checkAd

    RECHNUNG WANN ZAHLUNGSVERZUG ? - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 02.10.01 21:39:04 von
    neuester Beitrag 04.10.01 12:58:48 von
    Beiträge: 3
    ID: 481.905
    Aufrufe heute: 0
    Gesamt: 333
    Aktive User: 0


     Durchsuchen

    Begriffe und/oder Benutzer

     

    Top-Postings

     Ja Nein
      Avatar
      schrieb am 02.10.01 21:39:04
      Beitrag Nr. 1 ()
      ZUM BEISPIEL FIRMA A ERHÄLT VON FIRMA B EINE RECHNUNG

      a)VARIANTE: Rechnungsdatum 02.10.01 - Laut Rechnungstext zahlbar bis zum 14.10.01

      b)VARIANTE: Rechnungsdatum 02.10.01 - Kein Zahlungsstermin

      zu b) OHNE TERMIN IST DER RECHNUNGSEMPFÄNGER 30 TAGE NACH ZUGANG IN ZAHLUNGSVERZUG

      zu a) WANN IST DER RECHNUNGSEMPFÄNGER IN VERZUG ?
      - am 15.10.01
      - oder am 14.10.01 zuzüglich 30 Tage also 42 Tage
      nach Rechnungsdatum ?

      WIE IST DIE RECHTSLAGE UND WELCHER RECHNUNGSTEXT IST ZU EMPFEHLEN ?
      DIE NEUE RECHTSLAGE GÜLTIG SEIT 01.05.00 IST SELBST BEI RECHTSANWÄLTEN UNKLAR !
      Avatar
      schrieb am 02.10.01 23:09:32
      Beitrag Nr. 2 ()
      Sind denn keine Zahlungsbedingungen vereinbart worden? AGB`S?
      Wenn nicht nach 30 Tagen die erste Mahnung schicken...
      So haben wir es gehandhabt.

      Gruß speku
      Avatar
      schrieb am 04.10.01 12:58:48
      Beitrag Nr. 3 ()
      @ alle
      Der Schuldner kommt jetzt auch ohne vorherige Mahnung in Verzug, wenn er 30
      Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder einer gleichwertigen
      Zahlungsaufforderung noch nicht geleistet hat. Mit dieser Regelung orientiert sich das
      Gesetz an den Vorschlägen der Europäischen Kommission für eine Richtlinie zur
      Bekämpfung des Zahlungsverzuges im Handelsverkehr.

      Die Einführung der Neuerung, daß der Schuldner auch ohne vorherige Mahnung in Verzug
      geraten kann, ist durchaus positiv zu sehen; schließlich ist es auch einem Nichtkaufmann
      sehr wohl möglich, anhand von Rechnung zu erkennen, daß er eine bestimmte Geldschuld
      zu erbringen hat. Auch wird der Verbraucherschutz innerhalb dieser neuen Regelung nicht
      außer Acht gelassen, da die Vorschrift nur bei einer Änderung zugunsten des
      Verbrauchers und nicht zu dessen Lasten zur Disposition der Parteien steht. Weiter kann
      die Frist nicht innerhalb von Allgemeinen Geschäftsbedingungen negativ für den Besteller
      abgeändert werden, da laut dem Willen des Gesetzgebers die Frist durchaus zum Leitbild
      des § 284 III BGB zählt. Eine Verkürzung der Frist wäre daher immer nach § 9 AGBG eine
      unangemessene Benachteiligung und somit unwirksam. Durch die Regelung werden dem
      Rechnungssteller auch Pflichten aufgegeben, die den bisherigen Ablauf der
      Rechnungsstellung beeinflussen. Er ist für den Zugang der Rechnung beweisbelastet. Für
      die Praxis heißt das, daß die Rechnung per Einschreiben und Rückschein oder zumindest
      vorab per Fax versendet werden muß. Insgesamt nimmt die Kritik an § 284 III zu, weil nicht einzusehen ist, warum in einer Beschleunigungsnovelle dem Schuldner stets eine
      Mindestfrist von 30 Tagen eingeräumt worden ist, schließlich führt das vor allem bei größeren Beträgen zu zinslosen Darlehen des
      Gläubigers.


      Beitrag zu dieser Diskussion schreiben


      Zu dieser Diskussion können keine Beiträge mehr verfasst werden, da der letzte Beitrag vor mehr als zwei Jahren verfasst wurde und die Diskussion daraufhin archiviert wurde.
      Bitte wenden Sie sich an feedback@wallstreet-online.de und erfragen Sie die Reaktivierung der Diskussion oder starten Sie
      hier
      eine neue Diskussion.
      RECHNUNG WANN ZAHLUNGSVERZUG ?