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    Steuerliche Anerkennung von Verlusten aus Optionsgeschäften - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 29.08.01 14:48:47 von
    neuester Beitrag 31.08.01 12:50:50 von
    Beiträge: 8
    ID: 463.385
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      schrieb am 29.08.01 14:48:47
      Beitrag Nr. 1 ()
      Steuerliche Anerkennung von Verlsuten aus Optionsgeschäften

      Ich habe bei meiner Steuererklärung eine merkwürdige und frustrierende Erfahrungen gemacht: Verluste aus Optionsgeschäften wurden voll anerkannt, wenn ich die Optionen glattgestellt hatte.
      Beim Verfall von Optionen wurde hingegen nicht ein müder Cent des Verlustes anerkannt. Das geht wohl zurück auf eine Verwaltungsanweisung aus dem Jahr 1994 (habe ich auch im Internet finden können).

      Das hat die Steuerrechnung natürlich sehr zu meinen ungunsten verschoben, da ich dies nicht wußte, und daher etliche wertlose Optionen habe verfallen lassen.

      Wer hat ähnliche Erfahrungen gemacht ?

      Die unterschiedliche Behandlung von Verfall und Glattstellung ist ja wohl absolut unlogisch. Eigentlich hätte es da schon Einsprüche / Musterurteile geben müssen. Ich habe aber (im Internet) nichts gefunden. Wer weiss mehr ?

      Gruß Statistikfuchs
      Avatar
      schrieb am 29.08.01 15:31:41
      Beitrag Nr. 2 ()
      Das überrascht mich.
      Meines Wissens gibt es das Problem nur bei Optionsscheinen, wobei auch hier die Rechtslage wohl nicht ganz klar zu sein scheint.
      Da Optionen als Termingeschäfte, gelten müßte hier die Situation eigentlich klar sein.
      Der vorgebliche Sinn der Neuregelung war wohl, ein Steuerschlupfloch zu schließen. Ein gewinnbringendes Termingeschäft mußte nicht versteuert werden, wenn es nicht durch Schließen der Position beendet wurde, sondern durch Barausgleich bei Fälligkeit. Andererseits konnte man natürlich eine Verlustposition durch Glattstellen steuerlich geltend machen. So hätte man durch geeignete Hedge-Positionen ohne Risiko jegliche Spekulationssteuer umgehen können.

      Im Moment ist gerade die Situation für Optionsscheine absolut lächerlich.
      Macht man Gewinn durch ein cash-settlement am Ende der Laufzeit, gilt der OS ausdrücklich als Termingeschäft.
      Verfällt der OS wertlos, gilt das nicht mal als privates Veräußerungsgeschäft - man hat ihn ja nicht veräußert.
      Es bleibt einem also keine andere Wahl, als diesem wertlosen Schein nochmal 30 DM Spesen hinterherzuwerfen, um einen Verkaufsbeleg zu bekommen.

      Das ist zwar alles Schwachsinn, scheint aber vom Gesetzgeber so gewollt zu sein.

      In dem Zusammenhang ein Tip an Deutsche-Bank-Kunden:
      Die DB weigert sich nach Einstellung des börslichen Handels, OS im Direkthandel an den Emittenten zu verkaufen. (Es sei denn, der Gegenwert ist höher als 15.000,- DM, hahaha, sehr witzig!)
      Auch eine teure Erfahrung.
      Avatar
      schrieb am 29.08.01 15:33:32
      Beitrag Nr. 3 ()
      Es wird dir nichts helfen, ich weiß nur, dass es so ist!
      Avatar
      schrieb am 29.08.01 17:39:25
      Beitrag Nr. 4 ()
      § 23

      Private Veräußerungsgeschäfte
      [Fassung ab dem Gesetz zur Bereinigung von steuerlichen Vorschriften (Steuerbereinigungsgesetz 1999 - StBereinG 1999) vom 22.12.1999 BGBl. I 1999 S. 2601] [Inkrafttreten: 01.01.2000] [Gültige Fassung bis 31.12.2001]

      (1) Private Veräußerungsgeschäfte (§ 22 Nr. 2) sind


      1. Veräußerungsgeschäfte bei Grundstücken und Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen (z.B. Erbbaurecht, Mineralgewinnungsrecht), bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt. Gebäude und Außenanlagen sind einzubeziehen, soweit sie innerhalb dieses Zeitraums errichtet, ausgebaut oder erweitert werden; dies gilt entsprechend für Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, sowie für Eigentumswohnungen und im Teileigentum stehende Räume. Ausgenommen sind Wirtschaftsgüter, die im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden;


      2. Veräußerungsgeschäfte bei anderen Wirtschaftsgütern, insbesondere bei Wertpapieren, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt;


      3. Veräußerungsgeschäfte, bei denen die Veräußerung der Wirtschaftsgüter früher erfolgt als der Erwerb;


      4. Termingeschäfte, durch die der Steuerpflichtige einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt, sofern der Zeitraum zwischen Erwerb und Beendigung des Rechts auf einen Differenzausgleich, Geldbetrag oder Vorteil nicht mehr als ein Jahr beträgt. Zertifikate, die Aktien vertreten, und Optionsscheine gelten als Termingeschäfte im Sinne des Satzes 1. Als Anschaffung gilt auch die Überführung eines Wirtschaftsguts in das Privatvermögen des Steuerpflichtigen durch Entnahme oder Betriebsaufgabe sowie der Antrag nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Umwandlungssteuergesetzes. Bei unentgeltlichem Erwerb ist dem Einzelrechtsnachfolger für Zwecke dieser Vorschrift die Anschaffung, die Überführung des Wirtschaftsguts in das Privatvermögen, der Antrag nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Umwandlungssteuergesetzes oder der Erwerb eines Rechts aus Termingeschäften durch den Rechtsvorgänger zuzurechnen. Die Anschaffung oder Veräußerung einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung an einer Personengesellschaft gilt als Anschaffung oder Veräußerung der anteiligen Wirtschaftsgüter. Als Veräußerung im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 gilt auch


      1. die Einlage eines Wirtschaftsguts in das Betriebsvermögen, wenn die Veräußerung aus dem Betriebsvermögen innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren seit Anschaffung des Wirtschaftsguts erfolgt, und


      2. die verdeckte Einlage in eine Kapitalgesellschaft.

      (2) Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften der in Absatz 1 bezeichneten Art sind den Einkünften aus anderen Einkunftsarten zuzurechnen, soweit sie zu diesen gehören. § 17 ist nicht anzuwenden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 vorliegen.

      (3) Gewinn oder Verlust aus Veräußerungsgeschäften nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 ist der Unterschied zwischen Veräußerungspreis einerseits und den Anschaffungs- oder Herstellungskosten und den Werbungskosten andererseits. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 5 Nr. 1 tritt an die Stelle des Veräußerungspreises der für den Zeitpunkt der Einlage nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 angesetzte Wert, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 5 Nr. 2 der gemeine Wert. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 tritt an die Stelle der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der nach § 6 Abs. 1 Nr. 4, § 16 Abs. 3 oder nach den § 20, § 21 des Umwandlungssteuergesetzes angesetzte Wert. Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten mindern sich um Absetzungen für Abnutzung, erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen, soweit sie bei der Ermittlung der Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bis 6 abgezogen worden sind. Gewinn oder Verlust bei einem Termingeschäft nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 ist der Differenzausgleich oder der durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmte Geldbetrag oder Vorteil abzüglich der Werbungskosten. Gewinne bleiben steuerfrei, wenn der aus den privaten Veräußerungsgeschäften erzielte Gesamtgewinn im Kalenderjahr weniger als 1.000 Deutsche Mark betragen hat. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 5 Nr. 1 sind Gewinne oder Verluste für das Kalenderjahr, in dem der Preis für die Veräußerung aus dem Betriebsvermögen zugeflossen ist, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 5 Nr. 2 für das Kalenderjahr der verdeckten Einlage anzusetzen. Verluste dürfen nur bis zur Höhe des Gewinns, den der Steuerpflichtige im gleichen Kalenderjahr aus privaten Veräußerungsgeschäften erzielt hat, ausgeglichen werden; sie dürfen nicht nach § 10d abgezogen werden. Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in dem unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraum oder in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus privaten Veräußerungsgeschäften nach Absatz 1 erzielt hat oder erzielt.


      Fazit:
      1. Es ist kein Veräußerungsgeschäft nach §23 (1) 2, denn Du hast die Dinger nicht veräußert.
      2. Es ist auch kein Termingeschäft, "durch die der Steuerpflichtige einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt" - denn Du hast einen Nachteil erlangt. Dein Pech. Bestenfalls könntest Du argumentieren, daß der "Geldbetrag oder Vorteil" ja auch Null oder negativ sein kann...möglicherweise müßtest Du dann nachweisen, daß der Nullbetrag überwiesen wurde....
      Jaja, die Juristen...
      Avatar
      schrieb am 30.08.01 09:28:17
      Beitrag Nr. 5 ()
      Danke für die Informationen !

      Sieht ja tatsächlich so aus, als müsste ich den Rechtsweg gehen. Es wundert mich nur, daß das bisher nicht schon passiert ist. Es könnte damit zusammenhängen, daß nur sehr wenige ihre Spekulationsgeschäfte beim Finanzamt angeben.

      Ich sehe 2 Ansatzpunkte:
      - Optionen sind Termingeschäfte nach §23, Absatz 4. Die Verwaltungsanweisung von 1994 ist durch die Neufassung des §23 aus dem Jahr 1999 überholt und kann nicht angewendet werden. Die Neufassung sollte ja unter anderem zu einer Vereinfachung der Rechtslage und zu einer Gleichstellung (und Verrechenbarkeit !) aller Termin-, Options- und sonstigen Spekulationsgeschäfte führen.
      - Die offensichtliche Ungleichbehandlung: Warum soll ein Verfall steuerlich anders gestellt werden als eine Glattstellung zu 0,001, obwohl mir offensichtlich der selbe Nachteil entsteht. Dieser Ansatz würde sich direkt gegen die Verwaltungsanweisung aus dem Jahr 1994 richten, und diese als rechtswidrig abstempeln. Damit könnte ich bis zur letzten Instanz gehen.

      Übrigens müssten bei konseqenter Umsetzung der Verwaltungsanweisung die Prämieneinnahmen bei verfallenden Optionen steuerfrei sein. Das ist aber wohl vom Gestezgeber nicht so gewollt.

      Gruß Statistikfuchs

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      Avatar
      schrieb am 30.08.01 15:44:30
      Beitrag Nr. 6 ()
      Hi,

      ich denke, daß das mit den steuerfreien Optionsprämien nicht mehr funktioniert, aber ich kenne die Verwaltungsanweisung nicht.
      Wo hast Du die gefunden?

      Gruß + viel Glück,
      shy.
      Avatar
      schrieb am 30.08.01 21:06:23
      Beitrag Nr. 7 ()
      Das problem ist nicht neu: werden Optionen/OS nicht glattgestellt, wird angenommen, dass die gewinnerzielungsabsicht fehlt. diese juristische fiktion ist nicht sonderlich logisch, wird aber bis heute so gehandhabt. Ich bin auch kunde der Dt. Bank und normalerweise gibt es keine probleme, einen OS vor dem verfallstermin für 0,01 Euro zu verkaufen, das regelt die DBK mit dem marketmaker.
      Z Zt sind diese Richtlinien in arbeit und wie ich hörte, wird es wesentliche änderungen geben. allerdings nützt das für den bescheid für 2000 nicht viel. da hilft nur der weg durch alle instanzen, mich würde ein solches verfahren allerdings nicht sehr reizen.
      Y
      Avatar
      schrieb am 31.08.01 12:50:50
      Beitrag Nr. 8 ()
      mir sind kürzlich einige OS wertlos verfallen, weil die Deutsche Bank sich strikt geweigert hat, diese an den Emittenten zu verkaufen. "Aus geschäftspolitischen Gründen".
      Und das war nicht meine einzige schlechte Erfahrung mit der Deutschen Bank. Was hat die mich schon Geld gekostet, meist aus reiner Willkür und Arroganz, und ohne daraus selbst einen Vorteil zu ziehen! Ich habe wirklich die Schnauze voll von dem Laden!


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