ABFINDUNGSPHANTASIE BEI NEBENWERTEN !? (Seite 451)
eröffnet am 20.06.01 20:24:42 von
neuester Beitrag 03.05.24 16:57:06 von
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MAIHAK AG / Squeeze-Out
15.03.2010 14:19
Veröffentlichung einer Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG, übermittelt
durch die DGAP - ein Unternehmen der EquityStory AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
Die SICK MAIHAK GmbH, Waldkirch, hat dem Vorstand der Maihak AG in
Konkretisierung ihres bereits am 15. Dezember 2009 gestellten
Übertragungsverlangens heute mitgeteilt, dass sie die Barabfindung für die
Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Maihak AG auf die SICK
MAIHAK GmbH als Hauptaktionär gemäß §§ 327a ff. AktG (Squeeze out) auf EUR
97,25 je Stückaktie der Maihak AG festgelegt hat.
Der Squeeze out bedarf der Zustimmung der Hauptversammlung der Maihak AG,
die hierüber in der für den 29. April 2010 geplanten ordentlichen
Hauptversammlung Beschluss fassen soll.
15.03.2010 14:19 Ad-hoc-Meldungen, Finanznachrichten und Pressemitteilungen übermittelt durch die DGAP.
Medienarchiv unter http://www.dgap-medientreff.de und http://www.dgap.de
Sprache: Deutsch
Unternehmen: MAIHAK AG
c/o SICK AG - Erwin-Sick-Str. 1
79183 Waldkirch
Deutschland
Telefon: +49 (0)7681 202-3777
Fax: +49 (0)7681 202-3926
E-Mail: ilka.klee@sick.de
Internet: www.maihak.de
ISIN: DE0006553001
WKN: 655300
Börsen: Regulierter Markt in Hamburg
15.03.2010 14:19
Veröffentlichung einer Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG, übermittelt
durch die DGAP - ein Unternehmen der EquityStory AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
Die SICK MAIHAK GmbH, Waldkirch, hat dem Vorstand der Maihak AG in
Konkretisierung ihres bereits am 15. Dezember 2009 gestellten
Übertragungsverlangens heute mitgeteilt, dass sie die Barabfindung für die
Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Maihak AG auf die SICK
MAIHAK GmbH als Hauptaktionär gemäß §§ 327a ff. AktG (Squeeze out) auf EUR
97,25 je Stückaktie der Maihak AG festgelegt hat.
Der Squeeze out bedarf der Zustimmung der Hauptversammlung der Maihak AG,
die hierüber in der für den 29. April 2010 geplanten ordentlichen
Hauptversammlung Beschluss fassen soll.
15.03.2010 14:19 Ad-hoc-Meldungen, Finanznachrichten und Pressemitteilungen übermittelt durch die DGAP.
Medienarchiv unter http://www.dgap-medientreff.de und http://www.dgap.de
Sprache: Deutsch
Unternehmen: MAIHAK AG
c/o SICK AG - Erwin-Sick-Str. 1
79183 Waldkirch
Deutschland
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Fax: +49 (0)7681 202-3926
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ISIN: DE0006553001
WKN: 655300
Börsen: Regulierter Markt in Hamburg
DAS hatte wir doch schon mal
DGAP-Adhoc: Actris AG (deutsch)
Actris AG: Squeeze-Out
Actris AG / Squeeze-Out/Squeeze-Out
24.02.2010 17:59
Veröffentlichung einer Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG, übermittelt durch die DGAP - ein Unternehmen der EquityStory AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
---------------------------------------------------------------------------
ad-hoc-Meldung der ACTRIS AG:
Die ACTRIS Beteiligungs GmbH & Co. KG, Walldorf, hat gegenüber dem Vorstand der ACTRIS AG mit Schreiben vom 24. Februar 2010 unter Berufung darauf, dass ihr ca. 98,25 % des Grundkapitals der ACTRIS AG gehören, verlangt, unverzüglich eine Hauptversammlung der ACTRIS AG einzuberufen, um auf dieser gem. § 327 a ff. AktG die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) auf die ACTRIS Beteiligungs GmbH & Co. KG
zu beschließen. ´
24.02.2010 17:59 Ad-hoc-Meldungen, Finanznachrichten und Pressemitteilungen übermittelt durch die DGAP. Medienarchiv unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de
---------------------------------------------------------------------------
Sprache: Deutsch
Unternehmen: Actris AG
Käfertalerstr. 170
68167 Mannheim
Deutschland
Telefon: 0621-3370-0
Fax: 0621-3370-306
E-Mail: info@eichbaum.de
Internet: www.eichbaum.de
ISIN: DE0006107006
WKN: 610700
Börsen: Regulierter Markt in Frankfurt (General Standard), München
Ende der Mitteilung DGAP News-Service
DGAP-Adhoc: Actris AG (deutsch)
Actris AG: Squeeze-Out
Actris AG / Squeeze-Out/Squeeze-Out
24.02.2010 17:59
Veröffentlichung einer Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG, übermittelt durch die DGAP - ein Unternehmen der EquityStory AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
---------------------------------------------------------------------------
ad-hoc-Meldung der ACTRIS AG:
Die ACTRIS Beteiligungs GmbH & Co. KG, Walldorf, hat gegenüber dem Vorstand der ACTRIS AG mit Schreiben vom 24. Februar 2010 unter Berufung darauf, dass ihr ca. 98,25 % des Grundkapitals der ACTRIS AG gehören, verlangt, unverzüglich eine Hauptversammlung der ACTRIS AG einzuberufen, um auf dieser gem. § 327 a ff. AktG die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) auf die ACTRIS Beteiligungs GmbH & Co. KG
zu beschließen. ´
24.02.2010 17:59 Ad-hoc-Meldungen, Finanznachrichten und Pressemitteilungen übermittelt durch die DGAP. Medienarchiv unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de
---------------------------------------------------------------------------
Sprache: Deutsch
Unternehmen: Actris AG
Käfertalerstr. 170
68167 Mannheim
Deutschland
Telefon: 0621-3370-0
Fax: 0621-3370-306
E-Mail: info@eichbaum.de
Internet: www.eichbaum.de
ISIN: DE0006107006
WKN: 610700
Börsen: Regulierter Markt in Frankfurt (General Standard), München
Ende der Mitteilung DGAP News-Service
Antwort auf Beitrag Nr.: 38.981.311 von schaerholder am 21.02.10 14:27:52Danke für die info
Kali Chemie: ja
Dr. SCheller: ja
D+S: Klage gegen SQO läuft, keine Vertrag bekannt
Genescan: Abfindung aufgrund Delisting
Dr. SCheller: ja
D+S: Klage gegen SQO läuft, keine Vertrag bekannt
Genescan: Abfindung aufgrund Delisting
Antwort auf Beitrag Nr.: 38.973.177 von schaerholder am 19.02.10 12:18:05Danke Für die Antwort.aber noch mal eine nachfrage?
Kali Chemie Kommt noch die H.V also noch länger.
Dr.Scheller war die H.V noch kucken ob da klagen kommen,bis jetzt noch nicht bekannt.
So jetzt die mit den ich mich nicht so gut auskenne.
D&S(läuft auch noch die Klage im Sq-aut?)oder haben die auch einen GUB beschloßen und mann kann die noch andienen?(war glaub ich bei Beru ag die ganze Zeit möglich)
Genscan Europe(läuft das Sq aut?)
Kali Chemie Kommt noch die H.V also noch länger.
Dr.Scheller war die H.V noch kucken ob da klagen kommen,bis jetzt noch nicht bekannt.
So jetzt die mit den ich mich nicht so gut auskenne.
D&S(läuft auch noch die Klage im Sq-aut?)oder haben die auch einen GUB beschloßen und mann kann die noch andienen?(war glaub ich bei Beru ag die ganze Zeit möglich)
Genscan Europe(läuft das Sq aut?)
Genescan Europe, D + S Europe, Dr. Scheller, Kali Chemie....
Morgen,Hat einer einen Tipp wo mann Immoment noch was Andienen kann?
oder was demnäschst wohl nicht mehr an der Börse gehandelt wird?
Ich meine Lindner müste der näschste sein.
oder was demnäschst wohl nicht mehr an der Börse gehandelt wird?
Ich meine Lindner müste der näschste sein.
HBW Abwicklungs AG i.L.: Vergleichsweise Erledigung der Anfechtungsklage eines Anfechtungsklägers/Squeeze-Out geplant
HBW Abwicklungs AG i.L. / Vergleich/Squeeze-Out
17.02.2010 12:20
Veröffentlichung einer Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG, übermittelt
durch die DGAP - ein Unternehmen der EquityStory AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
---------------------------------------------------------------------------
17.02.2010
Ad-Hoc Mitteilung nach § 15 WpHG:
Vergleichsweise Erledigung der Anfechtungsklage eines
Anfechtungsklägers/Squeeze-Out geplant
HBW Abwicklungs AG i.L., Braunschweig, ISIN DE 0006074800. Die InBev
Germany Holding GmbH und die HBW Abwicklungs AG i.L. haben am 17. Februar
2010 mit einem klagenden Aktionär hinsichtlich der von ihm erhobenen
Anfechtungsklage gegen die auf der Hauptversammlung am 26. Juli 2006
gefassten Beschlüsse, insbesondere über den Verkauf des gesamten
Geschäftsbetriebs, eine grundsätzliche Einigung über die wesentlichen
Eckpunkte eines Vergleichs erzielt. Ein wirksamer Abschluss des Vergleichs
steht ebenso aus wie noch einige Detailregelungen; die HBW Abwicklungs AG
i.L. hält aber nach derzeitigem Sachstand einen Vergleichabschluss für
hinreichend wahrscheinlich. Der Vergleich wird vorsehen, dass die InBev
Germany Holding GmbH die von dem Anfechtungskläger und von bestimmten nahe
stehenden Personen des Anfechtungsklägers an der HBW Abwicklungs AG i.L
gehaltenen Aktien abkauft und der Anfechtungskläger die Klage zurücknimmt.
Die Klagen mit den nicht am Vergleichsschluss beteiligten weiteren
Anfechtungsklägern bleiben weiter anhängig. Die InBev Germany Holding GmbH
wird im Falle eines Vergleichsschlusses durch die im Rahmen des Vergleichs
vorgesehene Übertragung von Aktien mittelbar mit mehr als 95 % am
Grundkapital der HBW Abwicklungs AG i.L. beteiligt sein. Die InBev Germany
Holding GmbH hat der HBW Abwicklungs AG i.L. für diesen Fall mitgeteilt,
auf der nächsten Hauptversammlung der Gesellschaft einen Squeeze-out nach §
327 a AktG durchzuführen und nach Erlangung des Eigentums an den weiteren
Aktien ein entsprechendes Verlangen nach § 327a AktG zu stellen. Die Höhe
des im Rahmen des Squeeze-out zu zahlenden Abfindungsbetrags wird sich
dabei nach den gesetzlichen Regelungen richten.
HBW Abwicklungs AG i.L.
Der Abwickler
17.02.2010 Ad-hoc-Meldungen, Finanznachrichten und Pressemitteilungen
übermittelt durch die DGAP.
Medienarchiv unter http://www.dgap-medientreff.de und http://www.dgap.de
---------------------------------------------------------------------------
Sprache: Deutsch
Unternehmen: HBW Abwicklungs AG i.L.
Wolfenbütteler Straße 39
38102 Braunschweig
Deutschland
Telefon: 0421 / 5094 5003
Fax: 0421 / 5094 81 5003
E-Mail: julia.kienle@ab-inbev.com
Internet: www.inbev.com
ISIN: DE0006074800
WKN: 607480
Börsen: Regulierter Markt in Hannover
Ende der Mitteilung DGAP News-Service
HBW Abwicklungs AG i.L. / Vergleich/Squeeze-Out
17.02.2010 12:20
Veröffentlichung einer Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG, übermittelt
durch die DGAP - ein Unternehmen der EquityStory AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
---------------------------------------------------------------------------
17.02.2010
Ad-Hoc Mitteilung nach § 15 WpHG:
Vergleichsweise Erledigung der Anfechtungsklage eines
Anfechtungsklägers/Squeeze-Out geplant
HBW Abwicklungs AG i.L., Braunschweig, ISIN DE 0006074800. Die InBev
Germany Holding GmbH und die HBW Abwicklungs AG i.L. haben am 17. Februar
2010 mit einem klagenden Aktionär hinsichtlich der von ihm erhobenen
Anfechtungsklage gegen die auf der Hauptversammlung am 26. Juli 2006
gefassten Beschlüsse, insbesondere über den Verkauf des gesamten
Geschäftsbetriebs, eine grundsätzliche Einigung über die wesentlichen
Eckpunkte eines Vergleichs erzielt. Ein wirksamer Abschluss des Vergleichs
steht ebenso aus wie noch einige Detailregelungen; die HBW Abwicklungs AG
i.L. hält aber nach derzeitigem Sachstand einen Vergleichabschluss für
hinreichend wahrscheinlich. Der Vergleich wird vorsehen, dass die InBev
Germany Holding GmbH die von dem Anfechtungskläger und von bestimmten nahe
stehenden Personen des Anfechtungsklägers an der HBW Abwicklungs AG i.L
gehaltenen Aktien abkauft und der Anfechtungskläger die Klage zurücknimmt.
Die Klagen mit den nicht am Vergleichsschluss beteiligten weiteren
Anfechtungsklägern bleiben weiter anhängig. Die InBev Germany Holding GmbH
wird im Falle eines Vergleichsschlusses durch die im Rahmen des Vergleichs
vorgesehene Übertragung von Aktien mittelbar mit mehr als 95 % am
Grundkapital der HBW Abwicklungs AG i.L. beteiligt sein. Die InBev Germany
Holding GmbH hat der HBW Abwicklungs AG i.L. für diesen Fall mitgeteilt,
auf der nächsten Hauptversammlung der Gesellschaft einen Squeeze-out nach §
327 a AktG durchzuführen und nach Erlangung des Eigentums an den weiteren
Aktien ein entsprechendes Verlangen nach § 327a AktG zu stellen. Die Höhe
des im Rahmen des Squeeze-out zu zahlenden Abfindungsbetrags wird sich
dabei nach den gesetzlichen Regelungen richten.
HBW Abwicklungs AG i.L.
Der Abwickler
17.02.2010 Ad-hoc-Meldungen, Finanznachrichten und Pressemitteilungen
übermittelt durch die DGAP.
Medienarchiv unter http://www.dgap-medientreff.de und http://www.dgap.de
---------------------------------------------------------------------------
Sprache: Deutsch
Unternehmen: HBW Abwicklungs AG i.L.
Wolfenbütteler Straße 39
38102 Braunschweig
Deutschland
Telefon: 0421 / 5094 5003
Fax: 0421 / 5094 81 5003
E-Mail: julia.kienle@ab-inbev.com
Internet: www.inbev.com
ISIN: DE0006074800
WKN: 607480
Börsen: Regulierter Markt in Hannover
Ende der Mitteilung DGAP News-Service
Man sieht, dass sich Abfindungsspekulationen zwar noch lohnen, aber dass die Bäume nicht mehr in den Himmel wachsen, wie dieses Beispiel zeigt:
CHG Communications Holding GmbH & Co. KG
München
Bekanntmachung
an die derzeitigen und ehemaligen außenstehenden Aktionäre der CYCOS AG,
Alsdorf, ISIN DE0007700205
Veröffentlichung des Vergleichs im Spruchverfahren und von Hinweisen zur Abwicklung
I. Vergleich im Spruchverfahren
Die CHG Communications Holding GmbH & Co. KG gibt den am 15. Januar 2010 protokollierten
Vergleich in dem nachstehenden Spruchverfahren wie folgt bekannt:
„In dem Spruchverfahren, Az. 82 O 271/07, vor dem Landgericht Köln
1. Uwe Jännert, Monheim
2. Frank Scheunert, Dübendorf, Schweiz
3. SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.,
vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstands Dipl.-Kfm. Klaus Schneider, München
4. Metropol Vermögensverwaltungs- und Grundstücks GmbH,
vertreten durch den Geschäftsführer Karl-Walter Freitag, Köln
5. Karl-Walter Freitag, Köln
6. Richard Mayer, München
7. [...]
8. [...]
9. [...]
10. Peter Eck, Geldern
11. Exchange Investors N.V., Amsterdam, Niederlande
12. [...]
13. [...]
14. [...]
15. [...]
16. Milaco GmbH,
vertreten durch den Geschäftsführer Axel Sartingen, Köln
17. SCI AG,
vertreten durch den Vorstand Oliver Wiederhold, Usingen
18. Oliver Wiederhold, Usingen
19. Gisberg Engel, Wulften
20. [...]
21. [...]
22. [...]
23. Petra Engel, Wulften
24. [...]
25. Jeanette M. Buis, Odenthal
26. [...]
27. Dipl.-Kfm. Wilhelm Nachtigall, Frankfurt
28. [...]
29. Arno Lampmann, Köln
30. Deutsche Balaton AG,
vertreten durch den Vorstand Jörg Janich, Heidelberg
31. Dr. Tammo Seemann, Oldenburg
32. Schüma GmbH & Co. KG,
vertreten durch die phG Proxymas HV-Service GmbH,
diese wiederum vertreten durch den Geschäftsführer Stefan Schüpfer,Würzburg
33. [...]
34. [...]
35. [...]
36. Christian Behn, Köln
37. Jens Penquitt, Würzburg
38. Dr. Claus Deininger, Lichtenfels
39. JKK Beteiligungs GmbH,
vertreten durch Herrn Dipl.-Kfm. Jochen Knoesel, Würzburg
40. Heinz Arnold, Zornheim
41. Dr. Norbert Bussmann, Frankfurt
42. [...]
43. [...]
44. [...]
45. [...]
- Antragsteller -
g e g e n
CHG Communications Holding GmbH & Co. KG, München
- Antragsgegnerin -
Gemeinsamer Vertreter der außenstehendenAktionäre:
Rechtsanwalt Dr. Albrecht M. Wenner, Köln
schließen die Parteien unter Einschluss des gemeinsamen Vertreters der außenstehenden
Aktionäre auf Vorschlag und Empfehlung des Gerichts zur Erledigung des Verfahrens
auf Bestimmung des angemessenen Ausgleichs nach § 304 AktG und der angemessenen
Abfindung nach § 305 AktG den nachfolgenden
Vergleich:
A.
Die Hauptversammlung der Cycos AG („Cycos“) hat am 3. Mai 2007 dem am
16./19. März 2007 zwischen der Cycos und der CHG Communications Holding GmbH
& Co. KG („Antragsgegnerin“) abgeschlossenem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag
zugestimmt. Der Vertrag wurde mit Eintragung seines Bestehens in das
Handelsregister der Cycos am 14. September 2007 wirksam. Die Cycos und die Antragsgegnerin
vereinbarten im Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag, den
außenstehenden Aktionären der Cycos eine angemessene Abfindung von € 7,03 je Akte
der Cycos und einen angemessenen Ausgleich für jedes volle Geschäftsjahr in Höhe
von € 0,34 je Aktie anzubieten. Unabhängig vom Gegenstand dieses Verfahrens hat
die ordentliche Hauptversammlung der Antragsgegnerin am 26. Juni 2009 auf Vorschlag
des Vorstands und des Aufsichtsrates eine mit einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln,
einer ordentlichen Kapitalherabsetzung und einer damit verbundenen
teilweisen Aufhebung des gebundenen Kapitals verknüpfte Sonderauszahlung in Höhe
von ca. EUR 3,52 pro Aktie beschlossen, die voraussichtlich im Kalenderjahr 2010 an
die Aktionäre gezahlt werden soll („Sonderausschüttung“). Der Termin und der exakte
Auszahlungsbetrag für die Sonderausschüttung stehen derzeit noch nicht fest.
Die Antragsteller halten die festgesetzte Barabfindung für unangemessen und haben
die gerichtliche Bestimmung des angemessenen Ausgleichs nach § 304 AktG und der
angemessenen Abfindung nach § 305 AktG beantragt.
Dies vorausgeschickt vereinbaren die Parteien Folgendes:
1. Die Barabfindung gemäß § 305 AktG wird auf € 8,00 je Stückaktie von Cycos festgesetzt.
Den außenstehenden Aktionären von Cycos, die das Abfindungsangebot
aus dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag angenommen und ihre
Aktien an die Antragsgegnerin bis zum Abschluss dieses Vergleichs angedient haben,
wird die Antragsgegnerin die Differenz zur vertraglich festgesetzten Abfindung
(€ 7,03) in Höhe von € 0,97 nachzahlen. Die Abfindung sowie die Nachzahlung
werden gemäß § 305 Abs. 3 Satz 3 AktG ab dem 15. September 2007 verzinst. Auf
die zu zahlenden Zinsen werden die bereits geleisteten Ausgleichszahlungen (einschließlich
geleisteter Nachzahlungen gemäß Ziffer 2 unten) angerechnet, die auf
die jeweiligen Aktien der Cycos entfallen.
2. Der jährliche Ausgleich gemäß § 304 AktG, § 4 Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag
wird für jedes volle Geschäftsjahr auf brutto € 0,39 je Stückaktie
der Cycos abzüglich Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag nach dem
für das jeweils laufende Geschäftsjahr geltenden Steuersatz festgesetzt. Gemäß
der Regelung des § 4 Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag ist der Abzug
nur auf den im Bruttobetrag enthaltenen anteiligen Ausgleich von € 0,016 je
Stückaktie aus mit deutscher Körperschaftsteuer belasteten Gewinnen zu berechnen.
Allen außenstehenden Aktionären, die seit Wirksamwerden des Beherrschungsund
Gewinnabführungsvertrags bereits Ausgleichszahlungen erhalten haben, wird
die Antragsgegnerin die Differenz zum vertraglich festgesetzten Ausgleich (brutto
€ 0,34) in Höhe von € 0,05 nachzahlen.
3. Eine Anrechnung der Sonderausschüttung durch die Antragsgegnerin auf Barabfindung
und jährlichen Ausgleich wird durch diesen Vergleich nicht ausgeschlossen;
die Antragsgegnerin behält sich diese Anrechnung ausdrücklich vor
mit folgender Einschränkung: der jährliche Ausgleich, der auf die Zeit bis zur Zahlung
der Sonderausschüttung entfällt, wird von der Antragsgegnerin bei Fälligkeit
pro rata temporis ohne Berücksichtigung der Sonderausschüttung gezahlt.
4. Die Verpflichtung der Antragsgegnerin zum Erwerb der Aktien zum erhöhten Barabfindungsbetrag
erlischt zwei Kalendermonate nach Zahlung der Sonderausschüttung.
Die sich aus Ziffer 1 ergebenden Nachzahlungsverpflichtungen sind
unverzüglich nach Annahme des Angebots bzw., soweit die ursprüngliche Abfindung
bereits gezahlt wurde, unaufgefordert durch die Antragsgegnerin zu erfüllen.
Die sich aus der vorstehenden Ziffer 2 ergebenden Nachzahlungsverpflichtungen
sind unaufgefordert durch die Antragsgegnerin zu erfüllen.
5. Die Erfüllung aller sich aus den vorstehenden Ziffern ergebenden Zahlungsverpflichtungen
ist für die anspruchsberechtigten außenstehenden Aktionäre der Cycos
kosten-, provisions- und spesenfrei.
B.
Dieser Vergleich wird mit seiner gerichtlichen Protokollierung wirksam. Damit ist das
gerichtliche Spruchverfahren beendet.
Der gemeinsame Vertreter stimmt dem Vergleich zu und verzichtet auf das Recht zur
Fortführung des Verfahrens gemäß § 6 Abs. 3 SpruchG.
C.
Die Parteien schließen diesen Vergleich mit dem Ziel der Schaffung von Rechtsfrieden
und ohne Anerkennung der jeweiligen Standpunkte in rechtlicher und bewertungsmäßiger
Hinsicht.
Dieser Vergleich wirkt für alle diejenigen Aktionäre der Cycos, welche die Abfindung
angenommen haben oder noch annehmen werden oder den Ausgleich erhalten bzw.
erhalten haben. Dieser Vergleich stellt insoweit einen echten Vertrag zugunsten Dritter
dar (§§ 328 f. BGB).
D.
[...]
E.
Mit der Erfüllung dieses Vergleichs sind alle Ansprüche der Antragsteller, der übrigen
außenstehenden Aktionäre einschließlich der ehemaligen Aktionäre, die bereits
die Abfindung angenommen haben, sowie des Vertreters der außenstehenden Aktionäre,
gleich welcher Art und gleich welchen Rechtsgrunds im Zusammenhang mit dem Beherrschungs-
und Gewinnabführungsvertrag, insbesondere auf etwaige Erhöhung von
Abfindung und Ausgleich, sowie etwaige Ansprüche nach § 305 Abs. 3 Satz 3 letzter
Halbs. AktG, erledigt und abgegolten.
F.
Die Antragsgegnerin verpflichtet sich, diesen Vergleich dem wesentlichen Inhalt nach
im elektronischen Bundesanzeiger, in den SdK-AktionärsNews, dem Internetinformationsdienst
GSC-Research und zwei überregionalen börsentäglich erscheinenden
Börsenpflichtblättern (nicht jedoch im Druckerzeugnis „Frankfurter Allgemeine Zeitung“)
auf ihre Kosten zu veröffentlichen.
G.
1. Dieser Vergleich unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss
des Internationalen Privatrechts.
2. Dieser Vergleich enthält alle Abreden der Parteien, die zur Beilegung dieses Rechtstreits
getroffen wurden. Weitere Abreden erfolgten nicht. Insbesondere wurden
von der Antragsgegnerin den Antragstellern und ihren Verfahrensbevollmächtigten,
Vertretern oder Dritten keine sonstigen Zahlungen oder Sondervorteile, gleich welcher
Art, unmittelbar oder mittelbar im Hinblick auf die Beilegung dieses
Rechtstreits gewährt oder in Aussicht gestellt. Sofern noch weitere Absprachen
der Parteien zu treffen sein sollten, bedürfen diese der Schriftform.
3. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vergleichs ganz oder teilweise unwirksam
oder undurchführbar sein oder werden, oder sollte sich bei Durchführung dieses
Vergleichs herausstellen, dass dieser eine Lücke enthält, so bleibt die Wirksamkeit
der übrigen Bestimmungen dieses Vergleichs hiervon unberührt. Anstelle der
unwirksamen, undurchführbaren oder fehlenden Bestimmungen dieses Vergleichs
soll eine solche angemessene oder rechtlich gültige Bestimmung treten, wie sie
die Beteiligten vernünftigerweise vereinbart hätten und die wirtschaftlich demjenigen
nahe kommt, was die Beteiligten bei Abschluss dieses Vergleichs vereinbart
hätten, wenn sie den nunmehr infrage stehenden Punkt bedacht hätten.“
II. Hinweise zur Abwicklung
Die CHG Communications Holding GmbH & Co. KG erteilt die folgenden Hinweise zur
Abwicklung des Vergleichs:
DieWestLB AG, Düsseldorf, fungiert als Zentralabwicklungsstelle für die Nachzahlung
an die bereits abgefundenen Aktionäre, die Abfindung zum erhöhten Barabfindungspreis
sowie die Nachzahlung auf die jährliche Ausgleichszahlung.
Die vorgenannten Maßnahmen sind für die anspruchsberechtigen außenstehenden bzw.
ehemaligen CYCOS-Aktionäre kosten-, provisions- und spesenfrei.
A. Nachzahlung an die bereits abgefundenen Aktionäre
Den ehemaligen CYCOS-Aktionären, die das Abfindungsangebot schon in der Vergangenheit
angenommen haben, wird die Nachzahlung in Höhe von € 0,97 auf den
bisherigen Abfindungsbetrag von dem Kreditinstitut vergütet, von dem sie seinerzeit
die Barabfindung erhalten haben. Soweit ein Aktionär die abgefundenen Aktien nach
dem 1. Januar 2009 erworben hat, unterliegt ein möglicher Gewinn aus der bereits gezahlten
Barabfindung und der vorgenannten Nachzahlung der Abgeltungsbesteuerung.
Die Nachzahlung von € 0,97 wird gemäß § 305 Abs. 3 Satz 3 AktG ab dem 15. September
2007 verzinst. Auf die zu zahlenden Zinsen werden die bereits geleisteten Ausgleichszahlungen
(einschließlich geleisteter Nachzahlungen gemäß Abschnitt A. Ziffer
2 des Vergleichs) angerechnet. Übersteigen die geleisteten Ausgleichszahlungen
(einschließlich geleisteter Nachzahlungen) die Zinsen, so werden Zinsen nicht vergütet.
Gegebenenfalls verbleibende Restzinszahlungen gelangen ohne Abzug von Steuern
zur Auszahlung, sie sind jedoch einkommensteuerpflichtig.
Diejenigen nachzahlungsberechtigten ehemaligen Aktionäre, die inzwischen ihre Bankverbindung
gewechselt haben, oder ehemalige Aktionäre, die aus sonstigen Gründen
keine Gutschrift der vorgenannten Nachzahlung erhalten, werden gebeten, sich wegen
der Abwicklung der Nachzahlung auf die Barabfindung an das Kreditinstitut zu
wenden, über das die seinerzeitige Barabfindung abgewickelt wurde.
B. Abfindung zum erhöhten Barabfindungspreis
Aktionäre, die die Abfindung zum erhöhten Barabfindungspreis annehmen wollen, erhalten
bis zum Ablauf der Abfindungsfrist, die zwei Kalendermonate nach Zahlung der
unter Abschnitt A. des Vergleichs aufgeführten Sonderausschüttung endet, gegen Einreichung
ihrer Aktien auf dem Girosammelwege über ihre Depotbank bei derWestLB
AG die erhöhte Barabfindung zzgl. Zinsen, wobei auf die zu zahlenden Zinsen die bereits
geleisteten Ausgleichszahlungen (einschließlich geleisteter Nachzahlungen gemäß
Ziffer 2 des oben aufgeführten Vergleichs) angerechnet werden.
Die CYCOS AG hat zwischenzeitlich veröffentlicht, dass die Sonderausschüttung am
11. Februar 2010 in Höhe von € 3,51 je CYCOS- Aktie an diejenigen Aktionäre gezahlt
wird, die am 10. Februar 2010 nach Börsenschluss Aktionäre der CYCOS AG sind. Sofern
diese Sonderausschüttung, wie durch die CYCOS AG angekündigt, durchgeführt
wird, würde sich hieraus zum einen ergeben, dass die Abfindungsfrist am 12. April
2010 endet. Zum anderen würden Abfindungen zum erhöhten Barabfindungspreis, die
ab dem 11. Februar 2010 durchgeführt werden, unter Anrechnung der Sonderausschüttung
von € 3,51 in Höhe von € 4,49 erfolgen. Soweit ein Aktionär die abgefundenen
Aktien nach dem 1. Januar 2009 erworben hat, unterliegt ein möglicher Gewinn
aus der Abfindung zum erhöhten Barabfindungspreis der Abgeltungsbesteuerung.
Die Höhe und der Zeitpunkt der Sonderausschüttung werden ebenfalls bei der Berechnung
der Zinsen berücksichtigt, d.h. in Höhe der Sonderausschüttung wird der
Zinslauf nur bis zur Zahlung der Sonderausschüttung berechnet. Übersteigen die geleisteten
Ausgleichszahlungen (einschließlich geleisteter Nachzahlungen) die Zinsen,
so werden Zinsen nicht vergütet. Gegebenenfalls verbleibende Restzinszahlungen gelangen
ohne Abzug von Steuern zur Auszahlung, sie sind jedoch einkommensteuerpflichtig.
C. Nachzahlung(en) auf die jährliche(n) Ausgleichszahlung(en)
Die Nachzahlungen von jeweils € 0,05 je Aktie auf die jährlichen Ausgleichszahlungen
werden über die Clearstream Banking AG zur Weiterleitung an die nachzahlungsberechtigten
Aktionäre an die Kreditinstitute ausgezahlt, über die die seinerzeitigen
Ausgleichszahlungen abgewickelt wurden. Zinsen auf die Ausgleichsnachzahlungen
fallen nicht an.
Nachzahlungsberechtigte Aktionäre, die nach wie vor ihre CYCOS- Aktien bei dem Kreditinstitut
verwahren lassen, über das die seinerzeitigen Ausgleichszahlungen abgewickelt
wurden, erhalten die Nachzahlungen von diesem Kreditinstitut ausgezahlt, ohne
dass sie etwas veranlassen müssen.
Diejenigen nachzahlungsberechtigten Aktionäre, die inzwischen ihre Bankverbindung
gewechselt haben, oder Aktionäre, die aus sonstigen Gründen keine Gutschrift der vorgenannten
Nachzahlung erhalten, werden gebeten, sich wegen der Abwicklung der
Nachzahlungen auf die jährliche Ausgleichszahlung an das Kreditinstitut zu wenden,
über das die seinerzeitige jährliche Ausgleichszahlung abgewickelt wurde.
Kapitalertragsteuer sowie Solidaritätszuschlag fallen für die Nachzahlungen auf die
Ausgleichszahlungen jeweils nicht an, da diese Nachzahlungen jeweils aus dem steuerlichen
Einlagenkonto (§ 27 KStG) erfolgen.
München, im Februar 2010
CHG Communications Holding GmbH & Co. KG
Die Geschäftsführung
Quelle: Börsen-Zeitung, 3.2.2010
CHG Communications Holding GmbH & Co. KG
München
Bekanntmachung
an die derzeitigen und ehemaligen außenstehenden Aktionäre der CYCOS AG,
Alsdorf, ISIN DE0007700205
Veröffentlichung des Vergleichs im Spruchverfahren und von Hinweisen zur Abwicklung
I. Vergleich im Spruchverfahren
Die CHG Communications Holding GmbH & Co. KG gibt den am 15. Januar 2010 protokollierten
Vergleich in dem nachstehenden Spruchverfahren wie folgt bekannt:
„In dem Spruchverfahren, Az. 82 O 271/07, vor dem Landgericht Köln
1. Uwe Jännert, Monheim
2. Frank Scheunert, Dübendorf, Schweiz
3. SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.,
vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstands Dipl.-Kfm. Klaus Schneider, München
4. Metropol Vermögensverwaltungs- und Grundstücks GmbH,
vertreten durch den Geschäftsführer Karl-Walter Freitag, Köln
5. Karl-Walter Freitag, Köln
6. Richard Mayer, München
7. [...]
8. [...]
9. [...]
10. Peter Eck, Geldern
11. Exchange Investors N.V., Amsterdam, Niederlande
12. [...]
13. [...]
14. [...]
15. [...]
16. Milaco GmbH,
vertreten durch den Geschäftsführer Axel Sartingen, Köln
17. SCI AG,
vertreten durch den Vorstand Oliver Wiederhold, Usingen
18. Oliver Wiederhold, Usingen
19. Gisberg Engel, Wulften
20. [...]
21. [...]
22. [...]
23. Petra Engel, Wulften
24. [...]
25. Jeanette M. Buis, Odenthal
26. [...]
27. Dipl.-Kfm. Wilhelm Nachtigall, Frankfurt
28. [...]
29. Arno Lampmann, Köln
30. Deutsche Balaton AG,
vertreten durch den Vorstand Jörg Janich, Heidelberg
31. Dr. Tammo Seemann, Oldenburg
32. Schüma GmbH & Co. KG,
vertreten durch die phG Proxymas HV-Service GmbH,
diese wiederum vertreten durch den Geschäftsführer Stefan Schüpfer,Würzburg
33. [...]
34. [...]
35. [...]
36. Christian Behn, Köln
37. Jens Penquitt, Würzburg
38. Dr. Claus Deininger, Lichtenfels
39. JKK Beteiligungs GmbH,
vertreten durch Herrn Dipl.-Kfm. Jochen Knoesel, Würzburg
40. Heinz Arnold, Zornheim
41. Dr. Norbert Bussmann, Frankfurt
42. [...]
43. [...]
44. [...]
45. [...]
- Antragsteller -
g e g e n
CHG Communications Holding GmbH & Co. KG, München
- Antragsgegnerin -
Gemeinsamer Vertreter der außenstehendenAktionäre:
Rechtsanwalt Dr. Albrecht M. Wenner, Köln
schließen die Parteien unter Einschluss des gemeinsamen Vertreters der außenstehenden
Aktionäre auf Vorschlag und Empfehlung des Gerichts zur Erledigung des Verfahrens
auf Bestimmung des angemessenen Ausgleichs nach § 304 AktG und der angemessenen
Abfindung nach § 305 AktG den nachfolgenden
Vergleich:
A.
Die Hauptversammlung der Cycos AG („Cycos“) hat am 3. Mai 2007 dem am
16./19. März 2007 zwischen der Cycos und der CHG Communications Holding GmbH
& Co. KG („Antragsgegnerin“) abgeschlossenem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag
zugestimmt. Der Vertrag wurde mit Eintragung seines Bestehens in das
Handelsregister der Cycos am 14. September 2007 wirksam. Die Cycos und die Antragsgegnerin
vereinbarten im Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag, den
außenstehenden Aktionären der Cycos eine angemessene Abfindung von € 7,03 je Akte
der Cycos und einen angemessenen Ausgleich für jedes volle Geschäftsjahr in Höhe
von € 0,34 je Aktie anzubieten. Unabhängig vom Gegenstand dieses Verfahrens hat
die ordentliche Hauptversammlung der Antragsgegnerin am 26. Juni 2009 auf Vorschlag
des Vorstands und des Aufsichtsrates eine mit einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln,
einer ordentlichen Kapitalherabsetzung und einer damit verbundenen
teilweisen Aufhebung des gebundenen Kapitals verknüpfte Sonderauszahlung in Höhe
von ca. EUR 3,52 pro Aktie beschlossen, die voraussichtlich im Kalenderjahr 2010 an
die Aktionäre gezahlt werden soll („Sonderausschüttung“). Der Termin und der exakte
Auszahlungsbetrag für die Sonderausschüttung stehen derzeit noch nicht fest.
Die Antragsteller halten die festgesetzte Barabfindung für unangemessen und haben
die gerichtliche Bestimmung des angemessenen Ausgleichs nach § 304 AktG und der
angemessenen Abfindung nach § 305 AktG beantragt.
Dies vorausgeschickt vereinbaren die Parteien Folgendes:
1. Die Barabfindung gemäß § 305 AktG wird auf € 8,00 je Stückaktie von Cycos festgesetzt.
Den außenstehenden Aktionären von Cycos, die das Abfindungsangebot
aus dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag angenommen und ihre
Aktien an die Antragsgegnerin bis zum Abschluss dieses Vergleichs angedient haben,
wird die Antragsgegnerin die Differenz zur vertraglich festgesetzten Abfindung
(€ 7,03) in Höhe von € 0,97 nachzahlen. Die Abfindung sowie die Nachzahlung
werden gemäß § 305 Abs. 3 Satz 3 AktG ab dem 15. September 2007 verzinst. Auf
die zu zahlenden Zinsen werden die bereits geleisteten Ausgleichszahlungen (einschließlich
geleisteter Nachzahlungen gemäß Ziffer 2 unten) angerechnet, die auf
die jeweiligen Aktien der Cycos entfallen.
2. Der jährliche Ausgleich gemäß § 304 AktG, § 4 Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag
wird für jedes volle Geschäftsjahr auf brutto € 0,39 je Stückaktie
der Cycos abzüglich Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag nach dem
für das jeweils laufende Geschäftsjahr geltenden Steuersatz festgesetzt. Gemäß
der Regelung des § 4 Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag ist der Abzug
nur auf den im Bruttobetrag enthaltenen anteiligen Ausgleich von € 0,016 je
Stückaktie aus mit deutscher Körperschaftsteuer belasteten Gewinnen zu berechnen.
Allen außenstehenden Aktionären, die seit Wirksamwerden des Beherrschungsund
Gewinnabführungsvertrags bereits Ausgleichszahlungen erhalten haben, wird
die Antragsgegnerin die Differenz zum vertraglich festgesetzten Ausgleich (brutto
€ 0,34) in Höhe von € 0,05 nachzahlen.
3. Eine Anrechnung der Sonderausschüttung durch die Antragsgegnerin auf Barabfindung
und jährlichen Ausgleich wird durch diesen Vergleich nicht ausgeschlossen;
die Antragsgegnerin behält sich diese Anrechnung ausdrücklich vor
mit folgender Einschränkung: der jährliche Ausgleich, der auf die Zeit bis zur Zahlung
der Sonderausschüttung entfällt, wird von der Antragsgegnerin bei Fälligkeit
pro rata temporis ohne Berücksichtigung der Sonderausschüttung gezahlt.
4. Die Verpflichtung der Antragsgegnerin zum Erwerb der Aktien zum erhöhten Barabfindungsbetrag
erlischt zwei Kalendermonate nach Zahlung der Sonderausschüttung.
Die sich aus Ziffer 1 ergebenden Nachzahlungsverpflichtungen sind
unverzüglich nach Annahme des Angebots bzw., soweit die ursprüngliche Abfindung
bereits gezahlt wurde, unaufgefordert durch die Antragsgegnerin zu erfüllen.
Die sich aus der vorstehenden Ziffer 2 ergebenden Nachzahlungsverpflichtungen
sind unaufgefordert durch die Antragsgegnerin zu erfüllen.
5. Die Erfüllung aller sich aus den vorstehenden Ziffern ergebenden Zahlungsverpflichtungen
ist für die anspruchsberechtigten außenstehenden Aktionäre der Cycos
kosten-, provisions- und spesenfrei.
B.
Dieser Vergleich wird mit seiner gerichtlichen Protokollierung wirksam. Damit ist das
gerichtliche Spruchverfahren beendet.
Der gemeinsame Vertreter stimmt dem Vergleich zu und verzichtet auf das Recht zur
Fortführung des Verfahrens gemäß § 6 Abs. 3 SpruchG.
C.
Die Parteien schließen diesen Vergleich mit dem Ziel der Schaffung von Rechtsfrieden
und ohne Anerkennung der jeweiligen Standpunkte in rechtlicher und bewertungsmäßiger
Hinsicht.
Dieser Vergleich wirkt für alle diejenigen Aktionäre der Cycos, welche die Abfindung
angenommen haben oder noch annehmen werden oder den Ausgleich erhalten bzw.
erhalten haben. Dieser Vergleich stellt insoweit einen echten Vertrag zugunsten Dritter
dar (§§ 328 f. BGB).
D.
[...]
E.
Mit der Erfüllung dieses Vergleichs sind alle Ansprüche der Antragsteller, der übrigen
außenstehenden Aktionäre einschließlich der ehemaligen Aktionäre, die bereits
die Abfindung angenommen haben, sowie des Vertreters der außenstehenden Aktionäre,
gleich welcher Art und gleich welchen Rechtsgrunds im Zusammenhang mit dem Beherrschungs-
und Gewinnabführungsvertrag, insbesondere auf etwaige Erhöhung von
Abfindung und Ausgleich, sowie etwaige Ansprüche nach § 305 Abs. 3 Satz 3 letzter
Halbs. AktG, erledigt und abgegolten.
F.
Die Antragsgegnerin verpflichtet sich, diesen Vergleich dem wesentlichen Inhalt nach
im elektronischen Bundesanzeiger, in den SdK-AktionärsNews, dem Internetinformationsdienst
GSC-Research und zwei überregionalen börsentäglich erscheinenden
Börsenpflichtblättern (nicht jedoch im Druckerzeugnis „Frankfurter Allgemeine Zeitung“)
auf ihre Kosten zu veröffentlichen.
G.
1. Dieser Vergleich unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss
des Internationalen Privatrechts.
2. Dieser Vergleich enthält alle Abreden der Parteien, die zur Beilegung dieses Rechtstreits
getroffen wurden. Weitere Abreden erfolgten nicht. Insbesondere wurden
von der Antragsgegnerin den Antragstellern und ihren Verfahrensbevollmächtigten,
Vertretern oder Dritten keine sonstigen Zahlungen oder Sondervorteile, gleich welcher
Art, unmittelbar oder mittelbar im Hinblick auf die Beilegung dieses
Rechtstreits gewährt oder in Aussicht gestellt. Sofern noch weitere Absprachen
der Parteien zu treffen sein sollten, bedürfen diese der Schriftform.
3. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vergleichs ganz oder teilweise unwirksam
oder undurchführbar sein oder werden, oder sollte sich bei Durchführung dieses
Vergleichs herausstellen, dass dieser eine Lücke enthält, so bleibt die Wirksamkeit
der übrigen Bestimmungen dieses Vergleichs hiervon unberührt. Anstelle der
unwirksamen, undurchführbaren oder fehlenden Bestimmungen dieses Vergleichs
soll eine solche angemessene oder rechtlich gültige Bestimmung treten, wie sie
die Beteiligten vernünftigerweise vereinbart hätten und die wirtschaftlich demjenigen
nahe kommt, was die Beteiligten bei Abschluss dieses Vergleichs vereinbart
hätten, wenn sie den nunmehr infrage stehenden Punkt bedacht hätten.“
II. Hinweise zur Abwicklung
Die CHG Communications Holding GmbH & Co. KG erteilt die folgenden Hinweise zur
Abwicklung des Vergleichs:
DieWestLB AG, Düsseldorf, fungiert als Zentralabwicklungsstelle für die Nachzahlung
an die bereits abgefundenen Aktionäre, die Abfindung zum erhöhten Barabfindungspreis
sowie die Nachzahlung auf die jährliche Ausgleichszahlung.
Die vorgenannten Maßnahmen sind für die anspruchsberechtigen außenstehenden bzw.
ehemaligen CYCOS-Aktionäre kosten-, provisions- und spesenfrei.
A. Nachzahlung an die bereits abgefundenen Aktionäre
Den ehemaligen CYCOS-Aktionären, die das Abfindungsangebot schon in der Vergangenheit
angenommen haben, wird die Nachzahlung in Höhe von € 0,97 auf den
bisherigen Abfindungsbetrag von dem Kreditinstitut vergütet, von dem sie seinerzeit
die Barabfindung erhalten haben. Soweit ein Aktionär die abgefundenen Aktien nach
dem 1. Januar 2009 erworben hat, unterliegt ein möglicher Gewinn aus der bereits gezahlten
Barabfindung und der vorgenannten Nachzahlung der Abgeltungsbesteuerung.
Die Nachzahlung von € 0,97 wird gemäß § 305 Abs. 3 Satz 3 AktG ab dem 15. September
2007 verzinst. Auf die zu zahlenden Zinsen werden die bereits geleisteten Ausgleichszahlungen
(einschließlich geleisteter Nachzahlungen gemäß Abschnitt A. Ziffer
2 des Vergleichs) angerechnet. Übersteigen die geleisteten Ausgleichszahlungen
(einschließlich geleisteter Nachzahlungen) die Zinsen, so werden Zinsen nicht vergütet.
Gegebenenfalls verbleibende Restzinszahlungen gelangen ohne Abzug von Steuern
zur Auszahlung, sie sind jedoch einkommensteuerpflichtig.
Diejenigen nachzahlungsberechtigten ehemaligen Aktionäre, die inzwischen ihre Bankverbindung
gewechselt haben, oder ehemalige Aktionäre, die aus sonstigen Gründen
keine Gutschrift der vorgenannten Nachzahlung erhalten, werden gebeten, sich wegen
der Abwicklung der Nachzahlung auf die Barabfindung an das Kreditinstitut zu
wenden, über das die seinerzeitige Barabfindung abgewickelt wurde.
B. Abfindung zum erhöhten Barabfindungspreis
Aktionäre, die die Abfindung zum erhöhten Barabfindungspreis annehmen wollen, erhalten
bis zum Ablauf der Abfindungsfrist, die zwei Kalendermonate nach Zahlung der
unter Abschnitt A. des Vergleichs aufgeführten Sonderausschüttung endet, gegen Einreichung
ihrer Aktien auf dem Girosammelwege über ihre Depotbank bei derWestLB
AG die erhöhte Barabfindung zzgl. Zinsen, wobei auf die zu zahlenden Zinsen die bereits
geleisteten Ausgleichszahlungen (einschließlich geleisteter Nachzahlungen gemäß
Ziffer 2 des oben aufgeführten Vergleichs) angerechnet werden.
Die CYCOS AG hat zwischenzeitlich veröffentlicht, dass die Sonderausschüttung am
11. Februar 2010 in Höhe von € 3,51 je CYCOS- Aktie an diejenigen Aktionäre gezahlt
wird, die am 10. Februar 2010 nach Börsenschluss Aktionäre der CYCOS AG sind. Sofern
diese Sonderausschüttung, wie durch die CYCOS AG angekündigt, durchgeführt
wird, würde sich hieraus zum einen ergeben, dass die Abfindungsfrist am 12. April
2010 endet. Zum anderen würden Abfindungen zum erhöhten Barabfindungspreis, die
ab dem 11. Februar 2010 durchgeführt werden, unter Anrechnung der Sonderausschüttung
von € 3,51 in Höhe von € 4,49 erfolgen. Soweit ein Aktionär die abgefundenen
Aktien nach dem 1. Januar 2009 erworben hat, unterliegt ein möglicher Gewinn
aus der Abfindung zum erhöhten Barabfindungspreis der Abgeltungsbesteuerung.
Die Höhe und der Zeitpunkt der Sonderausschüttung werden ebenfalls bei der Berechnung
der Zinsen berücksichtigt, d.h. in Höhe der Sonderausschüttung wird der
Zinslauf nur bis zur Zahlung der Sonderausschüttung berechnet. Übersteigen die geleisteten
Ausgleichszahlungen (einschließlich geleisteter Nachzahlungen) die Zinsen,
so werden Zinsen nicht vergütet. Gegebenenfalls verbleibende Restzinszahlungen gelangen
ohne Abzug von Steuern zur Auszahlung, sie sind jedoch einkommensteuerpflichtig.
C. Nachzahlung(en) auf die jährliche(n) Ausgleichszahlung(en)
Die Nachzahlungen von jeweils € 0,05 je Aktie auf die jährlichen Ausgleichszahlungen
werden über die Clearstream Banking AG zur Weiterleitung an die nachzahlungsberechtigten
Aktionäre an die Kreditinstitute ausgezahlt, über die die seinerzeitigen
Ausgleichszahlungen abgewickelt wurden. Zinsen auf die Ausgleichsnachzahlungen
fallen nicht an.
Nachzahlungsberechtigte Aktionäre, die nach wie vor ihre CYCOS- Aktien bei dem Kreditinstitut
verwahren lassen, über das die seinerzeitigen Ausgleichszahlungen abgewickelt
wurden, erhalten die Nachzahlungen von diesem Kreditinstitut ausgezahlt, ohne
dass sie etwas veranlassen müssen.
Diejenigen nachzahlungsberechtigten Aktionäre, die inzwischen ihre Bankverbindung
gewechselt haben, oder Aktionäre, die aus sonstigen Gründen keine Gutschrift der vorgenannten
Nachzahlung erhalten, werden gebeten, sich wegen der Abwicklung der
Nachzahlungen auf die jährliche Ausgleichszahlung an das Kreditinstitut zu wenden,
über das die seinerzeitige jährliche Ausgleichszahlung abgewickelt wurde.
Kapitalertragsteuer sowie Solidaritätszuschlag fallen für die Nachzahlungen auf die
Ausgleichszahlungen jeweils nicht an, da diese Nachzahlungen jeweils aus dem steuerlichen
Einlagenkonto (§ 27 KStG) erfolgen.
München, im Februar 2010
CHG Communications Holding GmbH & Co. KG
Die Geschäftsführung
Quelle: Börsen-Zeitung, 3.2.2010
Antwort auf Beitrag Nr.: 38.919.037 von cade am 10.02.10 15:51:29Bei Edscha ist das Spruchstellenverfahren beendet. Muss man nun seine Ansprüche beim Insolvenzverwalter anmelden oder macht das die abwickelnde Bank automatisch?
Das dürfte ziemlich egal sein. Es gibt hier leider nichts mehr zu holen.
Da der Erhöhungsbetrag nur als Insolvenzforderung und nicht als Masseforderung Berücksichtigung findet und im Insolvenzverfahren selbst bereits die Masseunzulänglichkeit angezeigt ist, sollten die Insolvenzgläubiger meines Wissens nach komplett leer ausgehen.
Das dürfte ziemlich egal sein. Es gibt hier leider nichts mehr zu holen.
Da der Erhöhungsbetrag nur als Insolvenzforderung und nicht als Masseforderung Berücksichtigung findet und im Insolvenzverfahren selbst bereits die Masseunzulänglichkeit angezeigt ist, sollten die Insolvenzgläubiger meines Wissens nach komplett leer ausgehen.