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    ABFINDUNGSPHANTASIE BEI NEBENWERTEN !? (Seite 326)

    eröffnet am 20.06.01 20:24:42 von
    neuester Beitrag 25.04.24 19:22:53 von
    Beiträge: 5.556
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      schrieb am 19.11.13 23:03:24
      Beitrag Nr. 2.306 ()
      Avatar
      schrieb am 19.11.13 20:19:58
      Beitrag Nr. 2.305 ()
      Übernahmeangebot; <DE0006913403>


      Zielgesellschaft: P&I Personal & Informatik Aktiengesellschaft; Bieter: Kallisto Neunzigste Vermögensverwaltungs-GmbH

      WpÜG-Meldung übermittelt durch die DGAP - ein Unternehmen der EQS Group AG.
      Für den Inhalt der Meldung ist der Bieter verantwortlich.
      ---------------------------------------------------------------------------

      Veröffentlichung gemäß § 10 Abs. 1 des Wertpapiererwerbs- und
      Übernahmegesetzes (WpÜG), Übernahmeangebot

      Bieter:
      Kallisto Neunzigste Vermögensverwaltungs-GmbH
      Mainzer Landstr. 46
      60325 Frankfurt am Main
      Deutschland

      eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main unter HR
      B 96907

      Zielgesellschaft:
      P&I Personal & Informatik AG
      Kreuzberger Ring 56
      65205 Wiesbaden
      Deutschland

      eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Wiesbaden unter HR B 9110

      ISIN: DE0006913403 (WKN 691340)

      Weitere durch das Angebot unmittelbar betroffene Gesellschaften: Keine.

      Die Veröffentlichung der Angebotsunterlage wird im Internet unter
      http://www.kallisto-neunzigste.com erfolgen.

      Kallisto Neunzigste Vermögensverwaltungs-GmbH, ein 100% iges
      Tochterunternehmen von EDGE II Holding S.à r.l. mit Sitz in Luxemburg,
      Luxemburg, hat am 19. November 2013 entschieden, den Aktionären der P&I
      Personal & Informatik AG anzubieten, ihre auf den Inhaber lautenden
      Stückaktien der P&I Personal & Informatik AG im Wege eines öffentlichen
      Übernahmeangebots zum Erwerb von Wertpapieren gemäß §§ 29 ff. WpÜG gegen
      Zahlung einer Geldleistung von

      EUR 50,00 je Stückaktie

      zu den in der Angebotsunterlage noch mitzuteilenden Bedingungen und
      Bestimmungen zu erwerben.

      Dies ist weder ein Angebot zum Kauf noch eine Aufforderung zur Abgabe eines
      Angebots zum Verkauf von Aktien an P&I Personal & Informatik AG. Auch
      stellt dies kein Angebot zum Kauf oder Verkauf von anderen Wertpapieren
      dar. Die Bedingungen eines Angebots werden nach Gestattung durch die
      Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) in der
      Angebotsunterlage mitgeteilt. Investoren und Aktionären der P&I Personal &
      Informatik AG wird dringend empfohlen, die einschlägigen Dokumente im
      Zusammenhang mit dem Übernahmeangebot zu lesen, sobald diese Dokumente von
      Kallisto Neunzigste Vermögensverwaltungs-GmbH veröffentlicht worden sind,
      da sie wichtige Informationen enthalten werden.
      Frankfurt am Main, den 19. November 2013

      Kallisto Neunzigste Vermögensverwaltungs-GmbH
      Die Geschäftsführung

      Ende der WpÜG-Meldung

      19.11.2013 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
      Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
      DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de
      ---------------------------------------------------------------------------
      Notiert: Regulierter Markt in Frankfurt (Prime Standard), Freiverkehr in
      Berlin, Düsseldorf und Stuttgart
      Avatar
      schrieb am 18.11.13 16:06:26
      Beitrag Nr. 2.304 ()
      Zitat von Maack1: meine befürchtung ist das es zu delistings kommen wird ohne das es abfindungen geben wird, alle die bisher immer recht negativ aufgefallen sind dürfte das urteil entgegen kommen um möglichst billigst sich den streubesitz vom hals zu schaffen, keine börsennotierung keine verpflichtung was zu veröffentlichen

      z.b. audi, sachsenmilch ist auch so ein kanditat


      Das wird zu beobachten sein. Die Aktie kann ja immer noch im Freiverkehr handelbar bleiben.
      Avatar
      schrieb am 18.11.13 09:52:14
      Beitrag Nr. 2.303 ()
      da stimme ich Dir zu.
      Außerdem geht es nicht nur um die Namen der SO-Kandidaten. Ich erwarte mir von Solventis auch, dass sie die Unternehmen untersuchen, die Gewinne der Vergangenheit darstellen, Gewinnerwartungen angeben, sodass daraus auf die mögliche Abfindungshöhe geschlossen werden kann.
      Es bringt nichts, einen überbewerteten Kandidaten zum aktuellen Kurs zu kaufen, der dann zum auch zu diesem Kurs (3-Monatskurs) outgesqueezt wird.
      Avatar
      schrieb am 17.11.13 16:40:41
      Beitrag Nr. 2.302 ()
      Zitat von herrmannkrages:
      Zitat von straßenköter: Schade, dass die Studie so teuer ist:

      http://spruchverfahren.blogspot.de/2013/11/solventis-wertpap…


      Frage mich ob da überhaupt was drin steht worüber wir hier eh schon reden....


      Mir geht es fast mehr um die 200 aufgeführten Unternehmen als um die Top-12. Da sind bestimmt einige ziemlich unbekannte günstige Titel dabei. Das ist wie mit dem Nebenwerte Journal, das manchmal für mich auch völlig unbekannte Titel hervorkramt. Ein Beispiel ist GBS. Obwohl ich leider nur wenige Stücke bekommen habe, ist der Wert mit einer Marktkapitalisierung von deutlich unter 5 Mio. Euro auf einmal explodiert und hat mir einen schönen Gewinn gebracht. Vom Gewinn kann ich das Abo für ich weiß nicht wie viele Jahre bezahlen. Wenn ich aus der Studie von Solventis nur ein interessantes Unternehmen erfahre, ist doch der Aufwand für unter 100 Euro lächerlich.

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      Avatar
      schrieb am 17.11.13 16:32:07
      Beitrag Nr. 2.301 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 45.848.160 von Schokoladenpudding am 16.11.13 11:14:59meine befürchtung ist das es zu delistings kommen wird ohne das es abfindungen geben wird, alle die bisher immer recht negativ aufgefallen sind dürfte das urteil entgegen kommen um möglichst billigst sich den streubesitz vom hals zu schaffen, keine börsennotierung keine verpflichtung was zu veröffentlichen

      z.b. audi, sachsenmilch ist auch so ein kanditat
      Avatar
      schrieb am 16.11.13 17:26:39
      Beitrag Nr. 2.300 ()
      Zitat von straßenköter: Schade, dass die Studie so teuer ist:

      http://spruchverfahren.blogspot.de/2013/11/solventis-wertpap…


      Frage mich ob da überhaupt was drin steht worüber wir hier eh schon reden....
      Avatar
      schrieb am 16.11.13 16:29:09
      Beitrag Nr. 2.299 ()
      Ich würde mal laienhaft vermuten, dass sich in den Fällen keine Änderung ergibt, in denen ein HV-Beschluss zum Delisting gefasst wurde und in diesem Zusammenhang eine Abfindung zugesagt wurde (dann ja in der Regel auch unter Hinweis auf ein mögliches Spruchverfahren).

      Wenn man bei der ersten Gelegenheit mit überprüfbarer Abfindung abgeben wollte, war das ja z.B. bei MWG Biotech z.B. verlockend, das Delistingangebot anzunehmen. Piper war glaub auch so ein Fall. Was wären sonst noch die offenen Fälle? Bei Kässbohrer ist ja das Spruchverfahren ohne Aufbesserung abgeschlossen. MVS Berlin, Varta, Sumida (Vogt), ... , ?
      Avatar
      schrieb am 16.11.13 11:14:59
      Beitrag Nr. 2.298 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 45.834.928 von herrmannkrages am 14.11.13 16:48:00Ich würde gerne noch einmal die Diskussion über die Fragestellung fortsetzen, inwieweit das BGH Urteil bereits laufende Spruchverfahren betrifft.

      Die Fälle müßten aus meiner Sicht unterschieden werden, sprich gab es ein Pflichtangebot, was steht in der Unterlage.

      Diesbezüglich habe ich beispielhaft den Fall Genescan angeschaut.

      Aus der Unterlage die m.e. nach wichtigen passagen:

      Vorstand und Aufsichtsrat der GeneScan-AG sowie die Eurofins Ventures B.V. als Mehrheitsaktionärin streben einen Widerruf der bestehenden Zulassung der GeneScan-Aktien zum Handel im regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse (General Standard) gemäß § 39 Abs. 2 Satz 1 Börsengesetz i.V.m. § 61 der Börsenordnung für die Frankfurter Wertpapierbörse an ("Delisting"). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in der Macroton-Entscheidung vom 25. November 2002 (Az.: II ZR 133/01) ist im Falle eines Delistings den Minderheitsaktionären ein Pflichtangebot über den Kauf der Aktien der GeneScan-AG zu unterbreiten. Um ein solches Pflichtangebot handelt es sich bei dem vorliegenden Angebot, mit dem die Mehrheitsaktionärin der GeneScan-AG, die Eurofins Ventures B.V, Breda, den übrigen Aktionären der GeneScan-AG ein Angebot auf Erwerb ihrer Aktien unterbreitet ("Delisting-Abfindungsangebot"). Dieses Delisting-Abfindungsangebot ist jedoch weder ein Pflichtangebot gemäß § 35 WpÜG noch ein sonstiges öffentliches Angebot im Sinne des WpÜG und unterliegt demgemäß nicht den Vorschriften des WpÜG. Die Minderheitsaktionäre sind nicht verpflichtet, dieses Delisting-Abfindungsangebot anzunehmen.


      ....
      Sofern ein Verfahren zu Überprüfung des Angebotspreises in analoger Anwendung des Spruchverfahrensgesetzes eingeleitet wird und das Gericht rechtskräftig einen höheren Angebotspreis festsetzt, können auch die bereits abgefundenen Aktionäre eine entsprechende Ergänzung des von ihnen bezogenen Angebotspreises verlangen. Ebenso werden alle übrigen außenstehenden Aktionäre gleichgestellt, wenn sich die Eurofins Ventures B.V. gegenüber einem Aktionär der GeneScan-AG in einem Vergleich zur Abwendung oder Beendigung eines Verfahrens analog den Regelungen des Spruchverfahrensgesetzes zur Zahlung eines höheren Angebotspreises verpflichtet.

      .....

      5.4
      Rechtsfolgen der Annahme

      Mit der Annahme des Delisting-Abfindungsangebots kommt zwischen dem annehmenden Aktionär und der Eurofins Ventures B.V. ein Vertrag über den Verkauf und die Übertragung des Eigentums an den Zum Verkauf eingereichten GeneScan-Aktien nach Maßgabe dieses Delisting-Abfindungsangebotes zustande. Darüber hinaus erteilen die Aktionäre mit der Annahme des Delisting-Abfidungsangebots unwiderruflich die in vorstehender Ziffer 5.3 aufgeführten Erklärungen, Anweisungen, Aufträge und Ermächtigungen.


      Fazit:
      Der Anleger verlässt sich auf diese Angebotsbedingung.
      Aus dem Angebot geht klar hervor, dass ein Vertrag nach diesen Bedingungen zustande kommt. Somit ist aus meiner Sicht das BGH Urteil für diesen Fall nicht relevant.

      Gruß
      SP
      1 Antwort?Die Baumansicht ist in diesem Thread nicht möglich.
      Avatar
      schrieb am 15.11.13 08:01:55
      Beitrag Nr. 2.297 ()
      Singer-Hedgefonds Elliot bedroht geplante Celesio-Übernahme

      Insgesamt schon bei mehr als 21 Prozent

      Der Investor Paul Singer bringt die geplante Übernahme des Pharmahändlers Celesio durch den US-Konkurrenten McKesson in ernste Gefahr. Singer erhöhte über den Hedgefonds Elliott seinen Anteil an Celesio über die Börse auf 15,69 Prozent, wie das Unternehmen am Donnerstag in einer Pflichtmitteilung bekanntgab. Vor einer Woche erst hatte Singer die Schwelle von 10 Prozent überschritten. Zusammen mit sonstigen Finanzinstrumenten können dem Investor nun 21,13 Prozent der Stimmrechte zugerechnet werden.

      Ende Oktober hatte McKesson angekündigt, Celesio für umgerechnet 6,1 Milliarden Euro übernehmen zu wollen. Allerdings ist dieses Geschäft an die Bedingung geknüpft, dass die Amerikaner mindestens 75 Prozent der Celesio-Anteile angedient bekommen. Sollte sich Singer gegen die Übernahme sperren, dürfte es für McKesson knapp werden.

      Singer ist dafür bekannt, sich mit seinem Hedgefonds bei vor der Übernahme stehenden Unternehmen einzukaufen. Er spekuliert dabei entweder auf ein höheres Gebot oder eine Abfindung, falls der Käufer die komplette Kontrolle über das Unternehmen haben will.

      In Deutschland hat er dies zum Beispiel bei Kabel Deutschland getan, das von der britischen Vodafone erst jüngst übernommen wurde. Zudem pocht er als Halter von Staatsanleihen Griechenlands und Argentiniens auf deren vollständige Bedienung, während viele andere Gläubiger sich mit diesen Staaten auf den Teilverzicht geeinigt hatten.
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