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    nur ein paar kleine est-ausfüllfragen.... - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 24.06.01 14:50:56 von
    neuester Beitrag 28.06.01 13:20:28 von
    Beiträge: 7
    ID: 426.225
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      schrieb am 24.06.01 14:50:56
      Beitrag Nr. 1 ()
      ...die euch mit sicherheit lächerlich vorkommen, aber ich habe mich endlich aufgerafft, mal meine einkommenssteuererklärung für 2000 auszufüllen und will das jetzt durchziehen....

      1. in der anlage SO, wo ich die spekulationsgewinne angeben muß steht zeitpunkt der anschaffung/der veräußerung
      a) lasse ich die felder frei, da ich ja mehrere geschäfte getätigt habe
      b) fülle ich die felder einfach für das erste geschäft des jahres aus (restliche geschäfte werden beigefügt)
      c) trage ich das datum meines ersten kaufs und das datum meines letzten verkaufs ein?

      2. in 2000 habe ich studiert, dann muss ich als beruf student eintragen, oder doch meinen jetzigen beruf (aber wo kommt dann mein studentenstatus, den ich letztes jahr hatte, hin?)?

      3. während meines studiums habe ich natürlich in bücher, software, etc. für dieses investiert. welchen betrag akzeptiert das finanzamt höchstens?

      4. für spekulationsgeschäfte habe ich mir geld von verwandten geliehen (ich weiß, sehr bedenklich, ist aber zum glück gutgegangen), denn als student ist das so eine sache mit dem geld. die zinsen kann ich doch unter den aufwendungen für die wertpapiergeschäfte geltend machen, oder?

      5. neben alledem hatte ich ein gewerbe angemeldet, hat aber nix außer ein paar mark verlusten gebracht. kann ich fahrtkosten in einer pauschale angeben (kein fahrtenbuch geführt)? es reicht doch, wenn ich das erste feld der anlage gse ausfülle (gewinn -betrag x) und belege beifüge? irgendwie habe ich nämlich festgestellt, dass ich von geschäftsführung gar keine ahnung hatte....

      vielen dank für´s durchlesen (...und hoffentlich für´s beantworten meiner fragen)

      thx und cu
      Avatar
      schrieb am 24.06.01 15:11:48
      Beitrag Nr. 2 ()
      1. mache dies am besten über eine Anlage und verweise auf diese selbstgefertigte Anlage.
      Wichtig ist der Kauf-Verkaufszeitpunkt. Höhe des Kauf-Verkaufspreises sowie die Anschaffungsnebenkosten (provisionen, courtagen u.s.w.)
      2. Was du als Beruf angibst (Mantelbogen :)) ist egal.
      3. Hattest Du andere positive Einnahmen, die sich auf diese Anschaffung beziehen?
      Oder willst Du diese Kosten nur wegen deiner SpekuGewinne geltend machen?
      Für die Speku-Kosten gilt: alles was in direktem Zusammenhang damit angeschafft wurde kann abgesetzt werden. z.b. Börsensoftware, Börsenliteratur. U.u. werden die Beamten kleine Korrekturen bei der Höhe vornehmen.
      4. Zinsen kannst Du selbstverständlich auch in Zusammenhang mit Spekugeschäften geltend machen - es wäre ideal, wenn eine Korrelation zwischen Leihe und Erwerb von Aktien in der Höhe des Betrages als auch in zeitlicher Sicht bestehen würde.
      5. Alle Kosten und Einnahmen aufführen (z.b. auch Fahrtkosten, Kosten der Anmeldung u.s.w.).
      Ich gehe davon aus, dass nur geringe kosten entstanden sind, der Spekugewinn war wohl bedeutend höher!?

      Hoffe die Auskünfte reichen aus.
      Gruss wh
      Avatar
      schrieb am 24.06.01 15:16:38
      Beitrag Nr. 3 ()
      @crashscout

      bei dem schönen Wetter machst Du Steuererklärung ?
      In der Tat bin ich aber auch gerade in den Schatten geflüchtet und blättere ein wenig hier rum.

      Ein paar Antwortversuche - ohne Gewähr:

      1) Freilassen und eine kleine Excel-Tabelle-Anlage beifügen
      2) dürfte ziemlich egal sein da ohne Auswirkung
      3) weiß ich nicht auswendig, steht in dem Heftchen, das es immer gibt, gib halt alles an
      4) ja, zinsen kannst Du angeben - hoffentlich geben Deine Verwandten auch die Zinserträge an
      5) ich glaube ja; hier brauchst Du keine Belege beifügen sondern eine (Excel-)Übesicht wo Erträge und Kosten (GuV-Rechnung) dargestellt ist.

      Gruß specunia
      Avatar
      schrieb am 24.06.01 15:58:47
      Beitrag Nr. 4 ()
      @weiserhai

      da habe ich wohl ziemlich lange an meiner Antwort geschrieben, sonst hätte ich Deine schon gesehen und mir meine sparen können.
      Na ja doppelt genäht hält besser

      gruß specunia
      Avatar
      schrieb am 25.06.01 11:20:13
      Beitrag Nr. 5 ()
      @crashscout

      zu 3. Aufwendungen für Dein Studium kannst Du gar nicht absetzen. Du mußt sie in den Zusammenhang (auch zeitlich, Datum der Belege beachten) mit Einkünften bringen.

      zu 4. Wenn Du Deine Verwandten in die Bredoullie bringen willst, gib sie ruhig als Kreditgeber an. Wenn der Betrag nicht gerade eine Bagatelle war, wird das FA eine Kontrollmitteilung verfassen und nachforschen, woher das Geld stammt und ob daraus auch früher schon Einkünfte erzielt + versteuert wurden. Das kann also böse enden, stimmte Dich also vorher mit Deinen Leuten ab ...

      zu 5. Probier´s, aber rechne damit, daß das FA Dein Gewerbe als Liebhaberei einstuft und die Verluste nicht anerkennt.

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      schrieb am 28.06.01 11:28:04
      Beitrag Nr. 6 ()
      @aktienfee
      Sorry, Deine Auskunft ist falsch.
      Die Kosten für das Studium sind Ausbildungskosten, die als Sonderausgaben geltend gemacht werden können. Bis zu DM 1.800,-- jährlich, oder DM 2.400,-- falls man nicht mehr zu Hause wohnt.
      Fallobst
      Avatar
      schrieb am 28.06.01 13:20:28
      Beitrag Nr. 7 ()
      @fallobst

      Stimmt, hatte "Tunnelblick" auf Werbungskosten, davon war bei crashscout aber gar nicht die Rede.

      Einige Finanzgerichte (z.B. das FG Niedersachsen, Urteil vom 6.8.1997, AZ: XIII 252/93) haben übrigens auch schon Kosten für das Erststudium als Werbungskosten anerkannt. Dazu gibt es zwei relativ neue Entscheidungen des FG Schleswig-Holstein (Urteil vom 8.3.2000, AZ: V 221/98) und des FG Baden-Württemberg (Urteil vom 29.2.2000, AZ: 4 K 344/98), die in beiden Fällen (berufsbegleitendes BWL-Fachhochschulstudium eines staatlich geprüften Wirtschaftsinformatikers und BWL-Fachhochschulstudium eines technischen Betriebswirtes) das Studium als dem Fortkommen im ausgeübten Beruf werteten und damit den Abzug der Kosten als Werbungskosten zuliessen.
      Allerdings wurde gegen das Urteil des FG Niedersachsen Revision eingelegt, der endgültige Spruch des Bundesfinanzhofes (AZ: VI R 5/98) steht noch aus.


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