fondssteuer - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 15.08.01 14:21:47 von
neuester Beitrag 03.09.01 18:58:21 von
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ID: 455.710
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was sagt man dazu:
Das KMOG sieht eine Art "Sicherungsbesteuerung" für alle Typen von ausländischen Investmentfonds vor:
Wenn ein ausländischer Investmentfondsanteil auf dem Depot eines inländischen Kreditinstitutes verwahrt oder verwaltet wird, kommt es für Zwecke der KESt zu einem fiktiven Ansatz von Kapitalerträgen und damit zu einer KESt-Belastung, wenn nicht der Steuerpflichtige gegenüber dem Kreditinstitut seine Steuerehrlichkeit durch eine Bestätigung der Abgabenbehörden nachweist.
Nach einem Erlassentwurf des BMF ist ein formloses, an das Wohnsitzfinanzamt gerichtetes Schreiben als Nachweis der Steuerehrlichkeit im Rahmen der Sicherungsbesteuerung ausreichend, wenn der Zugang beim entsprechenden Finanzamt dokumentiert ist. !!!! Alternativ kann die depotführende Bank vom Bankgeheimnis entbunden und zur Weiterleitung der entsprechenden Daten an das zuständige Finanzamt ermächtigt werden. !!!!!
********
der letzte satz kann doch nicht stimmen oder?
gruß tg
Das KMOG sieht eine Art "Sicherungsbesteuerung" für alle Typen von ausländischen Investmentfonds vor:
Wenn ein ausländischer Investmentfondsanteil auf dem Depot eines inländischen Kreditinstitutes verwahrt oder verwaltet wird, kommt es für Zwecke der KESt zu einem fiktiven Ansatz von Kapitalerträgen und damit zu einer KESt-Belastung, wenn nicht der Steuerpflichtige gegenüber dem Kreditinstitut seine Steuerehrlichkeit durch eine Bestätigung der Abgabenbehörden nachweist.
Nach einem Erlassentwurf des BMF ist ein formloses, an das Wohnsitzfinanzamt gerichtetes Schreiben als Nachweis der Steuerehrlichkeit im Rahmen der Sicherungsbesteuerung ausreichend, wenn der Zugang beim entsprechenden Finanzamt dokumentiert ist. !!!! Alternativ kann die depotführende Bank vom Bankgeheimnis entbunden und zur Weiterleitung der entsprechenden Daten an das zuständige Finanzamt ermächtigt werden. !!!!!
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der letzte satz kann doch nicht stimmen oder?
gruß tg
hab zwar keine ahnung ob es gesetzlich möglich ist, dass man die bank von der pflicht des bankgeheimnisses einfach so entbindet, aber hab folgendes anderes problem:
hab vor ca. zwei wochen mit der direktanlage in österreich gesprochen, weil ich als österreicher mein depot halt mal dort aufgemacht hab, und die haben selber noch keine wirliche ahnung, wie das ganze mit der sicherheits-steuer funktionieren soll!
hab folgenden tip bekommen: abwarten und tee trinken, da die banken noch mit dem finanzministerium verhandeln oder irgendsowas! ich solls halt dann mal in oktober/november nochmal versuchen!
also werd ich mich halt mal überraschen lassen, was da rauskommt!
hab vor ca. zwei wochen mit der direktanlage in österreich gesprochen, weil ich als österreicher mein depot halt mal dort aufgemacht hab, und die haben selber noch keine wirliche ahnung, wie das ganze mit der sicherheits-steuer funktionieren soll!
hab folgenden tip bekommen: abwarten und tee trinken, da die banken noch mit dem finanzministerium verhandeln oder irgendsowas! ich solls halt dann mal in oktober/november nochmal versuchen!
also werd ich mich halt mal überraschen lassen, was da rauskommt!
von raiffeisen gibts einen wisch in dem man der bank bestätigt daß man alles brav deklarieren wird.
damit ist für die bank alles in butter, gleichzeitig wird das schreiben mit depotnummer aber auch ans finanzamt weitergeleitet und die werden nur warten bis man das e1
abgibt.
tips für alternativen?
a. depot ins ausland (fraglich wie lange das gut geht in der
eu)
b. depot direkt bei der kag im ausland (kein bankgeheimnis)
c. fond einer österr. kag
wem fällt noch was ein?
danke tg
damit ist für die bank alles in butter, gleichzeitig wird das schreiben mit depotnummer aber auch ans finanzamt weitergeleitet und die werden nur warten bis man das e1
abgibt.
tips für alternativen?
a. depot ins ausland (fraglich wie lange das gut geht in der
eu)
b. depot direkt bei der kag im ausland (kein bankgeheimnis)
c. fond einer österr. kag
wem fällt noch was ein?
danke tg
...was bitte ist das e1????
das formular für die einkommensteuererklärung.
abgeben für 2001, sonst fällt sicherungsbesteuerung an.
mfg tg
abgeben für 2001, sonst fällt sicherungsbesteuerung an.
mfg tg
hat wer von euch eine ahnung, wie das funktioniert, wenn man die einkommenssteuererklärung erst später macht (ich hab mal gehört, dass das bis zu 5 jahre später auch noch möglich is)?
falls ich da mal eine falsch-information aufgeschnappt hab`, dann bitte ich um richtigstellung!
dann müsste ich doch den alles wertmässig richtig wieder zurückbekommen oder?
wernz
falls ich da mal eine falsch-information aufgeschnappt hab`, dann bitte ich um richtigstellung!
dann müsste ich doch den alles wertmässig richtig wieder zurückbekommen oder?
wernz
also soviel ich weiß gelten die 5 jahre nur bei der
arbeitnehmerveranlagung "L1" die esterklärung ist ende märz abzugeben:
916 Steuererklärungen sind gem. § 134 BAO bis spätestens
Ende März des Folgejahres beim Finanzamt einzubringen.
Dieser gesetzlichen Frist kommt bei einer Veranlagung
gem. § 41 regelmäßig keine Bedeutung zu. Bei einer
Veranlagung gem. § 41 Abs. 1 Z 1 gilt als Frist für
die Abgabe der Steuererklärung der 15. Mai des Folgejahres.
Bei einer Veranlagung gem. § 41 Abs. 1 Z 2 und 5
(gleichzeitige mehrere nichtselbständige Einkünfte,
Wegfall des berücksichtigten Alleinverdiener- oder
Alleinerzieherabsetzbetrages) gilt als Frist für
die Abgabe der Erklärung jeweils der 30. September
des Folgejahres. Unbeschadet dieser generellen
Fristverlängerung ist die Behörde berechtigt,
eine Steuererklärung zu einem früheren Termin abzuverlangen
mfg tg
arbeitnehmerveranlagung "L1" die esterklärung ist ende märz abzugeben:
916 Steuererklärungen sind gem. § 134 BAO bis spätestens
Ende März des Folgejahres beim Finanzamt einzubringen.
Dieser gesetzlichen Frist kommt bei einer Veranlagung
gem. § 41 regelmäßig keine Bedeutung zu. Bei einer
Veranlagung gem. § 41 Abs. 1 Z 1 gilt als Frist für
die Abgabe der Steuererklärung der 15. Mai des Folgejahres.
Bei einer Veranlagung gem. § 41 Abs. 1 Z 2 und 5
(gleichzeitige mehrere nichtselbständige Einkünfte,
Wegfall des berücksichtigten Alleinverdiener- oder
Alleinerzieherabsetzbetrages) gilt als Frist für
die Abgabe der Erklärung jeweils der 30. September
des Folgejahres. Unbeschadet dieser generellen
Fristverlängerung ist die Behörde berechtigt,
eine Steuererklärung zu einem früheren Termin abzuverlangen
mfg tg
Nicht-Endbesteuerung von Erträgen aus ausländischen Fonds verfassungswidrig?
Gesetzprüfungsverfahren durch den VfGH eingeleitet
Mit Beschluß vom 21. Juni 2001, B 701/00-9 hat der Verfassungsgerichtshof ein Gesetzesprüfungsverfahren in bezug auf die Nicht-Endbesteuerung ausländischer Fonds eingeleitet.
In der Begründung hat der VfGH darauf abgestellt, daß § 1 Abs 1 iVm Abs 2 des im Verfassungsrang stehenden Endbesteuerungsgesetzes, BGBl 11/1993 idF BGBl 818/1993, den Bundesgesetzgeber "beauftragt" die Endbesteuerung von Forderungswertpapieren, deren kuponauszahlende Stelle sich im Inland befindet, vorzusehen. Nach der im Zeitpunkt der Erlassung des Endbesteuerungsgesetzes geltenden Rechtslage wurden für Zwecke der Kapitalertragsteuer in- und ausländische Kapitalanlagefonds gleich behandelt. Daraus hat der VfGH den Schluß gezogen, daß § 1 Endbesteuerungsgesetz die Endbesteuerung von in- und ausländischen Investmentfonds anordnet. Da der einfache Bundesgesetzgeber dieser Anordnung in § 97 EStG nicht nachgekommen ist, ist die zentrale einfachgesetzliche Endbesteuerungsnorm (§ 97) verfassungswidrig (so auch Beiser, ÖStZ 1994, 145 ff; Doralt, EStG4, § 97 RZ 21 ff).
Da der VfGH verschiedene verfassungsrechtliche Bedenken in diesem Einleitungsbeschluß selbst aufgegriffen hat, bestehen gute Chancen, daß es zu einer tatsächlichen Aufhebung kommen wird.
Gesetzprüfungsverfahren durch den VfGH eingeleitet
Mit Beschluß vom 21. Juni 2001, B 701/00-9 hat der Verfassungsgerichtshof ein Gesetzesprüfungsverfahren in bezug auf die Nicht-Endbesteuerung ausländischer Fonds eingeleitet.
In der Begründung hat der VfGH darauf abgestellt, daß § 1 Abs 1 iVm Abs 2 des im Verfassungsrang stehenden Endbesteuerungsgesetzes, BGBl 11/1993 idF BGBl 818/1993, den Bundesgesetzgeber "beauftragt" die Endbesteuerung von Forderungswertpapieren, deren kuponauszahlende Stelle sich im Inland befindet, vorzusehen. Nach der im Zeitpunkt der Erlassung des Endbesteuerungsgesetzes geltenden Rechtslage wurden für Zwecke der Kapitalertragsteuer in- und ausländische Kapitalanlagefonds gleich behandelt. Daraus hat der VfGH den Schluß gezogen, daß § 1 Endbesteuerungsgesetz die Endbesteuerung von in- und ausländischen Investmentfonds anordnet. Da der einfache Bundesgesetzgeber dieser Anordnung in § 97 EStG nicht nachgekommen ist, ist die zentrale einfachgesetzliche Endbesteuerungsnorm (§ 97) verfassungswidrig (so auch Beiser, ÖStZ 1994, 145 ff; Doralt, EStG4, § 97 RZ 21 ff).
Da der VfGH verschiedene verfassungsrechtliche Bedenken in diesem Einleitungsbeschluß selbst aufgegriffen hat, bestehen gute Chancen, daß es zu einer tatsächlichen Aufhebung kommen wird.
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