ABFINDUNGSPHANTASIE BEI NEBENWERTEN !? (Seite 185)
eröffnet am 20.06.01 20:24:42 von
neuester Beitrag 25.04.24 19:22:53 von
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Antwort auf Beitrag Nr.: 51.118.572 von straßenköter am 18.11.15 14:38:15Wohl keine Marktenge, wenn man §5 WpÜG heranzieht.
(4) Sind für die Aktien der Zielgesellschaft während der letzten drei Monate vor der Veröffentlichung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 oder § 35 Abs. 1 Satz 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes an weniger als einem Drittel der Börsentage Börsenkurse festgestellt worden und weichen mehrere nacheinander festgestellte Börsenkurse um mehr als 5 Prozent voneinander ab, so hat die Höhe der Gegenleistung dem anhand einer Bewertung der Zielgesellschaft ermittelten Wert des Unternehmens zu entsprechen.
Das wäre unbefiedigend, weil es viele Tage gibt, an denen weniger als 5 Aktien gehandelt wurden.
(4) Sind für die Aktien der Zielgesellschaft während der letzten drei Monate vor der Veröffentlichung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 oder § 35 Abs. 1 Satz 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes an weniger als einem Drittel der Börsentage Börsenkurse festgestellt worden und weichen mehrere nacheinander festgestellte Börsenkurse um mehr als 5 Prozent voneinander ab, so hat die Höhe der Gegenleistung dem anhand einer Bewertung der Zielgesellschaft ermittelten Wert des Unternehmens zu entsprechen.
Das wäre unbefiedigend, weil es viele Tage gibt, an denen weniger als 5 Aktien gehandelt wurden.
Leider weiß man nicht, wann der Antrag genau gestellt wurde, denn auf der Homepage heißt es nur:
"Die Frankfurter Wertpapierbörse hat den Antrag der STRABAG AG, Köln, auf Widerruf der Börsenzulassung auch in Frankfurt bewilligt. Bis zur Wirksamkeit des Widerrufs der Zulassung mit Ablauf des 12.4.2016 sind die Aktien dort weiterhin handelbar. Nach diesem Stichtag wird die Aktie der STRABAG AG nicht mehr im regulierten Markt an einer Börse gelistet sein."
Die Mitteilung trägt das Datum 12.10.2015. Somit könnte der Antrag auch vor dem 07.09. gestellt worden sein.
Quelle:
http://www.strabag.de/databases/internet/_public/content.nsf…
"Die Frankfurter Wertpapierbörse hat den Antrag der STRABAG AG, Köln, auf Widerruf der Börsenzulassung auch in Frankfurt bewilligt. Bis zur Wirksamkeit des Widerrufs der Zulassung mit Ablauf des 12.4.2016 sind die Aktien dort weiterhin handelbar. Nach diesem Stichtag wird die Aktie der STRABAG AG nicht mehr im regulierten Markt an einer Börse gelistet sein."
Die Mitteilung trägt das Datum 12.10.2015. Somit könnte der Antrag auch vor dem 07.09. gestellt worden sein.
Quelle:
http://www.strabag.de/databases/internet/_public/content.nsf…
Antwort auf Beitrag Nr.: 51.118.500 von Kalchas am 18.11.15 14:32:00
Ok, dann hast Du zunächst mal die gleiche Rechnung aufgemacht wie ich. Meines Erachtens müsste in der Tat ein Angebot fällig sein. Falls ein Angebot fällig werden wäre, ist die zweite Frage interessant. Reicht der Handel zur Bestimmung eines 6-Monatsschnitts als Untergrenze oder ist aufgrund zu weniger Handeltage eine gutachterliche Bewertung erforderlich?
Zitat von Kalchas: Gute Frage. Ich vermute ja, denn in Frankfurt gilt doch die 6-Monatsfrist. Wenn man vom 12.4.2016 zurückrechnet, dann müsste der Antrag am 11. oder 12.10. bei der Frankfurter Börse eingegangen sein. Das ist sogar nach der Abstimmung im Bundestag.
Ich habe aber das Gefühl, dass die versuchen werden, sich zu drücken.
Ok, dann hast Du zunächst mal die gleiche Rechnung aufgemacht wie ich. Meines Erachtens müsste in der Tat ein Angebot fällig sein. Falls ein Angebot fällig werden wäre, ist die zweite Frage interessant. Reicht der Handel zur Bestimmung eines 6-Monatsschnitts als Untergrenze oder ist aufgrund zu weniger Handeltage eine gutachterliche Bewertung erforderlich?
Antwort auf Beitrag Nr.: 51.118.395 von straßenköter am 18.11.15 14:20:33Gute Frage. Ich vermute ja, denn in Frankfurt gilt doch die 6-Monatsfrist. Wenn man vom 12.4.2016 zurückrechnet, dann müsste der Antrag am 11. oder 12.10. bei der Frankfurter Börse eingegangen sein. Das ist sogar nach der Abstimmung im Bundestag.
Ich habe aber das Gefühl, dass die versuchen werden, sich zu drücken.
Ich habe aber das Gefühl, dass die versuchen werden, sich zu drücken.
Zwischenmitteilung Strabag:
http://www.strabag.de/databases/internet/_public/content.nsf…
"...Wesentliche Ereignisse
Die Frankfurter Wertpapierbörse hat den Antrag der STRABAG AG auf Widerruf der Börsenzulassung auch in Frankfurt bewilligt. Bis zur Wirksamkeit des Widerrufs der Zulassung mit Ablauf des 12.4.2016 sind die Aktien dort weiterhin handelbar. Nach diesem Stichtag wird die Aktie der STRABAG AG nicht mehr im regulierten Markt an einer Börse gelistet sein..."
Muss jetzt ein Übernahmeangebot unterbreitet werden oder nicht?
http://www.strabag.de/databases/internet/_public/content.nsf…
"...Wesentliche Ereignisse
Die Frankfurter Wertpapierbörse hat den Antrag der STRABAG AG auf Widerruf der Börsenzulassung auch in Frankfurt bewilligt. Bis zur Wirksamkeit des Widerrufs der Zulassung mit Ablauf des 12.4.2016 sind die Aktien dort weiterhin handelbar. Nach diesem Stichtag wird die Aktie der STRABAG AG nicht mehr im regulierten Markt an einer Börse gelistet sein..."
Muss jetzt ein Übernahmeangebot unterbreitet werden oder nicht?
In Sachen Regentalbahn AG:
Die Sache scheint durch zu sein. Ich habe keine (automatische) Nachzahlung erhalten, wie siehts bei den anderen ehemaligen Regentalbahnaktionätren aus?
Ich hab ein Schreiben an die Ariva-Nachfolgegesellschaft Netinera Deutschland GmbH in der Sache verschickt.
Hier zum Sachverhalt: Die Aktien der Minderheitsaktionäre der Regentalbahn AG wurden aufgrund Beschlusses der außerordentlichen Hauptversammlung am 20. Oktober 2005 auf die Hauptaktionärin Netinera Deutschland GmbH – also auf Ihre Gesellschaft – übertragen. Ein in diesem Zusammenhang eingeleitetes Spruchverfahren wurde mit Beschluss des OLG München vom 11. September 2013 (Az. 31 Wx 163/12) rechtskräftig abgeschlossen. Das Gericht bestätigte hier die Entscheidung des Landgerichts München vom 30. März 2012 (Az. 5HK O 11296/06), welches die angemessene Barabfindung auf 4.299 Euro je Aktie festgesetzt hatte. Auf der a.o. HV vom 20.10.2005 wurde iein Squeeze-out gegen Barabfindung von 4.075 Euro zzgl. 164,08 Euro Zinsen beschlossen.
Als Nachzahlung müsste dann pro Aktien 4.299 € minus 4.075 € = 224 € je Aktie zzgl. gesetzl. Zinsen seit dem 11.09.2013 erfolgen.
Bin mal gespannt was ich von der Netinera für eine Antwort erhalte.
Die Sache scheint durch zu sein. Ich habe keine (automatische) Nachzahlung erhalten, wie siehts bei den anderen ehemaligen Regentalbahnaktionätren aus?
Ich hab ein Schreiben an die Ariva-Nachfolgegesellschaft Netinera Deutschland GmbH in der Sache verschickt.
Hier zum Sachverhalt: Die Aktien der Minderheitsaktionäre der Regentalbahn AG wurden aufgrund Beschlusses der außerordentlichen Hauptversammlung am 20. Oktober 2005 auf die Hauptaktionärin Netinera Deutschland GmbH – also auf Ihre Gesellschaft – übertragen. Ein in diesem Zusammenhang eingeleitetes Spruchverfahren wurde mit Beschluss des OLG München vom 11. September 2013 (Az. 31 Wx 163/12) rechtskräftig abgeschlossen. Das Gericht bestätigte hier die Entscheidung des Landgerichts München vom 30. März 2012 (Az. 5HK O 11296/06), welches die angemessene Barabfindung auf 4.299 Euro je Aktie festgesetzt hatte. Auf der a.o. HV vom 20.10.2005 wurde iein Squeeze-out gegen Barabfindung von 4.075 Euro zzgl. 164,08 Euro Zinsen beschlossen.
Als Nachzahlung müsste dann pro Aktien 4.299 € minus 4.075 € = 224 € je Aktie zzgl. gesetzl. Zinsen seit dem 11.09.2013 erfolgen.
Bin mal gespannt was ich von der Netinera für eine Antwort erhalte.
Antwort auf Beitrag Nr.: 51.041.493 von mistery01 am 09.11.15 14:00:19
Ansonsten vertreten wir natürlich gerne Minderheitsaktionäre in Spruchverfahren. Nur wenn man an einem Verfahren beteiligt ist, kann man ggf. mitreden und wird auch umfassend informiert.
BuG CCR AG
Bei dem BuG CCR AG sind wir leider nicht dabei. Den aktuellen Sachstand kenne ich daher nicht.Ansonsten vertreten wir natürlich gerne Minderheitsaktionäre in Spruchverfahren. Nur wenn man an einem Verfahren beteiligt ist, kann man ggf. mitreden und wird auch umfassend informiert.
@ RA arendts: Wie weit ist das Verfahren BUG CCR AG fortgeschritten? Rechnen Sie hier mit einer Nachbesserung des BUG Vertrages ?
Antwort auf Beitrag Nr.: 51.034.566 von fincon am 08.11.15 13:42:19Sollte bei sitz Heidelberg Karlsruhe sein. Igendwer wird schon ein Spruchverfahren betreiben.
Im Prinzip kannst Du das auch selbst machen. Die erste Instanz ist anwaltfrei.
Im Prinzip kannst Du das auch selbst machen. Die erste Instanz ist anwaltfrei.
Antwort auf Beitrag Nr.: 51.034.566 von fincon am 08.11.15 13:42:19Noch einmal zum irrsinnigen Thema Delisting: Aus welchem Grund haben Aktionäre die Delisting-Abfindungsangebote im Vertrauen auf ein Spruchverfahren angenommen haben keinen Anspruch auf Rückabwicklung der Abfindung?