RECHNUNG WANN ZAHLUNGSVERZUG ? - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 02.10.01 21:39:04 von
neuester Beitrag 04.10.01 12:58:48 von
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ZUM BEISPIEL FIRMA A ERHÄLT VON FIRMA B EINE RECHNUNG
a)VARIANTE: Rechnungsdatum 02.10.01 - Laut Rechnungstext zahlbar bis zum 14.10.01
b)VARIANTE: Rechnungsdatum 02.10.01 - Kein Zahlungsstermin
zu b) OHNE TERMIN IST DER RECHNUNGSEMPFÄNGER 30 TAGE NACH ZUGANG IN ZAHLUNGSVERZUG
zu a) WANN IST DER RECHNUNGSEMPFÄNGER IN VERZUG ?
- am 15.10.01
- oder am 14.10.01 zuzüglich 30 Tage also 42 Tage
nach Rechnungsdatum ?
WIE IST DIE RECHTSLAGE UND WELCHER RECHNUNGSTEXT IST ZU EMPFEHLEN ?
DIE NEUE RECHTSLAGE GÜLTIG SEIT 01.05.00 IST SELBST BEI RECHTSANWÄLTEN UNKLAR !
a)VARIANTE: Rechnungsdatum 02.10.01 - Laut Rechnungstext zahlbar bis zum 14.10.01
b)VARIANTE: Rechnungsdatum 02.10.01 - Kein Zahlungsstermin
zu b) OHNE TERMIN IST DER RECHNUNGSEMPFÄNGER 30 TAGE NACH ZUGANG IN ZAHLUNGSVERZUG
zu a) WANN IST DER RECHNUNGSEMPFÄNGER IN VERZUG ?
- am 15.10.01
- oder am 14.10.01 zuzüglich 30 Tage also 42 Tage
nach Rechnungsdatum ?
WIE IST DIE RECHTSLAGE UND WELCHER RECHNUNGSTEXT IST ZU EMPFEHLEN ?
DIE NEUE RECHTSLAGE GÜLTIG SEIT 01.05.00 IST SELBST BEI RECHTSANWÄLTEN UNKLAR !
Sind denn keine Zahlungsbedingungen vereinbart worden? AGB`S?
Wenn nicht nach 30 Tagen die erste Mahnung schicken...
So haben wir es gehandhabt.
Gruß speku
Wenn nicht nach 30 Tagen die erste Mahnung schicken...
So haben wir es gehandhabt.
Gruß speku
@ alle
Der Schuldner kommt jetzt auch ohne vorherige Mahnung in Verzug, wenn er 30
Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder einer gleichwertigen
Zahlungsaufforderung noch nicht geleistet hat. Mit dieser Regelung orientiert sich das
Gesetz an den Vorschlägen der Europäischen Kommission für eine Richtlinie zur
Bekämpfung des Zahlungsverzuges im Handelsverkehr.
Die Einführung der Neuerung, daß der Schuldner auch ohne vorherige Mahnung in Verzug
geraten kann, ist durchaus positiv zu sehen; schließlich ist es auch einem Nichtkaufmann
sehr wohl möglich, anhand von Rechnung zu erkennen, daß er eine bestimmte Geldschuld
zu erbringen hat. Auch wird der Verbraucherschutz innerhalb dieser neuen Regelung nicht
außer Acht gelassen, da die Vorschrift nur bei einer Änderung zugunsten des
Verbrauchers und nicht zu dessen Lasten zur Disposition der Parteien steht. Weiter kann
die Frist nicht innerhalb von Allgemeinen Geschäftsbedingungen negativ für den Besteller
abgeändert werden, da laut dem Willen des Gesetzgebers die Frist durchaus zum Leitbild
des § 284 III BGB zählt. Eine Verkürzung der Frist wäre daher immer nach § 9 AGBG eine
unangemessene Benachteiligung und somit unwirksam. Durch die Regelung werden dem
Rechnungssteller auch Pflichten aufgegeben, die den bisherigen Ablauf der
Rechnungsstellung beeinflussen. Er ist für den Zugang der Rechnung beweisbelastet. Für
die Praxis heißt das, daß die Rechnung per Einschreiben und Rückschein oder zumindest
vorab per Fax versendet werden muß. Insgesamt nimmt die Kritik an § 284 III zu, weil nicht einzusehen ist, warum in einer Beschleunigungsnovelle dem Schuldner stets eine
Mindestfrist von 30 Tagen eingeräumt worden ist, schließlich führt das vor allem bei größeren Beträgen zu zinslosen Darlehen des
Gläubigers.
Der Schuldner kommt jetzt auch ohne vorherige Mahnung in Verzug, wenn er 30
Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder einer gleichwertigen
Zahlungsaufforderung noch nicht geleistet hat. Mit dieser Regelung orientiert sich das
Gesetz an den Vorschlägen der Europäischen Kommission für eine Richtlinie zur
Bekämpfung des Zahlungsverzuges im Handelsverkehr.
Die Einführung der Neuerung, daß der Schuldner auch ohne vorherige Mahnung in Verzug
geraten kann, ist durchaus positiv zu sehen; schließlich ist es auch einem Nichtkaufmann
sehr wohl möglich, anhand von Rechnung zu erkennen, daß er eine bestimmte Geldschuld
zu erbringen hat. Auch wird der Verbraucherschutz innerhalb dieser neuen Regelung nicht
außer Acht gelassen, da die Vorschrift nur bei einer Änderung zugunsten des
Verbrauchers und nicht zu dessen Lasten zur Disposition der Parteien steht. Weiter kann
die Frist nicht innerhalb von Allgemeinen Geschäftsbedingungen negativ für den Besteller
abgeändert werden, da laut dem Willen des Gesetzgebers die Frist durchaus zum Leitbild
des § 284 III BGB zählt. Eine Verkürzung der Frist wäre daher immer nach § 9 AGBG eine
unangemessene Benachteiligung und somit unwirksam. Durch die Regelung werden dem
Rechnungssteller auch Pflichten aufgegeben, die den bisherigen Ablauf der
Rechnungsstellung beeinflussen. Er ist für den Zugang der Rechnung beweisbelastet. Für
die Praxis heißt das, daß die Rechnung per Einschreiben und Rückschein oder zumindest
vorab per Fax versendet werden muß. Insgesamt nimmt die Kritik an § 284 III zu, weil nicht einzusehen ist, warum in einer Beschleunigungsnovelle dem Schuldner stets eine
Mindestfrist von 30 Tagen eingeräumt worden ist, schließlich führt das vor allem bei größeren Beträgen zu zinslosen Darlehen des
Gläubigers.
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