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    Hinweise für Internet-Nutzer - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 29.08.01 11:32:14 von
    neuester Beitrag 29.08.01 15:25:33 von
    Beiträge: 6
    ID: 463.239
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      schrieb am 29.08.01 11:32:14
      Beitrag Nr. 1 ()
      Überprüfen Sie Ad hoc-Meldungen

      Nach deutschem Recht ist schon die Verbreitung von falschen Tatsachen mit dem Ziel, Börsenpreise zu manipulieren, strafbar und unterliegt der Verfolgung durch die Staatsanwaltschaft. "Pumping and dumping", "aufpumpen und abstoßen" unter Verwendung von gefälschten Informationen ist auch nach deutschem Recht verboten. Die Angaben auf Internet-Boards sollten Sie skeptisch würdigen, bevor Sie eine Anlage-Entscheidung treffen. Lassen Sie sich nicht durch Hochreden oder Falschangaben manipulieren. Überprüfen Sie z. B. grundsätzlich Ad hoc-Meldungen anhand von zuverlässigen Quellen. Dies kann z. B. die Deutsche Gesellschaft für Ad hoc-Publizität mbH http://www.dgap.de oder die Homepage des Emittenten sein.

      "Kursmanipulation"- nicht immer das, was landläufig dafür gehalten wird
      Aufgrund von Reaktionen aus der Internet-Community wurde deutlich, dass vielfach die Meinung vorherrscht, Kursbewegungen, die im scheinbaren Zusammenhang von veröffentlichten Empfehlungen stehen (ohne dass eine falsche Tatsachenbehauptung aufgestellt wurde), seien automatisch auf strafbare Handlungen zurückzuführen, weil sie "Kursmanipulation" darstellten. Dies kann nach der bislang erkennbaren Verfolgungspraxis durch die Staatsanwaltschaften nicht bejaht werden. Problem in Deutschland ist, dass es keine Legaldefinition des Begriffes "Kursmanipulation" gibt und auch kaum Entscheidungen von Gerichten hierzu vorliegen. Über die Verfolgung im Einzelfall entscheidet aber immer die jeweilige Staatsanwaltschaft, nicht die Börsenaufsichtsbehörde.
      Die Schwierigkeit der Beweisführung und rechtliche Behandlung dieses Komplexes wird an dem vom Landgericht Frankfurt veröffentlichten "Fall-Prior", Beschluss vom 09.11.1999 ( http://www.boersenaufsicht.de/prior.htm ) deutlich. Herr Prior ist einer breiten Öffentlichkeit bekannt aufgrund seiner Teilnahme an einem vom Fernsehsender 3-sat veranstalteten Börsenspiels. Er ist zudem Herausgeber des Börseninformationsdienstes "Prior-Börse". Die Staatsanwaltschaft hat ihm mit der Anklage zur Last gelegt, in zwei Fällen entgegen einem gesetzlichen Verbot ein Insiderpapier erworben zu haben, was eine Straftat darstellt. So habe der Angeschuldigte in zwei Sendungen Aktien empfohlen, nachdem er selbst wenige Tage zuvor Aktien dieser Unternehmen erworben habe. Aufgrund des sogenannten "Prior-Effekts" seien jeweils die Kurse gestiegen. Dies habe der Angeschuldigte zum Wohle der eigenen Finanzen ausgenutzt. Die Anklagebehörde hält das Verhalten des Angeschuldigten für ein strafbares Insidergeschäft, ein sogenanntes Scalping.
      Die Kammer hat jedoch die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt, da vorliegend nicht mit der erforderlichen Sicherheit der Nachweis zu führen sein wird, dass sich der Angeschuldigte zum Zeitpunkt seiner Aktienkäufe schon entschlossen hatte, die Papiere in der nachfolgenden Sendung zu empfehlen.

      Gehen Sie äußerst bewusst mit unlimitierten Aufträgen um
      Wenn Sie aufgrund vermeintlich sicherer Tipps (z. B. aus Fernsehsendungen) zum nächstmöglichen Termin, bei illiquiden Papieren unlimitierte Aufträge an die Börse senden laufen Sie Gefahr, im ungewollten Zusammenwirken mit Gleich-Handelnden zum "Erfüllungsgehilfen" der Prognose zu werden. Lassen Sie sich deshalb - wenn Sie nicht sicher sind - von Ihrer Bank ausdrücklich über die Funktion der Limitierung von Aufträgen informieren. Lediglich einem kleinen Kreis der Anleger ist aus eigener Erfahrung zusätzlich bekannt, dass genau diese unlimitierten Aufträge dann in der ersten Kursfeststellung am Handelstag nach dem "Tipp" den Kursanstieg bedingen können. Es besteht potentiell die Gefahr, dass durch unlimitierte Aufträge nicht nur der Kursanstieg verursacht, sondern auch noch der prognostiziert hohe Preis bezahlt wird. Die weiteren Zuschauer können sodann, dem Kursverlauf folgend, die Schlussfolgerung ziehen, dass die Prognose zutreffend war. Die Richtigkeit der Prognose ist jedoch eher zweifelhaft, da ohne sie die "unbewussten Erfüllungsgehilfen" ihre Aufträge nicht erteilt hätten.
      In diesem Bereich ist auf die Klugheit und Cleverness der Anleger zu vertrauen, die sich auf marktschreierische Wertungen nicht einlassen, sondern vor ihrer Anlageentscheidung - nicht zuletzt auch über das Internet - die Möglichkeit nutzen, sich sachlich und umfassend zu informieren, um eine breite Grundlage für ihre Entscheidung zu finden.

      Lassen Sie Kriminellen keinen Erfolg, wenn Sie geschädigt wurden
      Sollten Sie persönlich zur Auffassung gelangen, es handele sich um eine Straftat, empfehlen wir Ihnen, dies bei der Staatsanwaltschaft oder dem Bundeskriminalamt info@bka.de anzuzeigen. Für Frankfurt am Main ist dies die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht, 60256 Frankfurt am Main; FAX 069 1367 2100.
      Wenn Sie sogar persönlich durch eine nachweisbar gefälschte Information in ein Börsengeschäft gelockt wurden, den Absender kennen und den Sachzusammenhang schlüssig darstellen können, sollten Sie dies auf jeden Fall anzeigen. Neben der grundsätzlichen Chance, einen wirtschaftlichen Schaden zu begrenzen oder abzuwenden, leisten Sie damit einen Beitrag zur Abwehr der Kriminalität im Internet.
      Es ist bekannt, dass das Internet auf Grund seiner spezifischen Gegebenheiten einer systematischen Kontrolle schwer zugänglich ist. Deswegen sind die Strafverfolgungsbehörden auf Ihre Mithilfe angewiesen. Nach Möglichkeit sollten Angaben wie die WKN des betroffenen Wertpapiers, Board(s), News-Group(s) etc., wann die Falschmeldung eingestellt war (möglichst Kopie der Falschmeldung oder des betrügerischen Angebots mit Header) und ggf. weitere Anhaltspunkte zur Identität des Täters gemacht werden können. Falls Sie andere Stellen bereits informiert haben, sollten auch diese mitgeteilt werden.



      Gesetzestext § 88 Börsengesetz:
      Wer zur Einwirkung auf den Börsen- oder Marktpreis von Wertpapieren, Bezugsrechten, ausländischen Zahlungsmitteln, Waren, Anteilen, die eine Beteiligung am Ergebnis eines Unternehmens gewähren sollen, oder von Derivaten im Sinne des § 2 Abs. 2 des Wertpapierhandelsgesetzes
      1. unrichtige Angaben über Umstände macht, die für die Bewertung der Wertpapiere, Bezugsrechte, ausländischen Zahlungsmittel, Waren, Anteile oder Derivate erheblich sind, oder solche Umstände entgegen bestehenden Rechtsvorschriften verschweigt oder
      2. sonstige auf Täuschung berechnete Mittel anwendet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
      Avatar
      schrieb am 29.08.01 11:43:07
      Beitrag Nr. 2 ()
      Was wenn man nur eine Meinung zu einer Aktie oder sonstigem von Ihnen dargestellten Wertpapierien abgibt, muß dann auch jeder Board-User, der einen solchen Thread erfööffnet darauf aufmerksam machen, das dies lediglich eine eigene Meinung ist und keine Kaufempfehlung darstellt, oder wie das die Analystenhäuser eben in ihrem Mitteilungen zum Schluß schreiben?

      Gruß
      AHCB
      Avatar
      schrieb am 29.08.01 11:44:47
      Beitrag Nr. 3 ()
      extra für Mtbx hereingestellt
      :)
      Avatar
      schrieb am 29.08.01 12:10:16
      Beitrag Nr. 4 ()
      Bekommt man von der Börsenaufsicht auch nochmal ne Antwort?
      Avatar
      schrieb am 29.08.01 14:26:08
      Beitrag Nr. 5 ()
      Wenn Du an der richtigen Adresse fragst, schon.

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      schrieb am 29.08.01 15:25:33
      Beitrag Nr. 6 ()
      und was ist mit diesen Verbrechern von infomatec :(
      die wurden in einem ersten Urteil freigesprochen, obwohl
      sie wochen und monatelang FALSCHE adHoc Meldungen und
      Lügen verbreitet haben, mit der Absicht, den Kurs zu
      pushen :cry:

      und dann haben die sich noch mit unserem Geld, das sie
      erschwindelt haben aus der Haft freigekauft :(

      BAWE...jagt lieber diese Ganoven


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