "Investor Steuern"

      ...Finanzbeamte sind berufsbedingt mißtrauisch. Sie glauben nur,
      was ihnen schwarz auf weiß vorliegt. Also fordern sie Belege, womöglich
      sogar noch rückwirkend für das Jahr 1999.
      Zu Unrecht, meint der Kölner Steuerrechtler Klaus Tipke: Für
      Kapitaleinkünfte von Privatpersonen gibt es weder eine Aufzeichnungs-
      noch eine Belegpflicht. Im § 150 Abs. 4 Abgabenverordnung steht, dass
      die Unterlagen beigefügt werden müssen, die "nach den Steuergesetzen vorzulegen sind".
      Doch in den Steuergesetzen würden keine Unterlagen benannt, sagt
      Tipke und verweigert in eigener Sache die Vorlage. Auf dem alten
      "KSO-Formular wie auf dem neuen alten "KAP"-Vordruck steht oben
      : "Bitte Steuerbescheinigungen im Original beilegen". Auf dem
      neuen "SO"-Blatt fehlt dieser Hinweis. Für Tipke ein Indiz, dass
      der Fiskus selbst nicht sicher ist, was er verlangen darf. "Bitte"
      sagt das Finanzamt sonst auch nicht, sondern gibt die Rechtsgrundlage für
      eine Forderung an". ........
      Avatar
      schrieb am 04.06.01 10:50:50
      Beitrag Nr. 4 ()
      @pve,

      monatsbelege gibts nicht. da es mittlerweile üblich ist bei ONLINE-banking auf papier zu verzichten werde ich nicht die belege fürs FA ausdrucken. falls das FA die belege sehen will werde ich es notfalls auf eine klage ankommen lassen, es kann wohl nicht sein das man die abrechnungen online zugesandt bekommt um papier (ökologisch) und versandkosten zu sparen und sie später doch wieder ausdrucken muss damit die FA-mitarbeiter irgendwas prüfen können. sollen die doch selber zur bank gehen, ist mir recht! bin stinksauer, hätt ich das gewusst hätte ich bei dem betrag die steuer doch lieber vergessen.
      Avatar
      schrieb am 04.06.01 10:58:20
      Beitrag Nr. 5 ()
      hier ein Auszug aus § 90(1) AO:
      Die Beteiligten sind zur Mitwirkung bei der Ermittlung des Sachverhaltes verpflichtet. Sie kommen der Mitwirkung insbesondere dadurch nach, daß sie die für die Besteuerrung erheblichen Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß offenlegn und die ihnen nekannten Beweismittel angeben.

      Absatz 2: Ist ein Sachverhalt zu ermitteln und steuerrechtlich zu beurteilen.......haben die Beteiligten......die erforderlichen Beweismittel zu beschaffen.

      Somit dürfte die Frage geklärt sein oder ?

      grüße spacecowboy

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      Avatar
      schrieb am 04.06.01 11:12:24
      Beitrag Nr. 6 ()
      Ich kann ehrlich gesagt, die Aufregung nicht verstehen. Wenn ich steuerpflichtige Einnahmen erziele bzw. Verluste feststellen lassen will, die mit späteren Überschüssen verrechnet werden sollen, ist doch klar, dass diese nachgewiesen werden müssen, und zwar anhand objektiv nachprüfbarer Unterlagen. Wenn das FA nicht die Möglichkeit hat, die Besteuerungsgrundlagen zu überprüfen, ist es befugt diese zu schätzen. Dass dies dann mit einem Sicherheitszuschlag geschehen wird, ist doch klar. Außerdem bitte ich zu bedenken, dass die Kosten für eine verlorene Klage weitaus höher sind, als die Kosten für die Beschaffung der Belege.
      Mit Sicherheit ist es klüger, gewisse Dinge nicht auf die Spitze zu treiben. Der Beamte im FA muss doch auch nur die Gesetze nachvollziehen, die die Politiker verzapfen. Ein persönliches Gespräch mit dem Sachbearbeiter halte ich im betreffenden Fall für eine mögliche Alternative.
      Avatar
      schrieb am 04.06.01 11:18:40
      Beitrag Nr. 7 ()
      @spacecowboy
      Ich kann dir inhaltlich nur voll zustimmen. Da Du betreffenden Gesetzestexte zitiert hast, will ich nur noch eine Ergänzung anfügen:

      § 90 Abs. 2 AO:
      ... Ein Beteiligter kann sich nicht darauf berufen, dass er Sachverhalte nicht aufklären oder Beweismittel nicht beschaffen kann, wenn es sich nach Lage des Falles bei der Gestaltung seiner Verhältnisse die Möglichkeiten dazu hätte beschaffen oder einräumen lassen können (Beweisvorsorge).

      M.E sind weitere Diskussionen zu diesem Thema überflüssig.
      Avatar
      schrieb am 04.06.01 12:15:11
      Beitrag Nr. 8 ()
      @pve,

      sach mal bist du herr eichel persönlich? ich habe meine spekugewinne angegeben (was in deutschlandnicht überall üblich ist) und nun macht das FA ärger. da gibt es dieses "online-banking" und das FA macht alle vorteile wieder kaputt. warum soll ich bei comdirect geld sparen indem ich mir die abrechnung online zustellen lasse und muss dann eine nicht unerhebliche zeit ans bein binden um fürs finanzamt den ganzen kram wieder auszudrucken. rein rechtlich genügt die zustellung online somit gibts kein papier, BASTA! wenn ich nichts erkläre bekommen die auch nix, also glauben die mir oder die lassen es einfach sein!
      Avatar
      schrieb am 04.06.01 12:19:22
      Beitrag Nr. 9 ()
      @tatütata

      "p.s. es geht um 1999"

      1999 konntest Du die Belege noch nicht online ausdrucken :confused:

      etrader
      Avatar
      schrieb am 04.06.01 12:31:44
      Beitrag Nr. 10 ()
      sicher, 1999 konnte ich die noch nicht online ausdrucken, sind trotzdem weg. es geht mir hier nur ums prinzip, ich hatte 1999 fette gewinne UND fette verluste, geblieben sind mir ca. 4000 DM zu versteuernder gewinn. ich hatte 1999 ca. 300 trades, jede abrechnung soll 5 DM kosten macht zusammen 1500 DM gebühr um dem finanzamt 4000 DM "glaubhaft" zu machen. deswegen die frage: MUSS ICH ALS PRIVATPERSON jeden beleg aufbewahren wenn ich die trades anhand meiner excel-tab "nachgewiesen" habe?
      Avatar
      schrieb am 04.06.01 12:44:13
      Beitrag Nr. 11 ()
      @tatütata
      Deine Form eine Diskussion ist "unterste Schublade". Ich ging bei Deiner Threaderöffnung davon aus, dass Du an fundierten Auskünften interessiert seist. Dies scheint aber wohl nicht der Fall zu sein, anders kann ich Deine Postings nicht deuten. Wenn Du so dusselig bist, und keine Unterlagen aufbewahrst, so liegt das allein in Deinem Verantwortungsbereich.
      Glaubst Du, wenn Du Deine Spekulationsgewinne als Heavy Tryder einfach verschweigst, dann auf der sicheren Seite zu sein. Dies haben bereits genügend kluge Leute bei der "Geldverschickung nach Luxemburg" geglaubt. Der Fiskus, insbesondere die Steuerfahndung, wird in Zukunft auf diesen Bereich das Hauptaugenmerk haben.

      Also poste vernünftig oder stiehl uns nicht die Zeit.
      Avatar
      schrieb am 04.06.01 14:42:45
      Beitrag Nr. 12 ()
      @pve

      Hier wird doch lediglich um Bestätigung gebuhlt. Jede Aussage die, die Dummheit des Fragestellers aufdeckt, wird energisch widersprochen.

      So geht das halt in den Board`s.

      Ich muß Dir absolut zustimmen, die Diskussion ist mehr als überflüssig. Jedes Jahr wird in den diversen Info-Sendungen darauf hingewiesen, für die Lohnsteuererstattung Belege aufzuheben. Das man dann wichtige Bankbelege entsorgt, ist schon lächerlich.

      Soll er sich halt mit dem FA anlegen, wer dabei den kürzeren zieht steht für mich schon fest.


      HaraldSM


      Ps: Nomen est omen
      Avatar
      schrieb am 04.06.01 19:39:52
      Beitrag Nr. 13 ()
      @ tatütata

      Gebe dem Finanzbeamten doch die Befugnis, bei Deiner Bank nachzuforschen. (Quasi, wie die Steuerfahndung es sowieso machen würde).

      @ pve

      Dies wäre doch bestimmt die "billigste" Lösung. Natürlich nur, wenn ursprünglich auch alles angegeben wurde.

      @ Finanzminister H. E.

      Ich finde es ganz schön happig von Ihnen, Ihre Untertanen (Finanzbeamte) zu Müllmännern zu degradieren!
      Was sind denn diese "Werpapierabrechnungen" anderes als Papiermüll? Welcher Trader (sorry, Sie wissen bestimmt nicht, was ein Trader ist: Trader sind Wertpapierkäufer und -verkäufer) benötigt diese Wische. Wenn der Postbote die Kaufabrechnung in den Kasten steckt, sind diese Papiere ja sowieso schon längst wieder verkauft...

      Sollte man denn nicht mal den "Umwelt"mini-ster informieren, was die Finanzbehörden für einen ökologischen, ökonomischen und arbeitsmäßigen Aufwand betreiben MÜSSEN?
      Wieviele Bäume müssen durch den anfallenden Papiermüll gefällt werden, wenn der online-Abruf der Abrechnungen nicht genügt?

      rot-grün: Ich kann nur sagen: Mischt mal rote und grüne Farbe und schaut mal, was dabei rauskommt!

      kroko
      Avatar
      schrieb am 05.06.01 11:15:35
      Beitrag Nr. 14 ()
      @ pve

      Wie kannst du das Thema Geldanlage Luxembourg mit dem Thema Heavy Trader verbinden und verwechseln???
      In Luxembourg liegen riesige Summen Schwarzgeld (und ich rede nicht von 4000 DM), die dort, in der Hoffnung unerkannt zu bleiben, lagern. Die 4000,- Gewinn (in der Summe) von tatütata interessieren doch keinen. Und selbst wenn, darauf hätte ich es ankommen lassen. Was würde denn passieren??? Tatütütü müsste halt nachzahlen und basta.
      Es ist schon schlimm, wie das FA Leute, die ehrlich ihre Erklärung abgegeben, derart schikanieren. Belege zu verlangen, um letztlich 4000,00 anzuzeigen, ist lächerlich.
      Und zu welchem Ergebnis führt das??? Bei der nächsten Erklärung wird dann wieder beschissen.
      Ach noch was, die Steuerfahnder werden sich dieses Jahr wohl eher für das Thema Schwarzgeld und Euroumstellung interessieren. Da steckt nähmlich erheblich mehr Potential drin, als bei Kleinheavytrader xy, der seine 4000, 00 Gewinn angibt oder eben nicht.
      Avatar
      schrieb am 05.06.01 18:49:21
      Beitrag Nr. 15 ()
      @pve,

      vielleicht hast du mich falsch verstanden. mein problem ist folgendes: meine abrechnungen sind WEG. nicht mehr aufzufinden. alles was nach comdirect aussah hab ich auf einen stapel gepackt, ungeöffnet versteht sich, da ich online sehen konnte was auf meinem depot los ist. und außerdem, wie hier gesagt wurde meistens kamen die abrechnung bis 3 tage später da waren die trades schon kalter kaffee. alle trades sind fein säuberlich aufgelistet in einer excel-tabelle. nun bin ich umgezogen und die abrechnungen sind warscheinlich im altpapier gelandet. wie auch immer, jedenfalls weg. wegen 4000 dm hätt ich es wirklich drauf ankommen lassen sollen aber irgendwie wollte ich ruhig schlafen können. das ist jetzt vorbei. jetzt schlaf ich wieder unruhiger weil ich an die 1500 DM denken muss
      Avatar
      schrieb am 06.06.01 02:33:43
      Beitrag Nr. 16 ()
      Sitze grade noch an der Steuererklärung 2000 MIT allen
      Belegen !!

      Freu mich schon drauf wenn die mich danach fragen



      alles nur eine frage der logistik
      Avatar
      schrieb am 06.06.01 20:03:33
      Beitrag Nr. 17 ()
      Hallo ,
      ich bin auch bei der Codi . Hast Du es schon einmal mit Umsätze anzeigen versucht ( Konto - Kontoübersicht - Umsätze) . Bei mir kommt dann eine Auflistung ab Juli 99 .
      Ich habe zwar nicht so viele Trades und ich weiß auch nicht , ob das FA dies akzeptiert . Du kannst den Beamten ja mal fragen .

      Mit freundlichen Grüßen
      wombat01
      Avatar
      schrieb am 07.06.01 00:38:31
      Beitrag Nr. 18 ()
      zweischneidiges Schwert - es gibt zwar keine Vorschrift die sowas wie Aufbewahrungspflicht für private Belege vorschreibt, jedoch gibt es natürlich auch die Bestimmungen des EStG gemäß denen du deine Einnahmen nachvollziehbar machen mußt

      und akzeptiert werden nur schwarz auf weiß-Bankbelege, in dein Excel kannst du schließlich eintragen was du willst

      ist aber alles kein Problem - jede Bank bewahrt das Zeug 7 (oder warens sogar 10?) Jahre lang im Archiv auf (auf microfiche) - kannst du dir also nochmals besorgen, auch wenn das kosten wird (`selbst schuld`)

      Gruß,
      Julia
      Avatar
      schrieb am 07.06.01 09:16:37
      Beitrag Nr. 19 ()
      Mal ein blöder Gedanke von mir:

      Es gibt doch in Deutschland ein Postgeheimnis. Niemandem geht meine Post an.
      WAs macht das Postgeheimnis für einen Sinn, wenn das FA dann doch meine Briefe
      sehen will?

      kroko
      Avatar
      schrieb am 08.06.01 14:27:52
      Beitrag Nr. 20 ()
      Postgeheimnis heißt, dass der Postzusteller deine Briefe oder sonstigen Postgüter nicht lesen darf.

      Für dich käme wohl eher das Briefgeheimnis in Betracht, aber das gilt natürlich nicht für Beweismittel in öffentlichen Verfahren.
      Avatar
      schrieb am 08.06.01 14:28:51
      Beitrag Nr. 21 ()
      @krokodil,

      es gibt da doch auch ein bankgeheimnis und dieses wird duch das verlangen des FA ja eigentlich ausgehebelt, oder etwa nicht?
      Avatar
      schrieb am 08.06.01 21:31:59
      Beitrag Nr. 22 ()
      @ fishhawk und tatätata

      Da haben wir also in unserem "Rechts"staat ein Post- und Briefgeheimnis.

      Wozu eigentlich?

      Welcher Unbefugte interessiert sich denn für die Geburtstagsgrüße, die ich Tante Emma schicke? Oder die Grüße zur Erstkommunion, die ich Fritz-Olaf zusende?
      Welcher Unbefugte interessiert sich denn für die Handwerkerrechnug oder meine Stromrechnung?
      Dafür braucht man doch kein Post- oder Briefgeheimnis, oder?

      Das Post- und Briefgeheimnis hat also nur den Zweck, ausgehebelt zu werden.

      Ich glaube, ich ziehe wieder zum Amazonas, wo ich hingehöre.

      kroko
      Avatar
      schrieb am 09.06.01 08:27:55
      Beitrag Nr. 23 ()
      Die ganze Diskussion ist doch müßig, denn der Sachverhalt ist doch ganz klar. Entsprechend der AO hat eine Privatperson keinerlei Aufbewahrungsfristen.DAs ist eindeutig.

      Im Zuge der Mithilfe muß man aber Belege vorlegen, wenn man sie tatsächlich hat. Das scheidet hier aus, da die weg sind.

      Das dem Finanzamt mitteilen und abwarten. Bei begründetem Verdacht wird die Fahndung eingeleitet, die ggfs. die Bank durchsucht.

      Ab Einleitung des Srafverfahrens ändert sich die Beweissituation, man muss dann nicht mehr seine Unschuld, sondern das Finanzamt muss die Schuld nachweisen.

      Also bei gutem Gewissen keine Sorgen machen.
      Avatar
      schrieb am 12.06.01 15:22:37
      Beitrag Nr. 24 ()
      Hallo,

      bin gerade dabei meine Steuererklärung für 99` zu erstellen.
      Wie ist das mit Aktiengewinnen bzw. First in - First out Positionen ?

      Habe im Feb.99 - 24 000, - Gewinn realisiert.Dann im Laufe der folgenden Monate wieder Positionen derselben Aktie zu unterschiedlichen Kursen aufgebaut.

      gesamt 10 000St. zu ca. 18 000, -

      Nun habe ich im Dec.99 - 4500St. davon verkauft. Das ist die Stückzahl der ersten 5 Käufe von Anfang 99` .

      Für diese ersten Käufe 4500St. - hatte ich ca. 9000, - DM bezahlt. Der Verkauf im Dec.99 brachte gerade noch 2500, -

      Nach meinem Verständniss ein Verlust von 6500, - DM den ich von den 18 000, - Gewinn abziehen kann.

      Es blieben dann noch 12 000, - zu versteuern.

      Richtig oder voll daneben ?

      Gruß, Snare
      Avatar
      schrieb am 14.06.01 17:13:39
      Beitrag Nr. 25 ()
      Du mußt, wenn Staffelkäufe gemacht hast, den Durchschnittspreis ansetzen.
      (Also nicht etwa dier ersten 5 Käufe gelten, sondern alle 12 oder 17).
      Daraus bildest Du den Durschschittskaufpreis und errechnest daraus den anteiligen Gewinn oder Verlust.

      Frage mal Deinen Finanzbeamten, der weiß auch nicht bescheid, wetten!?

      kroko
      Avatar
      schrieb am 14.06.01 20:51:38
      Beitrag Nr. 26 ()
      Meines Wissens ist es nicht so einfach mit der Durchschnittsbildung. Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofes vom 24.11.1993 wird angenommen, daß zunächst die Werpapiere verkauft werden, für die die Spekulationsfrist bereits abgelaufen ist. Erst für den verbleibenden Rest ist der Durchschnitt der Anschaffungskosten zu Grunde zu legen.
      Aus dem Text, den ich vorliegen habe, kann ich allerdings nicht mit Sicherheit herauslesen, ob dieses Verfahren nur dann anzuwenden ist, wenn Spekulationsgewinne angefallen sind, oder ob es immer verwendet werden muß.
      Avatar
      schrieb am 15.06.01 08:49:03
      Beitrag Nr. 27 ()
      Danke Kroko,

      wenn ich aber den Durchschnittspreis ansetzen muß;
      wo ist dann der Sinn von FIFO ?


      Gruß, Snare
      Avatar
      schrieb am 15.06.01 09:07:52
      Beitrag Nr. 28 ()
      FIFO war mal vor vielen Jahren und gilt schon lange nicht mehr. Die Meinung, daß das FIFO-Verfahren immer noch gelten würde, ist aber offensichtlich unausrottbar.
      Avatar
      schrieb am 15.06.01 11:23:07
      Beitrag Nr. 29 ()
      FIFO gilt nicht mehr ? Was dann ?

      Gruß, Snare
      Avatar
      schrieb am 15.06.01 16:56:12
      Beitrag Nr. 30 ()
      @snare
      Meine Info habe ich mir vor etwa einem Viertljahr auf einer Seite von CONSORS geholt:

      www.consors.de/servicepoint/selfservcenter/cs_vorsprung/steuer/steuer1-5.html

      Ob die Adresse heute noch gilt, habe ich jetzt nicht überprüft. Entsprechende Infos sind aber sicher auch an anderen Stellen zu bekommen, z.B. auch hier bei w:o.
      Avatar
      schrieb am 15.06.01 19:04:55
      Beitrag Nr. 31 ()
      @ quotiks

      FIFO galt bezüglich Staffelkäufen meines Wissens noch nie!
      Sehr wohl galt FRÜHER mal das LIFO (die zuletzt gekauften
      Papiere gelten als zu erst verkauft).

      @ snare

      Bei Deinem Bespiel bist von von unterjährigem Kauf/Verkauf
      ausgegangen. Insofern wäre die Spekufrist noch gar nicht
      abgelaufen. Sonst gilt der Beitrag von quotiks, 14.06.01.

      kroko


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