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    Deutsche Börse: Einstweilige Verfügung der CPU Softwarehouse AG - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 04.10.01 13:51:43 von
    neuester Beitrag 19.10.01 11:20:27 von
    Beiträge: 2
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      schrieb am 04.10.01 13:51:43
      Beitrag Nr. 1 ()
      Augsburg (ots) - Am 14. September 2001 hat die CPU Softwarehouse
      AG, Augsburg, bei der Kammer für Handelssachen (KfH) am Landgericht
      Frankfurt am Main Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung
      gegen die Deutsche Börse AG gestellt. Begründet wurde der Antrag mit
      einer offensichtlichen Vertragsverletzung der Antragsgegnerin sowie
      mit der Untauglichkeit, das vorgegebene Ziel zu erreichen.

      Dazu Manfred W. Köhler, Vorstand der CPU Softwarehouse AG, "Im
      Gegensatz zu anderen Unternehmen des Neuen Marktes, die gerichtliche
      Schritte gegen die Deutsche Börse eingeleitet haben, fordern wir mit
      unserem Antrag nicht bloß eine zeitliche Aussetzung der Änderung des
      Regelwerkes. Vielmehr wenden wir uns gegen diese Änderung als
      solche." Die von der Deutschen Börse eingeleiteten Schritte kämen
      viel zu spät, setzten den Hebel an der falschen Stelle an und
      bekämpften in erster Linie die Symptome während die eigentlichen
      Ursachen davon unberührt blieben. Köhler weiter: "Die aktuelle
      Änderung des Regelwerkes ist per se unbillig und zudem auch
      untauglich, um das vorgegebene Ziel zu erreichen, nämlich das Profil
      des Neuen Marktes zu schärfen".

      Die CPU Softwarehouse AG begründet ihren Antrag auf einstweilige
      Verfügung gegen die Änderung des Regelwerkes denn auch nicht nur mit
      dem Tatbestand der privatrechtlichen Organisation des Neuen Marktes
      und der Qualität des Regelwerkes als Allgemeine Geschäftsbedingungen.
      Vielmehr weist der Anbieter von Software für die
      Finanzdienstleistungsbranche auf grundlegende Unzulänglichkeiten im
      Regelwerk hin.

      "Das Problem des Neuen Marktes sind nicht Kurswert und
      Marktkapitalisierung, sondern das geschwundene Vertrauen der Anleger
      in die Unternehmen, deren Geschäftsführung es vielfach an Seriosität
      und Sachkunde haben fehlen lassen", kommentiert Manfred Köhler. Das
      dringend benötigte Vertrauen der Anleger lasse sich aber weder durch
      eine nachträgliche Änderung des Regelwerkes noch durch
      vordergründigen Aktionismus zurückgewinnen. Im europäischen Umfeld
      stünde die Deutsche Börse hier ziemlich allein.

      Die CPU Softwarehouse AG mit Sitz in Augsburg ist ein
      zukunftsorientiertes Softwarehaus für die
      Finanzdienstleistungsbranche. Das Unternehmen richtet seine
      Kernkompetenzen auf die strategischen und operativen Ziele der
      Finanzdienstleister in der Beratung und Bearbeitung von Kredit- und
      Wertpapiergeschäften aus. Dazu plant, entwickelt, implementiert und
      betreut die CPU anwenderspezifische Lösungen zur Organisation und
      Optimierung traditioneller und zukünftiger Kundenprozesse. Leistungen
      aus den Bereichen e-, m- und t-Business stellen dabei eine wichtige
      Option auf die Zukunft dar. Zielmärkte der CPU sind in erster Linie
      Länder mit Euro-Währung, die Schweiz sowie die Beitrittsländer zur
      Europäischen Union.


      ots Originaltext: CPU Softwarehouse AG


      Ansprechpartner für die Presse:

      Marlies Ott
      CPU Softwarehouse AG
      August-Wessels-Straße 27
      Tel.: 0821/4602-145
      m.ott@cpu-ag.com
      Avatar
      schrieb am 19.10.01 11:20:27
      Beitrag Nr. 2 ()
      Jetzt ist die Verfügung wohl auch erwirkt:

      19.10.01 10:11 Uhr




      CPU mit einstweiliger Verfügung gegen
      Delisting-Regeln

      München, 19. Okt (Reuters) - Das Softwareunternehmen CPU Softwarehouse hat
      nach einer Reihe anderer Unternehmen ebenfalls eine einstweilige Verfügung gegen
      das drohende Delisting vom Neuen Markt erwirkt. Das bestätigte eine Sprecherin des
      auf Software für Finanzdienstleister spezialisierten Unternehmens am Freitag. CPU
      warte noch auf die detaillierte Begründung des Frankfurter Landgerichts, fügte sie
      hinzu.

      In den vergangenen Tagen hatten eine ganze Reihe von Unternehmen einen
      Aufschub der seit Oktober geltenden Delisting-Regeln der Deutschen Börse erwirkt,
      wonach Firmen, deren Aktien längere Zeit unter einem Euro gehandelt werden und
      deren Marktkapitalisierung dauerhaft unter 20 Millionen Euro liegt, vom Neuen Markt
      ausgeschlossen werden.

      Quelle: http://www.sharper.de


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