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    ABFINDUNGSPHANTASIE BEI NEBENWERTEN !? (Seite 451)

    eröffnet am 20.06.01 20:24:42 von
    neuester Beitrag 03.05.24 16:57:06 von
    Beiträge: 5.559
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      schrieb am 15.03.10 20:53:24
      Beitrag Nr. 1.059 ()
      MAIHAK AG / Squeeze-Out

      15.03.2010 14:19

      Veröffentlichung einer Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG, übermittelt
      durch die DGAP - ein Unternehmen der EquityStory AG.
      Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.


      Die SICK MAIHAK GmbH, Waldkirch, hat dem Vorstand der Maihak AG in
      Konkretisierung ihres bereits am 15. Dezember 2009 gestellten
      Übertragungsverlangens heute mitgeteilt, dass sie die Barabfindung für die
      Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Maihak AG auf die SICK
      MAIHAK GmbH als Hauptaktionär gemäß §§ 327a ff. AktG (Squeeze out) auf EUR
      97,25 je Stückaktie der Maihak AG festgelegt hat.

      Der Squeeze out bedarf der Zustimmung der Hauptversammlung der Maihak AG,
      die hierüber in der für den 29. April 2010 geplanten ordentlichen
      Hauptversammlung Beschluss fassen soll.


      15.03.2010 14:19 Ad-hoc-Meldungen, Finanznachrichten und Pressemitteilungen übermittelt durch die DGAP.
      Medienarchiv unter http://www.dgap-medientreff.de und http://www.dgap.de


      Sprache: Deutsch
      Unternehmen: MAIHAK AG
      c/o SICK AG - Erwin-Sick-Str. 1
      79183 Waldkirch
      Deutschland
      Telefon: +49 (0)7681 202-3777
      Fax: +49 (0)7681 202-3926
      E-Mail: ilka.klee@sick.de
      Internet: www.maihak.de
      ISIN: DE0006553001
      WKN: 655300
      Börsen: Regulierter Markt in Hamburg
      Avatar
      schrieb am 25.02.10 11:14:52
      Beitrag Nr. 1.058 ()
      DAS hatte wir doch schon mal:rolleyes::rolleyes:

      DGAP-Adhoc: Actris AG (deutsch)


      Actris AG: Squeeze-Out

      Actris AG / Squeeze-Out/Squeeze-Out

      24.02.2010 17:59

      Veröffentlichung einer Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG, übermittelt durch die DGAP - ein Unternehmen der EquityStory AG.

      Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.

      ---------------------------------------------------------------------------

      ad-hoc-Meldung der ACTRIS AG:

      Die ACTRIS Beteiligungs GmbH & Co. KG, Walldorf, hat gegenüber dem Vorstand der ACTRIS AG mit Schreiben vom 24. Februar 2010 unter Berufung darauf, dass ihr ca. 98,25 % des Grundkapitals der ACTRIS AG gehören, verlangt, unverzüglich eine Hauptversammlung der ACTRIS AG einzuberufen, um auf dieser gem. § 327 a ff. AktG die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) auf die ACTRIS Beteiligungs GmbH & Co. KG
      zu beschließen. ´


      24.02.2010 17:59 Ad-hoc-Meldungen, Finanznachrichten und Pressemitteilungen übermittelt durch die DGAP. Medienarchiv unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de

      ---------------------------------------------------------------------------

      Sprache: Deutsch
      Unternehmen: Actris AG
      Käfertalerstr. 170
      68167 Mannheim
      Deutschland
      Telefon: 0621-3370-0
      Fax: 0621-3370-306
      E-Mail: info@eichbaum.de
      Internet: www.eichbaum.de
      ISIN: DE0006107006
      WKN: 610700
      Börsen: Regulierter Markt in Frankfurt (General Standard), München

      Ende der Mitteilung DGAP News-Service
      Avatar
      schrieb am 21.02.10 17:45:49
      Beitrag Nr. 1.057 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 38.981.311 von schaerholder am 21.02.10 14:27:52Danke für die info
      Avatar
      schrieb am 21.02.10 14:27:52
      Beitrag Nr. 1.056 ()
      Kali Chemie: ja
      Dr. SCheller: ja
      D+S: Klage gegen SQO läuft, keine Vertrag bekannt
      Genescan: Abfindung aufgrund Delisting
      Avatar
      schrieb am 19.02.10 18:00:12
      Beitrag Nr. 1.055 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 38.973.177 von schaerholder am 19.02.10 12:18:05Danke Für die Antwort.aber noch mal eine nachfrage?
      Kali Chemie Kommt noch die H.V also noch länger.
      Dr.Scheller war die H.V noch kucken ob da klagen kommen,bis jetzt noch nicht bekannt.

      So jetzt die mit den ich mich nicht so gut auskenne.

      D&S(läuft auch noch die Klage im Sq-aut?)oder haben die auch einen GUB beschloßen und mann kann die noch andienen?(war glaub ich bei Beru ag die ganze Zeit möglich)

      Genscan Europe(läuft das Sq aut?)

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      Avatar
      schrieb am 19.02.10 12:18:05
      Beitrag Nr. 1.054 ()
      Genescan Europe, D + S Europe, Dr. Scheller, Kali Chemie....
      Avatar
      schrieb am 19.02.10 01:08:58
      Beitrag Nr. 1.053 ()
      Morgen,Hat einer einen Tipp wo mann Immoment noch was Andienen kann?

      oder was demnäschst wohl nicht mehr an der Börse gehandelt wird?


      Ich meine Lindner müste der näschste sein.
      Avatar
      schrieb am 17.02.10 12:23:54
      Beitrag Nr. 1.052 ()
      HBW Abwicklungs AG i.L.: Vergleichsweise Erledigung der Anfechtungsklage eines Anfechtungsklägers/Squeeze-Out geplant

      HBW Abwicklungs AG i.L. / Vergleich/Squeeze-Out

      17.02.2010 12:20

      Veröffentlichung einer Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG, übermittelt
      durch die DGAP - ein Unternehmen der EquityStory AG.
      Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.

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      17.02.2010

      Ad-Hoc Mitteilung nach § 15 WpHG:

      Vergleichsweise Erledigung der Anfechtungsklage eines
      Anfechtungsklägers/Squeeze-Out geplant

      HBW Abwicklungs AG i.L., Braunschweig, ISIN DE 0006074800. Die InBev
      Germany Holding GmbH und die HBW Abwicklungs AG i.L. haben am 17. Februar
      2010 mit einem klagenden Aktionär hinsichtlich der von ihm erhobenen
      Anfechtungsklage gegen die auf der Hauptversammlung am 26. Juli 2006
      gefassten Beschlüsse, insbesondere über den Verkauf des gesamten
      Geschäftsbetriebs, eine grundsätzliche Einigung über die wesentlichen
      Eckpunkte eines Vergleichs erzielt. Ein wirksamer Abschluss des Vergleichs
      steht ebenso aus wie noch einige Detailregelungen; die HBW Abwicklungs AG
      i.L. hält aber nach derzeitigem Sachstand einen Vergleichabschluss für
      hinreichend wahrscheinlich. Der Vergleich wird vorsehen, dass die InBev
      Germany Holding GmbH die von dem Anfechtungskläger und von bestimmten nahe
      stehenden Personen des Anfechtungsklägers an der HBW Abwicklungs AG i.L
      gehaltenen Aktien abkauft und der Anfechtungskläger die Klage zurücknimmt.
      Die Klagen mit den nicht am Vergleichsschluss beteiligten weiteren
      Anfechtungsklägern bleiben weiter anhängig. Die InBev Germany Holding GmbH
      wird im Falle eines Vergleichsschlusses durch die im Rahmen des Vergleichs
      vorgesehene Übertragung von Aktien mittelbar mit mehr als 95 % am
      Grundkapital der HBW Abwicklungs AG i.L. beteiligt sein. Die InBev Germany
      Holding GmbH hat der HBW Abwicklungs AG i.L. für diesen Fall mitgeteilt,
      auf der nächsten Hauptversammlung der Gesellschaft einen Squeeze-out nach §
      327 a AktG durchzuführen und nach Erlangung des Eigentums an den weiteren
      Aktien ein entsprechendes Verlangen nach § 327a AktG zu stellen. Die Höhe
      des im Rahmen des Squeeze-out zu zahlenden Abfindungsbetrags wird sich
      dabei nach den gesetzlichen Regelungen richten.

      HBW Abwicklungs AG i.L.

      Der Abwickler


      17.02.2010 Ad-hoc-Meldungen, Finanznachrichten und Pressemitteilungen
      übermittelt durch die DGAP.
      Medienarchiv unter http://www.dgap-medientreff.de und http://www.dgap.de

      ---------------------------------------------------------------------------

      Sprache: Deutsch
      Unternehmen: HBW Abwicklungs AG i.L.
      Wolfenbütteler Straße 39
      38102 Braunschweig
      Deutschland
      Telefon: 0421 / 5094 5003
      Fax: 0421 / 5094 81 5003
      E-Mail: julia.kienle@ab-inbev.com
      Internet: www.inbev.com
      ISIN: DE0006074800
      WKN: 607480
      Börsen: Regulierter Markt in Hannover

      Ende der Mitteilung DGAP News-Service
      Avatar
      schrieb am 11.02.10 19:40:22
      Beitrag Nr. 1.051 ()
      Man sieht, dass sich Abfindungsspekulationen zwar noch lohnen, aber dass die Bäume nicht mehr in den Himmel wachsen, wie dieses Beispiel zeigt:


      CHG Communications Holding GmbH & Co. KG
      München
      Bekanntmachung
      an die derzeitigen und ehemaligen außenstehenden Aktionäre der CYCOS AG,
      Alsdorf, ISIN DE0007700205
      Veröffentlichung des Vergleichs im Spruchverfahren und von Hinweisen zur Abwicklung
      I. Vergleich im Spruchverfahren
      Die CHG Communications Holding GmbH & Co. KG gibt den am 15. Januar 2010 protokollierten
      Vergleich in dem nachstehenden Spruchverfahren wie folgt bekannt:
      „In dem Spruchverfahren, Az. 82 O 271/07, vor dem Landgericht Köln
      1. Uwe Jännert, Monheim
      2. Frank Scheunert, Dübendorf, Schweiz
      3. SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.,
      vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstands Dipl.-Kfm. Klaus Schneider, München
      4. Metropol Vermögensverwaltungs- und Grundstücks GmbH,
      vertreten durch den Geschäftsführer Karl-Walter Freitag, Köln
      5. Karl-Walter Freitag, Köln
      6. Richard Mayer, München
      7. [...]
      8. [...]
      9. [...]
      10. Peter Eck, Geldern
      11. Exchange Investors N.V., Amsterdam, Niederlande
      12. [...]
      13. [...]
      14. [...]
      15. [...]
      16. Milaco GmbH,
      vertreten durch den Geschäftsführer Axel Sartingen, Köln
      17. SCI AG,
      vertreten durch den Vorstand Oliver Wiederhold, Usingen
      18. Oliver Wiederhold, Usingen
      19. Gisberg Engel, Wulften
      20. [...]
      21. [...]
      22. [...]
      23. Petra Engel, Wulften
      24. [...]
      25. Jeanette M. Buis, Odenthal
      26. [...]
      27. Dipl.-Kfm. Wilhelm Nachtigall, Frankfurt
      28. [...]
      29. Arno Lampmann, Köln
      30. Deutsche Balaton AG,
      vertreten durch den Vorstand Jörg Janich, Heidelberg
      31. Dr. Tammo Seemann, Oldenburg
      32. Schüma GmbH & Co. KG,
      vertreten durch die phG Proxymas HV-Service GmbH,
      diese wiederum vertreten durch den Geschäftsführer Stefan Schüpfer,Würzburg
      33. [...]
      34. [...]
      35. [...]
      36. Christian Behn, Köln
      37. Jens Penquitt, Würzburg
      38. Dr. Claus Deininger, Lichtenfels
      39. JKK Beteiligungs GmbH,
      vertreten durch Herrn Dipl.-Kfm. Jochen Knoesel, Würzburg
      40. Heinz Arnold, Zornheim
      41. Dr. Norbert Bussmann, Frankfurt
      42. [...]
      43. [...]
      44. [...]
      45. [...]
      - Antragsteller -
      g e g e n
      CHG Communications Holding GmbH & Co. KG, München
      - Antragsgegnerin -
      Gemeinsamer Vertreter der außenstehendenAktionäre:
      Rechtsanwalt Dr. Albrecht M. Wenner, Köln
      schließen die Parteien unter Einschluss des gemeinsamen Vertreters der außenstehenden
      Aktionäre auf Vorschlag und Empfehlung des Gerichts zur Erledigung des Verfahrens
      auf Bestimmung des angemessenen Ausgleichs nach § 304 AktG und der angemessenen
      Abfindung nach § 305 AktG den nachfolgenden
      Vergleich:
      A.
      Die Hauptversammlung der Cycos AG („Cycos“) hat am 3. Mai 2007 dem am
      16./19. März 2007 zwischen der Cycos und der CHG Communications Holding GmbH
      & Co. KG („Antragsgegnerin“) abgeschlossenem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag
      zugestimmt. Der Vertrag wurde mit Eintragung seines Bestehens in das
      Handelsregister der Cycos am 14. September 2007 wirksam. Die Cycos und die Antragsgegnerin
      vereinbarten im Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag, den
      außenstehenden Aktionären der Cycos eine angemessene Abfindung von € 7,03 je Akte
      der Cycos und einen angemessenen Ausgleich für jedes volle Geschäftsjahr in Höhe
      von € 0,34 je Aktie anzubieten. Unabhängig vom Gegenstand dieses Verfahrens hat
      die ordentliche Hauptversammlung der Antragsgegnerin am 26. Juni 2009 auf Vorschlag
      des Vorstands und des Aufsichtsrates eine mit einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln,
      einer ordentlichen Kapitalherabsetzung und einer damit verbundenen
      teilweisen Aufhebung des gebundenen Kapitals verknüpfte Sonderauszahlung in Höhe
      von ca. EUR 3,52 pro Aktie beschlossen, die voraussichtlich im Kalenderjahr 2010 an
      die Aktionäre gezahlt werden soll („Sonderausschüttung“). Der Termin und der exakte
      Auszahlungsbetrag für die Sonderausschüttung stehen derzeit noch nicht fest.
      Die Antragsteller halten die festgesetzte Barabfindung für unangemessen und haben
      die gerichtliche Bestimmung des angemessenen Ausgleichs nach § 304 AktG und der
      angemessenen Abfindung nach § 305 AktG beantragt.
      Dies vorausgeschickt vereinbaren die Parteien Folgendes:
      1. Die Barabfindung gemäß § 305 AktG wird auf € 8,00 je Stückaktie von Cycos festgesetzt.
      Den außenstehenden Aktionären von Cycos, die das Abfindungsangebot
      aus dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag angenommen und ihre
      Aktien an die Antragsgegnerin bis zum Abschluss dieses Vergleichs angedient haben,
      wird die Antragsgegnerin die Differenz zur vertraglich festgesetzten Abfindung
      (€ 7,03) in Höhe von € 0,97 nachzahlen. Die Abfindung sowie die Nachzahlung
      werden gemäß § 305 Abs. 3 Satz 3 AktG ab dem 15. September 2007 verzinst. Auf
      die zu zahlenden Zinsen werden die bereits geleisteten Ausgleichszahlungen (einschließlich
      geleisteter Nachzahlungen gemäß Ziffer 2 unten) angerechnet, die auf
      die jeweiligen Aktien der Cycos entfallen.
      2. Der jährliche Ausgleich gemäß § 304 AktG, § 4 Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag
      wird für jedes volle Geschäftsjahr auf brutto € 0,39 je Stückaktie
      der Cycos abzüglich Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag nach dem
      für das jeweils laufende Geschäftsjahr geltenden Steuersatz festgesetzt. Gemäß
      der Regelung des § 4 Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag ist der Abzug
      nur auf den im Bruttobetrag enthaltenen anteiligen Ausgleich von € 0,016 je
      Stückaktie aus mit deutscher Körperschaftsteuer belasteten Gewinnen zu berechnen.
      Allen außenstehenden Aktionären, die seit Wirksamwerden des Beherrschungsund
      Gewinnabführungsvertrags bereits Ausgleichszahlungen erhalten haben, wird
      die Antragsgegnerin die Differenz zum vertraglich festgesetzten Ausgleich (brutto
      € 0,34) in Höhe von € 0,05 nachzahlen.
      3. Eine Anrechnung der Sonderausschüttung durch die Antragsgegnerin auf Barabfindung
      und jährlichen Ausgleich wird durch diesen Vergleich nicht ausgeschlossen;
      die Antragsgegnerin behält sich diese Anrechnung ausdrücklich vor
      mit folgender Einschränkung: der jährliche Ausgleich, der auf die Zeit bis zur Zahlung
      der Sonderausschüttung entfällt, wird von der Antragsgegnerin bei Fälligkeit
      pro rata temporis ohne Berücksichtigung der Sonderausschüttung gezahlt.
      4. Die Verpflichtung der Antragsgegnerin zum Erwerb der Aktien zum erhöhten Barabfindungsbetrag
      erlischt zwei Kalendermonate nach Zahlung der Sonderausschüttung.
      Die sich aus Ziffer 1 ergebenden Nachzahlungsverpflichtungen sind
      unverzüglich nach Annahme des Angebots bzw., soweit die ursprüngliche Abfindung
      bereits gezahlt wurde, unaufgefordert durch die Antragsgegnerin zu erfüllen.
      Die sich aus der vorstehenden Ziffer 2 ergebenden Nachzahlungsverpflichtungen
      sind unaufgefordert durch die Antragsgegnerin zu erfüllen.
      5. Die Erfüllung aller sich aus den vorstehenden Ziffern ergebenden Zahlungsverpflichtungen
      ist für die anspruchsberechtigten außenstehenden Aktionäre der Cycos
      kosten-, provisions- und spesenfrei.
      B.
      Dieser Vergleich wird mit seiner gerichtlichen Protokollierung wirksam. Damit ist das
      gerichtliche Spruchverfahren beendet.
      Der gemeinsame Vertreter stimmt dem Vergleich zu und verzichtet auf das Recht zur
      Fortführung des Verfahrens gemäß § 6 Abs. 3 SpruchG.
      C.
      Die Parteien schließen diesen Vergleich mit dem Ziel der Schaffung von Rechtsfrieden
      und ohne Anerkennung der jeweiligen Standpunkte in rechtlicher und bewertungsmäßiger
      Hinsicht.
      Dieser Vergleich wirkt für alle diejenigen Aktionäre der Cycos, welche die Abfindung
      angenommen haben oder noch annehmen werden oder den Ausgleich erhalten bzw.
      erhalten haben. Dieser Vergleich stellt insoweit einen echten Vertrag zugunsten Dritter
      dar (§§ 328 f. BGB).
      D.
      [...]
      E.
      Mit der Erfüllung dieses Vergleichs sind alle Ansprüche der Antragsteller, der übrigen
      außenstehenden Aktionäre einschließlich der ehemaligen Aktionäre, die bereits
      die Abfindung angenommen haben, sowie des Vertreters der außenstehenden Aktionäre,
      gleich welcher Art und gleich welchen Rechtsgrunds im Zusammenhang mit dem Beherrschungs-
      und Gewinnabführungsvertrag, insbesondere auf etwaige Erhöhung von
      Abfindung und Ausgleich, sowie etwaige Ansprüche nach § 305 Abs. 3 Satz 3 letzter
      Halbs. AktG, erledigt und abgegolten.
      F.
      Die Antragsgegnerin verpflichtet sich, diesen Vergleich dem wesentlichen Inhalt nach
      im elektronischen Bundesanzeiger, in den SdK-AktionärsNews, dem Internetinformationsdienst
      GSC-Research und zwei überregionalen börsentäglich erscheinenden
      Börsenpflichtblättern (nicht jedoch im Druckerzeugnis „Frankfurter Allgemeine Zeitung“)
      auf ihre Kosten zu veröffentlichen.
      G.
      1. Dieser Vergleich unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss
      des Internationalen Privatrechts.
      2. Dieser Vergleich enthält alle Abreden der Parteien, die zur Beilegung dieses Rechtstreits
      getroffen wurden. Weitere Abreden erfolgten nicht. Insbesondere wurden
      von der Antragsgegnerin den Antragstellern und ihren Verfahrensbevollmächtigten,
      Vertretern oder Dritten keine sonstigen Zahlungen oder Sondervorteile, gleich welcher
      Art, unmittelbar oder mittelbar im Hinblick auf die Beilegung dieses
      Rechtstreits gewährt oder in Aussicht gestellt. Sofern noch weitere Absprachen
      der Parteien zu treffen sein sollten, bedürfen diese der Schriftform.
      3. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vergleichs ganz oder teilweise unwirksam
      oder undurchführbar sein oder werden, oder sollte sich bei Durchführung dieses
      Vergleichs herausstellen, dass dieser eine Lücke enthält, so bleibt die Wirksamkeit
      der übrigen Bestimmungen dieses Vergleichs hiervon unberührt. Anstelle der
      unwirksamen, undurchführbaren oder fehlenden Bestimmungen dieses Vergleichs
      soll eine solche angemessene oder rechtlich gültige Bestimmung treten, wie sie
      die Beteiligten vernünftigerweise vereinbart hätten und die wirtschaftlich demjenigen
      nahe kommt, was die Beteiligten bei Abschluss dieses Vergleichs vereinbart
      hätten, wenn sie den nunmehr infrage stehenden Punkt bedacht hätten.“
      II. Hinweise zur Abwicklung
      Die CHG Communications Holding GmbH & Co. KG erteilt die folgenden Hinweise zur
      Abwicklung des Vergleichs:
      DieWestLB AG, Düsseldorf, fungiert als Zentralabwicklungsstelle für die Nachzahlung
      an die bereits abgefundenen Aktionäre, die Abfindung zum erhöhten Barabfindungspreis
      sowie die Nachzahlung auf die jährliche Ausgleichszahlung.
      Die vorgenannten Maßnahmen sind für die anspruchsberechtigen außenstehenden bzw.
      ehemaligen CYCOS-Aktionäre kosten-, provisions- und spesenfrei.
      A. Nachzahlung an die bereits abgefundenen Aktionäre
      Den ehemaligen CYCOS-Aktionären, die das Abfindungsangebot schon in der Vergangenheit
      angenommen haben, wird die Nachzahlung in Höhe von € 0,97 auf den
      bisherigen Abfindungsbetrag von dem Kreditinstitut vergütet, von dem sie seinerzeit
      die Barabfindung erhalten haben. Soweit ein Aktionär die abgefundenen Aktien nach
      dem 1. Januar 2009 erworben hat, unterliegt ein möglicher Gewinn aus der bereits gezahlten
      Barabfindung und der vorgenannten Nachzahlung der Abgeltungsbesteuerung.
      Die Nachzahlung von € 0,97 wird gemäß § 305 Abs. 3 Satz 3 AktG ab dem 15. September
      2007 verzinst. Auf die zu zahlenden Zinsen werden die bereits geleisteten Ausgleichszahlungen
      (einschließlich geleisteter Nachzahlungen gemäß Abschnitt A. Ziffer
      2 des Vergleichs) angerechnet. Übersteigen die geleisteten Ausgleichszahlungen
      (einschließlich geleisteter Nachzahlungen) die Zinsen, so werden Zinsen nicht vergütet.
      Gegebenenfalls verbleibende Restzinszahlungen gelangen ohne Abzug von Steuern
      zur Auszahlung, sie sind jedoch einkommensteuerpflichtig.
      Diejenigen nachzahlungsberechtigten ehemaligen Aktionäre, die inzwischen ihre Bankverbindung
      gewechselt haben, oder ehemalige Aktionäre, die aus sonstigen Gründen
      keine Gutschrift der vorgenannten Nachzahlung erhalten, werden gebeten, sich wegen
      der Abwicklung der Nachzahlung auf die Barabfindung an das Kreditinstitut zu
      wenden, über das die seinerzeitige Barabfindung abgewickelt wurde.
      B. Abfindung zum erhöhten Barabfindungspreis
      Aktionäre, die die Abfindung zum erhöhten Barabfindungspreis annehmen wollen, erhalten
      bis zum Ablauf der Abfindungsfrist, die zwei Kalendermonate nach Zahlung der
      unter Abschnitt A. des Vergleichs aufgeführten Sonderausschüttung endet, gegen Einreichung
      ihrer Aktien auf dem Girosammelwege über ihre Depotbank bei derWestLB
      AG die erhöhte Barabfindung zzgl. Zinsen, wobei auf die zu zahlenden Zinsen die bereits
      geleisteten Ausgleichszahlungen (einschließlich geleisteter Nachzahlungen gemäß
      Ziffer 2 des oben aufgeführten Vergleichs) angerechnet werden.
      Die CYCOS AG hat zwischenzeitlich veröffentlicht, dass die Sonderausschüttung am
      11. Februar 2010 in Höhe von € 3,51 je CYCOS- Aktie an diejenigen Aktionäre gezahlt
      wird, die am 10. Februar 2010 nach Börsenschluss Aktionäre der CYCOS AG sind. Sofern
      diese Sonderausschüttung, wie durch die CYCOS AG angekündigt, durchgeführt
      wird, würde sich hieraus zum einen ergeben, dass die Abfindungsfrist am 12. April
      2010 endet. Zum anderen würden Abfindungen zum erhöhten Barabfindungspreis, die
      ab dem 11. Februar 2010 durchgeführt werden, unter Anrechnung der Sonderausschüttung
      von € 3,51 in Höhe von € 4,49 erfolgen. Soweit ein Aktionär die abgefundenen
      Aktien nach dem 1. Januar 2009 erworben hat, unterliegt ein möglicher Gewinn
      aus der Abfindung zum erhöhten Barabfindungspreis der Abgeltungsbesteuerung.
      Die Höhe und der Zeitpunkt der Sonderausschüttung werden ebenfalls bei der Berechnung
      der Zinsen berücksichtigt, d.h. in Höhe der Sonderausschüttung wird der
      Zinslauf nur bis zur Zahlung der Sonderausschüttung berechnet. Übersteigen die geleisteten
      Ausgleichszahlungen (einschließlich geleisteter Nachzahlungen) die Zinsen,
      so werden Zinsen nicht vergütet. Gegebenenfalls verbleibende Restzinszahlungen gelangen
      ohne Abzug von Steuern zur Auszahlung, sie sind jedoch einkommensteuerpflichtig.
      C. Nachzahlung(en) auf die jährliche(n) Ausgleichszahlung(en)
      Die Nachzahlungen von jeweils € 0,05 je Aktie auf die jährlichen Ausgleichszahlungen
      werden über die Clearstream Banking AG zur Weiterleitung an die nachzahlungsberechtigten
      Aktionäre an die Kreditinstitute ausgezahlt, über die die seinerzeitigen
      Ausgleichszahlungen abgewickelt wurden. Zinsen auf die Ausgleichsnachzahlungen
      fallen nicht an.
      Nachzahlungsberechtigte Aktionäre, die nach wie vor ihre CYCOS- Aktien bei dem Kreditinstitut
      verwahren lassen, über das die seinerzeitigen Ausgleichszahlungen abgewickelt
      wurden, erhalten die Nachzahlungen von diesem Kreditinstitut ausgezahlt, ohne
      dass sie etwas veranlassen müssen.
      Diejenigen nachzahlungsberechtigten Aktionäre, die inzwischen ihre Bankverbindung
      gewechselt haben, oder Aktionäre, die aus sonstigen Gründen keine Gutschrift der vorgenannten
      Nachzahlung erhalten, werden gebeten, sich wegen der Abwicklung der
      Nachzahlungen auf die jährliche Ausgleichszahlung an das Kreditinstitut zu wenden,
      über das die seinerzeitige jährliche Ausgleichszahlung abgewickelt wurde.
      Kapitalertragsteuer sowie Solidaritätszuschlag fallen für die Nachzahlungen auf die
      Ausgleichszahlungen jeweils nicht an, da diese Nachzahlungen jeweils aus dem steuerlichen
      Einlagenkonto (§ 27 KStG) erfolgen.
      München, im Februar 2010
      CHG Communications Holding GmbH & Co. KG
      Die Geschäftsführung
      Quelle: Börsen-Zeitung, 3.2.2010
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      schrieb am 10.02.10 18:21:56
      Beitrag Nr. 1.050 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 38.919.037 von cade am 10.02.10 15:51:29Bei Edscha ist das Spruchstellenverfahren beendet. Muss man nun seine Ansprüche beim Insolvenzverwalter anmelden oder macht das die abwickelnde Bank automatisch?

      Das dürfte ziemlich egal sein. Es gibt hier leider nichts mehr zu holen.

      Da der Erhöhungsbetrag nur als Insolvenzforderung und nicht als Masseforderung Berücksichtigung findet und im Insolvenzverfahren selbst bereits die Masseunzulänglichkeit angezeigt ist, sollten die Insolvenzgläubiger meines Wissens nach komplett leer ausgehen.
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      ABFINDUNGSPHANTASIE BEI NEBENWERTEN !?